Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 – 1 B 116.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:190804B1B116.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
2. Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
3. Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2004 wird verworfen.
4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr angesprochene Frage, ob und inwieweit "sich seit der letzten Stellungnahme von amnesty international vom November 2003 die Menschenrechtslage und Sicherheitslage im Irak gravierend verschlechtert" hat, zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Klärung tatsächlicher Verhältnisse und die Würdigung tatsächlicher Feststellungen. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach lediglich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Berufungsurteil. Damit kann sie aber die Zulassung der Revision nicht erreichen.
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