Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.07.2004 – 1 B 103.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:120704B1B103.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Juni 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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