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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Urteil vom 29.11.2011 – 4 Ni 63/09 (EU)

Spruchkörper
4. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

…

betreffend das europäische Patent 0 973 011

(DE 699 38 323)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Friehe und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Müller, Dipl.-Ing. Veit und

Dipl.-Phys. Univ. Dr. rer.nat. Friedrich

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 973 011 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 973 011 (Streitpatent), das am 14. Juli 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldung 116161 vom 15. Juli 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 699 38 323 geführt. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Routenführung in einem Fahrzeugnavigationssystem und umfasst 19 Ansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

Randnummer 2

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 19 lauten in der Verfahrenssprache Englisch:

Randnummer 3

folgendermaßen:

Randnummer 4

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, und bezieht sich unter anderem auf folgende Druckschrift:

Randnummer 6

K20 US 5,729,109 A.

Randnummer 7

Außerdem meint die Klägerin, der Gegenstand des erteilten Patents sei gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert.

Randnummer 8

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 9

das europäische Patent 0 973 011 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Randnummer 10

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage insgesamt abzuweisen,

Randnummer 12

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Ansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 1,

Randnummer 13

weiter hilfsweise, soweit sie sich gegen die Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 2,

Randnummer 14

weiter hilfsweise, soweit sie sich gegen die Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 3 richtet,

Randnummer 15

alle Hilfsanträge eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011.

Randnummer 16

Patentansprüche 1 und 19 gemäß Hilfsantrag 1 lauten:

Randnummer 17

1. Ein Fahrzeugnavigationssystem (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, Folgendes umfassend:

Randnummer 18

Sensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem (100) zu Navigationszwecken;

Randnummer 19

eine Benutzerschnittstelle (134,136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100), wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist; und

Randnummer 20

einen Zentralprozessor (120), der Folgendes ausführen kann:

Randnummer 21

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Randnummer 22

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Randnummer 23

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Randnummer 24

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Randnummer 25

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Randnummer 26

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.

Randnummer 27

19. Ein Verfahren, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems (100) auf einer Route zu leiten, wobei das Fahrzeugnavigationssystem eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100) aufweist, wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist, wobei dieses Verfahren Folgendes umfasst:

Randnummer 28

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Randnummer 29

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist,

Randnummer 30

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält,

Randnummer 31

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Randnummer 32

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Randnummer 33

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.

Randnummer 34

Die Ansprüche 2 bis 18 gemäß Hilfsantrag 1 sind wortgleich mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 18.

Randnummer 35

Die Ansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag 2 lauten:

Randnummer 36

1. Ein Fahrzeugnavigationssystem (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, Folgendes umfassend:

Randnummer 37

Sensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem (100) zu Navigationszwecken;

Randnummer 38

eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100); und

Randnummer 39

einen Zentralprozessor (120), der Folgendes ausführen kann:

Randnummer 40

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Randnummer 41

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Randnummer 42

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Randnummer 43

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Randnummer 44

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Randnummer 45

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer,

Randnummer 46

wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Randnummer 47

17. Ein Verfahren, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems (100) auf einer Route zu leiten, wobei dieses Verfahren Folgendes umfasst:

Randnummer 48

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Randnummer 49

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Randnummer 50

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Randnummer 51

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Randnummer 52

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Randnummer 53

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer,

Randnummer 54

wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Randnummer 55

Die Ansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag 3 lauten:

Randnummer 56

1. Ein Fahrzeugnavigationssystem (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, Folgendes umfassend:

Randnummer 57

Sensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem (100) zu Navigationszwecken;

Randnummer 58

eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100), wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist; und

Randnummer 59

einen Zentralprozessor (120), der Folgendes ausführen kann:

Randnummer 60

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Randnummer 61

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Randnummer 62

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Randnummer 63

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Randnummer 64

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Randnummer 65

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer,

Randnummer 66

wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Randnummer 67

17. Ein Verfahren, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems (100) auf einer Route zu leiten, wobei das Fahrzeugnavigationssystem eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100) aufweist, wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist, wobei dieses Verfahren Folgendes umfasst:

Randnummer 68

Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Randnummer 69

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alfanumerische Zeichen enthaltender Straßenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Randnummer 70

Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers, wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Randnummer 71

Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Randnummer 72

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung, den besagten, früher präsentierten Straßennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält; und

Randnummer 73

Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer,

Randnummer 74

wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Randnummer 75

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2011 verwiesen.

