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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Urteil vom 21.06.2023 – 4 Ni 34/21 (EP)

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2023:210623U4Ni34.21EP.0

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

...

betreffend das europäische Patent 2 845 115

(DE 60 2013 012 957)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den it, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M.A. und die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt sowie Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 845 115 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 845 115 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der Priorität der dänischen Patentanmeldung DK 201270224 vom 2. Mai 2012 am 1. Mai 2013 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 19. Oktober 2016 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.

Randnummer 2

Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 60 2013 012 957.6. Es trägt die Bezeichnung

Randnummer 3

„CABLE CHIP SYSTEM”

Randnummer 4

und in der deutschen Übersetzung:

Randnummer 5

„KABELCHIPSYSTEM“

Randnummer 6

und umfasst in der erteilten Fassung siebzehn Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 6. Mai 2021 in vollem Umfang angreift.

Randnummer 7

Der die Vorrichtung betreffende unabhängige Patentanspruch 1 und der das Verfahren betreffende unabhängige Patentanspruch 9 lauten in der erteilten Fassung:

Randnummer 8

Die Patentansprüche 2 bis 8 sowie 16 und 17 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 und die Patentansprüche 10 bis 15 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 9 rückbezogen; wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.

Randnummer 9

Die Klägerin ist der Ansicht, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass die Fachperson sie ausführen könne und der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 9 seien gegenüber dem Stand der Technik bereits nicht neu. Darüber hinaus seien auch die Gegenstände der angegriffenen abhängig formulierten Patentansprüche neuheitsschädlich vorweggenommen oder beruhten zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Randnummer 10

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Entgegenhaltungen:

Randnummer 11

O3 US 7 426 585 B1

Randnummer 12

O4 WO 2005/033846 A2

Randnummer 13

O5 WO 2005/031986 A2

Randnummer 14

O6 LINKE, B.; UNRUH, S.: Injection Molding an IC into a Connector or Consumable Item, Application Note 4717, 3. August 2010, © 2013 Maxim Integrated Products, Inc., Seiten 1 bis 5

Randnummer 15

O7 LINKE, B.: Smart Cable Aids Quality Control and Authentication, Application Note 4623, 15. Oktober 2009, © by Maxim Integrated Products, Seiten 1 bis 3

Randnummer 16

O8 Ausdruck RLN5880 - IMPRESTTM SURVEILLANCE KIT BLACK der archivierten Internetseite „http://www.motorola.com/Business+Product+and+Services/Accessories/Two-way+Radio+Acces...“ aus dem Internetarchiv „wayback machine“ vom 6. Januar 2012, 1 Seite

Randnummer 17

O9 Foto des Anschlusses RLN5880 aus Dokument O8, undatiert

Randnummer 18

O10 WO 2011/128489 A1

Randnummer 19

O11 Ausdruck NEW C-C633-4VPX COM CONTROLLER/REMOTE SPEAKER MICROPHONE der archivierten Internetseite „http//www.savox.com/uk/products/push-to-talkcom-control-units/new-c-c633-4vpx-com-controllerremote-speaker-mic...“ aus dem Internetarchiv „wayback machine“ vom 19. November 2011, 1 Seite,

Randnummer 20

O14 Datenblatt Future Technology Devices International Ltd.: TTL-232R USB to TTL Serial Converter Cable, © 2006, Seiten 1 bis 8

Randnummer 21

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 22

das europäische Patent 2 845 115 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Randnummer 23

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 24

die Klage abzuweisen,

Randnummer 25

hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

Randnummer 26

dass das Streitpatent eine der Fassungen der Hilfsanträge 1, 1a, 2 bis 4, 4a, 4b und 5 bis 10, überreicht mit Schriftsätzen vom 30. Mai 2022, 21. Februar 2023 bzw. 19. April 2023, erhält,

Randnummer 27

mit der Maßgabe, dass die Anträge in der numerischen Reihenfolge und als geschlossene Anspruchssätze gestellt werden.

Randnummer 28

weiter hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

Randnummer 29

dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags 2a, der nach Hilfsantrag 2 geprüft werden soll, erhält.

Randnummer 30

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne und der Gegenstand gemäß den Patentansprüchen 1 und 9 sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Streitpatents sei wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen schutzfähig.

Randnummer 31

Den Patentansprüchen 1 und 9 nach den Hilfsanträgen 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a, 4b und 5 bis 10 vom 30. Mai 2022, 21. Februar 2023 bzw. 19. April 2023 und 21. Juni 2023 hat die Beklagte jeweils Merkmale hinzugefügt bzw. gestrichen (Änderungsfassung):

Randnummer 32

Hilfsantrag 1

Randnummer 33

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass die Beklagte deren Merkmale 1.8 bzw. 9.6 folgendermaßen ergänzt hat (mit unterstrichenen Hinzufügungen):

Randnummer 34

1.8Hi1 - the device-specific interface (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device, controlling the interfacing between different communication devices,

Randnummer 35

9.6Hi1 - the device-specific interface is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device, controlling the interfacing between different communication devices,

Randnummer 36

Hilfsantrag 1a

Randnummer 37

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1a vom 21. Februar 2023 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Beklagte deren Merkmale 1.4.4.2 bzw. 9.3.4.2 jeweils folgendermaßen (wortgleich) ergänzt hat (mit unterstrichener Hinzufügung):

Randnummer 38

1.4.4.2Hi1a 9.3.4.2Hi1a | and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection, wherein the settings themselves are stored in the memory (6); and

Randnummer 39

Hilfsantrag 2

Randnummer 40

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass an deren Ende jeweils das folgende (wortgleiche) Merkmal angefügt ist:

Randnummer 41

1.11Hi2/9.9Hi2 - the second device is a man worn two-way radio.

Randnummer 42

Hilfsantrag 2a

Randnummer 43

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2a aus der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2023 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass an deren Ende jeweils das folgende (wortgleiche) Merkmal angefügt ist:

Randnummer 44

1.11Hi2a/9.9Hi2a , and - the push-to-talk device is a man worn device.

Randnummer 45

Hilfsantrag 3

Randnummer 46

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 3 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass deren Merkmale 1.1 bis 1.5 und 1.10 sowie 9.1, 9.3 und 9.4 bis 9.8 folgendermaßen verändert gefasst sind (mit Hervorhebung der Ergänzungen und Streichungen gegenüber der erteilten Fassung):

Randnummer 47

Anspruch 1

Randnummer 48

1.1Hi3 A voice communications system with at least two device-specific interfaces (1, 10, 20) each for interfacing a first device (2) directly to a particular one of at least two second devices (3, 13, 23) in a voice communications system,

Randnummer 49

1.2Hi3 where each of the device-specific interfaces (1, 10, 20) is specific to the particular second device (3, 13, 23)

Randnummer 50

1.3Hi3 and the each second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the particular second device,

Randnummer 51

1.4Hi3 the each interface comprising:

...

Randnummer 52

1.5Hi3 - the digital information comprises settings specific to the parparticular second device to be used by the first device when exchanging electronic data signals with the particular second device

...

Randnummer 53

1.10Hi3 - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the particular interface.

Randnummer 54

Anspruch 9

Randnummer 55

9.1Hi3 A method for providing, to a first device (2) in a voice communications system, digital information relating to a particular one of at least two second devices (3, 13, 23)

...

Randnummer 56

9.3Hi3 providing at least two device-specific interfaces (1, 10, 20) each comprising:

...

Randnummer 57

9.4Hi3 connecting the first device to the particular interface via the first connector; and

Randnummer 58

9.5Hi3 providing the digital information to the first device and applying settings in the first device corresponding to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device, wherein

Randnummer 59

9.6Hi3 - the each device-specific interface is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device,

Randnummer 60

9.7Hi3 - the electronic data connection of the each device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the secsecond connector, and

Randnummer 61

9.8Hi3 - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the particular interface.

Randnummer 62

Hilfsantrag 4

Randnummer 63

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 4 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass deren Merkmale 1.8 und 9.6Hi3 jeweils durch die (wortgleiche) Konkretisierung gemäß Hilfsantrag 1 ergänzt ist:

Randnummer 64

1.8Hi4/9.6Hi4 ... controlling the interfacing between different communication devices,

Randnummer 65

und an deren Ende jeweils das folgende (wortgleiche) Merkmale angefügt hat:

Randnummer 66

1.11Hi4/9.9Hi4 and - the second devices are different devices and are selected from the group consisting of: a radio, an intercom, a mobile phone, an external PTT device, a computer, a video recorder or a camera.

Randnummer 67

Hilfsantrag 4a

Randnummer 68

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 4a vom 19. April 2023 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass mehrere Merkmale folgendermaßen verändert gefasst sind (vollständige Ansprüche 1 und 9 mit Hervorhebung der Ergänzungen und Streichungen gegenüber der erteilten Fassung):

Randnummer 69

Anspruch 1

Randnummer 70

1.1Hi4a A voice communications system comprising a first and a second device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular first and a particular second device (3, 13, 23) in a voice communications system,

Randnummer 71

1.2Hi4a where each of the first and a second device-specific interfaces (1, 10, 20) is specific to the respective particular second device (3, 13, 23)

Randnummer 72

1.3Hi4a and the each second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the particular second device,

Randnummer 73

1.4Hi4a the each device-specific interface comprising:

Randnummer 74

1.4.1Hi4a - first (I) and second (II, III, IV) connectors for releasably connecting the device-specific interface to the first and respective second devices, respectively;

Randnummer 75

1.4.2 - an electronic data connection (4) between the first connector and the second connector;

Randnummer 76

1.4.3 - an integrated circuit (5, 15, 25)

Randnummer 77

1.4.4 comprising a memory (6)

Randnummer 78

1.4.4.1Hi4a holding digital information relating to identification of the particular respective second device

Randnummer 79

1.4.4.2Hi4a and relating to particular settings to be used when exexchanging electronic data with the particular respective second device via the electronic data connection; and

Randnummer 80

1.4.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the integrated circuit enabling the first device to access the digital inforinformation,

Randnummer 81

wherein

Randnummer 82

1.5Hi4a - the digital information comprises settings specific to the particular respective second device to be used by the first device when exchanging electronic data signals with the particular respective second device

Randnummer 83

1.6Hi4a and wherein the device-specific interface is adapted to provide the digital information comprising settings specific to the particular respective second device to the first device

Randnummer 84

1.7Hi4a thereby enabling the first device to automatically adapt its settings and/or functionality according to the settings specific to the particular respective second device,

Randnummer 85

1.8Hi4a - the at least one of the first and second device-specific interfaces (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device,

Randnummer 86

1.9Hi4a - the electronic data connection of the each device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

Randnummer 87

1.10Hi4a - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the particular respective device-specific interface, and.

Randnummer 88

1.11Hi4a - the first device-specific interface (1, 10, 20) is connecting the first device (2) and the first second device (3, 13, 23) and the second device-specific interface (1, 10, 20) is connecting the first device (2) to the second second device (3, 13, 23).

Randnummer 89

Anspruch 9

Randnummer 90

9.1Hi4a A method for providing, to a first device (2) in a voice communications system, digital information relating to a particular first and second second device (3, 13, 23)

Randnummer 91

9.2Hi4a to be connected to the first device via a first and second device-specific interface (1, 10, 20), respectively, the method comprising:

Randnummer 92

9.3Hi4a providing a the first and second device-specific interface (1, 10, 20) comprising:

Randnummer 93

9.3.1Hi4a - first (I) and second (II, III, IV) connectors for releasably connecting the each interface to the first and respective second devices, respectively;

Randnummer 94

9.3.2 - an electronic data connection (4) between the first connector and the second connector;

Randnummer 95

9.3.3 - an integrated circuit (5, 15, 25) comprising

Randnummer 96

9.3.4 a memory (6) holding digital information

Randnummer 97

9.3.4.1Hi4a relating to identification of the particular respective second device

Randnummer 98

9.3.4.2Hi4a and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular respective second device via the electronic data connection; and

Randnummer 99

9.3.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the integrated circuit enabling the first device to access the digital information;

Randnummer 100

9.4Hi4a connecting the first device to the first and second interface via the their first connector; and

Randnummer 101

9.5Hi4a providing the respective digital information to the first device and applying respective settings in the first device corresponding to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device, wherein

Randnummer 102

9.6Hi4a - at least one of the device-specific interfaces is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device,

Randnummer 103

9.7Hi4a - the electronic data connection of the each device-specific interface is a wire or cable between the respective first connector and the second connector, and

Randnummer 104

9.8Hi4a - the integrated circuit and the memory are embedded in the respective wire or cable or in the respective first or second connector so that they are physically part of the respective interface, and wherein.

Randnummer 105

9.10Hi4a - the first device-specific interface (1, 10, 20) is connecting the first device (2) and the first second device (3, 13, 23) and the second device-specific interface (1, 10, 20) is connecting the first device (2) to the second second device (3, 13, 23).

Randnummer 106

Hilfsantrag 4b

Randnummer 107

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 4b vom 19. April 2023 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass mehrere Merkmale folgendermaßen verändert gefasst sind (vollständige Ansprüche 1 und 9 mit Hervorhebung der Ergänzungen und Streichungen gegenüber der erteilten Fassung):

Randnummer 108

Anspruch 1

Randnummer 109

1.1Hi4b A voice communications system comprising a first and a second device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular second device (3, 13, 23) in a voice communications system,

Randnummer 110

1.2Hi4b where each of the first and a second device-specific interfaces (1, 10, 20) is specific to the particular second device (3, 13, 23)

Randnummer 111

1.3 and the second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the second device,

Randnummer 112

1.4Hi4b the each device-specific interface comprising:

Randnummer 113

1.4.1Hi4b - first (I) and second (II, III, IV) connectors for releasably connecting the device-specific interface to the first and second device, respectively;

Randnummer 114

1.4.2 - an electronic data connection (4) between the first connector and the second connector;

Randnummer 115

1.4.3 - an integrated circuit (5, 15, 25)

Randnummer 116

1.4.4 comprising a memory (6)

Randnummer 117

1.4.4.1 holding digital information relating to identification of the particular second device

Randnummer 118

1.4.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection; and

Randnummer 119

1.4.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the integrated circuit enabling the first device to access the digital information,

Randnummer 120

wherein

Randnummer 121

1.5 - the digital information comprises settings specific to the particular second device to be used by the first device when exchanging electronic data signals with the second device

Randnummer 122

1.6 and wherein the device-specific interface is adapted to provide the digital information comprising settings specific to the particular second device to the first device

Randnummer 123

1.7Hi4b thereby enabling the first device to automatically adapt its settings and/or functionality according to the settings specific to the particular second device,

Randnummer 124

1.8Hi4b - the each device-specific interface (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device,

Randnummer 125

1.9Hi4b - the electronic data connection of the each device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

Randnummer 126

1.10Hi4b - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the particular respective device-specific interface, and.

