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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 20.03.2012 – 27 W (pat) 523/11

Markenbeschwerdeverfahren - "Computergarten" - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
Spruchkörper
27. Senat
Normenkette
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 031 138.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse41 vom 14. Dezember2010 insoweit aufgehoben als der Schutz versagt wurde.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke

Randnummer 2

Computergarten

Randnummer 3

mit Antrag vom 26. Mai 2009 nach Beanstandung mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen der

Randnummer 4

Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger, Computersoftware, Computerspiele, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Randnummer 5

Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse;

Randnummer 6

Klasse 41: Ausbildung und Unterricht; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, ausgenommen für Werbezwecke;

Randnummer 7

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Randnummer 8

"Computergarten" eigne sich nicht dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden, da es allein eine sachbezogene Angabe enthalte.

Randnummer 9

Das angemeldete Zeichen sei sprachüblich und wirke als Hinweis auf eine Verkaufsstätte mit einem breiten Sortiment an Computern und einschlägigem Zubehör sowie begleitenden Serviceleistungen.

Randnummer 10

Der hinsichtlich der beantragten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibende Wortbestandteil "Computer" erfahre in der Zusammensetzung mit "-garten" eine sprachübliche Ergänzung. Im übertragenen Sinn habe sich "Garten" (ähnlich wie "Oase") zu einer gebräuchlichen, produktübergreifend verwendeten Bezeichnung für Dienstleistungsangebots- und auch Warenverkaufsstätten und somit zu einer sog. Etablissementbezeichnung (ähnlich Begriffen wie "Welt, Land, Markt, Center, Zentrum, City, Treff, Center, Mall, Shop, Point, Corner, Paradies, Residenz, Haus, Insel" etc.) entwickelt.

Randnummer 11

Die Zeichenbildung sei branchenüblich und reihe sich in bekannte Bezeichnungsgeflogenheiten, wie z. B. "Schuhgarten, Autogarten, Haargarten; Büchergarten, SchmuckGarten, Kleider-Garten u. ä.", ein.

Randnummer 12

Die angesprochenen Verbraucher würden das angemeldete Zeichen im Kontext mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich als Hinweis auf die Erbringungsstätte und den inhaltlich-thematischen Zusammenhang (Computer) auffassen.

Randnummer 13

Der Beschluss ist der Anmelderin am 16. Dezember 2010 zugestellt worden.

Randnummer 14

Mit ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2011 wendet sie sich die Anmelderin gegen die Wertungen in dem angegriffenen Beschluss bzw. in der vorausgegangenen Beanstandung der Markenstelle und verfolgt ihren Eintragungsantrag weiter.

Randnummer 15

Sie vertritt dazu die Auffassung, der Begriff "Garten" wirke in Kombination mit einer vorangestellten Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung nicht stets als Hinweis auf eine Verkaufsstätte.

Randnummer 16

Die versagten Waren und Dienstleistungen würden allesamt nicht unter freiem Himmel angeboten. Ob sich "Computergarten" wie etwa "Büchergarten, Getränkegarten, Schuhgarten, Autogarten, Schmuckgarten, Kleidergarten" in bekannte Bezeichnungsgepflogenheit einreihe, sei für die Beurteilung der Unterscheidungskraft irrelevant. Auch Begriffe wie "Welt, Land, Markt, Center, Zentrum, City, Treff, Shop, Point, Corner, Paradies, Residenz, Haus, Insel" würden nicht generell als Hinweise auf Dienstleistungsangebots- oder Warenverkaufsstätten wahrgenommen.

Randnummer 17

Da die begriffliche Kombination von "Computer" und "Garten" keinen Sinn ergebe, werde das Publikum sie als kreative Neuschöpfung und Kunstwort verstehen. Die Kombination der Begriffe von "Computer" und "Garten" sei nicht nur ungewöhnlich, sondern sogar begrifflich widersprüchlich. Der Begriff "Garten" diene der Bezeichnung eines räumlich abgegrenzten Stücks Natur. Im Gegensatz dazu symbolisiere der Begriff "Computer" ein vollständig künstliches und technisches, von Menschen geschaffenes Gerät. Die Begriffe stünden daher in einem Spannungsverhältnis. Gerade dies führe dazu, dass der Begriff "Computergarten" besonders einprägsam und somit ideal als Herkunftshinweis sei.

