Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.04.2003 – 1 B 105.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:160403B1B105.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde sieht einen "Klärungsbedarf für die grundsätzlichen Fragen,
1. ob eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass ein Nationaliraker kurdischer Volkszugehörigkeit, der in der Nähe zur Grenze zum Nord-Irak aufwuchs und bis zu seiner Flucht dort lebte, in der Regel über familiäre Beziehungen in den Nordirak verfügen wird
2. und, wenn ja, ob es dann auch grundsätzlich nahe liegt, dass dadurch auch im Nordirak sein wirtschaftliches Auskommen dauerhaft gesichert ist."
Damit wird, wie sich bereits aus der Fragestellung selbst, aber auch aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt, eine in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähige Tatsachenfrage angesprochen und keine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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