Randnummer 127

1.11Hi4b - the digital information, comprising settings of the first device-specific interface, enables the first device to automatically adapt its functionality according to first settings or functionality, and the digital information, comprising settings of the second device-specific interface, enables the first device to automatically adapt its functionality according to second settings or functionality, whereby the functionality of the first device and the second device is changed by changing the device-specific interface between the first device and the second device.

Randnummer 128

Anspruch 9

Randnummer 129

9.1 A method for providing, to a first device (2) in a voice communications system, digital information relating to a particular second device (3, 13, 23)

Randnummer 130

9.2 to be connected to the first device via a device-specific interface (1, 10, 20), the method comprising:

Randnummer 131

9.3Hi4b providing a first and second device-specific interface (1, 10, 20) comprising:

Randnummer 132

9.3.1Hi4b - first (I) and second (II, III, IV) connectors for releasably connecting the each interface to the first and second devices, respectively;

Randnummer 133

9.3.2 - an electronic data connection (4) between the first connector and the second connector;

Randnummer 134

9.3.3 - an integrated circuit (5, 15, 25) comprising

Randnummer 135

9.3.4 a memory (6) holding digital information

Randnummer 136

9.3.4.1 relating to identification of the particular second device

Randnummer 137

9.3.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection; and

Randnummer 138

9.3.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the integrated circuit enabling the first device to access the digital inforinformation;

Randnummer 139

9.4Hi4b connecting the first device to the one of the first and second device-specific interface via the its first connector; and

Randnummer 140

9.5Hi4b providing the digital information of the connected device-specific interface to the first device and applying settings in the first device corresponding to particular settings to be used when exchangexchanging electronic data with the second device, wherein

Randnummer 141

9.6Hi4b - the each device-specific interface is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device,

Randnummer 142

9.7Hi4b - the electronic data connection of the each device-specific interface is a wire or cable between the respective first connector and the second connector, and

Randnummer 143

9.8Hi4b - the integrated circuit and the memory are embedded in the respective wire or cable or in the respective first or second connector so that they are physically part of the respective interface, and wherein.

Randnummer 144

9.10Hi4b - the digital information, comprising settings of the first device-specific interface, enables the first device to automatically adapt its functionality according to first settings or functionality, and the digital information, comprising settings of the second device-specific interface, enables the first device to automatically adapt its functionality according to second settings or functionality, whereby the functionality of the first device and the second device is changed by changing the device-specific interface between the first device and the second device.

Randnummer 145

Hilfsantrag 5

Randnummer 146

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 5 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 jeweils zwei (wortgleiche) Alternativen gestrichen sind:

Randnummer 147

1.10Hi5/9.8Hi5 - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the interface.

Randnummer 148

Hilfsantrag 6

Randnummer 149

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 6 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 nach Hilfsantrag 5 dadurch, dass in den Merkmalen 1.10Hi5/9.8Hi5 jeweils eine weitere (wortgleiche) Alternative gestrichen ist:

Randnummer 150

1.10Hi6/9.8Hi6 - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the interface.

Randnummer 151

Hilfsantrag 7

Randnummer 152

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 7 vom 30. Mai 2022 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 6 dadurch, dass an deren Ende jeweils das folgende (wortgleiche) Merkmal angefügt ist:

Randnummer 153

1.11Hi7/9.9Hi7 and - the integrated circuit is a microprocessor or a digital signal processor.

Randnummer 154

Hilfsantrag 8

Randnummer 155

In den nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 8 vom 21. Februar 2023 ist das Merkmal 1.11Hi7/9.9Hi7 des Hilfsantrags 7 um weitere Konkretisierungen ergänzt, so dass sie sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch unterscheiden, dass an deren Ende jeweils das folgende (wortgleiche) Merkmal angefügt ist:

Randnummer 156

1.11Hi8/9.9Hi8 and - the integrated circuit is a microprocessor or a digital signal processor, hence the integrated circuit is an electronic processing unit, which is connected to access and to process data transmitted in the electronic data connection between the first connector and the second connector, thereby the device-specific interface (1, 10, 20) not only transmits electronic data signals between the first and second devices but also reacts upon these sigsignals, interferes with these signals and changes these signals.

Randnummer 157

Hilfsantrag 9

Randnummer 158

Der Hilfsantrag 9 vom 21. Februar 2023 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 6 und 8 dar, da gegenüber den Ansprüchen 1 und 9 der erteilten Fassung in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 jeweils drei von vier Alternativen gestrichen sind (Merkmal 1.10 Hi6 /9.8 Hi6) und an deren Ende jeweils das Merkmal 1.11 Hi8 /9.9 Hi8 angefügt ist.

Randnummer 159

Hilfsantrag 10

Randnummer 160

Der Hilfsantrag 10 vom 21. Februar 2023 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 9 und 1a dar, da gegenüber den Ansprüchen 1 und 9 nach Hilfsantrag 9 jeweils die ergänzt gefassten (wortgleichen) Merkmale 1.4.4.2 Hi1a bzw. 9.3.4.2 Hi1a aufgenommen sind.

Randnummer 161

Die Klägerin tritt auch den Hilfsanträgen entgegen und sieht auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 9 in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge als nicht patentfähig an. Darüber hinaus seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 nach den Hilfsanträgen auch mit den hinzugefügten Merkmalen nicht neu und nicht erfinderisch.

Randnummer 162

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 23. März 2022 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt.

Randnummer 163

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2023 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

A.

Randnummer 164

Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Denn insoweit ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben. Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a, 4b und 5 bis 10 erweist sich das Streitpatent nicht als schutzfähig.

Randnummer 165

I. Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum Fachmann und zur Auslegung

Randnummer 166

1. Das Streitpatent betrifft Kommunikationssysteme, für die vordefinierte gemeinsame Standards für die Verbindung, Identifikation und Kommunikation zwischen Geräten bzw. Einrichtungen fehlen. Insbesondere betrifft es eine geräte- bzw. vorrichtungsspezifische Schnittstelle zwischen Einrichtungen in einem solchen System, die Hot Swapping (Austausch von Komponenten ohne Systemunterbrechung) und Hot Plugging (Hinzufügen von Komponenten zur Erweiterung des Systems ohne Systemunterbrechung) von Einrichtungen ermöglicht (Streitpatentschrift, Absatz 0001).

Randnummer 167

Laut Streitpatent ist bei der digitalen Datenkommunikation zwischen Computern und elektronischen Geräten sowohl die Verbindung als auch das Detektieren eines neuen Geräts in einem System eine Reihe von Schnittstellenstandards wie z. B. USB und FireWire bekannt, die sowohl den Stecker der Schnittstelle als auch das zu verwendende Kommunikationsprotokoll spezifizieren. Diese Standards hätten zu umfangreichen Möglichkeiten für Hot Swapping und Hot Plugging geführt (Absatz 0002).

Randnummer 168

Für Sprachkommunikationsgeräte wie Funkgeräte, Sprechanlagen oder Telefone, sei die Schnittstelle mit Peripheriegeräten (hier z. B. Headsets oder Push-to-Talk (PTT)-Geräte) jeweils speziell für eine Marke und einen Gerätetyp entwickelt worden. Das bedeute, dass der Benutzer für die gesamte Lebensdauer des Geräts an eine Konfiguration „gebunden“ sei. Wenn ein anderes Funkgerät oder Mobiltelefon benötigt werde, sei in der Regel auch ein neues Peripheriegerät erforderlich. Somit sei Hot Swapping oder ein Austausch generell nicht möglich. Mit der zunehmenden Rechenleistung seien bei vielen Sprachkommunikationsgeräten neue Funktionen und Anforderungen hinzugekommen, was bedeute, dass Standardanschlüsse (Stecker/Buchse) nicht mehr ausreichen, da viele Geräte unterschiedliche Anschlussmöglichkeiten hätten. Daher müsse ein Headset oder PTT-Gerät an das jeweilige Funksystem angepasst werden, an das es angeschlossen wird, sonst funktioniere das System nicht zufriedenstellend und die Kommunikation sei nicht klar und unverzerrt. Bei herkömmlichen Lösungen könne PTT nur mit Spezifikationen von Funkgeräten zusammenpassen, die im Voraus bekannt seien. Auch in anderen technischen Bereichen, in denen Peripheriegeräte von verschiedenen Herstellern angeschlossen werden sollen und noch keine Norm vereinbart wurde, stehe man vor ähnlichen Herausforderungen (Absätze 0003 bis 0006).

Randnummer 169

Daher wäre eine verbesserte Art und Weise der Verbindung von Peripheriegeräten mit Komponenten laut Streitpatent dort vorteilhaft, wo es keine Standards für die Verbindung und Kommunikation gäbe, wie sonst z. B. bei Plug-and-Play-Schnittstellen wie USB oder FireWire. Insbesondere wäre ein Anschluss von Peripheriegeräten vorteilhaft, der eine automatische Konfiguration des Peripheriegeräts an die Komponente ermöglicht (Absatz 0010).

Randnummer 170

Ein Ziel des Streitpatents ist es daher, eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle zwischen einer ersten und einer zweiten Einrichtung in einem System, wie einem Sprachkommunikationssystem bereitzustellen, die Hot Swapping und Hot Plugging auch zwischen Einrichtungen möglich macht, die keinen vordefinierten Standard hätten oder nicht für die Verbindung vorbereitet, angepasst oder konfiguriert seien. Weitere Ziele sind laut Streitpatent, ein entsprechendes Verfahren zum Bereitstellen von Informationen an die erste Einrichtung, die es diesem erlauben die zweite Einrichtung zu identifizieren und/oder sich an diese anzupassen um Hot Swapping oder Hot Plugging zu ermöglichen sowie entsprechende verschiedene Verwendungen einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle zwischen einer ersten und einer zweiten Einrichtung bereitzustellen, welche digitale Informationen über die zweite Einrichtung enthalte (Absätze 0011 bis 0013).

Randnummer 171

2. Zuständiger Fachmann ist ein einen Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sprachkommunikationssysteme, dem entsprechende gängige Schnittstellentechnologien und Übertragungsprotokolle bekannt sind.

Randnummer 172

3. Das Streitpatent weist insgesamt 17 Patentansprüche auf. Der Vorrichtungsanspruch 1 sowie der Verfahrensanspruch 9 sind unabhängige, die Vorrichtungsansprüche 8, 16 und der Verwendungsanspruch 17 sind nebengeordnete, aber abhängige Ansprüche. Die Unteransprüche 2 bis 7 und 10 bis 15 sind direkt oder indirekt auf die Ansprüche 1 bzw. 9 rückbezogen. Mit der Nichtigkeitsklage werden alle Ansprüche angegriffen.

Randnummer 173

Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen anhand der von der Klägerin vorgeschlagenen und von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung der nebengeordneten Patentansprüche 1, 8, 9, 16 und 17. Die maßgebliche englischsprachige Fassung ist der Streitpatentschrift entnommen:

Randnummer 174

Anspruch 1

Randnummer 175

1.1 A device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular second device (3, 13, 23) in a voice communications system,

Randnummer 176

1.2 where the device-specific interface (1, 10, 20) is specific to the particular second device (3, 13, 23)

Randnummer 177

1.3 and the second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the second device,

Randnummer 178

1.4 the interface comprising:

Randnummer 179

1.4.1 - first (I) and second (II, III, IV) connectors for releasably connecting the interface to the first and second devices, respectively;

Randnummer 180

1.4.2 - an electronic data connection (4) between the first connector and the second connector;

Randnummer 181

1.4.3 - an integrated circuit (5, 15, 25)

Randnummer 182

1.4.4 comprising a memory (6)

Randnummer 183

1.4.4.1 holding digital information relating to identification of the particular second device

Randnummer 184

1.4.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection; and

Randnummer 185

1.4.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the integrated circuit enabling the first device to access the digital information,

Randnummer 186

wherein

Randnummer 187

1.5 - the digital information comprises settings specific to the particular second device to be used by the first device when exchanging electronic data signals with the second device

Randnummer 188

1.6 and wherein the device-specific interface is adapted to provide the digital information comprising settings specific to the particular second device to the first device

Randnummer 189

1.7 thereby enabling the first device to automatically adapt its settings and/or functionality according to the settings specific to the particular second device,

Randnummer 190

1.8 - the device-specific interface (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device,

Randnummer 191

1.9 - the electronic data connection of the device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

Randnummer 192

1.10 - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the interface.

Randnummer 193

Anspruch 8

Randnummer 194

8.1 A first device (2) for being connected to a second device (3, 13, 23) in a voice communication system via the device-specific interface (1, 10, 20) according to any of claims 1 - 7, the first device comprising:

Randnummer 195

8.2 - an interface connector (I') for connecting releasably with the first connector (I) of the interface; and

Randnummer 196

8.3 - an electronic processor (8) for retrieving the digital information in the memory (6) of the interface via the digital data interface (7) and for applying the retrieved digital information in determining how to communicate with the second device.

Randnummer 197

Anspruch 9

Randnummer 198

9.1 A method for providing, to a first device (2) in a voice communications system, digital information relating to a particular second device (3, 13, 23)

Randnummer 199

9.2 to be connected to the first device via a device-specific interface (1, 10, 20), the method comprising:

Randnummer 200

9.3 providing a device-specific interface (1, 10, 20) comprising:

Randnummer 201

9.3.1 - first (I) and second (II, III, IV) connectors for releasably connecting the interface to the first and second devices, respectively;

Randnummer 202

9.3.2 - an electronic data connection (4) between the first connector and the second connector;

Randnummer 203

9.3.3 - an integrated circuit (5, 15, 25) comprising

Randnummer 204

9.3.4 a memory (6) holding digital information

Randnummer 205

9.3.4.1 relating to identification of the particular second device

Randnummer 206

9.3.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection; and

Randnummer 207

9.3.5 - a digital data interface (7) between the first connector and the integrated circuit enabling the first device to access the digital information;

Randnummer 208

9.4 connecting the first device to the interface via the first connector; and

Randnummer 209

9.5 providing the digital information to the first device and applying settings in the first device corresponding to particular settings to be used when exchanging electronic data with the second device, wherein

Randnummer 210

9.6 - the device-specific interface is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device,

Randnummer 211

9.7 - the electronic data connection of the device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

Randnummer 212

9.8 - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the interface.

Randnummer 213

Anspruch 16

Randnummer 214

16.1 A device assembly comprising a device-specific interface according to any one of claims 1 - 7

Randnummer 215

16.2 and a first device according to claim 8

Randnummer 216

16.3 to be connected to the interface via the first connector (I) and the interface connector (I').

Randnummer 217

Anspruch 17

Randnummer 218

17.1 Use of a device-specific interface according to any one of claims 1 - 7 holding digital information

Randnummer 219

17.2 allowing a first device according to claim 8 to identify

Randnummer 220

17.3 and adapt to a particular second device

Randnummer 221

17.4 when the first and second devices are connected via the interface in a system.