Randnummer 76

Die Klägerin ist der Ansicht, die Hilfsanträge seien nicht zulässig, weil sie auf der fehlerhaften Übersetzung der relevanten englischen Patentansprüche ins Deutsche basierten. Es sei nämlich in der Streitpatentschrift in Patentanspruch 1 der Begriff „central processing unit“ als „Zentralprozessor“ übersetzt worden und der Begriff „generate“ wahlweise als „Festlegen“ oder „Erzeugen“. Deshalb könne die Beklagte diese übersetzten Patentansprüche nicht zur Grundlage ihrer Hilfsanträge machen. Auch Übersetzungen von Bezeichnungen in Abb. 1 der deutschen Übersetzung der Patentschrift seien fehlerhaft.

Randnummer 77

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents patentfähig sei. Auch seien die Hilfsanträge zulässig, da sie auf der europäischen Patentschrift basierten.

Randnummer 78

Sie weist darauf hin, dass sie auf den klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 9. November 2011 nicht adäquat reagieren könne, da der Zeitraum zwischen dem Erhalt des Schriftsatzes und der mündlichen Verhandlung hierfür nicht ausreichend sei.

Randnummer 79

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf den Hinweis vom 15. April 2011 wird Bezug genommen (Bl. 128 ff. der Akten).

Gründe

I.

Randnummer 80

Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Gegenstand des Streitpatents beruht weder nach dem Hauptantrag noch nach den Hilfsanträgen gegenüber dem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit. Dies führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. November 2011 zusätzlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung ebenfalls vorliegt.

Randnummer 81

Soweit die Beklagte geltend macht, sie könne auf den Schriftsatz der Klägerin vom 9. November 2011 nicht adäquat Stellung nehmen, war dieser Schriftsatz gleichwohl nicht als verspätet zurückzuweisen. Denn mit dem Hinweis gem. § 83 Abs. 1 PatG hatte der Senat eine Frist gem. § 83 Abs. 2 PatG bis zum 20. Mai 2011 gesetzt, binnen welcher die Parteien zum Hinweis durch sachdienliche Anträge und Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übrigen abschließend Stellung nehmen konnten. (Nur) zur Erwiderung auf etwa eingehende Stellungnahmen erhielt die jeweilige Gegenpartei eine weitere Frist bis zum 24. Juni 2011.

Randnummer 82

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2011 in einem vierzeiligen Absatz lediglich dem Hinweis des Senats teilweise zugestimmt und im übrigen nur zur behaupteten Vorveröffentlichung des Travel Pilot RGS05 weitere Ausführungen gemacht. Die Beklagte hingegen hat innerhalb der Frist bis zum 20. Mai 2011 überhaupt keine Stellungnahme zum Hinweis abgegeben; eine Stellungnahme zum Hinweis erfolgte erst mit dem Schriftsatz vom 24. Juni 2011, und zwar, indem die Hilfsanträge angekündigt wurden.

Randnummer 83

Diese Hilfsanträge hätten allerdings schon innerhalb der Frist bis zum 20. Mai 2011 in das Verfahren eingeführt werden müssen, um nicht verspätet zu sein, denn sie waren ersichtlich keine Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 19. Mai 2011. Jedenfalls soweit der Schriftsatz der Klägerin vom 9. November 2011 Ausführungen zu den Hilfsanträgen enthält - und nur insoweit kommt es für die Entscheidung auf diesen Schriftsatz an - könnte dieser nicht gem. § 83 Abs. 4 PatG als verspätet zurückgewiesen werden, ohne gleichzeitig auch die Hilfsanträge selbst als verspätet zurückzuweisen. Der Senat hat indes keine Veranlassung hierzu gesehen.

Randnummer 84

Soweit die Klägerin geltend macht, die Hilfsanträge seien nicht zulässig, da sie auf der ihrer Ansicht nach fehlerhaften deutschen Übersetzung der Patentansprüche in der Streitpatentschrift basierten, würde dies voraussetzen, dass die Patentansprüche in den Hilfsanträgen über die relevanten englischen Patentansprüche im Streitpatent hinaus erweitert sind. Inwieweit das der Fall ist, hat die Klägerin allerdings nicht dargetan; dies ist auch nicht offensichtlich. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil die Gegenstände der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen nicht patentfähig sind.

II.

Randnummer 85

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung für ein Fahrzeugnavigationssystem, bei dem hörbare Routenführungsanweisungen gegeben werden.

Randnummer 86

Nach den Ausführungen in Abs. [0002] der Streitpatentschrift sind solche hörbaren Routenführungsanweisungen insbesondere dort nützlich, wo eine Sprachführung für den Fahrer die Notwendigkeit verringert, Sichtkontakt zum Display des Systems in solchen Situationen aufzunehmen, in denen dies gefährlich sein könnte, d. h. während sich das Fahrzeug bewegt.

Randnummer 87

Wie in Abs. [0003] bis [0006] der Streitpatentschrift ausgeführt, boten die im Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt bekannten Fahrzeugnavigationssysteme dem Benutzer zwar ein gewisses Maß an Sprachführung. Beispielsweise konnte ein Fahrer mit Warnung „vorn links abbiegen“ oder „nächste Ausfahrt links“ auf ein bevorstehendes Manöver aufmerksam gemacht werden, wenn erkannt wurde, dass sich das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Grenzentfernung zu dem Manöver befand. Wegen der Komplexität und der Einzigartigkeit der Situation jedes Fahrzeugs und wegen der großen Vielfalt der Straßentopologien war es allerdings sehr schwierig, Sprachanweisungen zu geben, die ein bevorstehendes Manöver zumindest mit mäßiger Genauigkeit beschrieben, weil Fahrzeugnavigationssysteme typischerweise eine relativ kleine Bibliothek von Sprachanweisungen verwendeten, um Speicher- und Verarbeitungsressourcen zu sparen.

Randnummer 88

Nach Absatz [0008] der Streitpatentschrift besteht die Aufgabe der Erfindung darin, dem Fahrer eines Fahrzeugs bei Nutzung eines Navigationssystems eine Sprachführung zu geben, bei der die Abhängigkeit des Fahrers vom sichtbaren Display des Systems geringer ist.

Randnummer 89

Anspruch 1 der erteilten Fassung beschreibt ein Fahrzeugnavigationssystem mit folgenden Merkmalen (deutsche Übersetzung mit korrigierten Schreibfehlern, Gliederungspunkte hinzugefügt):

Randnummer 90

M1 Ein Fahrzeugnavigationssystem (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, folgendes umfassend:

Randnummer 91

M2 Sensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem (100) zu Navigationszwecken;

Randnummer 92

M3 eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100);

Randnummer 93

M4 und einen Zentralprozessor (120), der folgendes ausführen kann:

Randnummer 94

M4a Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl an Manövern beinhaltet;

Randnummer 95

M4b Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren,

Randnummer 96

M4b-aa wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname

Randnummer 97

M4b-bb und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist;

Randnummer 98

M4c Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers,

Randnummer 99

M4c-aa wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen

Randnummer 100

M4c-bb und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Randnummer 101

M4d Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält, - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Randnummer 102

M4e Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung,

Randnummer 103

M4e-aa den besagten, früher präsentierten Straßennamen

Randnummer 104

M4e-bb und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält;

Randnummer 105

M4f und Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.

Randnummer 106

Der mit Gliederungspunkten versehene (Schreibfehler korrigiert) wiedergegebene erteilte nebengeordnete Patentanspruch 19 lautet in deutscher Übersetzung:

Randnummer 107

N1 Ein Verfahren, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems (100) auf einer Route zu leiten,

Randnummer 108

wobei dieses Verfahren folgendes umfasst:

Randnummer 109

N2 Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Manövern beinhaltet;

Randnummer 110

N3 Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren,

Randnummer 111

N3a wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Straßenname

Randnummer 112

N3b und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist; Wiedergeben einer Audiorepräsentation jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers,

Randnummer 113

N4a wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisungen den zugehörigen Straßennamen

Randnummer 114

N4b und die zugehörige Entfernungsangabe enthält;

Randnummer 115

N5 Einfügen - in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die einen Straßennamen und eine Entfernungsangabe enthält, - einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert;

Randnummer 116

N6 Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung, die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung,

Randnummer 117

N6a den besagten, früher präsentierten Straßennamen

Randnummer 118

N6b und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält;

Randnummer 119

N7 und Wiedergeben einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer.

Randnummer 120

Hilfsantrag 1:

Randnummer 121

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag insoweit, als nach M3 als zusätzliches Merkmal eingefügt ist:

Randnummer 122

M3a wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist;

Randnummer 123

Patentanspruch 19 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 19 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal N1 folgende Fassung erhält und das Merkmal N1a zusätzlich eingefügt ist:

Randnummer 124

N1 Ein Verfahren, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems (100) auf einer Route zu leiten,

Randnummer 125

N1a wobei das Fahrzeugnavigationssystem eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100) aufweist, wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist, wobei dieses Verfahren folgendes umfasst:

Randnummer 126

Hilfsantrag 2:

Randnummer 127

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich insoweit vom erteilten Patentanspruch 1, als das zusätzliche Merkmal M5 enthalten ist:

Randnummer 128

M5 wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Randnummer 129

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf den Tatbestand Bezug genommen.

