Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.12.2016 – 1 B 112/16, 1 B 112/16 (1 C 36/16)
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B1B112.16.0
- Normenkette
- § 27 Abs 2 S 1 BVFG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die bei sachdienlicher Auslegung auf die Einbeziehung des Ehemannes beschränkte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, zu welchem Zeitpunkt bei der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid ein bereits in Deutschland lebender Ehegatte Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG besitzen muss.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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