Randnummer 222

Die deutsche Fassung basiert auf den deutschsprachigen Ansprüchen der Streitpatentschrift, wobei in den Merkmalen 1.4.4.2 und 9.3.4.2, die der maßgeblichen englischsprachigen Fassung „via the electronic data connection“ entsprechende Übersetzung durch die korrigierte Formulierung „über die elektronische Datenverbindung“ ersetzt wurde, welche über den bestimmten Artikel und den identischen Wortlaut auch die korrekte Verbindung zum Merkmal 1.4.2 bzw. 9.3.2 wieder herstellt. Zudem sind weitere Änderungen in der folgenden Merkmalsgliederung wegen offensichtlicher Übersetzungsfehler oder aus Gründen der Klarstellung erfolgt. In einer in diesem Sinne korrigierten Fassung der deutschen Übersetzung gemäß Streitpatent lauten die erteilten Patentansprüche 1, 8, 9, 16 und 17 jeweils mit entsprechender Gliederung wie folgt (Änderungen durch den Senat durch Unterstreichung hervorgehoben):

Randnummer 223

Anspruch 1

Randnummer 224

1.1 Vorrichtungsspezifische Schnittstelle (1, 10, 20) zur direkten Verbindung einer ersten Einrichtung (2) mit einer bestimmten zweiten Einrichtung (3, 13, 23) in einem Sprachkommunikationssystem,

Randnummer 225

1.2 wobei die vorrichtungsspezifische Schnittstelle (1, 10, 20) spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung (3, 13, 23) ist,

Randnummer 226

1.3 und wobei die zweite Einrichtung spezielle Einstellungen erfordert, um von der ersten Einrichtung genutzt zu werden, wenn Daten mit der zweiten Einrichtung ausgetauscht werden,

Randnummer 227

1.4 wobei die Schnittstelle umfasst:

Randnummer 228

1.4.1 - erste (I) und zweite (II, III, IV) Verbinder, um die Schnittstelle jeweils lösbar mit der ersten und der zweiten Einrichtung zu verbinden;

Randnummer 229

1.4.2 - eine elektronische Datenverbindung (4) zwischen dem ersten Verbinder und dem zweiten Verbinder;

Randnummer 230

1.4.3 - eine integrierte Schaltung (5, 15, 25),

Randnummer 231

1.4.4 die einen Speicher (6) umfasst,

Randnummer 232

1.4.4.1 der digitale Information beinhaltet, die die Identifikation der bestimmten zweiten Einrichtung betreffen,

Randnummer 233

1.4.4.2 und die bestimmten Einstellungen betrifft, die benötigt werden, wenn elektronische Daten mit der bestimmten zweiten Einrichtung über die elektronische Datenverbindung ausgetauscht werden; und

Randnummer 234

1.4.5 - eine digitale Datenschnittstelle (7) zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung, so dass die erste Einrichtung in die Lage versetzt wird, auf die digitale Information zuzugreifen,

Randnummer 235

wobei

Randnummer 236

1.5 - diese digitale Information die Einstellungen umfasst, die für die bestimmte zweite Einrichtung spezifisch sind, und die von der ersten Einrichtung genutzt werden, wenn elektronische Datensignale mit der zweiten Einrichtung ausgetauscht werden,

Randnummer 237

1.6 und wobei die vorrichtungsspezifische Schnittstelle in der Lage ist, um diese digitale Information der ersten Einrichtung zur Verfügung zu stellen, die die Einstellungen umfasst, die spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung sind,

Randnummer 238

1.7 wodurch die erste Einrichtung automatisch in die Lage versetzt wird, ihre Einstellungen und/oder ihre Funktionalität entsprechend den Einstellungen, die für die bestimmte zweite Einrichtung spezifisch sind, anzupassen,

Randnummer 239

1.8 - die vorrichtungsspezifische Schnittstelle (1, 10, 20) eine Push-to-Talk-Schnittstelle und die erste Einrichtung (2) ein Push-to-Talk-Gerät ist,

Randnummer 240

1.9 - die elektronische Datenverbindung der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle eine Leitung oder ein Kabel zwischen dem ersten Verbinder und dem zweiten Verbinder ist, und

Randnummer 241

1.10 - die integrierte Schaltung und der Speicher in der Leitung oder dem Kabel oder dem ersten oder zweiten Verbinder eingebettet sind, so dass diese körperliche Teile der Schnittstelle sind.

Randnummer 242

Anspruch 8

Randnummer 243

8.1 Erste Einrichtung (2), die mit einer zweiten Einrichtung (3, 13, 23) in einem Sprachkommunikationssystem mittels der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle (1, 10, 20) nach irgendeinem der Ansprüche 1 bis 7 verbunden ist, wobei die erste Einrichtung umfasst:

Randnummer 244

8.2 - einen Schnittstellenverbinder (I’), der lösbar mit dem ersten Verbinder (I) der Schnittstelle verbindbar ist; und

Randnummer 245

8.3 - einen elektronischen Prozessor (8), der die digitale Information in dem Speicher (6) der Schnittstelle mittels der digitalen Datenschnittstelle (7) ausliest und der die ausgelesene digitale Information anwendet, um zu bestimmen, wie mit der zweiten Einrichtung kommuniziert wird.

Randnummer 246

Anspruch 9

Randnummer 247

9.1 Verfahren zur Übermittlung von digitaler Information, die eine bestimmte zweite Einrichtung (3, 13, 23) betrifft, an eine erste Einrichtung (2) in einem Sprachkommunikationssystem,

Randnummer 248

9.2 wobei die zweite Einrichtung mit der ersten Einrichtung mittels einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle (1, 10, 20) verbunden werden soll, wobei das Verfahren umfasst:

Randnummer 249

9.3 Vorsehen einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle (1, 10, 20), umfassend:

Randnummer 250

9.3.1 - erste (I) und zweite (II, III, IV) Verbinder, um die Schnittstelle jeweils lösbar mit der ersten und der zweiten Einrichtung zu verbinden;

Randnummer 251

9.3.2 - eine elektronische Datenverbindung (4) zwischen dem ersten Verbinder und dem zweiten Verbinder;

Randnummer 252

9.3.3 - eine integrierte Schaltung (5, 15, 25),

Randnummer 253

9.3.4 die einen Speicher (6) umfasst, der digitale Information beinhaltet,

Randnummer 254

9.3.4.1 die die Identifikation der bestimmten zweiten Einrichtung betreffen,

Randnummer 255

9.3.4.2 und die bestimmte Einstellungen betrifft, die benötigt werden, wenn elektronische Daten mit der bestimmten zweiten Einrichtung über die elektronische Datenverbindung ausgetauscht werden; und

Randnummer 256

9.3.5 - eine digitale Datenschnittstelle (7) zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung, so dass die erste Einrichtung in die Lage versetzt wird, auf die digitale Information zuzugreifen;

Randnummer 257

9.4 Verbinden der ersten Einrichtung mit der Schnittstelle mittels des ersten Verbinders; und

Randnummer 258

9.5 Übermittlung der digitalen Information an die ersten Einrichtung und Anwendung der Einstellungen in der ersten Einrichtung, entsprechend den bestimmten Einstellungen, die benutzt werden sollen, wenn elektronische Daten mit der zweiten Einrichtung ausgetauscht werden, wobei

Randnummer 259

9.6 - die vorrichtungsspezifische Schnittstelle eine Push-to-Talk-Schnittstelle ist und die erste Einrichtung ein Push-to-Talk-Gerät ist,

Randnummer 260

9.7 - die elektronische Datenverbindung der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle eine Leitung oder Kabel zwischen dem ersten Verbinder und dem zweiten Verbinder ist, und

Randnummer 261

9.8 - die integrierte Schaltung und der Speicher in der Leitung oder in dem Kabel oder in dem ersten oder zweiten Verbinder eingebettet sind, so dass diese körperliche Teile der Schnittstelle sind.

Randnummer 262

Anspruch 16

Randnummer 263

16.1 Vorrichtungsanordnung mit einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle nach irgendeinem der Ansprüche 1 bis 7

Randnummer 264

16.2 und mit einer ersten Einrichtung nach Anspruch 8,

Randnummer 265

16.3 um mit der Schnittstelle mittels des ersten Verbinders (I) und dem Schnittstellenverbinder (I’) verbunden zu werden.

Randnummer 266

Anspruch 17

Randnummer 267

17.1 Verwendung einer vorrichtungsspezifischen Schnittstelle nach einem der Ansprüche 1 bis 7, die digitale Information bereithält,

Randnummer 268

17.2 so dass eine erste Einrichtung nach Anspruch 8 in die Lage versetzt wird, eine zweite Einrichtung zu identifizieren

Randnummer 269

17.3 und sich daran anzupassen,

Randnummer 270

17.4 wenn die erste und die zweite Einrichtung mittels der Schnittstelle in einem System verbunden sind.

Randnummer 271

4. Der vorstehend definierte zuständige Fachmann versteht die Gegenstände dieser Ansprüche sowie deren Merkmale und Begriffe wie folgt, wobei auf den Vorrichtungsanspruch 1 abgestellt wird und die Auslegungen ebenso für das Verfahren nach Patentanspruch 9 gelten:

Randnummer 272

4.1 Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle nach Anspruch 1 des Streitpatents, die eine erste mit einer „bestimmten“ („particular“) zweiten Einrichtung in einem Sprachkommunikationssystem direkt verbinden soll, setzt sich folgendermaßen aus ihren „körperlichen Teilen“ („physically part of ...”) zusammen:

Randnummer 273

a) Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle 1 („device-specific interface”) (Merkmale 1.1 und 1.4), bei der es sich um eine Push-to-Talk-Schnittstelle („Sprechtastenschnittstelle“) (Merkmal 1.8) handelt, umfasst:

Randnummer 274

b) erste (I) und zweite (II, III, IV) Verbinder („connector”; „Anschluss”) (Merkmal 1.4.1),

Randnummer 275

c) eine elektronische Datenverbindung 4 zwischen diesen Verbindern (Merkmal 1.4.2), die als Leitung („wire“) oder Kabel („cable“) ausgebildet ist (Merkmal 1.9),

Randnummer 276

d) eine integrierte Schaltung 5, die einen Speicher 6 umfasst (Merkmale 1.4.3 und 1.4.4) und in der Leitung oder dem Kabel, alternativ in einem der beiden Verbinder (Merkmal 1.10) eingebettet sein kann, und

Randnummer 277

e) eine digitale Datenschnittstelle 7 zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung (Merkmal 1.4.5).

Randnummer 278

Ein Ausführungsbeispiel der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle nach Anspruch 1 ist in Figur 1 schematisch dargestellt und in den zugehörigen Beschreibungsteilen in den Absätzen 0044 bis 0046 beschrieben.

Randnummer 279

Ausschnitt aus Figur 1 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

Randnummer 280

Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle wird durch die weiteren funktionellen Merkmale 1.2, 1.3, 1.4.4.1, 1.4.4.2 und 1.5 bis 1.7 folgendermaßen näher bestimmt:

Randnummer 281

(i) Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle ist spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung (Merkmal 1.2), welche spezielle Einstellungen erfordert, um von der ersten Einrichtung für den Datenaustausch genutzt werden zu können (Merkmal 1.3),

Randnummer 282

(ii) der Speicher der integrierten Schaltung speichert digitale Informationen

Randnummer 283

(iii) zur Identifikation der zweiten Einrichtung (Merkmal 1.4.4.1), und

Randnummer 284

(iv) bezogen auf bestimmte Einstellungen für den Datenaustausch über die elektronische Datenverbindung (Merkmal 1.4.4.2),

Randnummer 285

i. wobei die digitalen Informationen für die zweite Einrichtung spezifisch sind (Merkmal 1.5),

Randnummer 286

ii. der ersten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (Merkmal 1.6), und

Randnummer 287

iii. die erste Einrichtung in die Lage versetzen, ihre Einstellungen und/oder ihre Funktionalität entsprechend anzupassen (Merkmal 1.7), und

Randnummer 288

(v) die digitale Datenschnittstelle zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung es ermöglicht, dass die erste Einrichtung auf die digitalen Informationen zugreifen kann (Merkmal 1.4.5).

Randnummer 289

Im Flussdiagramm der Figur 2 und den zugehörigen Beschreibungsteilen in den Absätzen 0047 bis 0050 ist ein Verfahren zum Bereitstellen digitaler Informationen bezüglich der zweiten Vorrichtung für die erste Vorrichtung über die vorrichtungsspezifische Schnittstelle gemäß einer Ausführungsform der Erfindung veranschaulicht:

Randnummer 290

Figur 2 der Streitpatentschrift

Randnummer 291

4.1.1 vorrichtungsspezifische Schnittstelle, Sprachkommunikationssystem, erste und zweite Einrichtung; Merkmale 1.1 und 1.10

Randnummer 292

Eine Schnittstelle („interface“) ist allgemein ein Teil eines Kommunikationssystems, welche dem Austausch von Informationen zwischen eigenständigen Komponenten dient. Bei Hardwareschnittstellen in der Computertechnik wird durch Industrienormen sichergestellt, dass beispielsweise ein PC ein offenes System ist, das aus Komponenten verschiedener Hersteller zusammengesetzt und bei Bedarf durch weitere Komponenten ergänzt werden kann. Beispiele dafür sind USB und FireWire, wie im Streitpatent mehrfach erwähnt (Streitpatentschrift, Absätze 0002, 0009 und 0010).

Randnummer 293

Die vorrichtungs spezifische („device-specific”) Schnittstelle, die gemäß Merkmal 1.2 spezifisch für die zweite Einrichtung ist, enthält im Speicher der integrierten Schaltung (Merkmale 1.4.3 und 1.4.4) digitale Informationen, welche sowohl die Feststellung der Identität der zweiten Einrichtung als auch Einstellungen ermöglichen, die für die zweite Einrichtung erforderlich sind, wenn wenn diese mit der ersten Einrichtung zum Datenaustausch verbunden ist (Merkmale 1.4.4.1 und 1.4.4.2) und speziell für die Verwendung der zweiten Einrichtung hergestellt und verkauft wird (Absatz 0024). Insbesondere versteht der Fachmann unter vorrichtungsspezifischen Schnittstellen im Kontext des Streitpatents – und im Gegensatz zu dem genannten USB- und FireWire-Bussystemen – solche Schnittstellen, die aufgabengemäß Hot Swapping und Hot Plugging zwischen Geräten ermöglichen, aber keinen vordefinierten Standard haben, oder solche Schnittstellen zwischen Geräten, die nicht auf die Verbindung vorbereitet, angepasst oder konfiguriert bzw. nicht an bestimmte Gerätearten gebunden sind (Absatz 0011). Eine derartige vorrichtungsspezifische Schnittstelle soll in einem Sprachkommunikationssystem eingesetzt werden (Merkmal 1.1) und als Push-to-Talk-Schnittstelle („push-to-talk interface”) bzw. Sprechtastenschnittstelle für die erste Einrichtung einer Push-to-Talk-Einrichtung bzw. Sprechtasteneinrichtung fungieren (Merkmal 1.8).

