Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.07.2004 – 1 B 109.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:200704B1B109.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. April 2004 wird verworfen.
2. Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. Juni 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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