Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.07.2012 – 1 B 11/12, 1 B 11/12 (1 C 17/12)
Voraussetzungen für Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden; Revisionszulassung
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- § 5 Abs 1 AufenthG 2004, § 25a Abs 1 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Randnummer 2
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG geben, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG.
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