Randnummer 294

Als Beispiele für Einrichtungen, die in Sprachkommunikationssystemen verwendet werden, nennt das Streitpatent in der Beschreibungseinleitung (Absatz 0003) Funkgeräte, Sprechanlagen oder Telefone mit Peripheriegeräten (z. B. Headsets oder Push-to-Talk (PTT)-Geräten).

Randnummer 295

Als erste Einrichtung („first device”) in einem Sprachkommunikationssystem nennt das Streitpatent exemplarisch ein PTT-Gerät oder ein intelligentes Steuergerät mit Schnittstellenfunktionalität, wobei das PTT-Gerät gemäß einem konkreten Beispiel ein I... M30 PTT sein könne (Absätze 0035 und 0051). In einem anderen Szenario ist das erste Gerät tragbar, und als Anwendungsmöglichkeiten werden genannt: Ein „Medizinkabel“ („medic-cable“), mit dem ein Arzt oder medizinischer Helfer sein Kommunikationsgerät mit dem einer verwundeten Person (z. B. eines Soldaten) verbindet, um über eine direkte Kommunikationsverbindung mit dem Verwundeten auch unter sehr lauten Bedingungen und unabhängig von den jeweiligen Kommunikationssystemen zu sprechen; die Verbindung der PTT-Geräte mit einer von einer Person getragenen Foto- oder Videokamera, um eine zusätzliche „Push-to-Record“-Funktion zu ermöglichen; Schnittstellen zu Gefechtsmanagementsystemen, GPS-Geräten, Explosionssensoren, Soldatenüberwachungssensoren etc.. Schließlich kann das PTT-Gerät ein „device-hub“ für Personen in extremen Umgebungen sein, wie Soldaten, Polizisten, Rettungspersonal und andere Einsatzkräfte (Absätze 0061 und 0062).

Randnummer 296

Die Ansprüche nicht einschränkende Beispiele für eine „bestimmte“ zweite Einrichtung („particular second device”) sind ein Funkgerät, ein Telefon, eine „intercom“-Einheit oder Peripheriegeräte für die erste Einrichtung, wie z. B. eine Headset-Einheit (Absatz 0035). In der schematischen Darstellung der Figur 3 werden mehrere verschiedene zweite Einrichtungen 3, 13, 23 mit einer ersten Einrichtung, hier einem PTT-Gerät (z. B. I...Eid M30 PTT) über vorrichtungsspezifische Schnittstellen 1, 10, 20 verbunden (Absatz 0051). In einer Ausführungsform ist das zweite Gerät ein Single-Duplex-Funkgerät 3 (z. B. Motorola GP340 oder Selex PRR), in einer anderen Ausführungsformen eine Sprechanlage 13 „intercom device“ und in einer dritten ein Peripheriegerät zur ersten Einrichtung in Form eines Kopfhörers 23 mit Lautsprechern und Mikrofon (Absätze 0052 bis 0056). Schließlich könnten die zweiten Einrichtungen auch nahezu alle Arten von Funkgeräten, Gegensprechanlagen, Mobiltelefone, externe PTT-Geräte, Headsets, Programmiergeräte, Computer, Videorekorder oder Kameras etc. sein (Absatz 0060).

Randnummer 297

Figur 3 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

Randnummer 298

4.1.2 Push-to-Talk-Schnittstelle ... Push-to-Talk-Einrichtung; Merkmal 1.8

Randnummer 299

Eine Push-to-Talk-Einrichtung („push-to-talk device”) ist ein Gerät für eine Kommunikationsmethode, bei der – anders als bei üblichen Telefonen, mit denen das gleichzeitige Sprechen beider Teilnehmer möglich ist (Gegensprechen bzw. Vollduplex) – nur ein wechselseitiges Sprechen der Teilnehmer möglich ist (Wechselsprechen bzw. Halbduplex), wie insbesondere im Sprechfunkverkehr (Funkgerät, Walkie-Talkie). Die PTT-Taste oder Sprechtaste wird dabei zur Aktivierung des Senders eingesetzt, um mit der Sprachübertragung zu beginnen. Während des Sendens ist der Empfangsteil des Funkgeräts abgeschaltet, da der Empfang der eigenen Aussendung nicht erwünscht ist, vgl. dazu auch die Absätze 0036 und 0052. Dem Fachmann ist klar, dass zur Sicherstelklar, dass zur Sicherstellung dieser Funktionalität die Schnittstelle, an die ein PTT-Gerät, welches nicht Bestandteil der Schnittstelle ist, angeschlossen wird, insoweit daran angepasst sein muss, d. h. in den Worten des Streitpatents, eine Sprechtasten- bzw. Push-to-Talk-Schnittstelle ist.

Randnummer 300

Darüber hinaus entnimmt der Fachmann weder den einander nebengeordneten Patentansprüchen noch sonstigen Teilen der Patentschrift eine spezielle Ausgestaltung einer PTT-Schnittstelle, durch die die Unterscheidung von sonstigen Schnittstellen, bei denen Gegensprechen bzw. Vollduplex möglich ist, erfordererforderlich oder zumindest sinnvoll wäre.

Randnummer 301

Daher misst der Fachmann der Nennung einer Push-to-Talk-Schnittstelle sowie eines Push-to-Talk-Gerätes in den Merkmalen 1.8 sowie 9.6 lediglich die Bedeutung bei, dass die Schnittstelle bzw. das Verfahren für Wechselsprechen bzw. Halbduplex geeignet sein muss.

Randnummer 302

4.1.3 in der Leitung oder ... im Kabel oder ... im Verbinder eingebettet; Merkmal 1.10

Randnummer 303

Die integrierte Schaltung und der darin enthaltende Speicher, welcher die digitale Information zur Identifikation der zweiten Einrichtung und zur Einstellung für den Datenaustausch enthält, sind nach den Merkmalen 1.9 und 1.10

Randnummer 304

a) in der Leitung („wire“) oder dem Kabel („cable“) zwischen dem ersten Verbinder („connector“) und dem zweiten Verbinder („connector“) oder

Randnummer 305

b) in dem ersten oder zweiten Verbinder („connector“) selbst eingebettet,

Randnummer 306

so dass die integrierte Schaltung mit Speicher ein körperlicher Teil der Schnittstelle, d. h. nicht nur funktionell, sondern auch physisch Bestandteil der Schnittstelle ist.

Randnummer 307

Der erste und der zweite Verbinder können Stecker, Buchsen oder andere physische Verbinder für die Verbindung der Schnittstelle mit den Einrichtungen sein. Alternativ und nicht von den Ansprüchen umfasst, kann, wenn eine Einrichtung mit einer integrierten drahtlosen Kommunikationsmöglichkeit, wie Wi-Fi, Bluetooth oder ähnlichem ausgestattet ist, der Verbinder für diese Einrichtung ein entsprechender Transceiver sein, der in der Schnittstelle enthalten ist (Absatz 0023). In diesem Fall ist die integrierte Schaltung vorzugsweise im zweiten Verbinder integriert (Absatz 0024). In der Figur 3 sind Sendevorrichtungen 26 und 27 gezeigt, die das Kabel ersetzen, wobei Transmitter und Protokolle von z. B. Headsets, beispielsweise Bluetooth, zur Implementierung der drahtlosen Schnittstelle verwendet werden können (Absatz 0057).

Randnummer 308

Da die Einstellungen für eine bestimmte Einrichtung, wie beschrieben, in der Schnittstelle eingebettet sind, ist beim Hinzufügen neuer kompatibler Geräte kein Software-Update für das erste Gerät erforderlich, sondern dies erfolgt „automatisch" durch Erwerb und Anwendung der zu der zweiten Einrichtung gehörenden passenden Schnittstelle (Absatz 0028). Das Einbetten von elektronischen Kleinkomponenten in einen Verbinder oder alternativ in ein Kabel, so dass sie physischer Bestandteil davon werden, stellt für den Fachmann eine fachübliche Maßnahme dar, wie beispielsweise zum einen durch die Druckschriften O3 und O6 belegt ist, in der das Einbetten einer integrierten Schaltung in den Anschlussstecker eines Kabels (O3, Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeile 30: „The connector 10 includes connector logic 14.“ und O6, Titel: „Injection Molding an lC into a Connector“ und Seite 3, letzter Absatz: „Application note 47021 features a DB9 connector with an embedded T092-packaged 1-Wire® device.“) und durch die Druckschrift O7, in der das Einbetten eines integrierten Speicherelements in ein Kabel selbst beschrieben ist (O7: „Abstract: „ Embedding a DS2431 (1 -Wire®) chip in the near end of a cable “).

Randnummer 309

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Randnummer 310

Auf die zulässige Klage erweist sich das Streitpatent in erteilter Fassung als nicht schutzfähig, da insoweit jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben ist.

Randnummer 311

Der Gegenstand gemäß dem auf die vorrichtungsspezifische Schnittstelle gerichteten Patentanspruch 1 – und damit auch der auf ein Verfahren gerichtete unabhängige Patentanspruch 9 – in der erteilten Fassung ist jedenfalls nicht erfinderisch gegenüber der Druckschrift O3 (US 7 426 585 B1) in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns.

Randnummer 312

1. Wie bereits im qualifizierten Hinweis vom 23. März 2022, Abschnitt 6 im Einzelnen ausgeführt, ist der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung nach Art. II § 6 (1) Nr. 2 IntPatÜG nicht gegeben, da das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Randnummer 313

Insbesondere führt der von der Klägerin nach dem Hinweis einzig nochmals aufgegriffene Einwand, wonach der Fachmann die im Merkmal 1.10 beanspruchten Alternativen der Einbettung einer integrierten Schaltung in die Leitung oder das Kabel nicht nacharbeiten könne, zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Einbettung einer integrierten Schaltung in eine Leitung bzw. ein Kabel gehörte zum Prioritätszeitpunkt zu den Maßnahmen, die dem Fachmann bekannt waren, wie auch die von der Klägerin selbst eingeführte Druckschrift O7 belegt, in der das Einbetten einer integrierten Schaltung in einem Kabel beschrieben wird (O7: „Abstract: „ Embedding a DS2431 (1 -Wire®) chip in the near end of a cable “ und Figurenunterschrift zu Figur 2: „A 1-Wire chip embedded in the cable can provide identification and authentication of the cable.“).

Randnummer 314

Im Ergebnis kann die behauptete unzureichende Offenbarung dahingestellt bleiben, da die Gegenstände der erteilten Patentansprüche nach Hauptantrag jedenfalls nicht patentfähig sind.

Randnummer 315

2. Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht patentfähig, da seine Lehre jedenfalls für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den druckschriftlichen Stand der Technik i. V. m. dem Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). Deshalb ist der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ begründet.

Randnummer 316

2.1 Als geeigneten Ausgangspunkt des Standes der Technik zieht der Fachmann die Druckschrift O3 (US 7 426 585 B1) heran, die sich unter der Bezeichnung „Smart Cables“ – wie auch das Streitpatent – allgemein mit der Verbindung von Eingabe-/Ausgabegeräten („I/O-devices”) mit einem zentralen System („central system“) befasst und insbesondere ein intelligentes Kabeldesign- und Schnittstellensystem beschreibt, das es dem zentralen System ermöglicht, automatisch das Vorhandensein, den Typ und die Eigenschaften eines Eingabe-/Ausgabegeräts, das an einem der Steckplätze im Steckplatz des Zentralsystems angeschlossen ist, festzustellen sowie eine Systemkonfiguration bereitzustellen, ohne dass diesbezüglich eine explizite Konfiguration des Zentralsystems durch den Benutzer erforderlich ist (Spalte 1, Zeilen 1 bis 9 und Spalte 2, Zeilen 2 bis 8).

Randnummer 317

Die Druckschrift O3 beschreibt dazu im Einzelnen den Aufbau und die Funktionsweise des Systems zum Verbinden eines Ein-Ausgabegeräts mit einem zentralen System mittels eines Kabelanschlusses („cable connector“), der einen Speicher zum Speichern von Konfigurationsinformationen, wie z. B. den Typ oder Eigenschaften des Ein-Ausgabegeräts und/oder die Identität oder Eigenschaften eines mit dem Ein-Ausgabegerät verbundenen Benutzers enthält. Wenn der beschriebene Anschlussstecker in einen der Steckplätze eingeführt wird, erkennt das zentrale System automatisch das Vorhandensein des zugehörigen Ein-Ausgabegeräts und liest Konfigurationsinformationen aus dem Speicher des Anschlusssteckers in den Speicher des zentralen Systems ein. Das zentrale System kann diese Konfigurationsinformationen verwenden, um Daten und/oder Signale zwischen den mehreren universellen Steckplätzen und separaten internen Logikblöcken zu steuern und benutzerspezifische Funktionen zu konfigurieren, wie z. B. Spracherkennung. Das Zentralsystem kann ferner Konfigurationsinformationen, die während des Betriebs des Gerätes ermittelt wurden, in den Speicher des Kabelanschlusssteckers schreiben (Abstract).

Randnummer 318

Ausschnitt aus Figur 1 der Druckschrift O3

Randnummer 319

2.2 Danach ist aus der Druckschrift O3, ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, Folgendes bekannt:

Randnummer 320

1.1 A device-specific interface for interfacing a first device („central system“) directly to a particular second device („I/O-device”) in a voice communications system („Radio or Intercom”),

Randnummer 321

1.2 where the device-specific interface is specific to the particular second device

Randnummer 322

Die Druckschrift O3 beschreibt eine Vorrichtung zum Verbinden eines zentralen Systems („central system“) als erste Einrichtung im Sinne des Streitpatents mit einem Ein-Ausgabegerät („I/O-device”) – beispielsweise einem Funkgerät („radio“) – als zweite Einrichtung mittels eines sogenannten „intelligenten“ Kabels (Bezeichnung: „Smart Cables“), wobei in einem Anschlussstecker des Kabels Speicherkomponenten 28, 30 und/oder 32 zum Speichern von benutzer- und typspezifischen Konfigurationsinformationen u. a. für angeschlossene Funkgeräte und Sprechanlagen („Intercoms“) integriert sind, die den Typ und/oder die Eigenschaften eines an das Kabel angeschlossenen Geräts und/oder Kennzeichen eines Benutzer des Geräts beschreiben, wie beispielsweise die erforderliche Verstärkung der über das Kabel übertragenen Signale (Spalte 4, Zeilen 4 bis Signale (Spalte 4, Zeilen 4 bis 14: „... to store one or more values describing the type and/or characteristics of a device coupled to the cable, and/or characteristics of a user of the device. Such values may, for example, describe an amount of gain needed to apply to a signal conveyed by the cable for a particular device or user“). Diese Verbindung stellt damit eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle zur direkten Verbindung zweier Einrichtungen dar, die in einem Sprachkommunikationssystem verwendet werden kann (z. B. Spalte 2, Zeilen 16 bis 21: „A method and system for connecting an I/O device to a central system are disclosed, including a cable connector having a memory for storing information describing the type of I/O device, characteristics of the I/O device, and/or the identity or characteristics of a user associated with the I/O device.“, Spalte 2, Zeilen 35 bis 38: „User specific configuration information read by the central central system from the connector memory may be used to configure user specific functions, such as, for example, speech recognition.“, Spalte 6, Zeilen 14 bis 16: „For example, the cable classes may consist of: Radio, Intercom, External Mic, AuxComm, Remote Speaker, Pillow Speaker, etc.“ und Spalte 7, Zeilen 19 bis 21: „The disclosed system may be embodied to handle the characteristics of any specific type of input or output device, and/or various user characteristics.“).

