Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 17.04.2019 – 27 W (pat) 91/16

Markenbeschwerdeverfahren – "TEATRO/Teatro" – Einrede mangelnder Benutzung – zum Beibringungsgrundsatz – zum "mitwandernden" Benutzungszeitraum – keine ausreichende Glaubhaftmachung – Zurückweisung des Widerspruchs – Kostenentscheidung – keine Auferlegung der Kosten
Spruchkörper
27. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2019:170419B27Wpat91.16.0
Normenkette
§ 9 Abs 1 MarkenG, § 43 Abs 1 S 2 MarkenG vom 25.10.1994, § 158 Abs 5 MarkenG, § 71 Abs 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2011 030 533

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom 12. Juni 2014 und 15. Februar 2016 aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke DE 397 00 126 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die am 3. Juni 2011 angemeldete Wortmarke

Randnummer 2

TEATRO

Randnummer 3

ist am 30. Juni 2011 unter der Nr. 30 2011 030 533 für diverse Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden und beansprucht nach zwei vom Inhaber beantragten Teillöschungen nunmehr noch Schutz für die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klasse 41:

Randnummer 4

Klasse 41: Organisation und Durchführung kultureller Darbietungen, nämlich Theater-, Varietee- und Konzertveranstaltungen.

Randnummer 5

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 5. August 2011.

Randnummer 6

Gegen diese Marke hat der Inhaber der am 11. Februar 1998 eingetragenen Wortmarke DE 397 00 126

Randnummer 7

Teatro

Randnummer 8

am Montag, den 7. November 2011 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klasse 43:

Randnummer 9

Klasse 43: Verpflegung von Gästen, mit Ausnahme der Verpflegung von Gästen in den Räumen des Theaters.

Randnummer 10

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011, beim DPMA eingegangen am 31. Dezember 2011, erklärt, dass „bezüglich der gegnerischen Widerspruchsmarke die ordnungsgemäße Benutzung bestritten“ werde.

Randnummer 11

Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, die angegriffene Marke 30 2011 030 533 auf den Widerspruch aus der Marke DE 397 00 126 gelöscht.

Randnummer 12

Auf die Erinnerung des Widersprechenden vom 17. Juli 2014 gegen den ihm am 20. Juni 2014 zugestellten Erstbeschluss hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, diese mit weiterem Beschluss vom 15. Februar 2016 zurückgewiesen.

Randnummer 13

Zur Begründung ist ausgeführt, die rechtserhaltende Benutzung sei durch die vom Widersprechenden eingereichte eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht worden. Weiter sei eine hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen anzunehmen, da es inzwischen üblich sei, kulturelle Darbietungen mit einem gastronomischen Angebot zu verbinden, beispielsweise bei Dinner-Shows. Unabhängig von seiner Zulässigkeit vermöge der Disclaimer „mit Ausnahme der Verpflegung von Gästen in den Räumen des Theaters“ im Verzeichnis der Widerspruchsmarke die Ähnlichkeit der Dienstleistungen nicht zu beseitigen, da kulturelle Darbietungen auch im Freien, in Zelten etc. dargeboten würden, zusammen mit einem gastronomischen Service. Da die angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke klanglich identisch sei, halte sie auch bei nur ähnlichen Dienstleistungen und bei Anwendung einer gewissen Sorgfalt der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen den gebotenen Abstand nicht ein.

Randnummer 14

Mit seiner Beschwerde vom 18. März 2016 wendet sich der Widersprechende gegen den ihm am 18. Februar 2016 zugestellten Beschluss vom 15. Februar 2016.

Randnummer 15

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke weiterhin bestritten werde. Die Widersprechende verwende die Bezeichnung ausschließlich zur Kennzeichnung ihres Betriebs, nicht aber zur Kennzeichnung der angebotenen Dienstleistungen.