Randnummer 18

Schließlich rechtfertigten zahlreiche Voreintragungen, wie "Gesundgarten", "Brotgarten", datengarten", "druckgarten", "Kuschelgarten", "Bildergarten", findergarten", "Zahlengarten", "Konzeptgarten", "Musikgarten", "Erfindergarten", "Lerngarten", "E-Garten", "Bewegungsgarten", "Energiegarten", "Filmgarten" und "Klanggarten", die Eintragung des angemeldeten Zeichens.

Randnummer 19

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 20

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2010 insoweit aufzuheben als der Wortmarke "Computergarten" 30 2009 031 138.2 die Eintragung versagt worden ist.

Randnummer 21

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Anmelderin ihren Standpunkte aufrechterhalten und vertieft.

II.

Randnummer 22

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Randnummer 23

Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

1.

Randnummer 24

Der angemeldeten Wortkombination fehlt für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

a)

Randnummer 25

Kann einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

Randnummer 26

Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortkombinationen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 32 und 44 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

b)

Randnummer 27

"Computergarten" weist entgegen der Annahme der Markenstelle für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 42 keine für das inländische Publikum auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Die Markenstelle ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist jedoch unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 162, 163 - Rational Software Corporation).

Randnummer 28

Maßgeblich für das Verständnis ist vielmehr die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, weil die Waren und Dienstleistungen, die für die Marke hier beansprucht werden, für das allgemeine Publikum bestimmt sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 44 Rn. 24 - SAT 2; BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 9 - DeutschlandCard).

Randnummer 29

Die Markenstelle hat nicht belegt, dass die Bezeichnung "Computergarten" eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage ist.

Randnummer 30

"Computergarten" weist auch keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf.

Randnummer 31

Der von der Markenstelle als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von "Computergarten" als Erbringungsstätte von Angeboten mit inhaltlich-thematischem Zusammenhang mit Computern ist nur eine der möglichen Interpretationen und erschließt sich aufgrund der originären Wortbedeutung von "Garten" erst durch eine nähere Betrachtung.

Randnummer 32

Es ist auch weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass sich der Begriff "Garten" produktübergreifend zu einer gebräuchlichen Etablissementbezeichnung (ähnlich Die "Welt, Land, Markt, Center, Zentrum, Shop, Corner") entwickelt hat.

Randnummer 33

Das mag bei Naturprodukten (Früchte, Samen und Pflanzen) oder in Kombinationen wie "Biogarten" anders sein, schlägt aber nicht auf ein technisches Produkt durch.

Randnummer 34

Ein insoweit fehlendes Verständnis scheint auch durch die Eintragung zahlreicher anderer Marken mit dem Bestandteil "Garten" (wie etwa "Gesundgarten", "Brotgarten", datengarten", "druckgarten", "Kuschelgarten", "Bildergarten", findergarten", "Zahlengarten", "Konzeptgarten", "Musikgarten", "Lerngarten", "E-Garten", "Bewegungsgarten", "Energiegarten", "Filmgarten" und "Klanggarten") bestätigt, bei denen das Spannungsverhältnis zwischen Technik und Natur zum Teil sogar deutlich geringer ist als bei Computergarten.

2.

Randnummer 35

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Randnummer 36

Die Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren und Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).

Randnummer 37

"Computergarten" bezeichnet derzeit keine Dienstleistungsangebots- oder Warenverkaufsstätte nach ihrer Art, wie oben dargestellt wurde.

Randnummer 38

Entgegen der Annahme der Markenstelle kann "Computergarten" ohne analysierende Betrachtung keine unmittelbare Aussage und nachvollziehbare Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden.

Randnummer 39

Dabei kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung die einzelnen Bestandteile haben, sondern wie sie ihrem Sinn nach in ihrer Gesamtheit verstanden werden.

Randnummer 40

Es besteht auch kein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis, da weder der Senat Anhaltspunkte dafür finden konnte noch unterstellt werden kann, dass sich "Computergarten" mit seinen zwei Bestandteilen aus ganz unterschiedlichen Bereichen zu einer Sachangabe entwickeln wird, zumal die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts das Publikum sogar an eine markenmäßige Verwendung gewöhnen könnte.

3.

Randnummer 41

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

Randnummer 42

Dass die Markenstelle den Voreintragungen und dem Spannungsverhältnis zwischen Computer und Garten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, kann nicht als so falsch eingeschätzt werden, dass deshalb die Beschwerdegebühr zu erstatten wäre (§ 71 Abs. 3 MarkenG), was die Anmelderin auch nicht beantragt hat.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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