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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Urteil vom 14.02.2018 – 6 Ni 15/15 (EP) verb. mit 6 Ni 56/16 (EP), 6 Ni 15/15 (EP), 6 Ni 56/16 (EP)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Anordnung zur Optimierung des Wiederaufbaus von Verbindungen in einem zellularen Funksystem mit Echt- und Nicht-Echtzeitkommunikation" – zur Nichtigerklärung, da der der Gegenstand des Patents unzulässig erweitert ist
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2018:140218U6Ni15.15EP.0
Normenkette
Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

…

gegen

…

betreffend das europäische Patent 1 264 504

(DE 601 30 436)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, den Richter Schwarz, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing. Flaschke

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 264 504 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist seit 1. Oktober 2012 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 264 504 (Streitpatent). Das Patent wurde aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/FI2001/00189 vom 23. Februar 2001, die als WO 2001/063955 A1 am 30. August 2001 veröffentlicht wurde, unter Inanspruchnahme der Priorität aus den finnischen Anmeldungen FI 20000438 vom 24. Februar 2000 und FI 20000701 vom 24. März 2000 zugunsten der ursprünglichen Anmelderin, der Fa. N… E… (F…), erteilt. Aufgrund des Einspruchs eines Dritten hat das Europäische Patentamt das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten; die geänderte Patentschrift EP 1 264 504 B2 wurde am 29. Februar 2012 in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht.

Randnummer 2

Das Streitpatent trägt die Bezeichnung

Randnummer 3

„METHOD AND ARRANGEMENT FOR OPTIMIZING THE RE-ESTABLISHMENT OF CONNECTIONS IN A CELLULAR RADIO SYSTEM SUPPORTING REAL TIME AND NON-REAL TIME COMMUNICATIONS“

Randnummer 4

(in Deutsch laut Streitpatentschrift:

Randnummer 5

“VERFAHREN UND ANORDNUNG ZUR OPTIMIERUNG DES WIEDERAUFBAUS VON VERBINDUNGEN IN EINEM ZELLULAREN FUNKSYSTEM MIT ECHT- UND NICHT-ECHTZEITKOMMUNIKATION“)

Randnummer 6

und umfasst in der geltenden Fassung 20 Patentansprüche.

Randnummer 7

Gegen das Streitpatent haben die Klägerinnen zu 1) und 2) am 31. Juli 2015 Nichtigkeitsklage erhoben; nachdem sie ursprünglich nur die Patentansprüche 17 bis 20 angegriffen haben, richtet sich ihre Klage nunmehr gegen das Streitpatent in vollem Umfang.

Randnummer 8

Mit ihrer am 5. August 2016 erhobenen Nichtigkeitsklage greift die Klägerin zu 3) das Streitpatent in vollem Umfang an. Ihre unter dem Aktenzeichen 6 Ni 56/16 (EP) geführte Klage ist mit Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 mit dem Verfahren 6 Ni 15/15 (EP) verbunden worden.

Randnummer 9

Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 8, 14 und 17 in der Fassung nach dem Einspruchsverfahren (B2-Fassung) lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

Randnummer 10

In der deutschen Übersetzung laut Streitpatentschrift lauten sie:

Randnummer 11

Bei den ebenfalls angegriffenen übrigen Patentansprüchen handelt es sich um auf die vorgenannten nebengeordneten Patentansprüche jeweils unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche.

Randnummer 12

Die in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten handschriftlich ergänzten Fassungen des Anspruchs 17 als „Anspruch 17´“ und „Anspruch 17´´“ lauten (wobei die im überreichten Original handschriftlich eingefügten Ergänzungen unterstrichen sind):

Randnummer 13

Anspruch 17‘

Randnummer 14

17. A communications device of a cellular radio system, comprising means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection, said radio connection having a plurality of active radio bearer belonging to a radio resource control connection, characterized in that it comprises:

Randnummer 15

means (511, 515, 605) for determining a first expiry time for a first period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said means comprising a first re-establishment timer for governing the first period;

Randnummer 16

means (511, 515, 605) for determining a second expiry time for a second period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said means comprising a second, separate re-establishment timer for governing the second period; said second category of services being different to said first category of services and said second expiry time being different to said first expiry time.

Randnummer 17

Anspruch 17’’

Randnummer 18

17. A communications device of a cellular radio system, comprising means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection, said radio connection having a plurality of active radio bearer belonging to a radio resource control connection, characterized in that it comprises:

Randnummer 19

means (511, 515, 605) for determining a first expiry time for a first period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said means comprising a first re-establishment timer for governing the first period;

Randnummer 20

means (511, 515, 605) for determining a second expiry time for a second period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said means comprising a second, separate re-establishment timer for governing the second period;

Randnummer 21

means for starting said first re-establishment timer and said second re-establishment timer upon detection that the radio connectin has been lost;

Randnummer 22

said second category of services being different to said first category of services and said second expiry time being different to said first expiry time.

Randnummer 23

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der mit den Klagen angegriffene Gegenstand des Streitpatents wegen unzulässiger Erweiterung, mangelnder Ausführbarkeit und fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Hierzu stützen sie sich unter anderem auf die folgende Druckschrift:

Randnummer 24

Kurzzeichen der Klägerinnen zu 1) und 2) | Kurzzeichen der Klägerin zu 3) |

NK3 | VP4 | ETSI TS 125 331 V3.1.0

Randnummer 25

Die Klägerinnen zu 1) und 2) sowie zu 3) beantragen jeweils,

Randnummer 26

das europäische Patent EP 1 264 504 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Randnummer 27

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

Randnummer 28

die Klage abzuweisen,

Randnummer 29

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit das Patent mit den nunmehr gestellten Hilfsanträgen in folgender Reihenfolge verteidigt wird:

Randnummer 30

- Hilfsantrag 0a (B2-Fassung mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 31

- Hilfsantrag 0b (B2-Fassung mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 32

- Hilfsantrag I, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 33

- Hilfsantrag Ia (bestehend aus Hilfsantrag I, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 34

- Hilfsantrag Ib (bestehend aus Hilfsantrag I, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 35

- Hilfsantrag II, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 36

- Hilfsantrag IIa (bestehend aus Hilfsantrag II, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 37

- Hilfsantrag IIb (bestehend aus Hilfsantrag II, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 38

- Hilfsantrag III, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 39

- Hilfsantrag IIIa (bestehend aus Hilfsantrag III, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 40

- Hilfsantrag IIIb (bestehend aus Hilfsantrag III, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 41

- Hilfsantrag IV, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 42

- Hilfsantrag IVa (bestehend aus Hilfsantrag IV, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 43

- Hilfsantrag IVb (bestehend aus Hilfsantrag IV, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 44

- Hilfsantrag V, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 45

- Hilfsantrag Va (bestehend aus Hilfsantrag V, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 46

- Hilfsantrag Vb (bestehend aus Hilfsantrag V, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 47

- Hilfsantrag VI, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 48

- Hilfsantrag VIa (bestehend aus Hilfsantrag VI, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 49

- Hilfsantrag VIb (bestehend aus Hilfsantrag VI, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 50

- Hilfsantrag VII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 51

- Hilfsantrag VIIa (bestehend aus Hilfsantrag VII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 52

- Hilfsantrag VIIb (bestehend aus Hilfsantrag VII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 53

- Hilfsantrag VIII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 54

- Hilfsantrag VIIIa (bestehend aus Hilfsantrag VIII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 55

- Hilfsantrag VIIIb (bestehend aus Hilfsantrag VIII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 56

- Hilfsantrag IX, überreicht mit Schriftsatz vom 25. August 2017

Randnummer 57

- Hilfsantrag IXa (bestehend aus Hilfsantrag IX, überreicht mit Schriftsatz vom 25. August 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 58

- Hilfsantrag IXb (bestehend aus Hilfsantrag IX, überreicht mit Schriftsatz vom 25. August 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 59

- Hilfsantrag X, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 60

- Hilfsantrag Xa (bestehend aus Hilfsantrag X, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 61

- Hilfsantrag Xb (bestehend aus Hilfsantrag X, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 62

- Hilfsantrag XI, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 63

- Hilfsantrag XIa (bestehend aus Hilfsantrag XI, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 64

- Hilfsantrag XIb (bestehend aus Hilfsantrag XI, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 65

- Hilfsantrag XII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 66

- Hilfsantrag XIIa (bestehend aus Hilfsantrag XII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 67

- Hilfsantrag XIIb (bestehend aus Hilfsantrag XII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 17 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 68

- Hilfsantrag XIII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 69

- Hilfsantrag XIIIa (bestehend aus Hilfsantrag XIII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 70

- Hilfsantrag XIIIb (bestehend aus Hilfsantrag XIII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 71

- Hilfsantrag XIV, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 72

- Hilfsantrag XIVa (bestehend aus Hilfsantrag XIV, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 73

- Hilfsantrag XIVb (bestehend aus Hilfsantrag XIV, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 74

- Hilfsantrag XV, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 75

- Hilfsantrag XVa (bestehend aus Hilfsantrag XV, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 76

- Hilfsantrag XVb (bestehend aus Hilfsantrag XV, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 77

- Hilfsantrag XVI, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 78

- Hilfsantrag XVIa (bestehend aus Hilfsantrag XVI, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 79

- Hilfsantrag XVIb (bestehend aus Hilfsantrag XVI, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“)

Randnummer 80

- Hilfsantrag XVII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017

Randnummer 81

- Hilfsantrag XVIIa (bestehend aus Hilfsantrag XVII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´“)

Randnummer 82

- Hilfsantrag XVIIb (bestehend aus Hilfsantrag XVII, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017, mit den handschriftlichen Ergänzungen in Anspruch 16 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassung „Anspruch 17´´“).

Randnummer 83

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge I bis XVII der Beklagten, überreicht mit den Schriftsätzen vom 26. Juni 2017 und 25. August 2017, wird auf die Akte verwiesen.

Randnummer 84

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in wenigstens einer der Fassungen nach dem Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen für patentfähig.

Randnummer 85

Der Senat hat den Beteiligten einen qualifizierten Hinweis vom 19. Mai 2017 zugestellt; auf den Hinweis wird Bezug genommen.

Randnummer 86

Zu den weiteren Unterlagen, insbesondere zu den weiteren Schriften bzw. Dokumenten, sowie der Auseinandersetzung der Beteiligten über deren Relevanz wird auf die Akte verwiesen.

Gründe

A.

Randnummer 87

Die Klage ist zulässig und begründet, da der Gegenstand des Streitpatents in sämtlichen unabhängigen Patentansprüchen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und somit unzulässig erweitert ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ); einer beschränkten Verteidigung des Streitpatents mit den gestellten Hilfsanträgen stehen jeweils die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) oder der mangelnden Patentfähigkeit (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ) entgegen.

Randnummer 88

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

Randnummer 89

1. Die Erfindung betrifft nach Absatz [0001] der Beschreibung der Streitpatentschrift die Technik der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung zwischen einem mobilen Endgerät und einer Basisstation eines Mobilfunksystems und hierbei insbesondere die Technik der Optimierung des Wiederherstellungsverfahrens. Wie sich aus Absatz [0003] der Streitpatentschrift ergibt, wird die Erfindung zwar beispielhaft unter Bezug auf UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) beschrieben, insbesondere unter Bezug auf das UMTS-System, das im Partnerschaftsprojekt der dritten Generation (3GPP) spezifiziert ist, hierauf soll sie aber nicht beschränkt sein.

Randnummer 90

ln Mobilfunksystemen – welche die Streitpatentschrift in den Absätzen [0002] und [0003] näher beschreibt – könne die Funkverbindung zwischen einem mobilen Endgerät und einer Basisstation aufgrund von Interferenzen oder ungünstiger Signalausbreitung unterbrochen werden und damit temporär verloren gehen. Moderne Mobilfunksysteme seien dabei üblicherweise dahingehend eingerichtet, diese verlorene Funkverbindung so schnell wie möglich wiederherzustellen, so dass der Vorfall für den Benutzer unbemerkt bleibe oder zumindest die verursachten Unannehmlichkeiten so klein wie möglich seien (Abs. [0005] der Streitpatentschrift). Wird die Zeitspanne, während der die Funkverbindung verloren ist, zu lang, wird die Verbindung vollständig und abschließend abgebrochen, so dass der Nutzer eine neue Verbindung anfragen muss (vgl. Abs. [0044]). Als Beispiel für gängige Wiederherstellungsverfahren zum Zeitpunkt der Anmeldung beschreibt die Streitpatentschrift im Einzelnen diejenigen, die vom European Telecommunication Standard Institute (ETSI) für RRC-Verbindungen (Radio Resource Control, Funkressourcensteuerung) in 3GPP-Spezifikationen (Partnerschaftsprojekt der dritten Generation) veröffentlicht wurden (Abs. [0005] bis [0007]), sowie das Dokument WO 95/08903 A1 (Abs. [0008] der Streitpatentschrift). Danach wird ein Zeitnehmer T314 – Wiederherstellungszeitnehmer (re-establishment timer) genannt – vorgesehen, welcher gestartet wird, wenn das Nutzerendgerät einen Verlust der Funkverbindung feststellt. Der Zeitnehmer misst hierbei eine Zeitspanne, in der es noch sinnvoll ist, die Verbindung wiederherzustellen, also in der der Nutzer keine oder nur eine geringe Beeinträchtigung durch die Unterbrechung erfährt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne wird keine Wiederherstellung mehr angestrebt, und das Endgerät wechselt in einen Ruhemodus (idle mode), in dem keine aktive Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich ist (vgl. Abs. [0006]).

