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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2005 – 1 B 115.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:310305B1B115.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Mai 2004 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Eine den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechende Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts voraus. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob nicht in bestimmten Fällen bei einer Rückkehr in den (Nord-)Irak nach wie vor politische Verfolgung drohe, ob ausgeschlossen werden könne, dass jedenfalls der Klägerin politische Verfolgung drohe, sei es durch die neuen Autoritäten, sei es durch islamistische Gruppen, die teilweise noch von Anhängern des alten Regimes unterstützt würden, und letztlich ob weiter auszuschließen sei, dass die Klägerin von den Personen, die für den Tod ihres Mannes und ihres Vaters verantwortlich seien, ebenfalls getötet werde, zielen nicht auf Rechtsfragen, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse im Irak nach dem Sturz Saddam Husseins und der individuellen Gefährdung der Klägerin. Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende bzw. unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Mit derartigen Angriffen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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