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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 16.11.2011 – 7 W (pat) 301/09

Einspruchsverfahren – unzulässige Erweiterung –
Spruchkörper
7. Senat
Normenkette
§ 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 22 Abs 1 PatG

Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 36 428

…

…

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck

beschlossen:

Das Patent 196 36 428 wird widerrufen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das am 7. September 1996 unter der ursprünglichen Bezeichnung "Airbag-Abdeckung" angemeldete Patent 196 36 428 mit der Bezeichnung

Randnummer 2

Fahrzeuginnenverkleidungsteil mit integrierter Airbag-Abdeckung

Randnummer 3

wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2004 erteilt.

Randnummer 4

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

Randnummer 5

"Fahrzeugzeuginnenverkleidungsteil (4) mit integrierter Airbag-Abdeckung (3), wobei die Kontur der Airbag-Abdeckung durch den Verlauf wenigstens einer Sollbruchlinie (1) bestimmt ist, die das Fahrzeuginnenverkleidungsteil bis annähernd an die dem Fahrzeuginsassen sichtbare Oberfläche durchdringt, dadurch gekennzeichnet, dass die Sollbruchlinie (1) einen um eine Gerade alternierenden Verlauf aufweist."

Randnummer 6

Die erteilten Patentansprüche 2 und 3 betreffen alternative vorteilhafte Ausführungsformen und sind auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen.

Randnummer 7

Gegen die am 17. Juni 2004 veröffentlichte Patenterteilung haben die Einsprechende und die Fa. D… GmbH, … Str.…in V…, jeweils fristgerecht Einspruch erhoben. Zur Begründung haben beide Einsprechende angeführt, dass das Patent nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG in vollem Umfang zu widerrufen sei, weil der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist, hinausgehe. Die Einsprechende hat ihren Einspruch zudem damit begründet, dass das Patent nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG (fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit) zu widerrufen sei.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 hat die D… GmbH ihren Einspruchzurückgenommen.

Randnummer 9

Zur Begründung der geltend gemachten fehlenden Neuheit bzw. fehlenden erfinderischen Tätigkeit hat die Einsprechende u. a. auf die Druckschrift

Randnummer 10

US 5 215 330 A (D3)

Randnummer 11

als Stand der Technik verwiesen.

Randnummer 12

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2011 hat die Patentinhaberin das Streitpatent mit neu eingereichten Anspruchssätzen nach Hauptantrag sowie nach 1. und 2. Hilfsantrag verteidigt. Sie führt aus, dass diese jeweils zulässig und neu seien und darüber hinaus auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Dem hat die verbleibende Einsprechende für die jeweiligen Anspruchssätze nach Haupt- und 1. Hilfsantrag vollumfänglich widersprochen. Der Anspruch 1 nach 2. Hilfsantrag sei zumindest nicht patentfähig.

Randnummer 13

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Randnummer 14

"1. Fahrzeugzeuginnenverkleidungsteil (4) mit integrierter Airbag-Abdeckung (3), wobei die Kontur der Airbag-Abdeckung (3) durch den Verlauf wenigstens einer Schwächelinie (1) bestimmt ist, die das Fahrzeuginnenverkleidungsteil (4) bis annähernd an die dem Fahrzeuginsassen sichtbare Oberfläche durchdringt, dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 15

dass die Schwächelinie (1) einen um eine Gerade (2) alternierenden Verlauf aufweist."

Randnummer 16

Der geltende Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 17

"1. Fahrzeugzeuginnenverkleidungsteil (4) mit integrierter Airbag-Abdeckung (3), wobei die Kontur der Airbag-Abdeckung (3) durch den Verlauf wenigstens einer Schwächelinie (1) bestimmt ist, die eine Perforationslinie ist, die das Fahrzeuginnenverkleidungsteil (4) bis annähernd an die dem Fahrzeuginsassen sichtbare Oberfläche durchdringt, dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 18

dass die Perforationslinie (1) einen um eine Gerade (2) alternierenden Verlauf aufweist."