Randnummer 91

Als Nachteil im Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt sieht das Streitpatent dessen Inflexibilität an. Denn die Zeitspanne, in der es noch sinnvoll ist, die Verbindung wiederherzustellen, könne je nach Anwendung unterschiedlich lang sein. Als Beispiel nennt die Streitpatentschrift hierzu die zeitkritischen Echtzeitdienste (RT) wie Sprache und Echtzeit-Video, bei denen ein Benutzer (sei es ein menschlicher Benutzer oder ein Prozess) sofort wahrnehme, wenn es unangemessene Verzögerungen oder Unterbrechungen im Funkträger, durch den der Dienst geliefert wird, gebe (vgl. Abs. [0004]), und Nicht-Echtzeitdienste (NRT) wie E-Mails oder heruntergeladene Dateien, die temporäre Verzögerungen in der Größenordnung von Minuten oder sogar zehn Minuten aushalten könnten (Abs. [0009]).

Randnummer 92

Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß Streitpatentschrift darin, ein Verfahren und eine Anordnung zu liefern, um eine Wiederherstellung der Verbindung zu ermöglichen, so dass die Erfordernisse der verschiedenen Typen von Diensten berücksichtigt werden (Abs. [0011] der Streitpatentschrift).

Randnummer 93

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die streitpatentgemäße Erfindung in der im Einspruchsverfahren beschränkten Fassung Verfahren sowie eine Vorrichtung mit den Merkmalen der unabhängigen Ansprüche 1, 8, 14 und 17 vor, welche die Beklagte mit ihrem Hauptantrag verteidigt.

Randnummer 94

Bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sollen in einem Mobilfunknetz unterschiedliche Ablaufzeiten für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung zulässig ist, für unterschiedliche Kategorien von Diensten bestimmt werden.

Randnummer 95

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 8 nach Hauptantrag nennt explizit einen ersten und einen zweiten Zeitnehmer, welche als Reaktion auf eine Situation, in der eine Mobilstation eines Mobilfunknetzes einen Ausfall in einer Funkverbindung bemerkt, gestartet werden sollen.

Randnummer 96

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 14 nach Hauptantrag sieht vor, dass der Ausfall in einer Funkverbindung durch den Netzknoten des Mobilfunknetzes bemerkt wird.

Randnummer 97

Patentanspruch 17 nach Hauptantrag ist auf eine Kommunikationsvorrichtung gerichtet, welche Mittel zum Bestimmen einer ersten und einer zweiten Ablaufzeit umfasst.

Randnummer 98

Die Aufgabe soll auch durch die Merkmale der nebengeordneten Ansprüche in der Fassung der 53 Hilfsanträge gelöst werden, welche Konkretisierungen zu den Funkträgern und den verschiedenen Typen von Diensten und deren Anforderungen in Bezug auf die Zeitsteuerung der Wiederherstellung der Funkverbindung enthalten. Mit den handschriftlichen Ergänzungen im jeweiligen Patentanspruch 17 nach den Hilfsanträgen 0a bis XIIb bzw. im jeweiligen Patentanspruch 16 nach den Hilfsanträgen XIIIa bis XVIIb laut den in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 überreichten Fassungen „Anspruch 17´“ und „Anspruch 17´´“ werden weitere funktionelle Details des Mittels zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit und einer zweiten Ablaufzeit beansprucht.

Randnummer 99

2. Der zuständige Fachmann besitzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Informationstechnik oder Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik sowie fundierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Telekommunikation. Außerdem hat er mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Mobilfunksystemen und weist die entsprechenden Kenntnisse der in Mobilfunk-Standards festgelegten technischen Spezifikationen auf.

Randnummer 100

3. Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 8, 14 und 17 nach Hauptantrag lassen sich – weitgehend übereinstimmend mit der bereits von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung – wie folgt gliedern:

Randnummer 101

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter Zugrundelegung der deutschen Sprachfassung:

Randnummer 102

M1 Verfahren in einem Mobilfunksystem mit einer Mobilstation und einem Netzknoten eines Mobilfunknetzes zum Bestimmen der Ablaufzeit für eine Zeitspanne,

Randnummer 103

M2 während der die Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung zwischen der Mobilstation und dem Netzknoten des Mobilfunknetzes zulässig ist,

Randnummer 104

M2.1 wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funkträger aufweist,

Randnummer 105

M2.2 die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören,

Randnummer 106

wobei das Verfahren die Schritte umfasst:

Randnummer 107

M3 - Bestimmen einer ersten Ablaufzeit (206, 207)

Randnummer 108

M3.1 für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der Funkträger zulässig ist,

Randnummer 109

M3.2 welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen, und

Randnummer 110

M4 - Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit (208, 209)

Randnummer 111

M4.1 für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der Funkträger zulässig ist,

Randnummer 112

M4.2 welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen,

Randnummer 113

M5 wobei die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und

Randnummer 114

M6 wobei sich die zweite Ablaufzeit von der ersten Ablaufzeit unterscheidet.

Randnummer 115

Patentanspruch 8 nach Hauptantrag:

Randnummer 116

N1 Verfahren in einem Mobilfunksystem mit einer Mobilstation und einem Netzknoten eines Mobilfunknetzes zum Reagieren auf eine Situation,

Randnummer 117

N2 in der die Mobilstation des Mobilfunknetzes einen Ausfall (302) in einer Funkverbindung (301) zwischen ihr selbst und dem Netzknoten bemerkt, wobei die verlorene Funkverbindung wiederhergestellt werden soll,

Randnummer 118

N2.1 wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funkträger aufweist,

Randnummer 119

N2.2 die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören,

Randnummer 120

wobei das Verfahren die Schritte umfasst:

Randnummer 121

N3 a) Starten eines ersten Zeitnehmers (303),

Randnummer 122

Na b) Überprüfen (304), ob die Mobilstation sich innerhalb eines Dienstgebietes befindet, und

Randnummer 123

Na1 c) als Reaktion darauf, dass die Mobilstation sich innerhalb eines Dienstgebietes befindet, Einleiten der Wiederherstellung der Funkverbindung (305),

Randnummer 124

N4 a´) Starten eines zweiten Zeitnehmers (303),

Randnummer 125

Na2 d´) als Reaktion darauf, dass der erste Zeitnehmer einen ersten Ablaufwert (205, 308) erreicht, ohne dass die Mobilstation feststellt, dass sie sich in einem Dienstgebiet befindet, Deaktivieren der Wiederherstellung der Funkverbindung bezüglich der Funkträger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie (309) bereitzustellen, und

Randnummer 126

Na3 d´´´) als Reaktion darauf, dass der zweite Zeitnehmer einen zweiten Ablaufwert (206, 310) erreicht, ohne dass die Mobilstation feststellt, dass sie sich in einem Dienstgebiet befindet, Deaktivieren der Wiederherstellung der Funkverbindung bezüglich der Funkträger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie (311) bereitzustellen, wobei

Randnummer 127

N5 die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und wobei

Randnummer 128

N6 der zweite Ablaufwert sich von dem ersten Ablaufwert unterscheidet.

Randnummer 129

Patentanspruch 14 nach Hauptantrag:

Randnummer 130

O1 Verfahren in einem Mobilfunksystem mit einer Mobilstation und einem Netzknoten eines Mobilfunknetzes zum Reagieren auf eine Situation,

Randnummer 131

O2 in der der Netzknoten des Mobilfunknetzes einen Ausfall (302) in einer Funkverbindung (301) zwischen sich selbst und der Mobilstation bemerkt, wobei die verlorene Funkverbindung wiederhergestellt werden soll,

Randnummer 132

O2.1 wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funkträger aufweist,

Randnummer 133

O2.2 die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören,

Randnummer 134

umfassend die Schritte

Randnummer 135

O3 a) Starten eines ersten Zeitnehmers (303),

Randnummer 136

Oa b) Überprüfen (304), ob eine Verbindungs-Wiederherstellungs-Anforderung von der Mobilstation empfangen wurde, und

Randnummer 137

Oa1 c) als Reaktion darauf, dass eine Verbindungs-Wiederherstellungs-Anforderung von der Mobilstation empfangen wurde, Einleiten der Wiederherstellung der Funkverbindung (305),

Randnummer 138

O4 a´) Starten eines zweiten Zeitnehmers (303),

Randnummer 139

Oa2 d´) als eine Reaktion darauf, dass der erste Zeitnehmer einen ersten Ablaufwert (207, 308) erreicht, ohne dass eine Verbindungs-Wiederherstellungs-Anforderung von der Mobilstation empfangen wurde, Deaktivieren der Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie (309) bereitzustellen, und

Randnummer 140

Oa3 d´´) als Reaktion darauf, dass der zweite Zeitnehmer einen zweiten Ablaufwert (209, 310) erreicht, ohne dass eine Verbindung-Wiederherstellungs-Anforderung von der Mobilstation empfangen wurde, Deaktivieren der Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie (311) bereitzustellen, wobei

Randnummer 141

O5 die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und wobei

Randnummer 142

O6 der zweite Ablaufwert sich von dem ersten Ablaufwert unterscheidet.

Randnummer 143

Patentanspruch 17 nach Hauptantrag:

Randnummer 144

P1 Kommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems, umfassend

Randnummer 145

P2 Mittel (514, 605) zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung,

Randnummer 146

P2.1 wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funkträger aufweist,

Randnummer 147

P2.2 die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören,

Randnummer 148

dadurch gekennzeichnet, dass sie umfasst:

Randnummer 149

P3 - Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit

Randnummer 150

P3.1 für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist,

Randnummer 151

P3.2 welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen, und

Randnummer 152

P4 - Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit

Randnummer 153

P4.1 für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist,

Randnummer 154

P4.2 welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen,

Randnummer 155

P5 wobei die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und

Randnummer 156

P6 wobei die zweite Ablaufzeit sich von der ersten Ablaufzeit unterscheidet.

Randnummer 157

In der Verfahrenssprache Englisch lautet der mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 17 nach Hauptantrag wie folgt:

Randnummer 158

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 159

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 160

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 161

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 162

characterized in that it comprises:

Randnummer 163

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 164

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 165

P3.2 which are used to provide a service or services of a first category is allowable; and

Randnummer 166

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 167

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 168

P4.2 which are used to provide a service or services of a second category is allowable,

Randnummer 169

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 170

P6 said second expiry time being different to said first expiry time.

Randnummer 171

4. Einige Merkmale in den Patentansprüchen nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen bedürfen der Auslegung. Der zuständige Fachmann versteht sie wie folgt:

Randnummer 172

Das Streitpatent befasst sich mit der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung innerhalb eines zellulären Funknetzes (vgl. Abs. [0001] und [0006] und Fig. 2a des Streitpatents). Beispielgebend ist vorgesehen, dass sich ein Benutzerendgerät (UE) innerhalb eines UMTS-Netzes befindet und mit dessen Funkzugangsnetz (UTRAN) verbunden ist (vgl. Abs. [0001], [0005], [0026], [0031] und [0050] i. V. m. Fig. 1 und 2a).

Randnummer 173

a) Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren mit einer Mobilstation und einem Netzknoten des Mobilfunknetzes gerichtet, wobei der Fachmann unter der Mobilstation vorzugsweise ein mobiles Benutzerendgerät (UE), wie z. B. ein Mobiltelefon, und unter dem Netzknoten eine Basisstation des Funkzugangsnetzes versteht (vgl. Anspruch 1 und Abs. [0001], [0005], [0026], [0031], [0050] i. V. m. Fig. 1 u. 2a des Streitpatentes; vgl. Merkmal M1).

Randnummer 174

b) Die Funkverbindung weist gemäß Anspruch 1 mehrere aktive Funkträger auf, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören (Merkmale M2.1, M2.2). Wie sich den Absätzen [0005] und [0030] in Verbindung mit Figur 1 des Streitpatents entnehmen lässt, ist die Funkressourcen-Steuerungsverbindung als eine RRC (Radio Ressource Control)-Verbindung zwischen dem Benutzerendgerät (UE) und dem Funkzugangsnetz (UTRAN) zu verstehen, wie sie in 3GPP (3rd Generation Partnership Project)-Spezifikationen definiert ist. Die RRC-Verbindung umfasst mehrere Funkträger zur Übertragung der Nutzerdaten. Ist die Funkverbindung zur Übertragung der Nutzerdaten auf der RRC-Ebene aufgebaut, so werden die Funkträger als aktiv bezeichnet. Merkmal M2 gibt allgemein vor, dass eine Funkverbindung verloren wurde. Konkret legt der nebengeordnete Anspruch 8 fest, dass die Mobilstation den Ausfall der Funkverbindung bemerkt (Merkmal N2). Der nebengeordnete Anspruch 14 sieht hingegen vor, dass der Ausfall durch den Netzknoten bemerkt wird (Merkmal O2).

Randnummer 175

c) Im Sinne des Streitpatents versteht der Fachmann unter dem „Bestimmen einer ersten Ablaufzeit“ und dem „Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit“ gemäß den Merkmalen M3 und M4 das Festlegen zweier Zeitwerte. Konkret werden die Werte aus einem Ablaufwertspeicher 511 (expiry value storage) ausgelesen (vgl. Abs. [0049] i. V. m. Fig. 5). Dieser umfasst eine Anzahl von festen Ablaufzeiten, die für das Mobiltelefon gerätespezifisch vorgegeben sein können (the expiry value storage 511 may also comprise, stored therein, a fixed expiry time value or a number of fixed expiry time values; vgl. Abs. [0049], Z. 27 - 35 i. V. m. Abs. [0007]). Für diese Auslegung spricht, dass das Streitpatent u. a. vom Mobilfunkstandard TS25.331 des 3GPP-Standardisierungsgremiums ausgeht. Demnach ist bekannt, dass ein als T314 bezeichneter Wiederherstellungs-Zeitnehmer (re-establishment timer) gestartet wird, sobald das mobile Endgerät den Verlust der Verbindung erkannt hat. Die Ablaufzeit des Zeitnehmers kann zwischen 0 und 4095 Sekunden liegen (vgl. Angaben in Abs. [0006] u. [0007]). Die im Ablaufwertspeicher gespeicherten Zeiten können verändert werden. In diesem Fall werden die Werte durch die bedienende Funknetzsteuerung (RNC) des UTRAN festgelegt. Dabei werden die neuen Ablaufzeiten vom Wandler 515 (signalling decoder) des Benutzerendgeräts empfangen und an den Speicher 511 übergeben (vgl. Anspruch 18, Abs. [0049], Z. 27 - 30 u. Abs. [0007], Z. 40 - 44 i. V. m. Fig. 5).

