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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 09.10.2012 – 27 W (pat) 552/12

Markenbeschwerdeverfahren - "BRAUN HAMBURG (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis
Spruchkörper
27. Senat
Normenkette
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 019 590.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 9. Oktober 2012

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle vom 19. Juli 2012 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

Randnummer 2

Klasse 18:

Randnummer 3

Waren aus Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme

Randnummer 4

Klasse 25:

Randnummer 5

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

Randnummer 6

Klasse 26:

Randnummer 7

Gürtelschnallen, Gürtelschließen

Randnummer 8

Klasse 35:

Randnummer 9

Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Waren aus Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung), Gürtelschnallen, Gürtelschließen; Vorführen von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Zusammenstellen von Waren für Dritte für Präsentations- und Verkaufszwecke für Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung), Gürtelschnallen, Gürtelschließen

Randnummer 10

angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2012 019 590

Randnummer 11

_

Randnummer 12

hat die Markenstelle damit begründet, das angemeldete Zeichen bestehe im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer Angabe, die zu deren Bezeichnung nach Art und Beschaffenheit bzw. eines wesentlichen Faktors der Dienstleistungen sowie deren geographischen Herkunft dienen könne und daher eine freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei. Während es sich bei dem Wort „Braun“ um eine gängige Farbbezeichnung handle, die bezüglich der fraglichen Waren ein wesensbestimmendes Merkmal benenne, sei „Hamburg“ eine Ortsangabe. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bringe die angemeldete Bezeichnung damit ohne weiteres verständlich zum Ausdruck, dass die so angebotenen und gehandelten Waren in der Farbe Braun gehalten seien und in Hamburg ihren geographischen Ursprung hätten.

Randnummer 13

Es müsse den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, ihre gleichen oder ähnlichen Produkte und Dienstleistungen auch mit dieser sachbeschreibenden Angabe bezeichnen zu können.

Randnummer 14

Die graphische Darstellung des angemeldete Zeichens, die sich auf die Verwendung unterschiedlich großer Schriftgrößen der in großen Druckbuchstaben gehaltener Schrift sowie auf eine zweizeilige Anordnung beschränke, führe nicht von der im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachaussage weg.

Randnummer 15

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, „Braun“ sei der Familienname und kein Farbhinweis. Von letzterem führe auch die graphische Kombination weg.

Randnummer 16

Sie beantragt sinngemäß,

Randnummer 17

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

Randnummer 18

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Randnummer 19

Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

Randnummer 20

Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu verstehen.

Randnummer 21

Diese Eignung ist hier gegeben, da die Verbraucher in dem angemeldeten Zeichen „Braun“ nicht als Farbangabe sehen.

Randnummer 22

Ein „Hamburger Braun“ ist auch keine Farbangabe oder sonstige Bezeichnung, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 -marktfrisch).

Randnummer 23

Von einem Verständnis als Farbangabe führt die Anordnung der beiden Wörter und deren unterschiedliche Schreibweise weg.

Randnummer 24

Damit steht einer Registrierung des als Marke angemeldeten Wort-Bild-Zeichens für die strittigen Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

Randnummer 25

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, was bei „Braun“ ohne Bedeutung als Farbangabe nicht gegeben ist.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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