Randnummer 130

Der mit Gliederungspunkten versehene nebengeordnete Patentanspruch 17 gemäß Hilfsantrag 2 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 19 das Merkmal

Randnummer 131

N8 wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Randnummer 132

Hilfsantrag 3:

Randnummer 133

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich insoweit vom erteilten Patentanspruch 1, als er folgende zusätzlichen Merkmale enthält:

Randnummer 134

M3a wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist;

Randnummer 135

und

Randnummer 136

M5 wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Randnummer 137

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 3 wird auf den Tatbestand Bezug genommen.

Randnummer 138

Der mit Gliederungspunkten versehene nebengeordnete Patentanspruch 17 gemäß Hilfsantrag 3 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 19 folgende Merkmale:

Randnummer 139

N1a wobei das Fahrzeugnavigationssystem eine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100) aufweist, wobei die Benutzerschnittstelle (134, 136) eine Ausgabekommunikationsvorrichtung (134) mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen aufweist, wobei dieses Verfahren folgendes umfasst:

Randnummer 140

und

Randnummer 141

N8 wobei die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

III.

Randnummer 142

1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich als nicht schutzfähig, weil er im Hinblick auf den Stand der Technik nach der Druckschrift K20 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Fahrzeugnavigationssystemen befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informatik, beruht.

Randnummer 143

So ist aus der Druckschrift K20 (vgl. Spalte 1, Zeilen 7 bis 12) ein Fahrzeugnavigationssystem (navigation system) zur Nutzung in einem Fahrzeug (motor vehicle) [= Merkmal M1] bekannt, das folgendes umfasst:

Randnummer 144

Sensormittel (vgl. Spalte 3, Zeilen 1 bis 7: „…a vehicle speed sensor, a gyrosensor, or the like and accumulated on the previous position of the motor vehicle to obtain the current position of the motor vehicle.“) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem zu Navigationszwecken [= Merkmal M2],

Randnummer 145

eine Benutzerschnittstelle (vgl. die Figur 1: image display means 3, voice outputting means 5, inputting means 6) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems [= Merkmal M3],

Randnummer 146

und einen Zentralprozessor (vgl. die Figur mit Beschreibung Spalte 3, Zeilen 53 bis 62: control means 10) [= Merkmal M4], der folgendes ausführen kann:

Randnummer 147

Festlegen einer Route (vgl. Spalte 1, Zeilen 63 bis 67: „…route setting means for setting a drive route on the road map on the basis of starting point information and destination information inputted through the inputting means…“) von einer ersten Position zu einem Ziel auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route (vgl. Spalte 3, Zeile 63, bis Spalte 4, Zeile 14: „…showing the operation of the voice guidance for an intersection at which the motor vehicle will next turn on the drive route for the change of its advancing direction…“, sowie die Figur 10) eine Anzahl von Manövern beinhaltet [= Merkmal M4a],

Randnummer 148

Erzeugen einer Anzahl von Manöveranweisungen (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung Spalte 4, Zeile 15, bis Spalte 5, Zeile 12: steps 112 - 114, 116 - 121: display…, read out…), die zu der besagten Anzahl von Manövern korrespondieren [= Merkmal M4b],

Randnummer 149

wobei bestimmten der besagten Manöveranweisungen (vgl. die Figur 9: step 8, und die Beschreibung Spalte 6, Zeilen 28 bis 30: „…outputs the enlarged illustration of the intersection and the name of the intersection to the image display means 3…“, sowie die Figur 10: name of the intersection) ein alphanumerische Zeichen enthaltender Name einer Straßenkreuzung und somit dementsprechend ein Straßenname [= Merkmal M4b-aa]

Randnummer 150

und eine Angabe einer Entfernung (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung insbesondere Spalte 4, Zeilen 49 bis 55: „In addition, the control means 10 reads out the sound data 'About a kilometers ahead, b turn' from the data storing means 2 (step 13) and combines with this sound data the previously calculated distance X and the advancing direction in the intersection to output the composition to the speech synthesizing means 4 (step 114).“) bis zu dem betreffenden Manöver zugeordnet ist [= Merkmal M4b-bb];

Randnummer 151

Wiedergeben einer Audiorepräsentation (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung, read out sound data) jeder der Manöveranweisungen vor dem Ausführen eines dazu korrespondierenden Manövers (vgl. z.B. steps 117 und 118 in Figur 2) [= Merkmal M4c],

Randnummer 152

wobei die Audiorepräsentation der ausgewählten Manöveranweisung die zugehörige Entfernungsangabe (vgl. in Figur 2 steps 113 und 117) enthält [= Merkmal M4c-bb], jedoch keinen Straßennamen wie in Merkmal M4c-aa beansprucht;

Randnummer 153

Einfügen - in Reaktion auf eine vom Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung, insbesondere Spalte 4, Zeilen 15 bis 23: „…when detecting instructions from the inputing means 6….If being within 10 seconds, the same voice guidance outputted at the time is again given to the voice outputting means 5 (step 103)) der zuletzt präsentierten Manöveranweisung, die eine Entfernungsangabe enthält (jedoch keinen Straßennamen), - einer angepassten Entfernungsangabe (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung und die Figuren 4 bis 8, z. B.: „about 500 meters ahead, right turn“) der Entfernung zu dem Manöver, das zu der besagten, früher präsentierten Manöveranweisung korrespondiert [= Merkmal M4d bis auf „Straßenname“];

Randnummer 154

Erzeugen einer wiederholten Manöveranweisung (vgl. die Figuren 2 und 4 bis 8 mit Beschreibung, z. B.: „a meters ahead, b turn), die die besagte, früher präsentierte Manöveranweisung [= Merkmal M4e],

Randnummer 155

und die besagte angepasste Entfernungsangabe enthält [= Merkmal M4e-bb], jedoch keinen Straßennamen wie im Merkmal M4e-aa beansprucht,

Randnummer 156

und Wiedergeben (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung, read out sound data) einer Audiorepräsentation der besagten wiederholten Manöveranweisung vor dem besagten Benutzer [= Merkmal M4f].

Randnummer 157

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unterscheidet sich damit vom aus der Druckschrift K20 bekannten Stand der Technik lediglich dadurch, dass die Audiorepräsentation auch Straßennamen enthält.

Randnummer 158

Neben der Angabe der Entfernung zum nächsten Manöver auch den Straßennamen der Straße, in die man abbiegen muss, akustisch anzugeben, ist für den Fachmann jedoch nahegelegt.

Randnummer 159

So ist dem Fachmann wohlbekannt, dass die vom Fahrzeugnavigationssystem in einer Straßenkarte (vgl. Spalte 3, Zeile 11, road map data) gespeicherten und angezeigten Straßen, Plätze und Kreuzungen üblicherweise Namen haben. Wie aus der Figur 10 der Druckschrift K20 hervorgeht, wird der Name einer Kreuzung (name of intersection) und somit gleichbedeutend ein Straßenname vom Navigationsgerät bereits optisch angezeigt und als Hinweis für das nächste Manöver verwendet.

Randnummer 160

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht nun darin, dem Fahrer eines Fahrzeugs bei Nutzung eines Navigationssystems eine Sprachführung zu geben, bei der die Abhängigkeit des Fahrers vom sichtbaren Display des Systems geringer ist. Deshalb ist es für den Fachmann nahegelegt, den bereits optisch angezeigten Straßennamen für das nächste Manöver akustisch anzugeben, und zwar gemeinsam mit der akustischen Angabe der Entfernung zum nächsten Manöver, da damit die Abhängigkeit des Fahrers vom sichtbaren Display reduziert wird.

Randnummer 161

Dies lässt sich durch die in der K20 vorhandene Sprachsynthesevorrichtung (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung, speech synthesizing means 4) ohne weiteres technisch realisieren, da sich damit auch umfangreichere Audiorepräsentationen, wie es die Straßennamen darstellen, erzeugen lassen.

Randnummer 162

2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift K20.

Randnummer 163

Dieser Gegenstand unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patent-anspruchs 1 durch das zusätzliche Merkmal M3a, wonach die Benutzerschnittstelle eine Ausgabekommunikationsvorrichtung mit einem Bildschirm zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen und einem Lautsprecher zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen aufweist.