Randnummer 176

d) Mit der tatsächlichen Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung befasst sich Anspruch 1 nicht. Mit der Bestimmung einer ersten bzw. zweiten Ablaufzeit wird lediglich eine Zeitspanne definiert, während der ein Versuch der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig sein soll, d. h. während der ein Wiederstellungsversuch als möglich erachtet wird (vgl. Fig. 4, Block 403). Die Zulässigkeit ist gegeben, solange die Ablaufzeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. Abs. [0017]; Merkmale M3.1 und M4.1). Ist die Zeitspanne bereits abgelaufen, so wird keine Wiederherstellung initiiert (vgl. Fig. 4, Block 406).

Randnummer 177

e) Die erforderliche Länge der Ablaufzeit wird entsprechend der zeitlichen Erfordernisse der Dienstkategorie gewählt (vgl. Abs. [0033], [0017]). Hierzu schlägt der Anspruch 1 nach Hauptantrag vor, die einzelnen, durch die Funkträger beförderten Dienste (wie z. B. Sprache, Audio, Video, Email) in Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie einzuteilen (vgl. Abs. [0017], Z. 43 - Abs. [0018], Z. 53; vgl. Merkmale M3.2 u. M4.2). Welche Dienste welcher Kategorie zugeordnet werden sollen, wird in den nebengeordneten Ansprüchen nach Hauptantrag nicht festgelegt. Der Fachmann kann dem Streitpatent aber entnehmen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Dienste zu kategorisieren. Demnach gibt es anwendungsspezifische Einteilungsmöglichkeiten, oder es wird nach der physikalischen Übertragungsart unterschieden (vgl. Abs. [0039]). Damit ist die Dienstkategorie letzten Endes mit der Kategorie, also der Konfiguration, der Funkträger verknüpft. Beispiele solcher kategorisierten Funkträger sind Echtzeit (RT)- und Nichtechtzeit (NRT)- Funkträger, Funkträger einer Leitungsvermittlung (CS, circuit switched domain radio bearers) und einer Paketvermittlung (PS, packet switched domain radio bearers) oder Funkträger, die eine quittierte Übermittlung (acknowledged mode) und eine unquittierte Übermittlung (unacknowledged mode) unterstützen. Weitere Kategorien können auch solche sein, die spezifische Diensttypen bedienen, wie beispielsweise Audio- oder Video-Anwendungen (vgl. Abs. [0017] u. [0039]). Es können auch mehrere Funkträger verwendet werden, um einen Sprachdienst mit einer höheren Sprachbandbreite bereitzustellen (vgl. Abs. [0018]).

Randnummer 178

f) Ob die erste und die zweite Ablaufzeit tatsächlich ablaufen und wie sie gestartet werden, wird in den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 17 nach Hauptantrag nicht festgelegt. Erst die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 14 offenbaren, dass ein erster und ein zweiter Zeitnehmer mit einem ersten und einem zweiten Ablaufwert gestartet werden (vgl. Merkmale N3, N4, Na2, Na3, O3, O4, Oa2 und Oa3). Die Ansprüche legen auch nicht fest, dass die Zeitnehmer grundsätzlich zeitgleich gestartet werden sollen, wie dies beispielsweise aus Figur 2a hervorgeht (vgl. Bezugszeichen 204). Der Wortlaut in den nebengeordneten Ansprüchen 8 und 14 kann beispielsweise auch so verstanden werden, dass der zweite Zeitnehmer erst gestartet wird, wenn der erste Zeitnehmer abgelaufen ist, wie dies in Fig. 2b dargestellt ist (vgl. Bezugszeichen 204 und 206).

Randnummer 179

g) Die nebengeordneten Ansprüche 8 und 14 legen in ihren Merkmalen Na und Oa fest, dass während der Ablaufzeit überprüft wird, ob sich die Mobilstation innerhalb eines Dienstgebietes (service area) befindet. Wenn das Mobiltelefon erkennt, dass es sich in einem Dienstgebiet befindet, in dem eine Wiederherstellung der Verbindung möglich ist, so leitet es die Wiederherstellung der Funkverbindung ein und stoppt die Wiederherstellungs-Zeitnehmer (vgl. Abs. [0041] und Fig. 3, Blöcke 304 - 306; Merkmale Na1, Oa1). Ist der Wiederherstellungs-Zeitnehmer abgelaufen, ohne dass eine Wiederherstellung initiiert werden konnte, so stoppt das UE den Wiederherstellungsversuch, gibt die Funkträger frei und wechselt in einen Ruhemodus (vgl. Abs. [0042] und Fig. 3, Blöcke 304, 307 und 308; Merkmale Na3 und Oa2).

Randnummer 180

h) Patentanspruch 17 ist auf eine Kommunikationsvorrichtung des Mobilfunksystems gerichtet (Merkmal P1). Vorzugsweise ist darunter das mobile Benutzerendgerät (User Equipment, UE) zu verstehen (vgl. Ansprüche 18 und 19 i. V. m. Abs. [0028], [0029] und Fig. 1, 2a und 5). Alternativ kann die Kommunikationsvorrichtung auch ein Netzknoten sein, z. B. eine Funknetzsteuerung (RNC) (vgl. Anspruch 20). Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (514, 605) zum Feststellen des Verbindungsausfalls (Merkmale P2) sowie „Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit“ und „Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit“ (Merkmale P3 und P4). Der Anspruchswortlaut gibt hierbei weder eine Messung der Ablaufzeiten noch zwingend zwei separate Mittel zum Bestimmen einer ersten und einer zweiten Ablaufzeit vor. Soweit der Senat dies im Hinweis vom 19. Mai 2017 noch anders gesehen hatte, vermag er hieran nicht festzuhalten und schließt sich im Wesentlichen der Auslegung der Klägerinnen an. Denn dass die beiden Ablaufzeiten tatsächlich ablaufen, also gemessen werden, wird im Anspruch 17 nach Hauptantrag nicht festgelegt. Auch auf Zeitnehmer (timer) wird in Anspruch 17 – im Unterschied zu den nebengeordneten Ansprüchen 8 und 14 – nicht Bezug genommen. Vielmehr versteht der Fachmann die Merkmale P3 und P4 dahingehend, dass die Kommunikationsvorrichtung zumindest ein Mittel (511, 515, 605) umfasst, das in der Lage ist, eine erste Ablaufzeit und eine zweite Ablaufzeit festzulegen (means […] for determining). Dieses Mittel ist im Sinne des Streitpatents als ein Mittel zu verstehen, welches die Ablaufzeiten festlegt bzw. vorgibt, also als Zeitgeber. Dies kann ein Schreib-/Lese-Speicher oder ein Register zur Angabe der Ablaufzeiten sein, denn, wie vorstehend im Abschnitt I.4.c) ausgeführt, werden die Ablaufzeiten aus dem Ablaufwertspeicher 511 ausgelesen (vgl. Fig. 5). Das Mittel kann aber auch das Funkzugangsnetz (UTRAN) sein, welches aktuelle Ablaufzeiten vorgeben kann und diese dann an den Ablaufwertspeicher sendet (vgl. Anspruch 20). Durch das Bestimmen der Ablaufzeiten erfolgt somit die Vorgabe bzw. Festlegung der zu überwachenden Zeit für einen oder mehrere Zeitnehmer (vgl. auch Abs. [0018]: a (new) timeout value would be set, […]). Der Auslegung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie im Schriftsatz vom 21. Juli 2017 (S. 24, vorletzter Abs.), dass unter dem Bestimmen einer Ablaufzeit zwingend eine Zeitmessung zu verstehen sei, was sich auch aus der Systematik des Anspruchs ergebe, kann der Senat nicht folgen.

Randnummer 181

i) Das Streitpatent sieht die Merkmale M5 und M6 bzw. N5 und N6 bzw. O5 und O6 bzw. P5 und P6 vor, die in Verbindung mit der dritten und vierten Merkmalsgruppe zu lesen sind. Demnach werden für unterschiedliche Dienstkategorien unterschiedliche Ablaufzeiten verwendet. Dies bedeutet, dass sich die Ablaufzeiten quantitativ grundsätzlich unterscheiden sollen (vgl. Fig. 2a u. 2b, Bezugszeichen 204, 206, 208). Angaben zu den Diensttypen der unterschiedlichen Kategorien oder zur Dauer der ersten und der zweiten Ablaufzeit enthält der jeweilige Anspruchswortlaut gemäß Hauptantrag allerdings nicht.

Randnummer 182

II. Zum Hauptantrag (geltende B2-Fassung)

Randnummer 183

Das Streitpatent ist in der geltenden B2-Fassung für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17 gegenüber den Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert ist (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

Randnummer 184

1. Anspruch 1 sieht in der durch das Einspruchsverfahren beschränkten Fassung das Merkmal M6 vor, dass „sich die zweite Ablaufzeit von der ersten Ablaufzeit unterscheidet“. Das erfindungsgemäße Verfahren zum Bestimmen der Ablaufzeit für eine Zeitspanne, während der eine Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung zwischen einer Mobilstation und einem Netzknoten eines Mobilfunknetzes zulässig ist, umfasst Schritte zum Bestimmen einer ersten und zweiten Ablaufzeit. Die erste Ablaufzeit bestimmt eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer (beliebigen) ersten Kategorie bereitzustellen. Von dieser ersten Ablaufzeit unterscheidet sich die zweite Ablaufzeit für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer (beliebigen) zweiten Kategorie bereitzustellen. Dieses Verfahren ist gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert.

Randnummer 185

Denn in dieser allgemeinen Form ist das Verfahren in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (veröffentlicht als internationale Patentanmeldung WO 01/63955 A1, auf die im Folgenden Bezug genommen wird) nicht als erfindungsgemäß offenbart. Insbesondere lässt sich das Merkmal M6 in den Anmeldeunterlagen nicht finden.

Randnummer 186

Das in den Anmeldeunterlagen beschriebene Verfahren geht von dem Stand der Technik aus, dass beim Verlust einer Funkverbindung ein Wiederherstellungs-Zeitnehmer (z. B. T314) gestartet wird. Die dem Zeitnehmer bereitgestellte Ablaufzeit sei gerätespezifisch und könne in Abhängigkeit von der jeweils aktuellen Dienstkonfiguration zwischen 0 und 4095 Sekunden liegen. Jedoch sei dieses bisher verwendete Verfahren unflexibel in Bezug auf verschiedene Typen von Diensten (vgl. S. 2, Z. 15 - S. 3, Z. 8 der Anmeldeunterlagen). Erfindungsgemäß sollen deshalb getrennte Zeitnehmer (z. B. T314, T315, T3xx) für das Steuern der Wiederherstellungszeitspanne von Funkträgern unterschiedlicher Kategorien definiert werden (vgl. S. 3, Z. 22 - 24, S. 5, Z. 10 - 27). Beispiele solcher Kategorien von Funkträgern seien Echtzeit (RT)- und Nichtechtzeit (NRT)- Funkträger, Funkträger eines CS-Bereichs (circuit switched) und eines PS-Bereichs (packet switched) oder Funkträger, die einen Acknowledged Mode und einen Unacknowledged Mode unterstützten. Weitere Kategorien könnten auch solche sein, die spezifische Diensttypen bedienen, wie beispielsweise Audio- oder Video-Anwendungen (vgl. S. 5, Z. 18 - 20 u. Brückenabs. S. 11/12). Es könnten auch mehrere Funkträger verwendet werden, um einen Sprachdienst mit einer höheren Sprachbandbreite bereitzustellen (vgl. S. 5, Z. 23, 24). Demnach gebe es anwendungsbedingte Einteilungsmöglichkeiten oder es werde nach der physikalischen Übertragungsart der zu übertragenden Dienste unterschieden (vgl. S. 12, Z. 2, 3).

Randnummer 187

Den allgemeinen Ausführungen folgt die Beschreibung der in den Figuren dargestellten Ausführungsformen. Wie eine beispielhafte Kommunikationssituation qualitativ aussieht, bei der für Echtzeit (RT)- und Nichtechtzeit (NRT)- bezogene Funkträger spezifische Ablaufzeiten gelten, zeigt Figur 2a.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Randnummer 188

Zu einem Zeitpunkt 204 tritt eine Unterbrechung der Funkverbindung zwischen dem Mobiltelefon (UE) und dem Funkzugangsnetz (UTRAN) auf. Als Reaktion darauf starten das UE und das UTRAN gleichzeitig jeweils zwei Zeitnehmer: einen, der die Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf die RT-bezogenen Funkträger betrifft, und einen, der die Wiederherstellung der Funkverbindung in Bezug auf die NRT-bezogenen Funkträger betrifft. Im UE läuft der Timer für die Echtzeitdienste (RT timer(s) expire) zum Zeitpunkt 206 ab, der Timer für die Nicht-Echtzeitdienste (NRT timer(s) expire) läuft zu einem späteren Zeitpunkt ab. Mit einer geringen Verzögerung laufen die Timer auf der UTRAN-Seite ab. Für den Fachmann ist aus der Figur 2a zu erkennen, dass die Ablaufzeit für RT-bezogene Funkträger kleiner ist als die Ablaufzeit für NRT-bezogene Funkträger.

Randnummer 189

Damit unterscheidet sich die Ablaufzeit für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der RT -Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Echtzeitdienst bereitzustellen, von der ersten Ablaufzeit für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der NRT -Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Nicht-Echtzeitdienst bereitzustellen.

