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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 12.04.2013 – 33 W (pat) 49/11

Markenbeschwerdeverfahren – "CARRERA" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -
Spruchkörper
33. Senat
Normenkette
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 273.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter am Amtsgericht Dr. Wache und die Richterin Dr. Hoppe auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 vom 14. Juli 2010 und vom 14. Juni 2011 aufgehoben, soweit die Zurückweisung der Anmeldung die noch verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 25 und 32, nämlich

Bekleidungsstücke, nämlich Abendgarderobe, Sakkos, Hemden mit Ausnahme von Hemden für Sportzwecke, Jacken mit Ausnahme von Jacken für Sportzwecke, Arbeitsoveralls, Röcke, Blusen, Arztkleidung, Krankenhauskleidung

Schuhwaren, nämlich Wanderschuhe, Stöckelschuhe (High Heels), Straßenschuhe

Kopfbedeckungen, nämlich Hüte, Sonnenhüte

alkoholfreie Getränke, nämlich alkoholfreie Biere, alkoholfreie Aperitifs, alkoholfreie Malzbiere, alkoholfreie Cocktails, Molkegetränke, Lithiumwässer, Moste (unvergoren), mit Ausnahme von Sportgetränken oder Energydrinks

alkoholfreie Fruchtsäfte und Fruchtgetränke, nämlich frische naturreine Fruchtsäfte, mit Ausnahme von Sportgetränken oder Energydrinks

Präparate zur Zubereitung von alkoholfreien Fruchtsäften und Fruchtgetränken, nicht jedoch für Sportgetränke und Energydrinks

umfasst.

Gründe

I.

Randnummer 1

Am 28. März 2009 hat der Anmelder die Wortmarke

Randnummer 2

CARRERA

Randnummer 3

für folgende Waren angemeldet:

Randnummer 4

Klasse 25:

Randnummer 5

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Radfahrerbekleidung, Bekleidung aus Leder, Bekleidung aus Lederimitaten.

Randnummer 6

Klasse 28:

Randnummer 7

Angeln- und Fischereizubehör, nämlich Angelgeräte, Angelhaken, Angeln, Käscher, Angelrollen, Angelruten, Angelschnüre, künstliche Fischköder; Teile und Zubehörteile der vorstehenden Waren; Bogenschießgeräte, Bögen, Pfeile für Bogenschießgeräte und Bögen, Wurfpfeile, Jagdpfeile, Pfeilspitzen, Wurfscheiben; Fechtwaffen; Teile und Zubehörteile der vorstehenden Waren.

Randnummer 8

Christbäume und Zubehör, nämlich Christbaumständer; Christbaumschmuck, Glöckchen, Kerzenhalter und künstlicher Schnee für Christbäume; Spielzeug für Haustiere; Surfbretter (Segelbretter), Surfbretter (Wellenreiter), Trampolins (Sportgeräte); Teile und Zubehörteile der vorstehenden Waren.

Randnummer 9

Klasse 32:

Randnummer 10

Alkoholfreie Getränke, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, alkoholfreie Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Präparate zur Zubereitung von alkoholfreien Fruchtsäften und Fruchtgetränken.

Randnummer 11

Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 hat die Markenstelle für Klasse 28 die Anmeldung teilweise zurückgewiesen für

Randnummer 12

Klasse 25:

Randnummer 13

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Radfahrerbekleidung, Bekleidung aus Leder, Bekleidung aus Lederimitaten.

Randnummer 14

Klasse 32:

Randnummer 15

Alkoholfreie Getränke, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, alkoholfreie Fruchtsäfte und Fruchtgetränke; Präparate zur Zubereitung von alkoholfreien Fruchtsäften und Fruchtgetränken.

Randnummer 16

In dem aufgrund der eingelegten Erinnerung ergangenen Beschluss vom 14. Juni 2011 hat der Erinnerungsprüfer der Erinnerung im Hinblick auf die Waren „Mineralwasser, kohlensäurehaltige Wässer“ stattgegeben, sie aber im Übrigen zurückgewiesen. Er hat hierzu ausgeführt, dass der Begriff „CARRERA“ der spanischen Sprache zugehöre und die Bedeutung „Wettrennen, Lauf, Wettlauf“ habe. Es handle sich um ein Grundwort der spanischen Sprache, bei der es sich um eine klassische Welthandelssprache handele. Es sei daher davon auszugehen, dass der inländische Verkehr die Begriffsbedeutung verstehe.

Randnummer 17

Der Wortmarke im erkannten Umfang sei die Eintragung zu versagen, da sie geeignet sei, die begehrten Waren der Klasse 25 und 32 dahingehend zu beschreiben, dass sie speziell für Wettrennen konzipiert seien. So gebe es Bekleidung speziell für Wettrennen und spezielle Sportgetränke.

Randnummer 18

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Randnummer 19

Sie ist der Auffassung, dass die Wortmarke „CARRERA“ eintragungsfähig sei. Ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang bestehe allenfalls zwischen dem Begriff „CARRERA“ und „Spielzeugautorennbahnen und Zubehörteilen“, nicht aber für die unter den Klassen 25 und 32 begehrten Waren. Das Zeichen sei auch unterscheidungskräftig, was sich daran zeige, dass es sich bei dem Wort „CARRERA“ um eine weit verbreitete Marke handele, die für viele Produkte benutzt werde, die nichts mit Autorennen zu tun hätten. Es handle sich insoweit um eine „Life Style“-Marke, die für eine Vielzahl von Produkten eingesetzt werde. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht.

Randnummer 20

Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 14. März 2013 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 25. März 2013 erklärt, dass er das Warenverzeichnis im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren noch verfahrensgegenständlichen Waren dahingehend beschränke, dass lediglich die Eintragung der Marke für folgende Waren begehrt werde:

Randnummer 21

Klasse 25:

Randnummer 22

- Bekleidungsstücke, nämlich Abendgarderobe, Sakkos, Hemden mit Ausnahme von Hemden für Sportzwecke, Jacken mit Ausnahme von Jacken für Sportzwecke, Arbeitsoveralls, Röcke, Blusen, Arztkleidung, Krankenhauskleidung

Randnummer 23

- Schuhwaren, nämlich Wanderschuhe, Stöckelschuhe (High Heels), Straßenschuhe

Randnummer 24

- Kopfbedeckungen, nämlich Hüte, Sonnenhüte

Randnummer 25

Klasse 32:

Randnummer 26

- alkoholfreie Getränke, nämlich alkoholfreie Biere, alkoholfreie Aperitifs, alkoholfreie Malzbiere, alkoholfreie Cocktails, Molkegetränke, Lithiumwässer, Moste (unvergoren), mit Ausnahme von Sportgetränken oder Energydrinks

Randnummer 27

- alkoholfreie Fruchtsäfte und Fruchtgetränke, nämlich frische naturreine Fruchtsäfte, mit Ausnahme von Sportgetränken oder Energydrinks

Randnummer 28

- Präparate zur Zubereitung von alkoholfreien Fruchtsäften und Fruchtgetränken, nicht jedoch für Sportgetränke und Energydrinks.

II.

Randnummer 29

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und nach Beschränkung des Warenverzeichnisses auch erfolgreich.

1.

Randnummer 30

Die mit Schriftsatz vom 14. März 2013 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 25. März 2013 vorgenommene Beschränkung des Warenverzeichnisses ist als Teilverzicht i. S. v. § 48 MarkenG einzuordnen, da die ursprünglich weiten Warenoberbegriffe präzisiert wurden und dadurch eine Vielzahl von Waren nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

2.

Randnummer 31

Im Hinblick auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25 und 32 liegen keine Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG vor.

Randnummer 32

a) Das begehrte Zeichen „CARRERA“ leitet sich von dem lateinischen Wort „carus/carraria“ ab. Es gehört zur spanischen Sprache und hat die Bedeutung „Rennen, Wettrennen, Lauf“.

Randnummer 33

Für die Eintragungsfähigkeit fremdsprachiger Begriffe kommt es entscheidend darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise zum Beurteilungszeitpunkt in der Lage sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Markenwortes zu erkennen (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 32, 26) - Matratzen Concord). Ob der angesprochene Verkehr den Begriff „CARRERA“ mit der Bedeutung „Rennen, Wettrennen, Wettlauf“ erkennt (so: BPatG 27 W (pat) 56/11 - Carrera; BPatG 28 W (pat) 78/99 - CARRERA), kann vorliegend indes dahin stehen. Selbst wenn dies der Fall wäre und das Zeichen auf Grund dieser Begriffsbedeutung geeignet wäre, Waren zu beschreiben, die speziell für Rennen oder Wettrennen konzipiert werden oder entsprechende spezielle Ausstattungsmerkmale aufweisen (dazu: BPatG 27 W (pat) 56/11 - Carrera; BPatG 28 W (pat) 78/99 - CARRERA), betrifft dies nicht die nach dem Teilverzicht noch verfahrensgegenständlichen Waren. Für diese besteht nämlich kein spezifischer Bezug zu Rennen bzw. Wettrennen. Da sie nicht speziell für Rennen oder Wettrennen konzipiert werden, weisen sie auch keine besonderen Merkmale auf, die sie speziell als Rennbekleidung oder Rennaccessoires bzw. Sportgetränke auszeichnen würden. Das Zeichen ist daher nicht geeignet, die noch verfahrensgegenständlichen Waren im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben.

Randnummer 34

Abendgarderobe, Arbeitsoveralls, Sakkos, Röcke, Blusen, Arzt- und Krankenhauskleidung sind nämlich ebenso wenig wie Wander- und Stöckelschuhe, Hüte und Sonnenhüte für Rennen oder Wettläufe geeignet. Das gilt auch für Hemden und Jacken, die ausweislich des Verzeichnisses gerade nicht Hemden und Jacken für Sportzwecke beinhalten sollen.

Randnummer 35

Die in Klasse 32 verbliebenen Getränke weisen ebenfalls keine spezifischen Merkmale auf, die sie als Sport- oder Renngetränke auszeichnen würden. Darüber hinaus werden im beschränkten Verzeichnis Sportgetränke und Energydrinks explizit ausgenommen.

Randnummer 36

b) Dem Zeichen fehlt für die noch verfahrensgegenständlichen Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Randnummer 37

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline).

Randnummer 38

Kann einer Marke für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 25) - Kinder II; BGH GRUR 2001, 1042 (1042) - REICH UND SCHÖN).

Randnummer 39

Bei dem Begriff „CARRERA“ handelt es sich in Zusammenhang mit den noch verfahrensgegenständlichen Waren weder um einen beschreibenden noch um einen so gebräuchlichen Begriff, dass ihm jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen wäre. Allein der Umstand, dass viele andere Waren ebenfalls mit der Marke „CARRERA“ bezeichnet werden, bedeutet nämlich nicht, dass diesem Begriff jegliche Unterscheidungskraft auch für die hier zu beurteilenden Waren, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit Renn- oder Wettläufen stehen, abzusprechen wäre.

Randnummer 40

Aus alldem ergibt sich, dass der Verkehr das beanspruchte Zeichen in Zusammenhang mit den noch verfahrensgegenständlichen Waren als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen wahrnehmen wird, so dass es hinreichend unterscheidungskräftig ist.

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