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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 19.03.2013 – 33 W (pat) 541/11

Markenbeschwerdeverfahren – "TWINFUEL" – fehlende Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis -
Spruchkörper
33. Senat
Normenkette
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 034 528.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am Amtsgericht Dr. Wache am 19. März 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Anmelderin hat am 10. Juni 2009 die Wortmarke

Randnummer 2

TWINFUEL

Randnummer 3

für die folgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet:

Randnummer 4

Klasse 7: Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Teile von Motoren und Vergasereinrichtungen, insbesondere für die Abgasnachrüstung und Katalysatoren; Abgaskatalysatoren; Filter (als Teile von Maschinen oder Motoren), einschließlich Dieselrußfilter;

Randnummer 5

Klasse 12: Fahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge sowie deren Bestandteile;

Randnummer 6

Klasse 37: Installationsarbeiten; Auskünfte über Reparaturen, insbesondere im Zusammenhang mit Landfahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhaltung); Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen, insbesondere im Zusammenhang mit abgasreduzierenden Systemen und/oder Katalysatoren; Überholung von verschlissenen und teilweise zerstörten Maschinen und Motoren; Reparatur und Wartung von Motoren;

Randnummer 7

Klasse 40: Materialbearbeitung; Beschichtung von Trägerkörpern für Katalysatoren und/oder Filter, insbesondere für die Automobilindustrie; Information über Materialbearbeitung; Zurichten von Materialien auf Bestellung für Dritte;

Randnummer 8

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer-Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; technische Beratung, insbesondere im Bereich der Ruß- und Abgasemissionsreduzierung und der Katalysatoren für Landfahrzeuge;

Randnummer 9

Klasse 45: Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten.

Randnummer 10

Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Mai 2011 zurückgewiesen, da die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gegeben seien.

Randnummer 11

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, "TWIN" sei eine im deutschen Sprachraum eindeutige und geläufige Vorsilbe, um eine zweifache oder doppelte Ausführung oder Funktionalität einer Ware oder Dienstleistung auszudrücken. "FUEL" gehöre in der Bedeutung "Treibstoff, Kraftstoff" zum einfachsten englischen Grundwortschatz. "TWINFUEL" werde somit als Hinweis auf die Ausstattung und den möglichen Betrieb der Fahrzeuge und Motoren mit zwei verschiedenen Kraftstoffen bzw. Antriebsarten verstanden bzw. als Hinweis auf Dienstleistungen, welche einen Bezug zu derartigen Fahrzeugen und Motoren aufwiesen.

Randnummer 12

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.

Randnummer 13

Sie bringt vor, dass die beiden Elemente "TWIN" und "FUEL" entgegen der Auffassung der Markenstelle im deutschsprachigen Raum keineswegs geläufig und verständlich seien. Jedenfalls sei die Bedeutung der Kombination "TWINFUEL" unklar und mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht verständlich. "Twin" könne mit "Zwilling" übersetzt werden und stehe damit für zwei identische Materialien. Damit lasse sich die Auffassung, dass das Wort auf den Betrieb mit zwei verschiedenen Kraftstoffen hinweise, nicht vereinbaren.

Randnummer 14

Die Anmelderin betont, dass ein Zeichen erst dann schutzunfähig sei, wenn es unmittelbar - also ohne gedankliche Zwischenschritte oder eine gekünstelte Analyse - verstanden werde. Die Verständlichkeit in diesem Sinne müsse mit Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden, was die Markenstelle unterlassen habe.

Randnummer 15

Insbesondere bei den beanspruchten Dienstleistungen sei nicht erkennbar, was "TWINFUEL" bedeuten solle; beispielsweise gebe es keine "doppelten Reparaturen".

Randnummer 16

Auch für die beanspruchten Waren (namentlich Motoren und Fahrzeuge) gelte, dass der Hinweis auf einen "Zwillingskraftstoff" oder "Doppelkraftstoff" unverständlich sei. Wenn die Markenstelle meine, dass es bekanntermaßen möglich sei, Fahrzeuge mit zwei Kraftstoffen zu betreiben, so handle es sich um Spekulation. Tatsächlich gebe es allenfalls die sogenannte E-Tron-Technologie, mit der es möglich sei, die Reichweite eines mit Benzin betriebenen Fahrzeugs durch einen zusätzlichen Elektroantrieb (also gerade nicht durch Verwendung eines weiteren Kraftstoffs) zu erhöhen.