Randnummer 190

Für den Fall, dass es sich bei den beiden Kategorien von Diensten um RT- und NRT-Funkträger handelt, sind demgemäß unterschiedliche Ablaufzeiten, wie in Merkmal M6 gefordert, ursprünglich offenbart.

Randnummer 191

In den Anmeldeunterlagen wird ferner erläutert, dass es zusätzlich zu der Unterscheidung Echtzeit/Nicht-Echtzeit möglich ist, die Dienste, welche über die Funkträger befördert werden, auch in andere Arten von Gruppen aufzuteilen, die ebenfalls verschiedene Timing-Anforderungen aufweisen (vgl. S. 3, Z. 16 - 18: different requirements regarding the timing of connection re-establishment)

Randnummer 192

Darüber hinaus können von Funkträgern übermittelte Dienste aber auch in Arten von Gruppen aufgeteilt werden, welche keine verschiedenen Timing-Anforderungen aufweisen, da die Gruppen anhand beliebiger Parameter der Funkträger oder Dienste festgelegt werden können (vgl. S. 3, Z. 16-21). Dabei können die Ablaufzeiten zweier Funkträger unterschiedlicher Kategorie durchaus gleich sein. Denn für den Fachmann ist klar, dass es notwendig sein kann, für zwei Funkträger unterschiedlicher Kategorien, die beide einen zeitkritischen Sprachdienst unterstützen, jeweils die kleinste mögliche Ablaufzeit festzulegen. Genauso kann es sinnvoll sein, für die Übertragung zweier Text-Anwendungen (z. B. Email-Dienst, Messenger-Dienst) jeweils die maximal mögliche Ablaufzeit zu wählen (vgl. hierzu die Angaben auf S. 2, Z. 31). Für eine solche Unterstützung von Kategorien von Diensten unterscheiden sich die Ablaufzeiten daher nicht, was auch die Anmeldungsunterlagen nicht ausschließen.

Randnummer 193

In Anspruch 1 des Streitpatents werden in Merkmal M6 unterschiedliche Ablaufzeiten gefordert, hinsichtlich der Kategorie von Diensten wird aber lediglich gefordert, dass es Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie gibt, ohne diese näher zu spezifizieren.

Randnummer 194

Somit ergibt sich das Merkmal M6, wonach sich – bei einem Verfahren gemäß den Merkmalen M1 bis M5 – die zweite Ablaufzeit grundsätzlich von der ersten Ablaufzeit unterscheidet, für den Fachmann in der beanspruchten Allgemeinheit nicht aus den Anmeldeunterlagen, was eine unzulässige Erweiterung im Sinne einer Zwischenverallgemeinerung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung darstellt.

Randnummer 195

Die Beklagte führte in der mündlichen Verhandlung erneut aus, dass das Merkmal M6 zulässig sei. Der Fachmann entnehme der Seite 3, Zeilen 16 bis 21 der Anmeldefassung, dass die bereitgestellten Dienste in Gruppen eingeteilt werden sollen, und zwar auf Basis unterschiedlicher Timing-Anforderungen für die Verbindungswiederherstellung für unterschiedliche Arten von Diensten. Damit lese der Fachmann unmittelbar mit, dass für zwei (oder mehr) ausgewählte Gruppen von Diensten zwei (oder mehr) die unterschiedlichen Timing-Anforderungen der Dienste berücksichtigende – und damit zwangsläufig unterschiedliche – Ablaufzeiten festgelegt werden müssen. Dies ergebe sich zudem aus dem ursprünglichen Anspruch 7 in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 1. Der Senat stimmt dieser Argumentation nicht zu. Denn die unterschiedlichen Timing-Anforderungen führen nicht zwangsläufig dazu, dass sich die Ablaufzeiten zweier Funkträger unterschiedlicher Kategorie unterscheiden müssen. Neben der vorstehend zu Merkmal M6 beschriebenen Möglichkeit zur Festlegung von Gruppen und zuordenbaren Ablaufzeiten, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht eingeschränkt ist, zeigt beispielsweise das Ausführungsbeispiel der Figur 2b, dass bei der Einstellung der jeweiligen Zeitspanne auch der Startzeitpunkt des Timers zu berücksichtigen ist. Auch der ursprüngliche Anspruch 7 offenbart lediglich, dass mehrere – mindestens drei – Ablaufzeiten unabhängig voneinander bestimmt werden, aber nicht, dass sich eine erste Ablaufzeit im beanspruchten Sinne von einer zweiten Ablaufzeit unterscheidet.

Randnummer 196

Die Auffassung der Beklagten, wonach es der Patentinhaberin nach der BGH-Entscheidung „Trommelwaschmaschine“ (BGH, Urteil vom 30. August 2011 – X ZR 12/10, MittdtschPatAnw 2012, 344 – Antriebseinheit für Trommelwaschmaschine) freistehen würde, nicht sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch übernehmen zu müssen, greift hier nicht. Voraussetzung dafür, dass es dem Patentinhaber freisteht, nur einzelne Merkmale aufzunehmen, ist, dass die entstehende Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, a. a. O. Rn. 30). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vorliegend wurde der beschränkte Anspruch 1 mit einem Merkmal („wobei sich die zweite Ablaufzeit von der ersten Ablaufzeit unterscheidet“) abgegrenzt, das in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wie auch in der Patentschrift nicht in isolierter Form, sondern nur in Verbindung mit bestimmten und mit weiteren Teilmerkmalen zusammenhängenden Konstellationen offenbart ist und somit mit diesen in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2001 – X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung, vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 – X ZR 161/12, GRUR 2015, 573, Leitsatz und Abs. 31 – Wundbehandlungsvorrichtung).

Randnummer 197

Nach Überzeugung des Senats kann der Fachmann der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung nicht entnehmen, dass das in Figur 2a offenbarte Merkmal M6 nicht in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des dort gezeigten Ausführungsbeispiels steht, sondern sich unmittelbar und eindeutig auf den allgemeinen Kontext beziehen soll. Dabei ist unter anderem die Frage relevant, ob ein Fachmann, der mit der abgeänderten Fassung des Streitpatents konfrontiert wird, im Vergleich zu einem Fachmann, der nur die ursprünglich offenbarte Fassung zur Kenntnis nehmen würde, der abgeänderten Fassung etwaige zusätzliche technisch relevante Informationen entnimmt. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn der Fachmann, der ausschließlich mit der abgeänderten Fassung des Streitpatents konfrontiert wird, entnimmt dem Anspruch 1 nach Hauptantrag, dass sich die Ablaufzeiten zweier Funkträger unterschiedlicher Kategorie – unabhängig von der Art der beiden Kategorien – grundsätzlich unterscheiden müssen.

Randnummer 198

Demnach stellt das Weglassen der Angabe im Anspruch 1, dass RT -Funkträger verwendet werden, um einen Echtzeitdienst als eine erste Kategorie bereitzustellen, und NRT -Funkträger, welche verwendet werden, um einen Nicht-Echtzeitdienst bereitzustellen, keine zulässige Zwischenverallgemeinerung im Sinne der von der Beklagten genannten Entscheidung „Trommelwaschmaschine“ dar (vgl. BGH – Antriebseinheit für Trommelwaschmaschine a. a. O.).

Randnummer 199

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert, weshalb Anspruch 1 unzulässig ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Streitpatentaufgrund des Einspruchs eines Dritten vom Europäischen Patentamt in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist. Auch in einem solchen Fall darf der Gegenstand des Anspruchs nicht über das ursprünglich Offenbarte hinausgehen.

Randnummer 200

2. In den ebenfalls auf Verfahren gerichteten nebengeordneten Ansprüchen 8 und 14 des Streitpatents wird das Starten eines ersten und eines zweiten Zeitnehmers beansprucht (Merkmale N3, N4, O3, O4), und es wird festgelegt, dass die Mobilstation (Patentanspruch 8, Merkmal N2) bzw. der Netzknoten (Anspruch 14, Merkmal O2) den Ausfall der Funkverbindung bemerkt. In den Patentansprüchen 8 und 14 ist in den Merkmalen N5 und N6 bzw. O5 und O6 ebenfalls gefordert, dass sich die erste Kategorie von Diensten von der zweiten Kategorie von Diensten unterscheidet und die zweite Ablaufzeit sich von der ersten Ablaufzeit unterscheidet – entsprechend den Merkmalen M5 und M6 gemäß Anspruch 1. Ebenso wie Anspruch 1 enthalten die Ansprüche 8 und 14 jedoch keinerlei Angabe zu der Art der verschiedenen Kategorien von Diensten. Für die Ansprüche 8 und 14 gilt damit, wie zu Anspruch 1 ausgeführt, dass das Merkmal N6 bzw. O6 sich für den Fachmann in der beanspruchten Allgemeinheit nicht aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergibt, so dass diese Ansprüche ebenfalls unzulässig erweitert sind.

Randnummer 201

Patentanspruch 17 des Streitpatents ist auf eine Kommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems gerichtet, welche u. a. Mittel zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit und Mittel zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit umfasst (Merkmale P3, P4). Der Anspruch enthält ferner ebenfalls zu den Merkmalen M5 und M6 des Anspruchs 1 wortidentische Merkmale P5 und P6, wonach sich die beiden Kategorien von Diensten und die beiden Ablaufzeiten unterscheiden sollen. Ebenso wie im Anspruch 1 ist in den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 17 keine Angabe dazu zu finden, welcher Art die verschiedenen Kategorien von Dienste sein sollen. Dass bei einer Kommunikationsvorrichtung, welche mit Mitteln zum Feststellen des Ausfalls einer Funkverbindung ausgerüstet ist, sich die für verschiedene Dienstkategorien definierte erste und zweite Ablaufzeit unabhängig von der Art der Kategorien unterscheiden, ist den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in dieser Allgemeinheit, wie zum Verfahrensanspruch 1 ausgeführt, nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Damit ist auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 17 unzulässig erweitert.

Randnummer 202

3. Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrages bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung. Denn wenn der Patentinhaber – wie vorliegend – das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren mit Anspruchssätzen gemäß Haupt- und Hilfsanträgen verteidigt, so bringt er hiermit seinen Willen zum Ausdruck, in welcher Reihenfolge und in welcher Form er das Streitpatent beschränkt verteidigen will und eine Prüfung wünscht. Es besteht deshalb kein Anlass für die Annahme, dass er nur einzelne Patentansprüche aus dem Anspruchssatz gemäß Hauptantrag vorrangig vor dem Hilfsantrag verteidigen will (BPatG München, Urteil vom 29. April 2008 – 3 Ni 48/06 (EU), BPatGE 51, 45 ff. – Ionenaustauschverfahren; BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung).

Randnummer 203

Da mithin das Patent in der angegriffenen B2-Fassung bereits wegen des Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung keinen Bestand haben kann, kann dahinstehen, ob die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche auch, wie von den Klägerinnen ebenfalls geltend gemacht wurde, mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sind. Ebenso kann die von den Klägerinnen zu 1) und 2) aufgeworfene Frage hier unerörtert bleiben, ob die mit Anspruch 17 beanspruchte Erfindung im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Randnummer 204

III. Zum Hilfsantrag 0a

Randnummer 205

Der Hilfsantrag 0a ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht schutzfähig.

Randnummer 206

1. Hilfsantrag 0a unterscheidet sich von der B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) allein darin, dass Anspruch 17 wie folgt gemäß der als „Anspruch 17´“ in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fassung ergänzt ist (Ergänzungen unterstrichen):

Randnummer 207

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 208

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 209

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 210

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 211

characterized in that it comprises:

Randnummer 212

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 213

P3.1* for a first period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 214

P3.2* which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said means comprising a first re-establishment timer for governing the first period;

Randnummer 215

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 216

P4.1* for a second period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 217

P4.2* which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said means comprising a second, separate re-establishment timer for governing the first period;

Randnummer 218

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 219

P6 said second expiry time being different to said first expiry time.

Randnummer 220

2. Dieser erst in der mündlichen Verhandlung eingereichte neuen Hilfsantrag ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen, da die hiermit in Anspruch 17 aufgegriffene Thematik, zwei Wiederherstellungs-Zeitnehmer vorzusehen, bereits bei den nebengeordneten Verfahrensansprüchen 8 und 14 gemäß Hauptantrag streitgegenständlich war, so dass eine Vertagung des Termins wegen dieser nunmehr auch in Anspruch 17 enthaltenen Merkmale nicht erforderlich ist.

Randnummer 221

3. Da die nebengeordneten Verfahrensansprüche 1, 8 und 14 nach Hilfsantrag 0a gegenüber der B2-Fassung nicht geändert wurden und somit weiterhin die Merkmale M6, N6 bzw. O6 enthalten, sind die Gegenstände dieser Ansprüche – wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt – nach wie vor gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.

Randnummer 222

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent explizit mit geänderten Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen 0a bis XVIIb; eine darüber hinausgehende Verteidigung des Patents im Hinblick auf einzelne nebengeordnete Ansprüche bzw. einzelne Unteransprüche der Hilfsanträge ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Mit den nicht schutzfähigen Ansprüchen 1, 8 und 14 scheidet eine beschränkte Verteidigung nach Hilfsantrag 0a aus, da die Beklagte das Streitpatent mit ihm nur als geschlossenen Anspruchssatz beschränkt verteidigt.

Randnummer 223

IV. Zum Hilfsantrag 0b

Randnummer 224

Auch der Hilfsantrag 0b ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht schutzfähig.

Randnummer 225

1. Hilfsantrag 0b unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) allein darin, dass Anspruch 17 wie folgt gemäß der als „Anspruch 17´´“ in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fassung ergänzt ist (Ergänzungen unterstrichen):

Randnummer 226

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 227

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 228

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 229

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 230

characterized in that it comprises:

Randnummer 231

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 232

P3.1* for a first period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 233

P3.2* which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said means comprising a first re-establishment timer for governing the first period;

Randnummer 234

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 235

P4.1* for a second period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 236

P4.2* which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said means comprising a second, separate re-establishment timer for governing the first period;

Randnummer 237

P4.3 H0b means for starting said first re-establishment timer and said second re-establishment timer upon detection that the radio connection has been lost;

Randnummer 238

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 239

P6 said second expiry time being different to said first expiry time.