Randnummer 323

1.3 and the second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the second device,

Randnummer 324

Die in der zweiten Einrichtung speziellen erforderlichen Einstellungen, um von der ersten Einrichtung genutzt werden zu können, wenn Datenaustausch mit der zweiten Einrichtung erfolgt, liegen in der Verbinderlogik („connector logic 14”) in den dafür vorgesehenen Komponenten vor (Figur 1 und darin die Bezugszeichen 14 bis 36 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 4 bis 29).

Randnummer 325

1.4 the interface comprising:

Randnummer 326

1.4.1 - first (10) and second connectors for releasably connecting the interface to the first and second devices, respectively;

Randnummer 327

Der erste Anschluss der Schnittstelle, der mit der ersten Einrichtung lösbar verbunden ist wird in Figur 1 exemplarisch als RJ-45-Stecker/Buchse-Kombinationen gezeigt (Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 23 bis 29: „As shown in FIG. 1, an embodiment of the disclosed system includes a connector 10 for insertion into a receptacle 12. The connector 10 may, for example, consist of an eight pin modular jack, such as what is generally referred to as an RJ-45 connector, or other specific type of connector. Similarly, the receptacle 12 may consist of an 8 pin modular receptacle, or other suitable receptacle.”), während der zweite Anschluss die abnehmbare Verbindung mit einem Ein-Ausgabegerät herstellt, für die in Spalte 3, Zeilen 50 bis 52 ebenfalls konkrete Beispiele genannt sind: „Such devices may, for example, include microphones, speakers, temperature probes, devices coupled through RS-232 jacks, or other specific types of devices.“.

Randnummer 328

1.4.2 - an electronic data connection between the first conconnector and the second connector;

Randnummer 329

Zwischen dem ersten und dem zweiten Anschluss ist eine elektronische Datenverbindung vorhanden (beispielsweise Spalte 3, Zeilen 45 bis 50: „... convey various types of signals between a device coupled to the cable terminated by the connector 10 and a central system including the receptacle 12, such as digital and/or analog signals representing audio, temperature, or other types of data.” und Spalte 7, Zeilen 32 bis 36: „The devices and signals associated with the disclosed cables, connectors, and central system processing, may include any specific type of device or signal, including analog and digital signals, and devices related to audio, video, or other types of data.”).

Randnummer 330

1.4.3 - an integrated circuit (14)

Randnummer 331

1.4.4 comprising a memory (22, 24, 26, 28)

Randnummer 332

Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 30 bis 36: „The connector 10 includes connector logic 14. One possible structure of the connector logic is illustrated in further detail by components 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30 and 32 in FIG. 1. The illustrative structure of the embodiment of the connector logic 14 of FIG. 1 may, for example, use a DS2430A 256-Bit 1-wire EEPROM, as provided by Dallas Semiconductor.” und Spalte 3, Zeile 53 bis Spalte 4, Zeile 7: „ROM (Read Only Memory) 20 ... The memory function control logic 22 controls access to the status memory 24, data memory 26, memory scratchpad 28”.

Randnummer 333

1.4.4.1 holding digital information relating to identification of the particular second device

Randnummer 334

Der Speicher der integrierten Schaltung enthält digitale Informationen, welche die Identifizierung der zweiten Einrichtung ermöglichen (Abstract, Zeilen 1 bis 5: “... a cable connector having a memory for storing configuration information such as the type of the I/O device, characteristics of the I/O device, and/or the identity or characteristics of a user associated with the I/O device.”, Spalte 2, Zeilen 16 bis 21: “A method and system for connecting an I/O device to a central system are disclosed, including a cable connector having a memory for storing information describing the type of I/O device, characteristics of the I/O device, and/or the identity or characteristics of a user associated with the I/O dedevice.” und insbesondere Spalte 2, Zeilen 56 bis 61: “The disclosed system further enables the central system to ... automatically determine the type of the I/O device connected to the slot, and automatically determine the identity and/or characteristics of a user associated with an I/O device.”).

Randnummer 335

1.4.4.2 and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection; and

Randnummer 336

Der Speicher der integrierten Schaltung enthält auch Informationen zu Einstellungen, die beim Datenaustausch mit der zweiten Einrichtung genutzt werden (z. B. Abstract, Zeilen 13 bis 15: „The central system may use the configuration information from the connector memory to direct data and/or signals ...“ und Spalte 2, Zeilen 26 bis 30: „to read configuration information from the memory in the connector into memory within the central system. The configuration information read from the connector is then used to configure the central system.“).

Randnummer 337

1.4.5 - a digital data interface between the first connector and the integrated circuit enabling the first device to access the digital information, wherein

Randnummer 338

Die in Figur 1 gezeigte Schnittstelle zwischen dem ersten Anschluss 10 und der integrierten Schaltung 14 ist als digitale Datenschnittstelle ausgeführt („ digital data, and shown as the 1-wire bus 36”), die es der ersten Einrichtung („central system“) offensichtlich ermöglicht diese digitale Information zu lesen (Spalte 3, Zeilen 37 bis 43: “As shown in FIG. 1, the connector logic may include ... of the same line that is used to convey data 34, such as digital data, and shown as the 1-wire bus 36 in FIG. 1. In an embodiment using an RJ-45 connector, the 1-wire bus 36 may, for example, be coupled with two of the eight connector pins, one for a bi-directional digital signal ...”).

Randnummer 339

1.5 - the digital information comprises settings specific to the particular second device to be used by the first device when exchanging electronic data signals with the second device

Randnummer 340

Diese digitalen Informationen enthalten Einstellungen, die spezifisch für die zweite Einrichtung sind und werden von der ersten Einrichtung genutzt, wenn ein Datenaustausch mit der zweiten Einrichtung erfolgt (Abstract, Zeilen 13 bis 15: „The central system may use the configuration information from the connector memory to direct data and/or signals ...“ und Spalte 4, Zeilen 21 bis 29: “Accordingly, the central system may, for example, operate to read values indicating the type and/or characteristics of the device coupled to the cable, and/or characteristics of the device coupled to the cable ... from the memory scratchpad 28 that are persistently stored in the data memory 26.”).

Randnummer 341

1.6 and wherein the device-specific interface is adapted to provide the digital information comprising settings specific to the particular second device to the first device

Randnummer 342

1.7 thereby enabling the first device to automatically adapt is settings and/or functionality according to the settings specific to the particular second device,

Randnummer 343

Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle ist so adaptiert, dass die digitalen Informationen der ersten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, wobei diese auch die Einstellungen umfassen, die spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung sind, wodurch die erste Einrichtung automatisch in die Lage versetzt wird, ihre Einstellungen und ihre Funktionalität entsprechend den für die zweite Einrichtung spezifischen Einstellungen zu adaptieren (Spalte 2, Zeilen 23 bis 38: “the central system operates to automatically detect the presence of the associated I/O dedevice, and to read configuration information from the memory in the connector into memory within the central system. The configuration information read from the connector is then used to configure the central system ... uses the configuration information it reads from the connector memory to configure an internal switching circuit that directs data and/or signals ... User specific configuration information read by the central system from the connector memory may be used to configure user specific functions, such as, for example, speech recognition.” und Spalte 5, Zeilen 14 bis 17: “In response to the data from the connector logic, the program code executing in the processor subsystem determines how signals of the ports 50 are to be conveyed.”).

Randnummer 344

1.9 - the electronic data connection of the device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and

Randnummer 345

Bezeichnung: „Smart Cables“ und z. B.: Spalte 1, Zeilen 15 bis 17: „... the cable carries data from the device to the central system ... the cable passes data from the central system to the device.“ und Spalte 2, Zeilen 53 und 54: „Thus there is disclosed a new system for connecting an I/O device through a cable to a central system“.

Randnummer 346

1.10 - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the interface.

Randnummer 347

Wie insbesondere Figur 1 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung offenbart, ist die integrierte Schaltung 14 inklusive Speicher im ersten Anschluss 10 eingebettet (Spalte 3, Zeile 30: „The connector 10 includes connector logic 14.“).

Randnummer 348

Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung mit der aus der O3 bekannten Vorrichtung überein.

Randnummer 349

Nicht entnehmbar ist der Druckschrift O3 das Merkmal 1.8, wonach die vorrichtungsspezifische Schnittstelle eine Push-to-Talk-Schnittstelle und die erste Einrichtung eine Push-to-Talk-Einrichtung ist. Zwar können über die vorrichtungsspezifische Schnittstelle – wie an mehreren Stellen der Druckschrift O3 exemplarisch erwähnt – als zweite Einrichtungen Funkgeräte, Sprechanlagen („intercom“) und dergleichen betrieben werden (Figuren 4 und 5 i. V. m. insbesondere Spalte 6, Zeilen 14 bis 16: „For example, the cable classes may consist of: Radio, Intercom, External Mic, AuxComm, Remote Speaker, Pillow Speaker, etc.“), wobei der Fachmann weiß, dass insbesondere bei Funkgeräten die Verwendung von Sprechtasten üblich ist („push-to-talk“, PTT; vgl. Abschnitt I. 4.1.2). Jedoch ist der Druckschrift O3 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die lediglich beispielhaft erwähnten Funkgeräte tatsächlich eine Sprechtaste aufweisen würden und dafür die erste Einrichtung („central system“) als eine Sprechtasteneinrichtung sowie die vorrichtungsspezifische Schnittstelle als eine Sprechtastenschnittstelle ausgestaltet wäre.

Randnummer 350

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift O3.

Randnummer 351

2.3 Eine aus der Druckschrift O3 solchermaßen bekannte vorrichtungsspezifische Schnittstelle als PTT-/Sprechtastenschnittstelle und die erste Einrichtung als Sprechtasteneinrichtung auszugestalten, ergibt sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise.

Randnummer 352

Denn ihm ist bekannt, dass Funkgeräte üblicherweise nicht für Gegensprechen bzw. Vollduplex-Betrieb eingerichtet sind, sondern meist nur ein wechselseitiges Sprechen der Teilnehmer (Wechselsprechen bzw. Halbduplex-Betrieb) ermöglichen, wobei eine PTT-Taste oder Sprechtaste eingesetzt wird, um bei Beginn der Sprachübertragung die Aktivierung des Senders auszulösen und während des Sendens das Empfangsteil des Funkgeräts abzuschalten, vgl. Abschnitt A. I. 4.1.2.

Randnummer 353

Somit hätte der Fachmann – selbst wenn die vorrichtungsspezifische Schnittstelle der Druckschrift O3 nur für Funkgeräte mit Duplex-Betrieb vorgesehen wäre – Veranlassung, diese als Sprechtastenschnittstelle und die erste Einrichtung („central system“) als eine mit dieser zusammenarbeitende Sprechtasteneinrichtung vorzusehen, um nicht nur den Betrieb der Teilmenge von Funkgeräten, die für das unüblichere Gegensprechen (Vollduplex) eingerichtet sind zu ermöglichen, sondern insbesondere auch für die Funkgeräte, welche das funkgerättypische Wechselsprechen (Halbduplex) verwenden.

Randnummer 354

Eine solchermaßen bekannte vorrichtungsspezifische Schnittstelle, beispielsweise für die Übertragung des ggf. zusätzlichen Signals für die Umschaltung von Senden und Empfangen und die erste Einrichtung für die Verarbeitung dieses Signals auszustatten, um den Betrieb für die üblichen Funkgeräte zu ermöglichen, welche im Halbduplex arbeiten, stellt daher – auch ohne, dass dies in der Druckschrift O3 explizit beschrieben ist – für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit dar. Diese im Merkmal 1.8 geforderte Ausgestaltung erschöpft sich insoweit in einer rein fachmännischen Maßnahme.

Randnummer 355

Sie ist als dem Fachmann bekannte und fachübliche Maßnahme u. a. der Druckschrift WO 2011/128489 A1 (O10) zu entnehmen, die sich ebenfalls mit vorrichtungsspezifischen Schnittstellen zur Verbindung von Funkgeräten mit jeweils einer ersten Einrichtung in einem Kommunikationssystem befasst und bei der die Verwendung eines Funkgeräts mit PTT-/Sprechtaste explizit genannt wird (Seite 1, Zeilen 12 bis 19: “The communication device can be, for example ... a command control device that may comprise a push-to-talk button and an interface between a land mobile radio and the headset.”).

Randnummer 356

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung für den Fachmann in naheliegender Weise aus der O3 in Kombination mit seinem Fachwissen.

Randnummer 357

2.4 Der Einwand der Beklagten, wonach die Druckschrift O3 weitgehend gattungsfremd sei und als Ausgangspunkt ungeeignet wäre, da die vorrichtungsspezifische Schnittstelle nach Merkmal 1.8 zur Verbindung mit einer PTT-/Sprechtasteneinrichtung – die selbst nicht Bestandteil der beanspruchten Schnittstelle ist – geeignet sein müsse (vgl. Abschnitt 4.1.2), in der Druckschrift O3 nicht expressis verbis als PTT-/Sprechtastenschnittstelle bezeichnet sei, ist unbegründet.

Randnummer 358

Unabhängig davon, dass nicht erkennbar ist, warum gerade das Merkmal 1.8 die Gattung einer vorrichtungsspezifische Schnittstelle in einem Sprachkommunikationssystem definieren sollte, werden über die vorrichtungsspezifische Schnittstelle gemäß Druckschrift O3 explizit Funkgeräte angeschlossen, von denen der Fachmann weiß, dass sie üblicherweise mit einer PTT-/Sprechtaste betrieben werden und somit in diesem Fall sowohl die Schnittstelle als PTT-/Sprechtastenschnittstelle zu bezeichnen ist als auch das der ersten Einrichtung entsprechende „central system“ als PTT- /Sprechtasteneinrichtung ausgebildet sein muss (vgl. Abschnitt A. I. 4.1.2 und die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt 2.3 ).