Randnummer 164

Dieses Merkmal ist jedoch ebenfalls bereits aus der Druckschrift K20 bekannt, da hier, wie aus der Figur 1 mit Beschreibung (insbesondere Spalte 3, zweiter Absatz), hervorgeht, die Benutzerschnittstelle sowohl einen Bildschirm (image display means 3 mit einem display screen) zur sichtbaren Wiedergabe von Manöveranweisungen, wie auch voice outputting means 5, die zwangsläufig einen Lautsprecher beinhalten, zur hörbaren Wiedergabe von Audiorepräsentationen (Numeral 5 stands for the voice outputting means for outputting as a voice the sound signal outputted from the speech synthesizing means 4) aufweist.

Randnummer 165

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift K20.

Randnummer 166

Dieser Gegenstand unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch das zusätzliche Merkmal M5, wonach die besagten Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten.

Randnummer 167

Dies ist beim vorliegenden Vorrichtungsanspruch in Verbindung mit dem Merkmal M4 so zu verstehen, dass der Zentralprozessor so ausgebildet ist, dass er die im Merkmal M5 genannte Vorgehensweise ausführen kann.

Randnummer 168

Auch der aus der Druckschrift K20 bekannte Zentralprozessor (control means 10) ist jedoch gegenständlich so ausgebildet, dass er die im Merkmal M5 genannte Vorgehensweise ausführen kann und damit ist das Merkmal M5 ebenfalls bereits aus der Druckschrift K20 bekannt.

Randnummer 169

So weist dieser Zentralprozessor zwangsläufig, wie jeder andere Prozessor auch, Steuereinrichtungen und Speichereinheiten auf und muss nur entsprechend der angestrebten Funktionsweise programmiert werden. Wie aus der Figur 1 mit Beschreibung Spalte 3, Zeilen 8 bis 62, der K20 hervorgeht, ist der Zentralprozessor (control means 10) mit Speichereinheiten (data storing means 2) verbunden, in denen (vgl. Spalte 3, Zeile 16: sound data for voice guidance) vorab aufgezeichnete Audiosignale für die Sprachwiedergabe abgespeichert sind, sowie außerdem (vgl. Spalte 3, Zeilen 19 bis 25) mit einer Sprachsynthesevorrichtung (speech synthesizing means 4), die mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken eine Erzeugung von Sprache ermöglicht.

Randnummer 170

Damit lassen sich mit dem aus der Druckschrift K20 bekannten Zentralprozessor bei entsprechender Programmierung ohne weiteres Audiorepräsentationen von Manöveranweisungen erzeugen, die mit Hilfe von Sprachsynthesetechniken synthetisierte Straßennamen und vorab aufgezeichnete Anweisungskomponenten enthalten, wie im Merkmal M5 beansprucht ist.

Randnummer 171

Somit kann es dahinstehen, ob dieses Merkmal für den Fachmann auch aus anderen Druckschriften oder Vorbenutzungen im Stand der Technik nahegelegt war, wie von der Klägerin ausgeführt wurde.

Randnummer 172

4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift K20.

Randnummer 173

Dieser Gegenstand unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Merkmale M3a und M5, die bereits hinsichtlich der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 abgehandelt wurden.

Randnummer 174

Da auch diese Merkmale, wie oben zu den Hilfsanträgen 1 und 2 ausgeführt, bereits aus der Druckschrift K20 bekannt sind, ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ebenfalls für den Fachmann aus den oben genannten Gründen in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik.

Randnummer 175

5. Da somit die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 im Hinblick auf die Druckschrift K20 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen, können die von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 9. November 2011 vorgebrachten Argumente hinsichtlich der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Neuheit gegenüber dieser Druckschrift und der mangelnden Technizität des Merkmals 4c-aa dahinstehen. Es kann somit auch dahinstehen, ob diese Argumente auf Grund des späten Vorbringens nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen wären.

Randnummer 176

6. Patentanspruch 1 erweist sich somit in keiner der von der Beklagten nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beantragten Fassungen als bestandsfähig. Die nebengeordneten Verfahrensansprüche (Patentansprüche 19 bzw. 17) besitzen keinen über den jeweiligen Patentanspruch 1 hinaus gehenden erfinderischen Gehalt, da sie nur die Verwendung des jeweils von Patentanspruch 1 beanspruchten Fahrzeugnavigationssystems enthalten.

Randnummer 177

Die weiteren Patentansprüche lassen keine den Patentschutz begründenden Maßnahmen erkennen, was die Beklagte im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu BGH X ZR 109/08 vom 29.9.2011, Rdnr. 96 - Sensoranordnung, veröffentlicht in juris, Das Rechtsportal; BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II - in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

Randnummer 178

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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