Randnummer 240

2. Hinsichtlich der Frage, ob dieser erst in der mündlichen Verhandlung eingereichte neue Hilfsantrag – wie von den Klägerinnen beantragt – nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen ist, wird auf die obigen Ausführungen zu Hilfsantrag 0a verwiesen.

Randnummer 241

3. Da auch die nebengeordneten Ansprüche 1, 8 und 14 nach Hilfsantrag 0b gegenüber der B2-Fassung nicht geändert wurden und somit weiterhin die Merkmale M6, N6 bzw. O6 enthalten, ist eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag 0b aus denselben Gründen wie beim Hauptantrag und Hilfsantrag 0a nicht zulässig.

Randnummer 242

V. Zum Hilfsantrag I

Randnummer 243

Der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag I gilt gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift NK3 nicht als neu. Ob darüber hinaus der weitere Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Randnummer 244

1. Hilfsantrag I unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag I lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der B2-Fassung unterstrichen):

Randnummer 245

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 246

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 247

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 248

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 249

characterized in that it comprises:

Randnummer 250

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 251

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 252

P3.2 HI which are used to provide a service or services of a first category is allowable, wherein said first category is determined based on a first requirement regarding the timing of the re-establishment of the lost radio connection; and

Randnummer 253

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 254

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable],

Randnummer 255

P4.2 HI which are used to provide a service or services of a second category is allowable, wherein said second category is determined based on a second requirement regarding the timing of the re-establishment of the lost radio connection;

Randnummer 256

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 257

P6 said second expiry time being different to said first expiry time.

Randnummer 258

2. Bei Druckschrift NK3 bzw. VP4 handelt es sich um eine vor den Prioritätsdaten des Streitpatents vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) veröffentlichte technische Spezifikation eines Mobilfunkstandards gemäß UMTS. Die Schrift (TS 125 331) befasst sich mit den Protokollen in Mobilfunksystemen nach UMTS-Standard, wobei verschiedene Kommunikationssituationen zwischen einem Benutzerendgerät (UE) und einem Funkzugangsnetz (UTRAN) aufgezeigt werden (vgl. u. a. Fig. 10 auf S. 38). Das Benutzerendgerät versteht der Fachmann als Kommunikationsvorrichtung des Mobilfunksystems (Merkmal P1). Die unter den Ziffern 8.1.4 und 8.2.1 beschriebenen Funkträger-Aufbau- und Verbindungs-Verfahren werden benutzt, um auf der RRC-Ebene zwischen dem Benutzerendgerät (UE) und dem Funkzugangsnetz (UTRAN) mehrere Funkträger aufzubauen. Damit weist die Funkverbindung mehrere aktive Funkträger auf, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung gehören. Ohne die Verwendung von mehreren aktiven Funkträgern wäre es beispielsweise nicht möglich, mit einem Benutzerendgerät gleichzeitig zu telefonieren und Daten über das Internet abzurufen (vgl. Ziffer 7 Functions of the RRC, i. V. m. Ziffer 10.2.3.13; Merkmale P2.1, P2.2).

Randnummer 259

Die Druckschrift befasst sich auch mit der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung (RRC connection re-establishment, vgl. S. 38, Fig. 10, Ziffern 8.1.5.1, 8.5.6, 8.1.5.2; 10.2.3.29). Es wird erläutert, dass das mobile Endgerät bei einem Verlust der Funkverbindung in den CELL_FACH (Forward Access Channel)-Zustand übergeht, um eine neue Zellenauswahl auszuführen und eine Wiederherstellung der Verbindung (cell update) anzufordern (vgl. Ziffern 8.2.3.8, 9.3.2). Unter anderem ist vorgesehen, dass das Benutzerendgerät einen Funkausfall erkennen kann. Das UE soll die Zellenaktualisierung (new cell selection) dann einleiten, wenn das UE den Ausfall der Funkverbindung (radio link failure) festgestellt hat (vgl. Ziffern 8.1.5.2, 8.5.5, 8.5.6 u. 8.5.10). Dementsprechend verfügt die Kommunikationsvorrichtung über ein Mittel zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung (Merkmal P2).

Randnummer 260

Nach der Spezifikation TS 125 331 weist das UE einen einzigen Wiederherstellungs-Zeitnehmer (re-establishment timer T314) auf. Dieser läuft während der Versuche, die Funkverbindung wieder aufzubauen. Die Ablaufzeitwerte für den Zeitnehmer können zwischen 0 und 4095 Sekunden betragen (vgl. Ziffer 13.1, insb. Tabelle auf S. 254, letzte Zeile). Die tatsächlich verwendeten Werte werden durch Übermittlung seitens des Netzwerks vorgegeben (vgl. Ziffer 8.1.1.1). Hierzu übersendet die Basisstation des Netzwerkes (UTRAN) die Informationen zu den Werten der Zeitnehmer in sogenannten Systeminformationsblöcken (system information block, SIB) an das Benutzerendgerät (vgl. Ziffer 8.1.1.1.1). Speziell der Systeminformationsblock Typ 1 (SIB 1) enthält die Werte für die Zeitnehmer nach Kap. 13.1, also auch die Werte für den Zeitnehmer T314 (vgl. Ziffer 10.1.47.5.3). Es ist demnach offenbart, dass die Werte für den Zeitnehmer T314 vom Netzwerk vorgegeben werden. Druckschrift NK3 nennt allerdings kein Register, in dem die vorgegebene Ablaufzeit gespeichert wird. Dem Fachmann ist aber aus den Grundlagen der Informationstechnik bekannt, dass die Steuerung eines Timers in der Regel über verschiedene Register erfolgt. Demnach liest er mit, dass auch das in Druckschrift NK3 beschriebene Benutzerendgerät geeignete Register aufweist, die zur Steuerung der nach Ziffer 13.1 genannten Timer dienen – also auch zur Steuerung des Timers T314. Hieraus ergibt sich, dass die aktuelle Ablaufzeit, welche vom Netz vorgegeben wird, in einem der Register gespeichert wird (z. B. im Vergleichsregister). Wenn der Zähler im Timer gleich dem Inhalt des Registers ist, erfolgt ein Timer-Interrupt. Das Register, welches dem Timer die Ablaufzeit vorgibt, ist damit als Mittel zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit anzusehen (Merkmal P3).

Randnummer 261

Mit der Ablaufzeit für den Wiederherstellungstimer T314 wird eine Zeitspanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist (vgl. Ziffer 8.1.5.5 i. V. m. 8.1.5.2; Merkmal P3.1). Der Zeitnehmer T314 wird Funkträgern zugeordnet, die verwendet werden, um Dienste verschiedener Kategorien bereitzustellen. Beispielsweise befasst sich Druckschrift NK3 mit der Übertragung von leitungsvermittelten Diensten (cs-domain; vgl. Ziffern 10.2.1.1, 10.2.3.13). Somit offenbart Druckschrift NK3 ein Mittel zum Bestimmen von Ablaufzeiten für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen. Dies wurde auch von der Beklagten nicht bestritten.

Randnummer 262

Konkret befasst sich Druckschrift NK3 mit der Übertragung von leitungsvermittelten und paketvermittelten Diensten (cs-domain, ps-domain; vgl. Ziffern 10.2.1.1,10.2.3.13). Somit werden Funkträger verwendet, um Dienste einer ersten Kategorie (z. B. cs-domain) und Dienste einer zweiten Kategorie (z. B. ps-domain) bereitzustellen. Entsprechend dem Merkmal P5 unterscheiden sich die beiden Dienste voneinander. Insbesondere unterscheiden sich die Dienste hinsichtlich ihrer Übertragungsart. Dem Fachmann ist bekannt, dass bei den leitungsvermittelten CS-Diensten ein Übertragungskanal hergestellt wird, der während der gesamten Kommunikationsverbindung aufrechterhalten bleiben soll (z. B. Sprachtelefonie). Bei einem Verlust der Funkverbindung ist die Funkverbindung schnellstmöglich wiederherzustellen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Dienste der ersten Kategorie eine erste Timing-Anforderung an die Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung stellen (Merkmal P3.2 HI). Im Gegensatz dazu werden bei Diensten der ps-domain die Daten in Pakete aufgeteilt, welche beim empfangenden Endgerät wieder zusammengeführt werden (z. B. Email-Anwendung). Eine Verbindungswiederherstellung darf hier eine längere Zeitspanne in Anspruch nehmen.

Randnummer 263

Das Vergleichsregister, welches dem Timer T314 die Ablaufzeit vorgibt, stellt auch ein Mittel zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit gemäß dem Merkmal P4 des Patentanspruchs nach Hilfsantrag I dar. Denn wie bereits im Abschnitt I.4. h) ausgeführt, versteht der Fachmann die Merkmale P3 und P4 des Streitpatents dahingehend, dass die Kommunikationsvorrichtung auch nur ein Mittel (511, 515, 605) umfassen kann, welches sowohl eine erste Ablaufzeit als auch eine zweite Ablaufzeit vorgeben kann (means […] for determining).

Randnummer 264

Anspruch 17 nach Hilfsantrag I fordert lediglich Mittel zur Festlegung verschiedener Ablaufzeiten, ein Messen der verschiedenen Ablaufzeiten ist nicht Gegenstand des Anspruchs. Auch das zeitgebende Mittel gemäß der Lehre von Druckschrift NK3 ist in der Lage, beliebige Ablaufzeiten für beliebige Anwendungen vorzugeben. Somit ist es auch in der Lage, eine zweite Ablaufzeit für eine Zeitspanne zu bestimmen, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen. Der Dienst der zweiten Kategorie (z. B. ps-domain) kann eine andere Anforderung in Bezug auf die Zeitsteuerung der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung aufweisen als der Dienst der ersten Kategorie (z. B. cs-domain). Damit offenbart Druckschrift NK3 auch die Merkmale P4, P4.1 und P4.2 HI des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag I.

Randnummer 265

Zweifellos ist das Mittel in der Lage, verschiedene Ablaufzeiten zu bestimmen, und damit eine erste und eine zweite Ablaufzeit, welche sich voneinander unterscheiden, wie in Merkmal P6 gefordert. Denn wie vorstehend ausgeführt, stehen für den für den Zeitnehmer T314 variable Ablaufzeitwerte zwischen 0 und 4095 Sekunden zur Verfügung (vgl. Kap. 13.1, Tabelle, letzte Zeile).

Randnummer 266

Der Beklagten ist zuzustimmen, dass Druckschrift NK3 keinen zweiten Wiederherstellungs-Zeitnehmer offenbart, ein solcher ist aber nicht Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag I.

Randnummer 267

Aus Druckschrift NK3 ist daher eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag I entnehmbar. Deshalb ist die beanspruchte Vorrichtung auch in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag I nicht patentfähig.

Randnummer 268

VI. Zu den Hilfsanträgen Ia und Ib

Randnummer 269

Die mit den jeweiligen Patentansprüchen 17 nach den Hilfsanträgen Ia und Ib verteidigten Vorrichtungen stellen gem. Art II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. d) i. V. m. Art. 2 Abs. 2 EPÜ, § 22 PatG eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des Patents, nämlich ein Aliud dar. Die entsprechenden Anspruchsfassungen sind daher nicht zulässig.

Randnummer 270

1. Hinsichtlich der Frage, ob diese erst in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Hilfsanträge – wie von den Klägerinnen beantragt – nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen sind, wird auf die obigen Ausführungen zu den Hilfsanträgen 0a und 0b verwiesen.

Randnummer 271

2. Hilfsantrag Ia unterscheidet sich von Hilfsantrag I darin, dass Anspruch 17 laut Hilfsantrag I bei Hilfsantrag Ia um die oben bei Hilfsantrag 0a beschriebenen und unterstrichenen Zusätze ergänzt ist (vgl. Merkmale P3.1*, P3.2*, P4.1*, P4.2*). Hilfsantrag Ib wurde zusätzlich um das oben bei Hilfsantrag 0b genannte Merkmal P4.3 H0b ergänzt.

Randnummer 272

3. Im Anspruch 17 nach Hilfsantrag Ia wird konkretisiert, dass das Kommunikationsmittel Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit für eine erste Zeitspanne sowie Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit für eine zweite Zeitspanne umfasst. Zudem wird beansprucht, dass die Kommunikationsvorrichtung ein Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit aufweist, welches einen ersten Wiederherstellungs-Zeitnehmer zur Steuerung der ersten Zeitspanne umfasst, sowie ein Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit aufweist, welches einen zweiten Wiederherstellungs-Zeitnehmer zur Steuerung der zweiten Zeitspanne umfasst.

Randnummer 273

Eine solche Kommunikationsvorrichtung ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht als erfindungsgemäß offenbart. Insbesondere lässt sich nicht finden, dass das Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten bzw. zweiten Ablaufzeit, welches – wie im Abschnitt I.4.h) ausgeführt – in der einzigen dem Streitpatent entnehmbaren technischen Realisierung als Ablaufwertspeicher (vgl. Bezugsziffer 511 in Fig. 5) zu identifizieren ist, einen ersten und einen zweiten Wiederherstellungs-Zeitnehmer umfasst. Dass ein einziges Mittel, das – wie zum Hilfsantrag I gezeigt – geeignet ist, zwei Ablaufzeiten zu bestimmen, zwei Wiederherstellungs-Zeitnehmer umfasst, ist in der ursprünglich eingereichten Fassung ebenfalls nicht beschrieben. Auch eine Auslegung dahingehend, dass das im Anspruch aufgeführte Mittel (511, 515, 605) als Steuerblock (vgl. Bezugsziffer 507 in Fig. 5) der Kommunikationsvorrichtung zu verstehen sei, trifft nicht zu. In diesem Fall wäre die Detektionseinheit (vgl. Bezugsziffer 512 in Fig. 5) zum Feststellen des Ausfalls in einer Funkverbindung gemäß Merkmal P2 nicht vom Steuerblock (vgl. Bezugsziffer 507 in Figur 5) umfasst. Wie aber in Figur 5 gezeigt, weist der Steuerblock 507 sowohl die Detektionseinheit 512 zum Feststellen des Ausfalls in einer Funkverbindung als auch den Ablaufwertspeicher 511 sowie den Zeitnehmer-Block 510 auf.

