Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 – 1 B 156.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B1B156.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka getroffenen Tatsachenfeststellungen keiner weiter gehenden Überprüfung durch ergänzende Sachaufklärung zugeführt habe. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend bezeichnet. Zur Begründung wird auf den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und den anderen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. November 2002 im Verfahren BVerwG 1 B 53.02 Bezug genommen. Soweit das Beschwerdevorbringen über dasjenige in diesem Verfahren hinausgeht, ergibt sich nichts Abweichendes.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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