Randnummer 16

Der Widerspruch sei zudem unabhängig von Benutzungsfragen bereits mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zurückzuweisen. Die Widerspruchsmarke verfüge nur über eine geringe originäre Kennzeichnungskraft, da mit der Bezeichnung „Teatro“ ein bestimmtes Flair eines Gastronomiebetriebs beschrieben werde. Die Kennzeichnungskraft sei zudem durch die zahlreichen nachgewiesenen anderweitigen Benutzungen der Bezeichnung „Teatro“ im Zusammenhang mit Gastronomiebetrieben im Inland weiter geschwächt worden. Zudem sei bei der Bestimmung des Schutzumfangs der Disclaimer zu berücksichtigen.

Randnummer 17

Da die Widerspruchsmarke gerade keinen Schutz für die Verpflegung von Gästen in den Räumen eines Theaters genieße, fehle es an einer Ähnlichkeit der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zu kulturellen Aktivitäten.

Randnummer 18

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

Randnummer 19

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 12. Juni 2014 und 15. Februar 2016 aufzuheben und den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke DE 397 00 126 zurückzuweisen.

Randnummer 20

Der Widersprechende und Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. Er hat auf seine Ausführungen im Verfahren vor dem DPMA verwiesen.

Randnummer 21

Zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung hat der Widersprechende im Verfahren vor dem Amt diverse Unterlagen vorgelegt, u. a. eine eidesstattliche Versicherung vom 8. August 2013 sowie Fotos und Bewertungen eines Restaurants in Oberhausen.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des DPMA, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Randnummer 23

Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse waren bereits deshalb aufzuheben und der Widerspruch aus der Marke DE 397 00 126 gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zurückzuweisen, weil die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für den gem. § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG a. F. maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht wurde. Mangels berücksichtigungsfähiger Waren und Dienstleistungen auf Seiten des Widersprechenden kommt es auf die Frage der Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 MarkenG (nach der Registerlage) nicht weiter an.

Randnummer 24

1. Da es sich vorliegend um ein Verfahren über einen Widerspruch handelt, der am 7. November 2011 und somit vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, sind gem. § 158 Abs. 5 MarkenG im Falle des Bestreitens der Benutzung der Widerspruchsmarke die Vorschriften der §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG jeweils in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

Randnummer 25

2. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Zudem hat er die Einrede der mangelnden Benutzung in seiner Beschwerdebegründung vom 17. März 2017 ausdrücklich aufrechterhalten.

Randnummer 26

Bei der Erhebung und der expliziten Aufrechterhaltung der Nichtbenutzungseinrede hat der Beschwerdeführer jeweils keinen konkreten Zeitraum genannt, auf den er die Einrede bezieht.

Randnummer 27

Wird die Benutzung pauschal bestritten, ohne zwischen den zwei verschiedenen Einreden nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG a. F. und § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG a. F. zu differenzieren, ist darin die Erhebung beider Einreden zu sehen, sofern für beide Varianten die zeitlichen Voraussetzungen, nämlich Ablauf der Benutzungsschonfrist, vorliegen (vgl. Ströbele in: Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 43 Rn. 26; v. Gamm in: Büscher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 43 MarkenG Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall.

Randnummer 28

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke befand sich die am 11. Februar 1998 eingetragene Widerspruchsmarke nicht mehr in der Benutzungsschonfrist. Dementsprechend ist nach der bislang geltenden Fassung des § 43 Abs. 1 MarkenG eine Glaubhaftmachung der Benutzung für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 5. August 2011 (also vom 5. August 2006 bis zum 5. August 2011) und von fünf Jahren vor der vorliegenden Entscheidung über den Widerspruch (also vom April 2014 bis April 2019) notwendig.

Randnummer 29

3. Es bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, ob der Beschwerdegegner die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für den erstgenannten Zeitraum ausreichend glaubhaft gemacht hat, da es jedenfalls an Vortrag und Glaubhaftmachung der Benutzung für den Zeitraum von fünf Jahren vor der vorliegenden Entscheidung über den Widerspruch fehlt.

Randnummer 30

Der Vortrag des Beschwerdegegners sowie sämtliche von ihm vorgelegten Unterlagen, u. a. die eidesstattliche Versicherung vom 8. August 2013, beschränken sich auf den Zeitraum von 2006 bis Sommer 2013 und betreffen somit lediglich den Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 S 1 MarkenG (August 2006 bis August 2011), nicht jedoch den Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG, der erst im April 2014 beginnt.

