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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2012 – 1 B 10/12, 1 B 10/12 (1 C 16/12)

Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verletzung von Mitteilungspflichten; Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde; Revisionszulassung
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
§ 82 AufenthG 2004, Art 6 EWGAssRBes 1/80, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Randnummer 2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob - über § 82 AufenthG hinaus - durch eine entsprechende Erklärung des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde Mitteilungspflichten begründet werden können und welche Folgen sich ggf. an eine Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Begründung von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 knüpfen.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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