Randnummer 274

4. Der Senat teilt deshalb die Rechtsauffassung der Klägerinnen zu 1) und 2), dass der Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag Ia gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung unzulässig erweitert ist. Auch folgt der Senat der weiteren Folgerung, insoweit liege nicht nur eine unzulässige Aufnahme eines nicht offenbarten einschränkenden Merkmals vor, sondern eine andere technische Lehre (ein Aliud). Insofern ist zur Abgrenzung maßgeblich, ob durch das eingefügte Merkmal lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in diesen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein technischer Aspekt angesprochen wird, der daraus weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, Wundbehandlungsvorrichtung, a. a. O.). Letzteres ist vorliegend der Fall, da durch die Änderungen das ursprünglich offenbarte und beanspruchte Mittel in seiner Funktionalität geändert wird. Die Änderung der Merkmale P3.2* und P4.2* bezüglich der Aufnahme eines ersten und eines zweiten Zeitnehmers in das Mittel zum Bestimmen der Ablaufzeiten, also den Ablaufspeicher 511, führt dazu, dass der Anspruch 17 nach Hilfsantrag Ia eine andere Vorrichtung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche eingereichte Anmeldung. Damit umfasst der Anspruch 17 nach Hilfsantrag Ia ein Aliud.

Randnummer 275

5. Der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag Ib enthält ebenfalls die unzulässig geänderten Merkmale P3.2* und P4.2* gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag Ia und das zusätzlich aufgenommene Merkmal P4.3H0b, was dem Anspruch nicht zu einer zulässigen Fassung verhilft. Damit scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag Ib aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag Ia aus.

Randnummer 276

6. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Gegenstände des jeweiligen nebengeordneten Anspruchs 17 nach den Hilfsanträgen Ia und Ib patentfähig sind, was von den Klägerinnen zu 1) und 2) ebenfalls in Frage gestellt wurde.

Randnummer 277

VII. Zum Hilfsantrag II

Randnummer 278

In der Fassung des Hilfsantrags II erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 17 den Schutzbereich des Patents, so dass auch diesem Hilfsantrag nicht gefolgt werden kann.

Randnummer 279

1. Hilfsantrag II unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag II lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der B2-Fassung unterstrichen):

Randnummer 280

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 281

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 282

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 283

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 284

P2.3 HII said active radio bearers being associated with a signalling connection

Randnummer 285

characterized in that it comprises:

Randnummer 286

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 287

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 288

P3.2 which are used to provide a service or services of a first category is allowable;

Randnummer 289

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 290

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 291

P4.2 which are used to provide a service or services of a second category;

Randnummer 292

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 293

P6 HII said second expiry time being different to said first expiry time, the longer one of the first expiry time and the second expiry time further determining a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of the signalling connection is allowable.

Randnummer 294

2. Wie im Abschnitt II.2. in Verbindung mit Abschnitt II.1. ausgeführt, ergibt sich das Merkmal P6 laut Anspruch 17 des Streitpatents (Hauptantrag), wonach sich die zweite Ablaufzeit (grundsätzlich) von der ersten Ablaufzeit unterscheidet, für den Fachmann nicht aus den Anmeldeunterlagen, so dass die Aufnahme dieses Merkmals in den Anspruch eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung darstellt. Ausgehend von diesem Merkmal wird nach Hilfsantrag II mit Merkmal P6 HII eine Vorschrift abgeleitet, um die Dauer bestimmen zu können, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist. Durch diese Ergänzung, wonach die aktiven Funkträger, die gemäß dem Vorrichtungsanspruch 17 verwendet werden, um Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitzustellen, nunmehr mit den Funkträgern assoziiert werden, welche sich auf die Steuerebene beziehen, kann die unzulässige Erweiterung nicht geheilt werden. Vielmehr sind diese Änderungen im Merkmal P6 HII unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in der geltenden B2-Fassung in eine andere Lehre geändert wird (Aliud).

Randnummer 295

3. Grundsätzlich steht es dem Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren frei, den Umfang zu bestimmen, innerhalb dessen er sein Schutzrecht verteidigen will (Keukenschrijver in: Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Auflage, 2016, Rdnr. 308). Der Patentinhaber darf dabei aber weder den Gegenstand noch den Schutzbereich des Patents erweitern noch dessen Gegenstand durch einen anderen (Aliud) ersetzen. Insbesondere dürfen einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch nicht beliebig kombiniert werden (BGH – X ZR 226/02, Urteil vom 16. Oktober 2007, GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II). Das Patentnichtigkeitsverfahren dient allein der Nichtigerklärung eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener und vom Nichtigkeitskläger geltend gemachter Nichtigkeitsgrund vorliegt, und bietet nur in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten, es dient dagegen nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Diese Funktion ist allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen (BGH, X ZR 149/01, Urteil vom 14. September 2004, GRUR 2005, 145, I.2. – elektronisches Modul).

Randnummer 296

Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents schützen jeweils nur Verfahren und Mittel zum Bestimmen von Ablaufzeiten für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitzustellen. Der Gegenstand, für den die Beklagte im Weg einer geänderten Verteidigung nach dem Hilfsantrag II Schutz beantragt, bezieht sich demgegenüber auf Funkträger, welche mit einer Signalisierungsverbindung (signalling connection) verknüpft sind und sich somit auf die Steuerebene der Funkverbindung beziehen. Selbst wenn solche Funkträger in der Patentschrift offenbart sein sollten (vgl. Streitpatent, Abs. [0020] u. [0030]), sind sie vom Schutzumfang der geltenden B2-Patentansprüche nicht umfasst. Ein Gegenstand, der durch das Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden (BGH, elektronisches Modul, a. a. O.).

Randnummer 297

VIII. Zu den Hilfsanträgen IIa und IIb

Randnummer 298

In der Fassung nach den Hilfsanträgen IIa und IIb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia und Ib nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Denn der jeweilige Patentanspruch 17 gemäß den Hilfsanträgen IIa und IIb umfasst neben anderen auch die Merkmale P3.2* und P4.2*, die, wie zu den Hilfsanträgen Ia und Ib ausgeführt, zu einem Aliud führen. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale P2.3HII und P6HII, beheben die Schutzbereichserweiterung nicht, sondern führen vielmehr, wie zum Hilfsantrag II vorstehend ausgeführt, zu einem (weiteren) Aliud.

Randnummer 299

IX. Zum Hilfsantrag III

Randnummer 300

Auch in der Fassung des Hilfsantrags III erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 17 den Schutzbereich des Patents, so dass es auch mit diesem Hilfsantrag nicht erfolgreich verteidigt werden kann.

Randnummer 301

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag III basiert auf dem Patentanspruch 17 in der B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale P3.2, P4.2 und P6 durch die Merkmale P3.2HI, P4.2HI und P6HII nach den Hilfsanträgen I bzw. II und unter Einfügen des Merkmals P2.3HII nach Hilfsantrag II. Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag III das unzulässige Merkmal P6 HII gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag II enthält, wonach die längere der beiden Ablaufzeiten eine Zeitspanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag III aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag II aus.

Randnummer 302

X. Zu den Hilfsanträgen IIIa und IIIb

Randnummer 303

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen IIIa und IIIb, welche die Änderungen der Hilfsanträge Ia und IIa bzw. Ib und IIb zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IIa und IIb nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand – wie zu den Hilfsanträgen Ia und IIa bzw. Ib und IIb bereits dargelegt – jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Randnummer 304

XI. Zum Hilfsantrag IV

Randnummer 305

Auch der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag IV beansprucht Schutz für ein Aliud.

Randnummer 306

1. Hilfsantrag IV unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag IV lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der B2-Fassung unterstrichen):

Randnummer 307

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 308

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 309

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 310

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 311

P2.3 HIV said active radio bearers comprising signalling radio bearers

Randnummer 312

characterized in that it comprises:

Randnummer 313

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 314

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 315

P3.2 which are used to provide a service or services of a first category is allowable;

Randnummer 316

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 317

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 318

P4.2 which are used to provide a service or services of a second category is allowable;

Randnummer 319

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 320

P6 HIV said second expiry time being different to said first expiry time, the longer one of the first expiry time and the second expiry time further determining a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of the signalling radio bearers is allowable.

Randnummer 321

2. Im Anspruch 17 des von der Beklagten eingereichten Hilfsantrags IV wurde das Merkmal P2.3HII des Hilfsantrags II dahingehend geändert, dass die aktiven Funkträger nunmehr Signalisierungsfunkträger umfassen. Ferner wurde das Merkmal P6 HII des Hilfsantrags II derart abgewandelt, dass nach dem Wortlaut des Anspruchs 17 des Hilfsantrags IV eine Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf Signalisierungsfunkträger erfolgen soll.

Randnummer 322

3. Auch der Patentanspruch 17 des Hilfsantrags IV enthält die im Abschnitt II.1 beschriebene unzulässige Erweiterung, da das Merkmal P6 als solches für beliebige Kategorien von Diensten gelten soll, ohne dass dies durch die ursprünglich eingereichte Anmeldung gestützt ist. Die Angabe im Merkmal P2.3 HIV, dass die aktiven Funkträger Signalisierungsfunkträger umfassen (comprising) sollen, schränkt die Funkträger nicht auf bestimmte Kategorien von Diensten ein. Auch die Abänderung des Merkmals P6 in das Merkmal P6 HIV kann die unzulässige Erweiterung nicht ausräumen. Vielmehr führt die Änderung analog zu der im Abschnitt zu Hilfsantrag II vorgebrachten Ausführung zu einem Aliud. Denn die geltenden Ansprüche des Streitpatents (B2-Fassung) befassen sich nicht mit der Bestimmung einer Zeitspanne, während der der Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger (signalling radio bearers) zulässig ist.

Randnummer 323

XII. Zu den Hilfsanträgen IVa und IVb

Randnummer 324

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen IVa und IVb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia und Ib nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale P2.3HIV und P6HIV, beheben die Schutzbereichserweiterung nicht, sondern führen vielmehr in Bezug auf Merkmal P6HIV, wie zum Hilfsantrag IV vorstehend ausgeführt, zu einem (weiteren) Aliud .

Randnummer 325

XIII. Zum Hilfsantrag V

Randnummer 326

Auch in der Fassung des Hilfsantrags V erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 17 den Schutzbereich des Patents, so dass auch diesem Hilfsantrag nicht gefolgt werden kann.

Randnummer 327

1. Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag V basiert auf dem Patentanspruch 17 in der B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale P3.2, P4.2 und P6 durch die Merkmale P3.2HI, P4.2HI und P6HIV laut den Hilfsanträgen I bzw. IV sowie unter Einfügen des Merkmals P2.3HIV laut Hilfsantrag IV. Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag V das unzulässige Merkmal P6 HIV gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag IV enthält, wonach die längere der beiden Ablaufzeiten eine Zeitspanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag V aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag IV aus.

Randnummer 328

XIV. Zu den Hilfsanträgen Va und Vb

Randnummer 329

In der Fassung nach den Hilfsanträgen Va und Vb, welche die Änderungen der Hilfsanträge Ia und IVa bzw. Ib und IVb zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IVa und IVb nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand – wie zu den Hilfsanträgen Ia und IVa bzw. Ib und IVb bereits dargelegt – jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Randnummer 330

XV. Zum Hilfsantrag VI

Randnummer 331

Der Gegenstand des Patentanspruchs 17 nach Hilfsantrag VI geht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus.

Randnummer 332

1. Hilfsantrag VI unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag VI lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der B2-Fassung unterstrichen):

Randnummer 333

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 334

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 335

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 336

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 337

characterized in that it comprises:

Randnummer 338

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 339

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 340

P3.2 HVI which are used to provide a service or services of a first category is allowable, wherein said first category comprises services conveyed over real time radio bearers, circuit-switched domain radio bearers or acknowledged mode radio bearers; and

Randnummer 341

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 342

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable],

Randnummer 343

P4.2 HVI which are used to provide a service or services of a second category is allowable, wherein said second category comprises services conveyed over non-real time radio bearers, packet-switched domain radio bearers or unacknowledged mode radio bearers;

Randnummer 344

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 345

P6 said second expiry time being different to said first expiry time.

Randnummer 346

2. Anspruch 17 nach Hilfsantrag VI sieht in den Merkmalen P3.2 HVI und P4.2 HVI vor, dass die erste Kategorie Dienste umfasst (comprising), die über Echtzeit-Funkträger, Funkträger der leitungsvermittelten Domäne oder Funkträger des quittierten Modus übertragen werden, und dass die zweite Kategorie Dienste umfasst, die über Nicht-Echtzeit-Funkträger, Funkträger der paketvermittelten Domäne oder Funkträger des unquittierten Modus übertragen werden.

