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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2003 – 1 B 105.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:160403B1B105.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.

Die Beschwerde sieht einen "Klärungsbedarf für die grundsätzlichen Fragen,

1. ob eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass ein Nationaliraker kurdischer Volkszugehörigkeit, der in der Nähe zur Grenze zum Nord-Irak aufwuchs und bis zu seiner Flucht dort lebte, in der Regel über familiäre Beziehungen in den Nordirak verfügen wird

2. und, wenn ja, ob es dann auch grundsätzlich nahe liegt, dass dadurch auch im Nordirak sein wirtschaftliches Auskommen dauerhaft gesichert ist."

Damit wird, wie sich bereits aus der Fragestellung selbst, aber auch aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt, eine in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähige Tatsachenfrage angesprochen und keine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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