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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2002 – 1 B 144.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B1B144.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2001 wird verworfen.

2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 19. April 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Die Ankündigung einer Divergenzrüge in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2002 genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auf die Begründungsfrist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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