Randnummer 347

Eine unzulässige Erweiterung ist hier darin zu sehen, dass Funkträger-Paare beansprucht werden, die in dieser Form in den ursprünglichen Unterlagen nicht als erfindungsgemäß offenbart sind. Von der Anspruchsformulierung ist beispielsweise auch die Variante umfasst, dass die erste Kategorie Dienste umfasst, die über Echtzeit-Funkträger übertragen werden, und die zweite Kategorie Dienste, die über paketvermittelte Funkträger bereitgestellt werden. Weiterhin soll das Merkmal P6 als solches für beliebige Kategorien von Diensten gelten, ohne dass dies durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen gestützt ist. Hingegen wird in den Anmeldeunterlagen nur das Ausführungsbeispiel beschrieben, wonach sich die zweite Ablaufzeit für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der RT -Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Echtzeitdienst bereitzustellen, von der ersten Ablaufzeit für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung bezüglich der NRT -Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um einen Nicht-Echtzeitdienst bereitzustellen, unterscheidet (vgl. Fig. 2a). Die mit Anspruch 17 in der Fassung des Hilfsantrags VI beanspruchte Vorrichtung betrifft in der Gesamtheit ihrer Merkmale somit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, Amtlicher Leitsatz – Einkaufswagen II).

Randnummer 348

3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 17 nach Hilfsantrag VI auch, wie von den Klägerinnen zu 1) und 2) ebenfalls geltend gemacht wurde, mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist.

Randnummer 349

XVI. Zu den Hilfsanträgen VIa und VIb

Randnummer 350

In der Fassung nach den Hilfsanträgen VIa und VIb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia und Ib nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale P2.3HVI und P6HVI, beheben die Schutzbereichserweiterung nicht. Wie zum Hilfsantrag VI vorstehend ausgeführt, führen die weiteren Änderungen in Hilfsantrag VI zu einer weiteren unzulässigen Erweiterung des Anspruchs 17.

Randnummer 351

XVII. Zum Hilfsantrag VII

Randnummer 352

Ebenso ist den Anmeldeunterlagen der Gegenstand des Patentanspruchs 17 in der Fassung des Hilfsantrags VII nicht entnehmbar.

Randnummer 353

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag VII basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale P3.2, P4.2 und P6 durch die Merkmale P3.2HVI, P4.2HVI und P6HII laut den Hilfsanträgen II bzw. VI sowie unter Einfügen des Merkmals P2.3HII laut Hilfsantrag II. Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag VII das unzulässige Merkmal P6 HII gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag II enthält, wonach die längere der beiden Ablaufzeiten eine Zeitspanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag VII unter anderem aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag II aus.

Randnummer 354

XVIII. Zu den Hilfsanträgen VIIa und VIIb

Randnummer 355

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen VIIa und VIIb, welche die Änderungen der Hilfsanträge VIa und IIa bzw. VIb und IIb zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IIa, IIb, VIa und VIb nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Randnummer 356

XIX. Zum Hilfsantrag VIII

Randnummer 357

Hilfsantrags VIII ist unzulässig, da auch hier der Patentanspruch 17 Schutz für ein Aliud beansprucht.

Randnummer 358

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag VIII basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale P3.2, P4.2 und P6 durch die Merkmale P3.2HVI, P4.2HVI und P6HIV laut den Hilfsanträgen IV und VI sowie unter Einfügen des Merkmals P2.3HIV laut Hilfsantrag IV. Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag VIII das unzulässige Merkmal P6 HIV gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag IV enthält, wonach die längere der beiden Ablaufzeiten eine Zeitspanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag VIII unter anderem aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag IV aus.

Randnummer 359

XX. Zu den Hilfsanträgen VIIIa und VIIIb

Randnummer 360

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen VIIIa und VIIIb, welche die Änderungen der Hilfsanträge IVa und VIa bzw. IVb und VIb zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IVa, IVb, VIa und VIb nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Randnummer 361

XXI. Zum Hilfsantrag IX

Randnummer 362

Die im Rahmen des Hilfsantrags IX verteidigte Fassung des Patentanspruchs 17 ist unzulässig, denn sie verlässt den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Randnummer 363

1. Hilfsantrag IX unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag I lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der B2-Fassung unterstrichen):

Randnummer 364

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 365

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 366

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 367

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 368

characterized in that it comprises:

Randnummer 369

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 370

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 371

P3.2 HIX which are used to provide a service or services of a first category is allowable, wherein said first category are services conveyed over circuit-switched domain radio bearers; and

Randnummer 372

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 373

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable],

Randnummer 374

P4.2 HIX which are used to provide a service or services of a second category is allowable, wherein said second category are services conveyed over packet-switched domain radio bearers;

Randnummer 375

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 376

P6 said second expiry time being different to said first expiry time.

Randnummer 377

2. Auch der Patentanspruch 17 des Hilfsantrags IX enthält die oben unter Abschnitt II.1 beschriebene unzulässige Erweiterung. Denn das isoliert aus der Figur 2a der Anmeldeunterlagen herausgegriffene Merkmal P6 soll als solches nunmehr für Funkträger von Dienstkategorien der circuit-switched-domain und der packet-switched-domain gelten, ohne dass dies durch die Offenbarung gestützt ist.

Randnummer 378

Das Merkmal, dass sich die zweite Ablaufzeit für eine Zeitspanne, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf Funkträger einer paketvermittelten Domäne zulässig ist, von der ersten Ablaufzeit für eine Zeitspanne unterscheidet, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf Funkträger einer leitungsvermittelten Domäne zulässig ist, ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Passage auf Seite 11, Zeilen 29 bis 35 der Anmeldeunterlagen, nach welcher das Wiederherstellungstiming entsprechend der leitungs- und paketvermittelten Natur der Verbindung angepasst werden soll (adapting the re-establishment timing according to the circuit or packet switched nature of the connections). Auch den von der Beklagten zitierten Textstellen auf Seite 3, Zeilen 16 bis 18 und Seite 5, Zeilen 12 bis 18 kann nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, grundsätzlich unterschiedliche Ablaufzeiten vorzusehen. Wie im Abschnitt II.1. ausgeführt, werden unterschiedliche Ablaufzeiten nur im Ausführungsbeispiel von Figur 2a gezeigt, dort aber für RT- und NRT-Dienste.

Randnummer 379

3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag IX auch, wie von den Klägerinnen ebenfalls geltend gemacht wurde, mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sind.

Randnummer 380

XXII. Zu den Hilfsanträgen IXa und IXb

Randnummer 381

In der Fassung nach den Hilfsanträgen IXa und IXb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia und Ib nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale P2.3HIX und P4.2HIX, beheben die aufgrund des Merkmals P6 bestehende Schutzbereichserweiterung nicht, wie zum Hilfsantrag IX vorstehend ausgeführt.

Randnummer 382

XXIII. Zum Hilfsantrag X

Randnummer 383

Auch mit der Merkmalskombination gemäß Hilfsantrag X ist das Patent gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert.

Randnummer 384

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag X basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale P3.2, P4.2 und P6 durch die Merkmale P3.2HIX, P4.2HIX und P6HII laut den Hilfsanträgen II bzw. IX sowie unter Einfügen des Merkmals P2.3HII laut Hilfsantrag II. Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag X das unzulässige Merkmal P6 HII gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag II enthält, wonach die längere der beiden Ablaufzeiten eine Zeitspanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag X aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag II aus.

Randnummer 385

Darüber hinaus kann den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden, dass eine erste Ablaufzeit bezüglich der Dienste festgelegt wird, die über circuit-switched-domain Funkträger übermittelt werden und eine zweite Ablaufzeit für Dienste, die über packet-switched-domain Funkträger übermittelt werden, wobei die längere der beiden Ablaufzeiten ausschlaggebend für die Festlegung sein soll, ob eine Wiederherstellung der Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung noch zulässig ist. Die gesamte Anmeldung offenbart nicht, dass die Ablaufzeit für den CS-Funkträger oder für den PS-Funkträger bei der Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung maßgeblich sein soll, welche eben gerade länger ist.

Randnummer 386

XXIV. Zu den Hilfsanträgen Xa und Xb

Randnummer 387

In der Fassung nach den Hilfsanträgen Xa und Xb, welche die Änderungen der Hilfsanträge IXa und IIa bzw. IXb und IIb zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IIa, IIb, IXa und IXb nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Randnummer 388

XXV. Zum Hilfsantrag XI

Randnummer 389

In der Fassung des Hilfsantrags XI wird Schutz für einen vom Streitpatent nicht umfassten Gegenstand beansprucht.

Randnummer 390

Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag XI basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale P3.2, P4.2 und P6 durch die Merkmale P3.2HIX, P4.2HIX und P6HIV laut den Hilfsanträgen IV bzw. IX sowie unter Einfügen des Merkmals P2.3HIV laut Hilfsantrag IV. Da auch der nebengeordnete Anspruch 17 nach Hilfsantrag IX das unzulässige Merkmal P6 HIV gemäß Anspruch 17 nach Hilfsantrag IV enthält, wonach die längere der beiden Ablaufzeiten eine Zeitspanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag XI aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag IV aus.

Randnummer 391

Darüber hinaus kann den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden, dass eine erste Ablaufzeit bezüglich der Dienste festgelegt wird, die über circuit-switched-domain Funkträger übermittelt werden und eine zweite Ablaufzeit für Dienste, die über packet-switched-domain Funkträger übermittelt werden, wobei die längere der beiden Ablaufzeiten ausschlaggebend für die Festlegung sein soll, ob eine Wiederherstellung der Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger noch zulässig ist.

Randnummer 392

XXVI. Zu den Hilfsanträgen XIa und XIb

Randnummer 393

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen XIa und XIb, welche die Änderungen der Hilfsanträge IXa und IVa bzw. IXb und IVb zusammenfassen, kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IVa, IVb, IXa und IXb nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Randnummer 394

XXVII. Zum Hilfsantrag XII

Randnummer 395

Der Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag XII geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Randnummer 396

1. Hilfsantrag XII unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 8, 14 und 17. Anspruch 17 nach Hilfsantrag XII lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der B2-Fassung gekennzeichnet):

Randnummer 397

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 398

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 399

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 400

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 401

characterized in that it comprises:

Randnummer 402

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 403

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 404

P3.2 HXII which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said first category comprising real time services, and

Randnummer 405

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 406

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable],

Randnummer 407

P4.2 HXII which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said secondary category comprising non-real time services,

Randnummer 408

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 409

P6* said second expiry time being longer than different to said first expiry time.

Randnummer 410

2. Der Patentanspruch 17 des Hilfsantrags XII konkretisiert in den Merkmalen P3.2 HXII und P4.2 HXII, dass die erste Kategorie Echtzeit-Dienste und die zweite Kategorie Nicht-Echtzeit-Dienste umfasst (comprising). Damit umfasst die erste Kategorie neben den Echtzeitdiensten noch weitere beliebige Dienste unabhängig von ihrer physikalischen Übertragungsart. Auch die zweite Kategorie kann neben den NRT-Diensten weitere beliebige Dienste umfassen. Das Merkmal P6*, wonach die zweite Ablaufzeit länger ist als die erste Ablaufzeit, soll somit für beliebige Kategorie-Paare gelten können, ohne dass dies durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen gestützt ist. Wie bereits im Abschnitt II.1 zum Hauptantrag und im Abschnitt XV.2 zu Hilfsantrag VI ausgeführt, wird in den Anmeldeunterlagen nur das Ausführungsbeispiel beschrieben, wonach sich die Ablaufzeiten für die RT -Funkträger und NRT -Funkträger voneinander unterscheiden (vgl. Fig. 2a). Nur für dieses konkrete Ausführungsbeispiel ist Merkmal P6* ursprünglich offenbart.

Randnummer 411

Der Auffassung der Beklagten, der Fachmann könne den Passagen auf den Seiten 9, Zeile 17 bis Seite 10, Zeile 23 in Verbindung mit Seite 11, Zeilen 21 bis 29 der Anmeldeunterlagen entnehmen (vgl. WO 01/63955 A1), dass es für den Erfolg der Erfindung darauf ankommt, dass die Dienste, die den jeweiligen Kategorien zugeordnet sind, neben beliebigen Diensten jeweils zumindest einen RT- und NRT-Dienst umfassen, kann sich der Senat nicht anschließen. Denn damit geht der mit der Erfindung verfolgte Effekt, nämlich die Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen von Diensten, verloren.

Randnummer 412

XXVIII. Zu den Hilfsanträgen XIIa und XIIb

Randnummer 413

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen XIIa und XIIb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia und Ib nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale P2.3HXII, P4.2HXII und P6*, beheben die Schutzbereichserweiterung nicht; sie führen vielmehr, wie zu Merkmal P6* nach Hilfsantrag XII vorstehend ausgeführt, zu einer weiteren unzulässigen Erweiterung.

Randnummer 414

XXIX. Zum Hilfsantrag XIII

Randnummer 415

Auch der Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag XIII ist unzulässig erweitert.

Randnummer 416

1. Hilfsantrag XIII unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 7, 13 und 16, wobei Anspruch 16 auf der B2-Fassung von Anspruch 17 gemäß Hauptantrag basiert. Anspruch 16 nach Hilfsantrag XIII lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der B2-Fassung gekennzeichnet):

Randnummer 417

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 418

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 419

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 420

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 421

P2.3 HII said active radio bearers being associated with a signalling connection

Randnummer 422

characterized in that it comprises:

Randnummer 423

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 424

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 425

P3.2 HXII which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said first category comprising real time services; and

Randnummer 426

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 427

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable],

Randnummer 428

P4.2 HXII which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said secondary category comprising non-real time services,

Randnummer 429

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 430

P6* HXIII said second expiry time being longer than different to said first expiry time, said second expiry time further determining a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of the signalling connection is allowable.

Randnummer 431

2. Da auch der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag XIII die unzulässigen Merkmale P3.2 HXII und P4.2 HXII nach Hilfsantrag XII enthält, wonach die erste Kategorie Echtzeit-Dienste und die zweite Kategorie Nicht-Echtzeit-Dienste umfasst, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag XIII aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag XII aus. Darüber hinaus ist die Änderung im Merkmal P6* HXIII vergleichbar zu Merkmal P6HII in Hilfsantrag II auf eine Signalisierungsverbindung (signalling connection) gerichtet. Sie bezieht sich damit auf die Steuerebene der Funkverbindung und nicht auf Funkträger, die Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitstellen. Diese Änderung ist unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in eine andere Lehre geändert wird (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag II im Abschnitt VII.2.).