Randnummer 19

Der geltende Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 20

"1. Fahrzeugzeuginnenverkleidungsteil (4), bestehend aus einem Verbundmaterial bestehend aus drei Schichten, wobei die dem Fahrzeugführer zugewandte Schicht eine Kunststofffolie ist, mit integrierter Airbag-Abdeckung (3), wobei die Kontur der Airbag-Abdeckung (3) durch den Verlauf wenigstens einer Schwächelinie (1) bestimmt ist, die eine Perforationslinie ist, die Perforationslöcher aufweist, die das Fahrzeuginnenverkleidungsteil (4) bis annähernd an die dem Fahrzeuginsassen sichtbare Oberfläche durchdringt, dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 21

dass die Perforationslinie (1) einen um eine Gerade (2) alternierenden Verlauf aufweist."

Randnummer 22

Zu den auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen abhängigen Ansprüchen 2 und 3 nach Hauptantrag bzw. den beiden Hilfsanträgen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Randnummer 23

Die Einsprechende stellt den Antrag,

Randnummer 24

das Patent 196 36 428 zu widerrufen.

Randnummer 25

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

Randnummer 26

das Patent 196 36 428 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Randnummer 27

- Patentansprüche 1 bis 3 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 überreichten neuen Hauptantrag

Randnummer 28

- noch anzupassende Beschreibung

Randnummer 29

- Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) laut Patentschrift.

Randnummer 30

Hilfsweise stellt sie folgende Hilfsanträge:

Randnummer 31

1. Hilfsantrag

Randnummer 32

das Patent 196 36 428 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Randnummer 33

- Patentansprüche 1 bis 3 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 überreichten 1. Hilfsantrag

Randnummer 34

- noch anzupassende Beschreibung

Randnummer 35

- Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) laut Patentschrift.

Randnummer 36

2. Hilfsantrag

Randnummer 37

das Patent 196 36 428 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Randnummer 38

- Patentansprüche 1 bis 3 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 überreichten 2. Hilfsantrag

Randnummer 39

- noch anzupassende Beschreibung

Randnummer 40

-Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) laut Patentschrift.

II.

Randnummer 41

A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG a. F. auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. – "Informationsübermittlungsverfahren II").

Randnummer 42

B. Der Einspruch der verbleibenden Einsprechenden ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung liegt der Widerrufsgrund einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs vor, da das Fahrzeuginnenverkleidungsteil nach den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. den beiden Hilfsanträgen ein "Aliud" zum erteilten Gegenstand darstellt. Die Frage der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit bzw. der ursprünglichen Offenbarung der Gegenstände der geänderten geltenden Patentansprüche kann daher dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").

Randnummer 43

1. Das Streitpatent betrifft ein Fahrzeuginnenverkleidungsteil mit integrierter Airbag-Abdeckung, wobei die Kontur der Airbag-Abdeckung durch den Verlauf wenigstens einer Sollbruchlinie bestimmt ist (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]).

Randnummer 44

Nach Abs. [0021] der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Fahrzeuginnenverkleidungsteil mit integrierter Airbag-Abdeckung, deren Kontur durch den Verlauf von Sollbruchlinien bestimmt ist, zu schaffen, bei dem die Sollbruchlinien über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeuges für den Fahrzeuginsassen nicht bzw. kaum sichtbar sind.

Randnummer 45

Die Aufgabe wird durch die Vorrichtung der nach Hauptantrag bzw. den beiden Hilfsanträgen verteidigten Patentansprüche 1 gelöst. Vorteilhafte Ausgestaltungen sind in den jeweiligen Unteransprüchen 2 und 3 beansprucht.

Randnummer 46

Für die technische Lösung ist gemäß der Beschreibung des Streitpatents entscheidend, dass die Sollbruchlinien einen um eine Gerade alternierenden Verlauf aufweisen (vgl. u. a. Fig. 3 und den zugehörigen Text in den Absätzen [0031] und [0032] der Patentschrift).

Randnummer 47

2. Die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach beiden Hilfsanträgen stellen ein "Aliud" zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 dar. Der entsprechende Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach beiden Hilfsanträgen ist daher nicht zulässig. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die nunmehr beanspruchten Vorrichtungen, insbesondere mit dem aufgenommenen Merkmal einer "Schwächelinie", in der Patentschrift überhaupt offenbart sind.