Randnummer 359

Ebenso geht der Einwand der Beklagten fehl, wonach sich die Druckschrift O3 nicht als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit eignen würde, weil sich in dieser die Problematik, des „hot swapping“ und „hot plugging” nicht stellen würde. In der Druckschrift O3 wird an mehrere Stellen beschrieben, dass im laufenden Betrieb des Kommunikationssystems automatisch die Anwesenheit eines neu angeschlossenen Eingabe-/Ausgabegeräts („I/O-devices”) detektiert wird und alle Maßnahmen, insbesondere die Konfiguration der Systemkomponenten vorgenommen werden, um dessen Verwendung im System zu ermöglichen (beispielsweise Spalte 1, Zeilen 5 bis 9: „providing automatic device detection, identification, and system configuration.“ und Figur 4 i. V. m. Spalte 5, Zeile 59 bis Spalte 6, Zeile 40, insbesondere Spalte 5, Zeile 67: „If a new cable connector is detected, ...“). Dies entspricht der im Absatz 0002 der Streitpatentschrift angegeben Definition des sog. Hot Plugging, d. h. einem Hinzufügen von Komponenten zur Erweiterung des Systems ohne Systemunterbrechung.

Randnummer 360

3. Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit des Vorrichtungsanspruchs 1 gelten entsprechend auch für den unabhängigen nebengeordneten Verfahrensanspruch 9 und die weiteren, auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen nebengeordneten Ansprüche 8, 16 und 17.

Randnummer 361

3.1 Die vorstehenden Ausführungen zu der mangelnden Patentfähigkeit des auf eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle gerichteten Vorrichtungsanspruchs 1 sind insbesondere auf den im Wesentlichen gleichlautenden korrespondierenden Verfahrensanspruch 9 zur Übermittlung von die zweite Einrichtung betreffender, digitaler Information an die erste Einrichtung in einem Sprachkommunikationssystem ohne Weiteres übertragbar. Auch das Verfahren des erteilten Anspruchs 9 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist mithin aus diesem Grunde nicht patentfähig.

Randnummer 362

3.2 Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 8, der statt auf die vorrichtungsspezifische Schnittstelle auf die erste Einrichtung des Sprachkommunikationssystems gerichtet ist, weist neben den durch den Rückbezug auf den Anspruch 1 inkludierten, die vorrichtungsspezifische Schnittstelle betreffenden Merkmalen die folgenden weiteren Merkmale auf, wonach die erste Einrichtung umfasst:

Randnummer 363

8.2 - einen Schnittstellenverbinder (I’), der lösbar mit dem ersten Verbinder (I) der Schnittstelle verbindbar ist; und

Randnummer 364

8.3 - einen elektronischen Prozessor (8), der die digitale Information in dem Speicher (6) der Schnittstelle mittels der digitalen Datenschnittstelle (7) ausliest und der die digitale Information anwendet, um zu bestimmen, wie mit der zweiten Einrichtung kommuniziert wird.

Randnummer 365

Die zusätzlichen Merkmale 8.2 und 8.3 sind ebenfalls aus der Druckschrift O3 bekannt:

Randnummer 366

In Druckschrift O3 zeigt Figur 1 einen Schnittstellenverbinder („receptacle 12“) der ersten Einrichtung („central system“), der abtrennbar mit dem ersten Verbinder („connector 10“) der Schnittstelle verbindbar ist (Merkmal 8.2), und Figur 2 einen elektronischen Prozessor („processor subsystem 56“), der die digitale Information aus dem Speicher („connector logic 14”, „memory” 22, 24, 26, 28) der Schnittstelle mittels der digitalen Datenschnittstelle ausliest und anwendet, um zu bestimmen, wie mit der zweiten Einrichtung kommuniziert wird (beispielsweise Spalte 4, Zeilen 43 bis 47: „In response to the values read from the connector logic of the connectors inserted into the ports 50, the processor subsystem 56 programs the control logic 54 to determine how signals from the ports 50 are switched within the subsystem 53.“) (Merkmal 8.3).

Randnummer 367

Somit ergibt sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 8 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift O3 in Verbindung mit seinem Fachwissen.

Randnummer 368

3.3 Die nebengeordneten Ansprüche 16 und 17 gehen inhaltlich in Bezug auf die Beurteilung der Patentfähigkeit nicht über die Patentansprüche 1 und 8 hinaus, so dass sich auch deren Gegenstände für den Fachmann ohne erfinderische Überlegungen aus dem Stand der Technik nach Druckschrift O3 in Verbindung mit seinen Fachkenntnissen ergeben.

Randnummer 369

4. Abhängige Unteransprüche 2 bis 7 und 10 bis 15

Randnummer 370

Die Gegenstände der weiteren untergeordneten abhängigen Vorrichtungsansprüche 2 bis 7 sowie der sich davon nicht durch ihren Inhalt, sondern nur durch ihre Kategorie und ihren direkten oder indirekten Rückbezug auf den unabhängigen Anspruch 9 unterscheidenden Verfahrensansprüche 10 bis 15 werden durch das Streitpatent zwar ausreichend offenbart. Jedoch sind die in diesen Ansprüchen genannten zusätzlichen Merkmale aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik entnehmbar und/oder stellen rein fachübliche Maßnahmen dar, denen eine eigenständige patentbegründende Bedeutung nicht zukommt.

Randnummer 371

4.1 Eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle nach Anspruch 2 bzw. ein Verfahren nach Anspruch 10, weist gegenüber den Ansprüchen 1 und 9, auf welche sie sich rückbeziehen, jeweils die zusätzlichen Merkmale auf, wonach die digitale Information Merkmale („features“) identifiziert, die in der ersten Einrichtung und/oder in der zweiten Einrichtung aktiviert werden können.

Randnummer 372

Das Streitpatent gibt als Beispiele für derartige Merkmale sehr einfache Funktionalitäten oder Fähigkeiten an, wie die Art und/oder Dauer eines Quittungstons oder eines Pieptons, bis hin zu weiter entwickelten Funktionen wie die Aktivierung von Signalverarbeitung oder Rauschunterdrückung. Die Vorteile gegenüber der herkömmlichen Einprogrammierung in der Software der ersten Einrichtung seien, dass die Funktionalitäten des ersten und des zweiten Geräts über die Schnittstelle gesteuert werden und somit einfach durch die Bereitstellung einer anderen Schnittstelle geändert werden könnten (Absätze 0030 bis 0032).

Randnummer 373

Eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle, deren digitale Information Merkmale („features“) identifiziert, die in der ersten Einrichtung und/oder in der zweiten Einrichtung aktiviert werden können, sind der Druckschrift O3 entnehmbar (Spalte 2, Zeilen 24 bis 38: “the central system operates to automatically detect the presence of the associated I/O device, and to read configuration information from the memory in the connector into memory within the central system. The configuration information read from the connector is then used to configure the central system ... uses the configuration information it reads from the connector memory to configure an internal switching circuit that directs data and/or signals ... User specific configuration information read by the central system from the connector memory may be used to configure user specific functions, such as, for example, speech recognition.”).

Randnummer 374

4.2 Die Ansprüchen 3 und 11 spezifizieren die Merkmale („features“) der Ansprüche 2 und 10, auf die sie sich rückbeziehen lediglich dadurch, dass diese durch ein oder mehrere Merkmale bestimmt werden, die in einer besonderen Konfiguration zugänglich sind, wozu auf die zu den Ansprüchen 2 und 10 genannte Textstelle in der Druckschrift O3 verwiesen wird. Bei den in den Ansprüchen 3 und 11 genannten zusätzlichen Anspruchsmerkmalen, bezüglich der Merkmale, für deren Zugang ein Benutzer bezahlt hat („has purchased access to“) und die ein Benutzer aktiviert haben möchte („the user wants to have enabled”), handelt es sich nicht um technische Anspruchsmerkmale, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigen wären. Somit können auch die in den Ansprüchen 3 und 11 genannten Merkmale die Patentfähigkeit einer damit beanspruchten vorrichtungsspezifischen Schnittstelle oder eines entsprechenden Verfahrens nicht begründen.

Randnummer 375

4.3 Eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle nach Anspruch 4 bzw. ein Verfahren nach Anspruch 12, wonach die digitale Information ein Kontrollprogramm für die erste Einrichtung umfasst, das bei der Verbindung in der ersten Einrichtung installiert oder ausgeführt wird, ist der Druckschrift O3 ebenfalls entnehmbar. Denn dort wird durch das Prozessorsubsystem 56 die Steuerlogik 54 im Subsystem 53 in Reaktion auf die aus der Steckerlogik 14 ausgelesenen Werte programmiert (insbesondere Spalte 4, Zeilen 43 bis 47: „In response to the values read from the connector logic of the connectors inserted into the ports 50, the processor subsystem 56 programs the control logic 54 to determine how signals from the ports 50 are switched within the subsystem 53.”), wobei die Steuerlogik 54 durch Programmcode gesteuert wird, der auf dem Subsystem 56 ausgeführt wird (Figur 3 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 8 bis 17: „The control logic 54 is, in turn, controlled through program code executing on the subsystem 56. ... In response to the data from the connector logic, the program code executing in the processor subsystem ...”).

Randnummer 376

4.4 Gemäß den Ansprüchen 5 und 13 ist die integrierte Schaltung eine elektronische Verarbeitungseinheit („electronic processing unit“), die auf Daten, welche in der elektronischen Datenverbindung zwischen dem ersten Anschluss und dem zweiten Anschluss übertragen werden, zugreift und diese verarbeitet.

Randnummer 377

Unter der genannten Datenverarbeitung versteht der Fachmann aufgrund der in den der Streitpatentschrift als sehr allgemein beschriebenen Beeinflussung von Signalen jedwede Reaktion bzw. Eingriff auf oder Änderung von den zwischen den Anschlüssen übertragenen Daten durch die integrierte Schaltung in der Schnittstelle (Absatz 0039: „having a microprocessor or digital signal processor in the interface makes it possible to interact with the signals in the electronic data connection ... the electronic processing unit may be connected to access and process data transmitted in the electronic data connection between the first connector and the second connector. Thereby, the interface not only transmits electronic data signals between the devices, but may also react upon the signals and even interfere with the signals and change these.“). Lediglich für ein Ausführungsbeispiel werden für die Verarbeitung der Daten exemplarisch – und die Ansprüche nicht einschränkend – konkretere Maßnahmen wie Verstärkung, Filterung und Messung genannt (Absatz 0050: „the integrated circuit 5 of the interface may be an electronic processing unit which can access and process the transmitted signals, e.g. for the purpose of amplification, filtration or measurement.”).

Randnummer 378

Eine derartige anspruchsgemäße Beeinflussung von Daten durch die integrierte Schaltung in der Schnittstelle ist auch der Druckschrift O3 entnehmbar, da dort ebenfalls in der Steckverbinder-Logik („connector logic 14“) die zu übertragenden Daten zumindest insoweit beeinflusst oder geändert werden müssen, um sie über den 1-Wire-Bus übertragen zu können (Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 30 bis 36: „The connector 10 includes connector logic 14. One possible structure of the connector logic is illustrated in further detail by components 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30 and 32 in FIG. 1. In The illustrative structure of the embodiment of the connector logic 14 of FIG. 1 may, for example, use a DS243OA 256-Bit 1-wire EEPROM, as provided by Dallas Semiconductor.” und Spalte 3, Zeilen 53 bis 57: „The 1-wire bus 36 is controlled by the 1-wire function control logic 18, which is coupled to the 64-bit lasered ROM (Read Only Memory) 20, which stores a unique code associated with the device coupled to the cable terminated by the connector 10.”).

Randnummer 379

4.5 Zu dem in den Ansprüchen 6 und 14 erstgenannten zusätzlichen Merkmal, wonach die integrierte Schaltung eine elektronische Verarbeitungseinheit ist, wird auf die zu den Ansprüchen 5 und 13 genannte Textstelle in der Druckschrift O3 verwiesen. Auch das zweite Merkmal, wonach es sich auch bei der Schnittstelle zwischen dem zweiten Verbinder und der elektronischen Verarbeitungseinheit um eine digitale Datenschnittstelle handelt, liest der Fachmann bei der technischen Lehre der Gesamtoffenbarung der Druckschrift O3 mit, da dort auf den entsprechenden Datenschnittstellen jeweils nur digitale Daten ausgetauscht werden. Somit können auch diese Merkmale die erforderliche Patentfähigkeit nicht herstellen.

Randnummer 380

4.6 Das zusätzliche Merkmal nach Anspruch 7 bzw. Anspruch 15, wonach das Sprachkommunikationssystem ein Kommunikationssystem ist, für das vordefinierte allgemeine Standards für Verbindung, Identifikation und/oder Kommunikation zwischen den Einrichtungen nicht vorgesehen sind, ist in der Druckschrift O3 zwar nicht explizit angegeben, dies liest der Fachmann bei der durch die Gesamtoffenbarung vermittelten technischen Lehre aber ohne Weiteres mit. Denn zum einen könnte er erwarten, dass im gegenteiligen Fall die vordefinierten Kommunikationsstandards erwähnt oder sogar namentlich bezeichnet werden würden. Zum anderen wäre es im Falle, dass für die Verbindung, Identifikation und/oder Kommunikation zwischen der ersten Einrichtung „central system“ und der zweiten Einrichtung „I/O-device” vordefinierte allgemeine Standards vorgesehen wären, nicht erforderlich, bei Detektion eines neuen „I/O-device” aus dem Speicher des Anschlusssteckers der Schnittstelle Konfigurationsinformationen zu lesen und damit das „central system“ zu konfigurieren (Spalte 2, Zeilen 23 bis 38: “the central system operates to automatically detect the presence of the associated I/O device, and to read configuration information from the memory in the connector into memory within the central system. The configuration information read from the connector is then used to configure the central system ... uses the configuration information it reads from the connector memory to configure an internal switching circuit that directs data and/or signals ... User specific configuration information read by the central system from the connector memory may be used to configure user specific functions, such as, for example, speech recognition.” und Spalte 5, Zeilen 14 bis 17: „In response to the data from the connector logic, the program code executing in the processor subsystem determines how signals of the ports 50 are to be conveyed.”), sondern es wäre ausreichend die Identität des neu angeschlossenen „I/O-device” festzustellen, um dann die im „central system“ für einen vordefinierten allgemeinen Standard bekannten bzw. hinterlegten Informationen zu benutzen um die Konfiguration durchzuführen.

Randnummer 381

III. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 10

Randnummer 382

Das Streitpatent erweist sich auch in keiner der Fassungen der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a, 4b und 5 bis 10 vom 30. Mai 2022, 21. Februar 2023 bzw. 19. April 2023 und 21. Juni 2023 als sowohl zulässig als auch patentfähig.