Randnummer 17

Die von der Markenstelle vorgelegten Belege für die Verwendung des Elementes "TWIN" seien nicht aussagekräftig. Teilweise seien sie englischsprachigen Texten entnommen und schon deshalb für das Verständnis des inländischen Publikums ohne Aussagekraft. In weiteren Beispielen gehöre "TWIN" als Element zur Bezeichnung eines vollständigen Maschinenteils. Insofern gehe es darum, mehrere identische Teile zu bezeichnen ("Twin Exhaust Pipe", "Twin Cam", "Twin Motoren"). Damit sei das schutzsuchende Zeichen nicht vergleichbar; bei ihm handle es sich vielmehr um eine ungewöhnliche, phantasievolle und somit als Herkunftshinweis geeignete Bezeichnung.

Randnummer 18

Die Anmelderin beantragt,

Randnummer 19

1. den Beschluss des Amtes vom 25. Mai 2011 aufzuheben; und

Randnummer 20

2. die angemeldete Marke 30 2009 034 528.7/40 für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Randnummer 21

Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin zurückgenommen.

Randnummer 22

Der Senat hat einen schriftlichen Hinweis erteilt und das Ergebnis einer Internet-Recherche mitgeteilt. Die Anmelderin hat Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

II.

Randnummer 23

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Randnummer 24

Der begehrten Eintragung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen (vgl. bereits HABM (Beschwerdekammer) vom 25. September 2009, R 1620/08-4 - TWINFUEL).

a)

Randnummer 25

Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, für die Verwendung durch die Allgemeinheit freizuhalten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II; EuGH MarkenR 2012, 147 (Nr. 32) - NAI-Der Natur-Aktien-Index). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

Randnummer 26

Das Schutzhindernis ist gegeben, wenn das schutzsuchende Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen/Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 30), unmittelbar als verständlich erscheint. Dabei darf einerseits die Verständnisfähigkeit des Publikums nicht zu gering veranschlagt werden. Andererseits darf nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum die Marke einer näheren analysierenden Betrachtung unterzieht (EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 57, 59) - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HK-Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 2. Auflage § 8 MarkenG Rn. 34; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 298).

Randnummer 27

Bereits nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG reicht es aus, wenn das Zeichen beschreibend verwendet werden kann, also hierzu geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor; EuGH GRUR 2010, 534 (Nr. 52) - PRANAHAUS). Das Schutzhindernis setzt nicht voraus, dass das Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch bereits verwendet wird und lexikalisch nachgewiesen werden kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 (Nr. 8) - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 8 Rn. 280). Ob noch andere, gleichbedeutende Zeichen zur Verfügung stehen, ist unerheblich (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 57) - Postkantoor; EuGH GRUR Int 2010, 503 (Nr. 38) - Patentconsult).

b)

Randnummer 28

"TWINFUEL" ist den angesprochenen Verkehrskreisen - mindestens dem an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen interessierten Fachpublikum - unmittelbar, also ohne analysierende Betrachtung, als "Doppelkraftstoff" oder "zwei Kraftstoffe" verständlich.

Randnummer 29

aa) "Twin" ist das englische Wort für "Zwilling". In Wortkombinationen (twin cable, twin carburettor, twin engine) bedeutet es auch "doppelt", "Doppel"- oder "zwei". So ist ein "twin carburettor" ein "Doppelvergaser". "Twin engined" bedeutet "zweimotorig". Ein "twin problem" ist ein "zweifaches Problem". Das Wort "twin" ist etymologisch mit "two" verwandt und steht in veralteten Bedeutungen auch in Alleinstellung für "zwei", "zweifach" oder "doppelt".

Randnummer 30

"Fuel" steht für "Heiz-, Brenn-, Feuerungsmaterial" oder "Kraftstoff". "Twin fuel" kann somit als "Doppelkraftstoff" oder als "zwei Kraftstoffe" übersetzt werden.

Randnummer 31

In dieser Bedeutung sind sowohl die beiden Zeichenelemente als auch ihre Kombination dem inländischen Publikum unmittelbar verständlich. Maßgeblich ist, wie oben dargelegt, das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen. Ein solcher Verbraucher kann beide Elemente einzeln übersetzen, da sie - wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - zum Grundwortschatz des Englischen gehören. Daraus ergibt sich ohne weiteres auch die Übersetzung der Wortkombination als "Doppelkraftstoff" oder "zwei Kraftstoffe".

Randnummer 32

bb) Die Möglichkeit, "twin fuel" auch als "Zwillingskraftstoff" zu übersetzen, steht einem unmittelbaren Verständnis nicht entgegen. Auch "Zwillingskraftstoff" wird als Hinweis auf zwei (unterschiedliche) Kraftstoffe verstanden werden. Einmal müssen Zwillinge einander nicht unbedingt gleichen (es gibt auch zweieiige Zwillinge). Außerdem ist der Hinweis auf die Verwendung von zwei identischen Kraftstoffen ("das Fahrzeug kann sowohl mit Diesel als auch mit Diesel betrieben werden") aus der Sicht des verständigen Verbrauchers offensichtlich sinnlos und scheidet deshalb ohne analysierende Betrachtung aus.

Randnummer 33

cc) Der Verkehr ist auch durch die Verwendung des Wortes "twin" in deutschsprachigen Texten daran gewöhnt, dass dieses Wort im Zusammenhang mit einem Hauptwort für "zwei" oder "doppelt" steht. Es trifft zwar zu, dass das Wort "twin" häufig dann verwendet wird, wenn es zwei nebeneinander verwendete, gleichartige Teile bezeichnet. In diesem Fall kann es mit "Zwilling" übersetzt werden, wird aber in deutschen Synonyma meist mit "Doppel" oder "Zwei" wiedergegeben.

Randnummer 34

"Parallel-Twin" ist ein "Zweizylinder-Reihenmotor". Dasselbe gilt für den FIAT "Twin-Air".

Randnummer 35

"Twin Spark Motoren" sind Motoren mit zwei Zündkerzen pro Zylinder. Im Deutschen wird auch von "Doppelzündung" gesprochen.

Randnummer 36

"Twin Cam" ist eine "doppelte Nockenwelle". Insofern wird auch von "zwei Nockenwellen" gesprochen. Die Übersetzung als "Zwillingsnockenwelle" ist unüblich. Eine Google-Suche nach dem Wort "doppelte Nockenwelle" hat deutlich über 3.000 Treffer ergeben. Dagegen hat eine Google-Suche nach dem Wort "Zwillingsnockenwelle" zu einem einzigen Treffer geführt, der aus der Übersetzung einer europäischen Patentschrift stammt.

Randnummer 37

Eine "Twin-LNB" ist eine Empfangseinheit mit zwei Ausgängen.

Randnummer 38

"Twin Sheet" ist ein Verfahren, bei dem zwei Kunststoffplatten gleichzeitig erhitzt und geformt werden.

Randnummer 39

"TwinLock" ist ein Sicherheitssystem, bei dem alle sicherheitsrelevanten Teile doppelt vorhanden sind.

Randnummer 40

"TwinView" bedeutet, dass an einem Computerarbeitsplatz zwei Bildschirme eingerichtet werden.

Randnummer 41

"Anti-Twin" soll doppelte Dateien finden und von der Festplatte löschen.

Randnummer 42

Ist das Publikum durch die genannten Begriffe und ihre (teilweise in den Texten selbst genannte) Übersetzung daran gewöhnt, "twin" als "doppelt" oder "zwei" zu übersetzen, so liegt es nahe, dass "twin" auch in "TWINFUEL" in gleicher Weise verstanden wird.

Randnummer 43

dd) Darüber hinaus ist der Verkehr auch daran gewöhnt, dass "twin" in deutschsprachigen Texten in Zusammenhängen verwendet wird, in denen es nicht für zwei gleichartige Gegenstände (eineiige "Zwillinge") steht.

Randnummer 44

"Twinport" ist eine Motorentechnik (der Firma Opel), bei der für jeden Zylinder zwei Ansaugkanäle mit unterschiedlichen Funktionen zur Verfügung stehen.

Randnummer 45

"Bosch-Twin" ist ein Scheibenwischergummi aus zwei unterschiedlichen Materialien.

Randnummer 46

Das "Twinloc Lever System" (der Firma Scott) ist ein Hebel am Lenkrad eines Mountainbikes, mit dem gleichzeitig der Federweg am Dämpfer und der Gabel-Lockout eingestellt werden können, also gleichzeitig zwei unterschiedliche Wirkungen erzielt werden.

Randnummer 47

"TwinBill" heißt eine Mobilfunkkarte, die eine sowohl private als auch geschäftliche Nutzung des Mobiltelefons mit jeweils individuell gestaltbaren Verträgen ermöglicht.

Randnummer 48

"twinmail" bietet die Möglichkeit einer zweiten e-mail-Adresse, damit die erste (private) e-mail-Adresse von unerwünschten Mails freigehalten werden kann. Die beiden Adressen unterscheiden sich also durch ihre Funktion voneinander und ermöglichen es, zwei verschiedene Arten Post (twin mail), nämlich die erwünschte und die unerwünschte, voneinander zu trennen.

Randnummer 49

Ein "Twinset" ist eine Kombination aus einem Pullover und einer darüber getragenen Strickjacke, also von zwei unterschiedlichen Kleidungsstücken, aus dem gleichen Material.

Randnummer 50

"TWIN-WIN-Zertifikate" sollen doppelte Gewinnchancen bieten, indem der Anleger sowohl von steigenden als auch von fallenden Kursen profitiert.

c)

Randnummer 51

In der Bedeutung als "Doppelkraftstoff" oder "zwei Kraftstoffe" bezeichnet das schutzsuchende Zeichen ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Randnummer 52

Wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat, wird auf dem Markt eine Technik angeboten, die es ermöglicht, Kraftfahrzeuge gleichzeitig mit Diesel und mit Gas (Flüssiggas oder Erdgas) zu betreiben. Diese Technik wird in deutschen Texten üblicherweise als "Dual Fuel" bezeichnet; teilweise ist auch von "Doppelkraftstoff" die Rede.

Randnummer 53

Die Anmelderin selbst bietet ein Autogas-Umrüstsystem an, das dazu führt, dass das Fahrzeug entweder mit Autogas oder mit Benzin betrieben werden kann. Wenn die Anmelderin in der Beschwerdebegründung vorträgt, dass sie die "vom Amt unterstellten, in Verbindung mit einem vermeintlichen Doppelkraftstoff stehenden Waren und Dienstleistungen" überhaupt nicht anbiete, so trifft das nach dem Ergebnis der Internetrecherche nicht zu. Letztlich kommt es auf eine tatsächliche Verwendung aber ohnehin nicht an, da die Verwendungseignung genügt.

Randnummer 54

Ist die "Dual Fuel"-Technik dem Publikum (mindestens dem angesprochenen Fachpublikum) bekannt, so versteht es "TWINFUEL" als beschreibend. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 7 und 12 kann es sich um Fahrzeuge und Motoren handeln, die mit zwei Kraftstoffen betrieben werden können. Die weiteren Fahrzeugteile können dazu geeignet sein, in ein Fahrzeug mit Dual Fuel-Betrieb eingebaut zu werden. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37, 40 und 42 können sich auf Fahrzeuge beziehen, die mit Dual Fuel-Technik betrieben werden. Die Dienstleistungen der Klasse 45 können gewerbliche Schutz- und Urheberrechte im Bereich der Dual Fuel-Technik zum Gegenstand haben.

d)

Randnummer 55

Der Ausdruck "TWINFUEL" wird zwar bisher, soweit ersichtlich, nicht im beschreibenden Sinne verwendet, da die in Frage stehende Technik im Deutschen üblicherweise mit "Dual Fuel" oder "Doppelkraftstoff" bezeichnet wird. Dieser Umstand hilft jedoch nicht über das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinweg; denn nach dem oben (II. 1. a) dargelegten Maßstab reicht es aus, wenn das Zeichen beschreibend verwendet werden kann, also hierzu geeignet ist. Dass dem Verkehr noch andere Begriffe (hier: "Dual Fuel" und "Doppelkraftstoff") zur Verfügung stehen, um denselben Sachverhalt zu beschreiben, ist unerheblich. Die Existenz der Bezeichnung "Dual Fuel" ist vielmehr ein zusätzliches Argument dafür, dass der Verkehr auch das dieser Bezeichnung ähnliche Wort "TWINFUEL" als gleichbedeutend versteht.

2.

Randnummer 56

Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist gegeben.

Randnummer 57

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 (Nr. 35) - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 (Nr. 30, 48) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042, (Nr. 23 f.) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).

Randnummer 58

Soweit ein Zeichen - wie hier - Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, fehlt ihm auch die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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