Randnummer 48

Die Patentinhaberin kann ihr Patent im Einspruchsverfahren beschränken, darf aber nicht dessen Schutzbereich erweitern oder eine andere Erfindung an die Stelle der erteilten patentgeschützten Erfindung setzen (vgl. BGH GRUR 1990, 432, 434 – "Spleißkammer"). Eine solche Erweiterung liegt hier sowohl nach Hauptantrag wie nach den Hilfsanträgen vor.

Randnummer 49

So unterscheidet sich das Fahrzeuginnenverkleidungsteil nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. den beiden Hilfsanträgen vom erteilten Anspruch 1 u. a. dadurch, dass anstelle des erteilten kennzeichnenden Merkmals, nämlich dass die Sollbruchlinie einen um eine Gerade alternierenden Verlauf aufweist, jetzt als Merkmal vorgesehen ist, dass

Randnummer 50

- die Schwächelinie (1) einen um eine Gerade (2) alternierenden Verlauf aufweist (Hauptantrag) bzw.

Randnummer 51

- die Schwächelinie (1) eine Perforationslinie ist, wobei die Perforationslinie einen um eine Gerade (2) alternierenden Verlauf aufweist (1. Hilfsantrag) bzw.

Randnummer 52

- die Schwächelinie (1) eine Perforationslinie ist, die Perforationslöcher aufweist, wobei die Perforationslinie (1) einen um eine Gerade (2) alternierenden Verlauf aufweist (2. Hilfsantrag).

Randnummer 53

Durch diese Merkmalsänderungen werden die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach beiden Hilfsanträgen zum "Aluid" gegenüber dem erteilten Patentgegenstand, denn bei der jetzt in allen Antragsfassungen beanspruchten Schwächelinie ergibt sich der Bruch beim Auslösen des Airbags nicht zwingend - wie noch im erteilten Anspruch 1 mit dem Merkmal der Sollbruchlinie gefordert - an der jeweiligen Linie. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit den von der Anmelderin eingereichten ursprünglichen Unterlagen (vgl. Offenlegungsschrift, S. 4, erster Satz, "Erfindungsgemäß soll die Schwächelinie von der Sollbruchlinie abweichend erzeugt werden und zwar so, dass sie um die gewünschte Sollbruchlinie alternierend verläuft." bzw. S. 4 und 5, seitenübergreifender Satz, "Um die optische Wahrnehmbarkeit der sich eventuell bildenden Vertiefungen zu minimieren, wird der Verlauf der Schwächelinie gezielt abweichend von der Sollbruchlinie erzeugt"). Das Merkmal einer alternierenden Schwächelinie anstelle der alternierenden Sollbruchlinie war daher - zumindest in möglichen zulässigen Ausführungsformen - in der Patentschrift nicht von der im erteilten Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre umfasst.

Randnummer 54

Mit dem Merkmal einer Schwächelinie anstelle des Merkmals einer Sollbruchlinie mit alternierendem Verlauf bezieht sich das jetzige Schutzbegehren nach Hauptantrag bzw. nach beiden Hilfsanträgen somit weder auf die Erfindung gemäß dem erteiltem Patentanspruch 1 noch schränkt es diesen ein, sondern betrifft ein davon wesensverschiedenes "Aliud", was nicht mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vereinbar ist (vgl. BGH GRUR 1988, 287, 288/289 – "Abschlußblende"; BGH GRUR 1990, 432, 434 – "Spleißkammer"; BGH GRUR 2011, 40 – "Winkelmesseinrichtung").

Randnummer 55

3. Mit den jeweils nicht zulässigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach beiden Hilfsanträgen fallen auch die auf die jeweiligen Ansprüche 1 rückbezogenen abhängigen Ansprüche 2 und 3, da diese durch den Rückbezug ebenfalls zwangsläufig ein "Aliud" darstellen.

Randnummer 56

4. Bei vorliegender Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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