Randnummer 383

Die Hilfsanträge 1, 1a, 3, 4, 4a und 4b sind nicht zulässig und die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind zudem in den Fassungen nach sämtlichen Hilfsanträgen dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift O3 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt.

Randnummer 384

Vor diesem Hintergrund bedürfen die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Klarheit sowie der fehlenden Ausführbarkeit keiner Entscheidung.

Randnummer 385

1. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 1a

Randnummer 386

Die Beklagte kann das Streitpatent mit den Hilfsanträgen 1 und 1a nicht erfolgreich verteidigen, da die Fassung nach Hilfsantrag 1 und 1a mangels Beschränkung nicht zulässig ist (Art. 138 Abs. 3 EPÜ) und ihr zudem, wie der Fassung nach Hauptantrag, ebenfalls der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ).

Randnummer 387

1.1 Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 nach Hauptantrag dadurch, dass deren Merkmale 1.8 bzw. 9.6 durch folgende ergänzte Fassungen ersetzt wurden (mit unterstrichenen Hinzufügungen):

Randnummer 388

1.8Hi1 - the device-specific interface (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device, controlling the interfacing between different communication devices,

Randnummer 389

9.6Hi1 - the device-specific interface is a push-to-talk interface and the first device is a push-to-talk device, controlling the interfacing between different communication devices,

Randnummer 390

Unter Berücksichtigung der diesbezüglich nicht einschränkenden Angaben im Streitpatent zum Steuern des Interfacing zwischen verschiedenen Kommunikationseinrichtungen (Absatz 0004: „many devices have different ways of interfacing (connection detection method, impedances, signal levels, control signals, etc.).“) versteht der Fachmann die Ergänzung lediglich dahingehend, dass eine Verbindung aufgebaut werden kann, indem die Kompatibilität hergestellt und ein Datenaustausch ermöglicht wird. Dies geht nicht über sein Verständnis der Funktionsweise der Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 9 hinaus.

Randnummer 391

1.2 Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1a unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass zusätzlich deren Merkmale 1.4.4.2 bzw. 9.3.4.2 jeweils durch folgende ergänzte Fassung ersetzt wurden (mit unterstrichener Hinzufügung):

Randnummer 392

1.4.4.2Hi1a /9.3.4.2Hi1a and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection, wherein the settings themselves are stored in the memory (6); and

Randnummer 393

1.3 Mit diesen zusätzlich aufgenommenen Merkmalen sind die Fassungen des Streitpatents nach Hilfsantrag 1 und auch nach Hilfsantrag 1a mangels erforderlicher Beschränkung unzulässig.

Randnummer 394

Im Nichtigkeitsverfahren sind nämlich nur Änderungen des Patents möglich, die eine Einschränkung bedeuten. Das Patentnichtigkeitsverfahren dient der Nichtigerklärung eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener und vom Nichtigkeitskläger geltend gemachter Nichtigkeitsgrund vorliegt, und eröffnet in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten, es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents; diese Funktion ist vielmehr einzig dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 – X ZR 93/85, GRUR 2005, 145 Rn. 41 f. – elektronisches Modul; BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 – X ZR 93/85, BGHZ 103, 262 Rn. 58 ff. (nach juris) – Düngerstreuer; Schulte, PatG, 11. Aufl., 2022, § 81 Rn. 122 c).

Randnummer 395

Wie zum Hauptantrag ausgeführt, sieht der Anspruch 1 des Streitpatents bereits in der erteilten Fassung vor, dass die digitale Information (Merkmal 1.4.4.1), die im Speicher (Merkmal 1.4.4) der integrierten Schaltung (Merkmal 1.4.3) gespeichert ist, besondere Einstellungen betrifft, die genutzt werden, wenn elektronische Daten mit der bestimmten zweiten Einrichtung über die elektronische Datenverbindung ausgetauscht werden (Merkmal 1.4.4.2). Somit versteht der Fachmann bereits die Ansprüche 1 und 9 der erteilten Fassung im Sinne des Merkmals 1.4.4.2Hi1a bzw. 9.3.4.2Hi1a, dass die genannten Einstellungen im Speicher 6 gespeichert sind.

Randnummer 396

Damit stellt sich das zusätzliche Merkmal 1.4.4.2Hi1a /9.3.4.2Hi1a allenfalls als Klarstellung dar, mit der wiederholt wird, was bereits nach der erteilten Fassung zum Schutzgegenstand gehörte, so dass damit das Streitpatent gegenüber der erteilten Fassung nicht eingeschränkt wird.

Randnummer 397

2. Zur Fassung nach Hilfsantrag 2

Randnummer 398

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweist sich das Streitpatent als nicht schutzfähig. Denn insoweit ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

Randnummer 399

2.1 In der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist an das Ende der nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 das folgende Merkmal angefügt:

Randnummer 400

1.11Hi2/9.9Hi2 , and - the second device is a man worn two-way radio.

Randnummer 401

2.2 Das Merkmal 1.11Hi2/9.9Hi2 ist ursprungsoffenbart (Offenlegungsschrift (= WO 2013/164374 A2), Seite 10, Zeilen 9 bis 12 und identisch in der Streitpatentschrift, Absatz 0035: „Such voice communication systems, in accordance with an embodiment of the invention, involve interface cables to connect the PTT or control box to a headset and/or a communication device such as one or more of a man worn two-way radio “), erweitert den Schutzbereich nicht und bewirkt durch die Abgrenzung zu nicht-tragbaren Funkgeräten auch eine hinreichende Beschränkung, wodurch der Hilfsantrag 2 zulässig ist.

Randnummer 402

2.3 Unter einem Zweiwege-Funkgerät („two-way radio“) versteht der Fachmann ein Funkgerät mit bidirektionaler Datenübertragung, d. h. einen Transceiver, der sowohl Daten empfangen (Empfänger/Receiver) als auch senden (Sender/Transmitter) kann. Dies bedeutet nicht, dass die Übertragung „in beiden Richtungen“ gleichzeitig (Vollduplex-Verfahren) möglich ist und stünde bei den vorliegend beanspruchten Gegenständen auch im Widerspruch zu den Merkmalen 1.8 bzw. 9.6, wonach es sich bei der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle um eine Sprechtastenschnittstelle („push-to-talk interface”) und bei der ersten Einrichtung um eine Sprechtasteneinrichtung („push-to-talk device”) handelt, bei denen eine Übertragung zu einem bestimmten Zeitpunkt nur in einer Richtung möglich ist (Halbduplex-Verfahren). Weitere Informationen kann der Fachmann dem Begriff „Zweiwege-Funkgerät“ nicht entnehmen.

Randnummer 403

Die Angabe, wonach das Zweiwege-Funkgerät am Körper tragbar ist („man worn“) ist selbsterklärend, kann jedoch nicht die von der Beklagten angenommenen Eigenschaften implizieren. Eine besondere Flexibilität „insbesondere bei Verteidigungsbündnissen von Streitkräften im Einsatz“ und „insbesondere am Rücken der Bedienperson, beispielsweise eines Soldaten, Polizisten oder Feuerwehrmanns“ ist weder dem Begriff selbst entnehmbar noch den Ansprüchen oder der Beschreibung des Streitpatents. Beispielsweise handelt es sich auch bei einem herkömmlichen in der Tasche oder am Gürtel tragbaren Handsprechfunkgerät (sog. „Walkie-Talkie“) um ein tragbares ZweiZweiwege-Funkgerät.

Randnummer 404

Da mit dem Anspruch 1 eine Schnittstelle und mit Anspruch 9 ein Verfahren zur Übermittlung von digitaler Information beansprucht wird, kann die weitere Ausgestaltung der zweiten Einrichtung durch das Merkmal 1.11Hi2/9.9Hi2, die nicht Bestandteil der beanspruchten Gegenstände ist, diese ohnehin lediglich insofern einschränken, dass sie für ein tragbares Zweiwege-Funkgerät geeignet sein müssen.

Randnummer 405

2.4 Nach alledem gilt für die Patentfähigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 das Gleiche wie für die nach Hauptantrag und sie erweisen sich als nicht erfinderisch gegenüber der aus der Druckschrift O3 bekannten technischen Lehre, da für die dort als zweite Einrichtungen verwendeten Ein-/Ausgabegeräte („I/O-devices”) exemplarisch Funkgeräte („radio“) genannt sind, von denen der Fachmann weiß, dass sie tragbar sind.

Randnummer 406

3. Zur Fassung nach Hilfsantrag 2a

Randnummer 407

Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2a erweist sich das Streitpatent als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

Randnummer 408

3.1 In der Fassung nach dem Hilfsantrag 2a ist an das Ende der nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 jeweils das folgende Merkmal angefügt:

Randnummer 409

1.11Hi2a/9.9Hi2a , and - the push-to-talk device is a man worn device.

Randnummer 410

3.2 Das Merkmal 1.11Hi2/9.9Hi2 ist ursprungsoffenbart (Offenlegungsschrift, Seite 17, Zeilen 5 und 6 und identisch in der Streitpatentschrift, Absatz 0061: „In another, more specific scenario, the first device is a PTT device or an intelligent control box with interface functionality to be worn by a person“), erweitert den Schutzbereich nicht und bewirkt durch die Abgrenzung zu nicht-tragbaren PTT-/Sprechtasteneinrichtung als erste Einrichtungen auch eine erforderliche Beschränkung, wodurch der Hilfsantrag 2a zulässig ist.

Randnummer 411

3.3 Die Angabe, wonach die als PTT-/Sprechtasteneinrichtung („push-to-talk device”) eingesetzte erste Einrichtung am Körper tragbar ist („man worn“) ist selbsterklärend und kann die weitere Ausgestaltung der zweiten Einrichtung, die nicht Bestandteil der beanspruchten Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 ist, lediglich insofern einschränken, als sie für eine tragbare erste Einrichtung bzw. PTT-/Sprechtasteneinrichtung geeignet sein muss.

Randnummer 412

3.4 Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2a erweisen sich als nicht erfinderisch gegenüber der aus der Druckschrift O3 bekannten technischen Lehre.

Randnummer 413

Zwar ist der Druckschrift O3 für das dort als erste Einrichtung eingesetzte zentrale System („central system“) keine Angabe zu entnehmen, ob sie von einer Person getragen werden kann oder nicht. Jedoch ist die in der Druckschrift O3 beschriebene vorrichtungsspezifische Schnittstelle geeignet sowohl zusammen mit einem tragbaren als auch einem nicht tragbaren zentralen System betrieben zu werden, da für die Frage ob die Schnittstelle mit dem zentralen System zusammenarbeiten kann, lediglich die Kompatibilität der Anschlüsse und der elektronischen Konfiguration relevant ist und nicht Eigenschaften, die bestimmen, ob das der PTT-/Sprechtasteneinrichtung entsprechende zentrale System tragbar ist oder nicht.

Randnummer 414

4. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b

Randnummer 415

Dem nach den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b verteidigten Streitpatent steht jeweils der Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 123 Abs. 3 EPÜ, des Verbotes der Schutzbereichserweiterung entgegen.

Randnummer 416

4.1 Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b unterscheiden sich vom Anspruch 1 in der erteilten Fassung im Wesentlichen dadurch, dass dessen Merkmal 1.1 geändert wurde und folgendermaßen gefasst ist (mit unterstrichenen Hinzufügungen und durchgestrichenen Auslassungen):

Randnummer 417

1.1Hi3/Hi4 A voice communications system with at least two device-specific interfaces (1, 10, 20) each for interfacing a first device (2) directly to a particular one of at least two second devices (3, 13, 23) in a voice communications system,

Randnummer 418

1.1Hi4a A voice communications system comprising a first and a second device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular first and a particular second device (3, 13, 23) in a voice communications system,

Randnummer 419

1.1Hi4b A voice communications system comprising a first and a second device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular second device (3, 13, 23) in a voice communications system,

Randnummer 420

4.2 Der Anspruch 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b ist somit nicht mehr auf eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle gerichtet, sondern auf ein Sprachkommunikationssystem mit mindestens zwei vorrichtungsspezifischen Schnittstellen (Hilfsanträge 3 und 4) oder einer ersten und einer zweiten vorrichtungsspezifischen Schnittstelle (Hilfsanträge 4a und 4b), die jeweils entsprechend dem erteilten Anspruch 1 ausgebildet sind.

Randnummer 421

Die weiteren Änderungen in den Merkmalen des Anspruchs 1 und in dem weiterhin auf ein Verfahren gerichteten Anspruch 9 dienen im Wesentlichen der Anpassung an das Sprachkommunikationssystem mit zwei Schnittstellen und werden im Falle der Hilfsanträge 4, 4a und 4b durch weitere Merkmale eingeschränkt, vgl. dazu Abschnitt A. I. 3.

Randnummer 422

4.3 Die Hilfsanträge 3, 4, 4a und 4b sind unzulässig, da sie jeweils zu einer Schutzbereichserweiterung führen.

Randnummer 423

Zwar sind die Anspruchsmerkmale der Gegenstände der Hilfsanträge 3, 4, 4a und 4b als ursprungsoffenbart anzusehen und es handelt sich bei den beanspruchten Gegenständen entgegen der Annahme der Klägerin jeweils auch nicht um eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Sinne eines Aliuds, welches die Rechtssicherheit für Dritte, die sich auf den Inhalt der Patentanmeldung in der eingereichten und veröffentlichten Fassung verlassen, gefährden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09; GRUR 2011, 40 Rn. 13, 18 – Winkelmesseinrichtung).

Randnummer 424

Es liegt weder ein sog. „exklusives Aliud“ vor, das zum ursprünglich offenbarten Gegenstand in einem Ausschließlichkeitsverhältnis steht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Rn. 27 ff. - Integrationselement), noch kommt durch die Änderung eine Handlung als Verletzung in Betracht, die vor der Änderung nicht als Verletzung des erteilten Patents angesehen werden konnte (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09; GRUR 2011, 40 Rn. 18 – Winkelmesseinrichtung). Denn ein Sprachkommunikationssystem nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b mit mindestens oder genau zwei vorrichtungsspezifischen Schnittstellen, welches als Verletzung gelten könnte, würde auch immer den Gegenstand nach dem erteiltem Anspruch 1 verletzen, da es mindestens eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle mit allen Merkmalen nach dem erteiltem Anspruch 1 enthalten muss.

Randnummer 425

Die Hilfsanträge 3, 4, 4a und 4b sind aber unzulässig, da sie jeweils eine Schutzbereichserweiterung enthalten.

Randnummer 426

Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber grundsätzlich die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient darüber hinaus aber nicht der Gestaltung des Patents. Ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden (BGH, Urteil vom 14. September 2004 – X ZR 149/01, GRUR 2005, 145 Rn. 41 f. – elektronisches Modul). Die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in einen Patentanspruch führt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – X ZR 56/17; GRUR 2019, 389 LS und Rn. 33 – Schaltungsanordnung III).

Randnummer 427

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung stellt eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle zur direkten Verbindung einer ersten Einrichtung mit einer besonderen zweiten Einrichtung in einem Sprachkommunikationssystem unter Schutz. Damit muss die vorrichtungsspezifische Schnittstelle lediglich zum Betrieb in einem derartigen Sprachkommunikationssystem geeignet sein, während das Sprachkommunikationssystem (wie in den Hilfsanträgen 3 und 4 beansprucht als Sprachkommunikationssystem mit mindestens zwei vorrichtungsspezifischen Schnittstellen oder in den Hilfsanträgen 4a und 4b beansprucht mit einer ersten und einer zweiten vorrichtungsspezifischen Schnittstelle) in seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehört. Daran ändert auch nichts, dass insbesondere die Figur 1 des Streitpatents ein Sprachkommunikationssystem zeigt, welches in den Absätzen 0044 bis 0046 beschrieben wird. Denn der Schutzbereich des Patents wird durch die Patentansprüche bestimmt, § 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ, hier demnach durch den erteilten Patentanspruch 1 nach dem die vorrichtungsspezifische Schnittstelle zwar die Eignung zum Betrieb in einem Sprachkommunikationssystem aufweist, nicht aber zu dieser gehören soll.

Randnummer 428

Nach alledem liegt eine unzulässige Schutzbereichserweiterung gemäß Art. 123 Abs. 3 EPÜ bei allen verteidigten Gegenständen nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b vor. Die weitere Frage, ob insoweit auch mangelnde Patentfähigkeit vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben.

Randnummer 429

5. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 5 und 6

Randnummer 430

In der Fassung nach den Hilfsanträgen 5 und 6 erweist sich das Streitpatent als nicht schutzfähig, denn insoweit ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

Randnummer 431

5.1 Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 9 dadurch, dass in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 zwei und im Falle des Hilfsantrag 6 drei der vier Alternativen gestrichen wurden, so dass sie folgendermaßen verändert gefasst sind (mit durchgestrichenen Auslassungen):

Randnummer 432

1.10Hi5/9.8Hi5 - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the interface.

Randnummer 433

1.10Hi6/9.8Hi6 - the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the interface.

Randnummer 434

5.2 Das Entfernen von zwei oder drei in der ursprünglichen Anmeldung offenbarten sowie in der erteilten Fassung beanspruchten Alternativen in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 der Ansprüche 1 und 9, wonach die integrierte Schaltung und der Speicher zwingend im Kabel oder im Draht (Hilfsantrag 5) bzw. nur im Kabel (Hilfsantrag 6) eingebettet sind, basiert in offensichtlicher Weise auf der ursprünglichen Offenbarung, erweitert den Schutzbereich nicht, sondern schränkt ihn auf eine Teilmenge von geschützten Ausführungsformen ein. Durch die damit bewirkte erforderliche Beschränkung sind die Hilfsanträge 5 und 6 zulässig.

Randnummer 435

5.3 Da im nächstkommenden und die Gegenstände der erteilten Ansprüche nahelegenden Stand der Technik nach der Druckschrift O3 die integrierte Schaltung und der Speicher nicht in der Leitung oder dem Kabel, sondern in einem der beiden Verbinder gemäß einer der gestrichenen Alternativen eingebettet sind (insbesondere Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeile 30: „The connector 10 includes connector logic 14.“), sind die Merkmale 1.10Hi5/9.8Hi5 und 1.10Hi6/9.8Hi6 in diesem Stand der Technik nicht offenbart.

Randnummer 436

Zur Lösung dieses technischen Problems der Unterbringung einer integrierten Schaltung mit Speicher in einer als Kabel mit Steckverbindern ausgestatteten vorrichtungsspezifischen Schnittstelle nach Druckschrift O3 wird somit das Einbetten in einem Verbinder statt im Kabel gewählt. Existiert allerdings eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen – hier die Unterbringung einer integrierten Schaltung entweder in einem Verbinder oder im Kabel – von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, gibt dies in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011 – X ZR 58/10, GRUR 2012, 261 rn. 46 – E-Mail via SMS; Schulte, PatG, 11. Aufl., § 4 Rn. 144).

Randnummer 437

Da es sich bei der alternativen Lösung des Einbettens einer integrierten Schaltung mit einem Speicher statt in Verbindern von Kabeln, im Kabel selbst zum Prioritätszeitpunkt um ein etabliertes und dem Fachmann geläufiges Verfahren handelt, was auch bereits durch die Druckschrift O7 belegt wird (Abstract: „ Embedding a DS2431 (1 -Wire®) chip in the near end of a cable “, Seite 1, letzter Absatz: „when you embed an electronic (1-Wire) chip 1 in the near end of the cable (Figure 2). (A particular chip, the DS2431, is used to illustrate this idea, but other 1-Wire devices may be more appropriate for specific applications.“ und Bilduntertitel zu Figur 2: „A 1-Wire chip embedded in the cable can provide identification and authentication of the cable.“), hat der Fachmann ausgehend von der Druckschrift O3 auch dieses Verfahren pflichtgemäß in Betracht zu ziehen.

Randnummer 438

Da zudem bei der Einbettung in einem Verbinder nach Druckschrift O3 der dem Fachmann bekannte und auch von der Beklagten genannte Nachteil in Kauf genommen werden muss, dass die integrierten Schaltung in einem Stecker – insbesondere, wenn dieser wie der in der O3 beispielhaft genannte herkömmliche RS232-Stecker üblicherweise zerlegbar bzw. aufschraubbar ist – leicht zugänglich und damit physisch manipulierbar ist, hat der Fachmann Veranlassung, Unterbringungsalternativen zu berücksichtigen, welche diesen Nachteil überwinden. Eine solche Alternative stellt das Einbetten der integrierten Schaltung mit einem Speicher im Schnittstellenkabel dar, bei der dieser nicht zerstörungsfrei zugänglich ist.

Randnummer 439

Somit sind dem Fachmann auch die Merkmale 1.10Hi5/9.8Hi5 und 1.10Hi6/9.8Hi6 der Hilfsanträge 5 und 6 ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, durch die Druckschrift O3 nahegelegt.

Randnummer 440

6. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 7 und 8

Randnummer 441

Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 7 und 8 erweist sich das Streitpatent als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

Randnummer 442

In der Fassung nach Hilfsantrag 7 ist an das Ende der nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 6 jeweils das Merkmal 1.11Hi7/9.9Hi7 angefügt, welches nach Hilfsantrag 8 um eine weitere Konkretisierung ergänzt ist (Merkmal 1.11Hi8/9.9Hi8), so dass diese folgendermaßen gefasst sind (Ergänzungen jeweils rot hervorgehoben):

Randnummer 443

1.11Hi7/9.9Hi7 and - the integrated circuit is a microprocessor or a digital signal processor.

Randnummer 444

1.11Hi8/9.9Hi8 and - the integrated circuit is a microprocessor or a digital signal processor, hence the integrated circuit is an electronic processing unit, which is connected to access and to process data transmitted in the electronic data connection between the first connector and the second connector, thereby the device-specific interface (1, 10, 20) not only transmits electronic data signals between the first and second devices but also reacts upon these signals, interferes with these signals and changes these signals.

Randnummer 445

6.1 Die Angaben in den zusätzlichen Merkmalen 1.11Hi7/9.9Hi7 und 1.11Hi8/9.9Hi8 sind ursprungsoffenbart (Offenlegungsschrift, Seite 11, Zeilen 10 bis 23 und identisch in der Streitpatentschrift, Absätze 0038 und 0039), erweitern den Schutzbereich nicht und bewirken eine erforderliche Beschränkung, da von der Menge der in der erteilten Fassung beanspruchten möglichen integrierten Schaltungen nur noch die Teilmenge beansprucht wird, bei der es sich um einen Mikroprozessor oder digitalen Signalprozessor handelt, der noch durch die im Merkmal 1.11Hi8/9.9Hi8 ergänzten Angaben weiter charakterisiert wird.

Randnummer 446

6.2 Gemäß Merkmal 1.11Hi7/9.9Hi7 wird die integrierte Schaltung (Merkmal 1.4.3) als Mikroprozessor oder digitaler Signalprozessor beschrieben, der durch die funktionellen Angaben in der Ergänzung im Merkmal 1.11Hi8/9.9Hi8 noch derart näher charakterisiert wird, dass es sich dabei um eine elektronische Verarbeitungseinheit handelt, welche auf die in der elektronischen Datenverbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Stecker übertragenen Daten zugreifen und diese verarbeiten kann, was es der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle als Ganzer ermöglichen soll, elektronische Datensignale zwischen dem ersten und zweiten Gerät nicht nur zu übertragen, sondern auch auf diese Signale zu reagieren, in diese Signale einzugreifen und diese Signale zu verändern.

Randnummer 447

Die auf diese Weise sehr allgemein beschriebene Beeinflussung von Signalen wird in der Beschreibung des Streitpatents lediglich anhand eines Ausführungsbeispiels – und die Ansprüche nicht einschränkend – erläutert, indem als Zweck für die Signalverarbeitung exemplarisch Verstärkung, Filterung und Messung genannt werden (Absatz 0050: „the integrated circuit 5 of the interface may be an electronic processing unit which can access and process the transmitted signals, e.g. for the purpose of amplification, filtration or measurement.”).

Randnummer 448

Der Fachmann versteht daher unter dem in den Merkmalen 1.11Hi7/9.9Hi7 und 1.11Hi8/9.9Hi8 genannten Mikroprozessor oder digitalen Signalprozessor zusammen mit den funktionellen Angaben im Merkmal 1.11Hi8/9.9Hi8 eine integrierte Schaltung, die – zusätzlich zu dem Speicher, in dem die Informationen für die Identifikation und die Einstellungen gespeichert sind (Merkmale 1.4.4 bis 1.5 und 9.3.4 bis 9.5) – eine weitere integrierte elektronische Komponente enthält, welche sich gegenüber den zwischen beiden Anschlussverbindern übertragenen Daten nicht rein passiv verhält, sondern in der Lage ist, aktiv Einfluss auf diese zu nehmen und sie in irgendeiner Weise zu verändern.

Randnummer 449

6.3 Ein derartiger, im Sinne des Streitpatents definierter Mikroprozessor bzw. digitaler Signalprozessor ist ebenfalls bereits aus Druckschrift O3 bekannt. Wie die Figur 1 zeigt und in den zugehörigen Beschreibungsteilen in Spalte 3, Zeile 23 bis Spalte 4, Zeile 29 ausführlich erläutert wird, enthält die als Mikroprozessor zu bezeichnende Steckverbinder-Logik („connector logic 14”) im ersten Verbinder neben den Speicherkomponenten für die Identifikations- und Einstellungsinformationen eine integrierte elektronische Komponente („1-wire function control logic 18"), welche die zwischen den Anschlussverbindern in der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle („smart cable“) zu übertragenden Daten reagiert, auf sie zugreift und sie insoweit ändert, dass sie über den 1-Wire-Bus 36 übertragen werden können (Figur 1 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 30 bis 36: „The connector 10 includes connector logic 14. One possible structure of the connector logic is illustrated in further detail by components 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30 and 32 in FIG. 1. In The illustrative structure of the embodiment of the connector logic 14 of FIG. 1 may, for example, use a DS243OA 256-Bit 1-wire EEPROM, as provided by Dallas Semiconductor.” und Spalte 3, Zeilen 53 bis 57: „The 1-wire bus 36 is controlled by the 1-wire function control logic 18, which is coupled to the 64-bit lasered ROM (Read Only Memory) 20, which stores a unique code associated with the device coupled to the cable terminated by the connector 10.”).

Randnummer 450

Figur 1 der Druckschrift O3 mit Hervorhebungen durch den Senat

Randnummer 451

Somit sind dem Fachmann auch die Merkmale 1.11Hi7/9.9Hi7 und 1.11Hi8/9.9Hi8 aus Druckschrift O3 bekannt und die Ansprüche 1 und 9 der Hilfsanträge 7 und 8 ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, durch die Druckschrift O3 nahegelegt.

Randnummer 452

7. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 9 und 10

Randnummer 453

Auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 9 und 10 erweist sich das Streitpatent als nicht schutzfähig. Denn auch bei diesen ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

Randnummer 454

7.1 Der Hilfsantrag 9 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 6 und 8 dar, da gegenüber den Ansprüchen 1 und 9 der erteilten Fassung in den Merkmalen 1.10 bzw. 9.8 drei von vier Alternativen gestrichen wurden (Merkmale 1.10 Hi6 /9.8 Hi6) und an deren Ende jeweils das Merkmal 1.11 Hi8 /9.9 Hi8 angefügt ist.

Randnummer 455

Der Hilfsantrag 10 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 1a und 9 und somit 1a, 6 und 8 dar, da gegenüber den Ansprüchen 1 und 9 nach Hilfsantrag 9 zusätzlich das ergänzt gefasste Merkmal 1.4.4.2Hi1a/9.3.4.2Hi1a enthalten ist.

Randnummer 456

7.2 Zur Zulässigkeit der Hilfsanträge 9 und 10 wird daher auf die entsprechenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1a, 6 und 8 verwiesen.

Randnummer 457

7.3 Zur Patentfähigkeit der Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 der Hilfsanträge 9 und 10 kann inhaltlich auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1a, 6 und 8 verwiesen werden, die hier in gleicher und der unabhängiger Weise gelten, da die gegenüber der erteilten Fassung geänderten bzw. ergänzten Merkmale mit denen der Hilfsanträge 1a, 6 und 8 identisch sind.

Randnummer 458

Da die gegenüber der erteilten Fassung geänderten bzw. ergänzten Merkmale der Ansprüche 1 und 9 der Hilfsanträge 9 und 10 für sich genommen keine erfinderische Tätigkeit begründen können und darüber hinaus auch in Zusammenschau keinen synergistischen Effekt im Sinne eines funktionalen Zusammenwirkens einzelner Merkmale der technischen Lehre erkennen lassen, der dies leisten könnte, mangelt es auch den Gegenständen der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 der Hilfsanträge 9 und 10 an einem Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.

Randnummer 459

8. Zu den weiteren Ansprüchen der Hilfsanträge 1 bis 10

Randnummer 460

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 17 der Hilfsanträge bedurfte es nicht, nachdem die Beklagte, die sämtliche Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze versteht, zu erkennen gegeben hat, diese – im Gegensatz zur erteilten Fassung – jeweils nicht selbstständig zu verteidigen und diese Ansprüche mit denen der erteilten Fassung (Hauptantrag) identisch sind.

B.

Randnummer 461

Nebenentscheidungen

Randnummer 462

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 463

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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