Randnummer 432

XXX. Zu den Hilfsanträgen XIIIa und XIIIb

Randnummer 433

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen XIIIa und XIIIb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IIa, IIb, XIIa und XIIb nicht erfolgreich beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Das anstelle Merkmal P6 aufgenommene Merkmal P6*HXIII kann die unzulässigen Änderungen nicht beheben.

Randnummer 434

XXXI. Zum Hilfsantrag XIV

Randnummer 435

Auch der Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag XIV ist unzulässig erweitert.

Randnummer 436

1. Hilfsantrag XIV unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 7, 13 und 16, wobei Anspruch 16 auf der B2-Fassung von Anspruch 17 gemäß Hauptantrag basiert. Anspruch 16 nach Hilfsantrag XIV lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der B2-Fassung gekennzeichnet):

Randnummer 437

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 438

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 439

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 440

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 441

P2.3 HIV said active radio bearers comprising signalling radio bearers

Randnummer 442

characterized in that it comprises:

Randnummer 443

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 444

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 445

P3.2 HXII which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said first category comprising real time services; and

Randnummer 446

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 447

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable],

Randnummer 448

P4.2 HXII which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said secondary category comprising non-real time services,

Randnummer 449

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 450

P6* HXIV said second expiry time being longer than different to said first expiry time, said second expiry time further determining a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of the signalling radio bearers is allowable.

Randnummer 451

2. Da auch der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag XIV die unzulässigen Merkmale P3.2 HXII und P4.2 HXII nach Hilfsantrag XII enthält, wonach die erste Kategorie Echtzeit-Dienste und die zweite Kategorie Nicht-Echtzeit-Dienste umfasst, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag XIV aus denselben Gründen wie beim Hilfsantrag XII aus. Darüber hinaus ist die Änderung im Merkmal P6* HXIV vergleichbar zu Merkmal P6HIV in Hilfsantrag IV auf Signalisierungsfunkträger (signalling radio bearers) gerichtet. Sie bezieht sich damit auf die Steuerebene der Funkverbindung und nicht auf Funkträger, die Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitstellen. Diese Änderung ist unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in eine andere Lehre geändert wird (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag IV im Abschnitt XI.2.).

Randnummer 452

XXXII. Zu den Hilfsanträgen XIVa und XIVb

Randnummer 453

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen XIVa und XIVb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IVa, IVb, XIIa und XIIb nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Das anstelle Merkmal P6 aufgenommene Merkmal P6*HXIV kann die unzulässigen Änderungen nicht beheben.

Randnummer 454

XXXIII. Zum Hilfsantrag XV

Randnummer 455

Der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag XV beruht gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift NK3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ob darüber hinaus der weitere Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Randnummer 456

1. Hilfsantrag XV unterscheidet sich von der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) durch gleichlautende Änderungen der nebengeordneten Ansprüche 1, 7, 13 und 16, wobei Anspruch 16 auf der B2-Fassung von Anspruch 17 gemäß Hauptantrag basiert. Anspruch 16 nach Hilfsantrag XV lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der B2-Fassung gekennzeichnet):

Randnummer 457

P1 A communications device of a cellular radio system, comprising

Randnummer 458

P2 means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection,

Randnummer 459

P2.1 said radio connection having a plurality of active radio bearer

Randnummer 460

P2.2 belonging to a radio resource control connection,

Randnummer 461

characterized in that it comprises:

Randnummer 462

P3 means (511, 515, 605) for determining a first expiry time

Randnummer 463

P3.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable]

Randnummer 464

P3.2 HXV which are used to provide a service or services of a first category is allowable, said first category being real time services; and

Randnummer 465

P4 means (511, 515, 605) for determining a second expiry time

Randnummer 466

P4.1 for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers [is allowable],

Randnummer 467

P4.2 HXV which are used to provide a service or services of a second category is allowable, said secondary category being non-real time services,

Randnummer 468

P5 said second category of services being different to said first category of services and

Randnummer 469

P6* said second expiry time being longer than different to said first expiry time.

Randnummer 470

2. Anspruch 16 nach Hilfsantrag XV legt fest, dass die aktiven Funkträger konkret dafür verwendet werden, um Echtzeit-Dienste und Nicht-Echtzeitdienste bereitzustellen. In den Merkmalen P3.2 HXV und P4.2 HXV wird definiert, dass es sich bei der ersten Kategorie um Echtzeit-Dienste und bei der zweiten Kategorie um Nicht-Echtzeit-Dienste handelt.

Randnummer 471

Analog zum Anspruch 17 nach Hilfsantrag I fordert aber auch Anspruch 16 nach Hilfsantrag XV lediglich Mittel zur Bestimmung – also zur Festlegung – zweier verschiedener Ablaufzeiten, ein Messen der verschiedenen Ablaufzeiten ist nicht Gegenstand des Anspruchs (vgl. Merkmale P3 und P4: means […] for determining). Druckschrift NK3 offenbart ein Mittel zur Vorgabe solcher Ablaufzeiten. Insbesondere ist das die Ablaufzeiten bestimmende Mittel gemäß Druckschrift NK3, bei dem es sich – wie im Abschnitt V.2. zum Hilfsantrag I ausgeführt – um ein Timer-Register handelt, in der Lage, beliebige Ablaufzeiten für beliebige Anwendungen vorzugeben. Denn die Ablaufzeitwerte für den Wiederherstellungs-Zeitnehmer T314 können zwischen 0 und 4095 Sekunden betragen (vgl. Ziffer 13.1, insb. Tabelle auf S. 254). Somit ist das Mittel auch in der Lage, eine zweite Ablaufzeit für eine Zeitspanne zu bestimmen, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist, welche länger ist als eine erste Ablaufzeit (Merkmal P6*). Wie bereits im Abschnitt V.2. zum Hilfsantrag I ausgeführt, befasst sich die Druckschrift NK3 mit der Übertragung von leitungsvermittelten und paketvermittelten Diensten (cs-domain, ps-domain; vgl. Ziffer 10.2.1.1). Dem Fachmann ist bekannt, dass die Funkträger der cs-domain verwendet werden, um Echtzeitdienste leitungsvermittelt bereitstellen zu können. Dabei wird ein Übertragungskanal hergestellt, der während der gesamten Kommunikationsverbindung aufrechterhalten bleiben soll (z. B. Sprachtelefonie). Im Gegensatz dazu werden bei Diensten der ps-domain die Daten in Pakete aufgeteilt, welche beim empfangenden Endgerät wieder zusammengeführt werden (z. B. Email-Anwendung). Eine Verbindungswiederherstellung darf hier eine längere Zeitspanne in Anspruch nehmen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Druckschrift NK3 ein Mittel offenbart, welches dazu in der Lage ist, Ablaufzeiten für eine Zeitspanne zu bestimmen, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funkträger zulässig ist, welche verwendet werden, um Dienste einer ersten Kategorie und Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen (teilweise Merkmale P3.2 HXV, P4.2 HXV, ohne explizite Nennung von Echtzeit- und Nicht-Echtzeit-Diensten). Dabei wird der Fachmann die Dienste der ersten, leitungsvermittelten Kategorie aufgrund ihrer üblichen Verwendung Echtzeit-Diensten zuordnen und die Dienste der zweiten, paketvermittelten Kategorie aufgrund ihrer üblichen Verwendung Nicht-Echtzeit-Diensten zuordnen.

Randnummer 472

Wegen der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zum Anspruch 17 nach Hilfsantrag I in Abschnitt V.2. zum Hilfsantrag I verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Randnummer 473

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein einziger Zeitnehmer nicht gleichzeitig für zwei Dienste unterschiedlicher Kategorie ablaufen kann. Dies wird aber im Anspruch 16 nach Hilfsantrag XV nicht verlangt. Zum einen muss es sich bei dem Mittel gemäß den Merkmalen P3 und P4 nicht zwingend um einen Zeitnehmer handeln. Vielmehr versteht der Fachmann darunter einen Zeitgeber (z. B. Speicher), der geeignet ist, die Ablaufzeit vorzugeben bzw. festzulegen. Zum anderen ist die Lehre des Streitpatents auch so auszulegen, dass die erste und die zweite Ablaufzeit nacheinander ablaufen können (vgl. Fig. 2b des Streitpatents), was der in Druckschrift NK3 offenbarten Ausgestaltung entspricht, etwa wenn der einzige Timer T314 zweimal aufeinanderfolgend gestartet wird.

Randnummer 474

Aus Druckschrift NK3 ist daher eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag XV mit Ausnahme der explizit festgelegten Dienst-Kategorien (vgl. Merkmale P3, P4), denen der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die in Druckschrift NK3 genannten Kategorien anhand ihrer typischen Verwendung zuordnet, entnehmbar. Deshalb ist die beanspruchte Vorrichtung auch in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag XV nicht patentfähig.

Randnummer 475

XXXIV. Zu den Hilfsanträgen XVa und XVb

Randnummer 476

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen XVa und XVb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia und Ib nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Die anstelle bzw. zusätzlich aufgenommenen Merkmale, hier die Merkmale P2.3HXV, P4.2HXV und P6*, beheben nicht die unzulässigen Änderungen hinsichtlich eines Mittels zum Bestimmen von Ablaufzeiten, das Wiederherstellungs-Zeitnehmer umfasst.

Randnummer 477

XXXV. Zum Hilfsantrag XVI

Randnummer 478

Auch in der Fassung des Hilfsantrags XVI ist der Gegenstand des Patentanspruchs 16 unzulässig erweitert.

Randnummer 479

Der Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag XVI basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale P3.2, P4.2 und P6 durch die Merkmale P3.2HXV, P4.2HXV und P6*HXIII laut den Hilfsanträgen XIII bzw. XV sowie unter Einfügen des Merkmals P2.3HII laut Hilfsantrag II. Da auch der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag XVI das unzulässige Merkmal P6* HXIII gemäß Anspruch 16 nach Hilfsantrag XIII enthält, wonach die zweite Ablaufzeit als die längere der beiden Ablaufzeiten eine Zeitspanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsverbindung zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag XVI aus. Denn die Änderung im Merkmal P6* HXIII ist vergleichbar zu Merkmal P6HII in Hilfsantrag II auf eine Signalisierungsverbindung (signalling connection) gerichtet. Sie bezieht sich damit auf die Steuerebene der Funkverbindung und nicht auf Funkträger, die Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitstellen. Diese Änderung ist unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in eine andere Lehre geändert wird (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag II im Abschnitt VII.2.).

Randnummer 480

XXXVI. Zu den Hilfsanträgen XVIa und XVIb

Randnummer 481

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen XVIa und XVIb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IIa, IIb, XIIIa, XIIIb, XVa und XVb nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Randnummer 482

XXXVII. Zum Hilfsantrag XVII

Randnummer 483

Auch in der Fassung des Hilfsantrags XVII ist der Gegenstand des Patentanspruchs 16 unzulässig erweitert.

Randnummer 484

Der Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag XVII basiert auf dem Patentanspruch 17 in der geltenden B2-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) unter Ersetzung der Merkmale P3.2, P4.2 und P6 durch die Merkmale P3.2HXV, P4.2HXV und P6*HXIV laut den Hilfsanträgen XIV bzw. XV sowie unter Einfügen des Merkmals P2.3HIV laut Hilfsantrag IV. Da auch der nebengeordnete Anspruch 16 nach Hilfsantrag XVII das unzulässige Merkmal P6* HXIV gemäß Anspruch 16 nach Hilfsantrag XIV enthält, wonach die zweite Ablaufzeit als die längere der beiden Ablaufzeiten eine Zeitspanne bestimmt, während der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung mit Bezug auf die Signalisierungsfunkträger zulässig ist, scheidet eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit Hilfsantrag XVII aus. Denn die Änderung im Merkmal P6* HXIV ist vergleichbar zu Merkmal P6HIV in Hilfsantrag IV auf Signalisierungsfunkträger (signalling radio bearers) gerichtet. Sie bezieht sich damit auf die Steuerebene der Funkverbindung und nicht auf Funkträger, die Dienste einer ersten und einer zweiten Kategorie bereitstellen. Diese Änderung ist unzulässig, weil durch sie die Lehre des Patentes in eine andere Lehre geändert wird (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag IV im Abschnitt XI.3.).

Randnummer 485

XXXVIII. Zu den Hilfsanträgen XVIIa und XVIIb

Randnummer 486

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen XVIIa und XVIIb kann das Patent aus denselben Gründen wie bei den Hilfsanträgen Ia, Ib, IVa, IVb, XIVa, XIVb, XVa und XVb nicht beschränkt verteidigt werden, da dessen Gegenstand jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

XXXIX.

Randnummer 487

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent explizit mit jeweils veränderten, geschlossenen Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen 0a bis XVIIb. Eine darüber hinausgehende Verteidigung des Patents im Hinblick auf einzelne nebengeordnete oder untergeordnete Ansprüche dieser Hilfsanträge ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Mit dem nicht schutzfähigen Anspruch 17 nach den Hilfsanträgen 0a bis XIIb und dem nicht schutzfähigen Anspruch 16 nach den Hilfsanträgen XIII bis XVIIb sind daher auch die nebengeordneten Ansprüche und die untergeordneten Ansprüche der Hilfsanträge nicht schutzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57, erster Leitsatz – Datengenerator).

Randnummer 488

Da sich somit das Streitpatent im angegriffenen Umfang weder in der aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangenen, geltenden B2-Fassung noch in der Fassung eines der 53 Hilfsanträge als schutzfähig erweist, war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.

B.

Randnummer 489

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 490

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

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