Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.03.2006 – 1 B 11.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B1B11.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Oktober 2005 zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ausweisungsverfügung gegen den Antragsteller zurückgewiesen wurde.
Das Rechtsmittel ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG ergibt.
Zitierte Vorschriften
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