Randnummer 31

4. Ein ausdrücklicher Hinweis des Senats gem. §§ 139 Abs. 2 ZPO, 82 Abs. 1 MarkenG war insoweit nicht erforderlich.

Randnummer 32

Nach § 139 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 MarkenG hat das Gericht zwar auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei bzw. ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, hinzuweisen, wenn es seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt stützen möchte.

Randnummer 33

Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Widersprechenden, auf eine wirksam erhobene Nichtbenutzungseinrede zur rechtserhaltenden Benutzung vorzutragen und diese glaubhaft zu machen. Das Verfahren unterliegt insoweit dem Beibringungsgrundsatz (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 43 Rn. 5).

Randnummer 34

In welchem Umfang und auch für welchen Zeitraum Vortrag und Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung erforderlich sind, ergibt sich dabei unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 26 MarkenG a. F. Dementsprechend muss der Widersprechende grundsätzlich auch von sich aus die Tatsache laufend berücksichtigen, dass es sich im Fall des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG um einen »mitwandernden« Benutzungszeitraum handelt, da sich der Beginn für den fünfjährigen Benutzungszeitraum mit zunehmender Verfahrensdauer »nach hinten« verschiebt, und dass dies dazu führen kann, dass ein bereits erbrachter Benutzungsnachweis in späteren Verfahrensabschnitten durch Zeitablauf nicht mehr ausreichend ist (vgl. v. Gamm in: Büscher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 43 MarkenG Rn. 8; Draheim in: BeckOK Markenrecht, 16. Edition Stand: 14.01.2019, § 43 Rn. 46; BPatG 24 W (pat) 113/10 – REVITALIQUE/ VITANIQUE, abrufbar über juris.de).

Randnummer 35

Zudem hat der Senat vor Erlass des vorliegenden Beschlusses ausdrücklich einen Hinweis dahingehend erteilt, dass er beabsichtige, in dem Verfahren demnächst ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sowie eine Frist für abschließende Stellungnahmen gesetzt. Somit hatte der Widersprechende Gelegenheit, den aktuell maßgeblichen Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG festzustellen und zur Benutzung der Widerspruchsmarke weiter vorzutragen sowie Mittel der Glaubhaftmachung vorzulegen.

Randnummer 36

Nach alledem fehlt es bereits an einer Kollisionslage, da den Dienstleistungen der angegriffenen Marke mangels Vortrags und Glaubhaftmachung der Benutzung keine berücksichtigungsfähigen Waren und Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden können.

Randnummer 37

5. Eine Auferlegung von Kosten zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten ist nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Randnummer 38

Nach der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG trägt grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, es sei denn, das Gericht trifft aus Gründen der Billigkeit eine abweichende Entscheidung gem. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG.

Randnummer 39

Ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenaufhebung ist dabei immer dann geboten, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Kosten verursacht hat und mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden Sorgfalt nicht in Einklang stand (vgl. Albrecht in: BeckOK Markenrecht, 16. Edition, Stand: 14.01.2019, § 71 Rn. 21).

Randnummer 40

Dementsprechend kommt eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gem. § 71 Abs. 1 MarkenG zwar regelmäßig in Betracht, wenn auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzung weiterverfolgt wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 12. Aufl. 2018, § 71 Rn. 17 m. w. N.). Vorliegend hatte der Beschwerdegegner jedoch zur rechterhaltenden Benutzung zunächst vorgetragen und Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt und diese lediglich nicht im Hinblick auf den wandernden Benutzungszeitraum ergänzt und auch ansonsten im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen. Nach dem Zeitpunkt, ab dem ein weiterer Vortrag zur Benutzung aufgrund Zeitablaufs erforderlich war (August 2018), ist eine weitere Stellungnahme der Gegenseite nicht eingegangen und wurden weitere Kosten nicht veranlasst.

Randnummer 41

Vor diesem Hintergrund hat es vorliegend bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat.

Randnummer 42

6. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten die Durchführung einer solchen nicht beantragt haben (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BPatG in 27 W (pat) 91/16 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten