Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.09.2010 – 1 B 11/10, 1 B 11/10 (1 C 16/10)
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- § 38 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein Ausländer, dessen Einbürgerung ex tunc zurückgenommen wurde, ein ehemaliger Deutscher im Sinne des § 38 AufenthG ist bzw. ob der Aufenthaltstitel, den der Ausländer vor der Einbürgerung innehatte, im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder "wiederauflebt" oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.
Zitierte Vorschriften
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