Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 30.09.2019 – 27 W (pat) 15/16

Markenbeschwerdeverfahren – "CITIPARK (Wort-Bild-Marke)/CITICARD (Unionsmarke)/CITIBANK (Unionsmarke)" – Rücknahme des Löschungsantrags – Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses des DPMA - Erklärung der Wirkungslosigkeit auf Antrag
Spruchkörper
27. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2019:300919B27Wpat15.16.0
Normenkette
§ 269 Abs 4 S 1 ZPO, § 269 Abs 3 ZPO

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:

Parallelentscheidung: 27 W (pat) 16/16

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2011 046 704

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. September 2019 durch die Richterin Werner und die Richter Paetzold und Schwarz

beschlossen:

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 35, vom 15. Oktober 2014, mit dem die teilweise Löschung der Eintragung der der farbigen Wort- / Bildmarke (gelb, rot) DE 30 2011 046 704 aus den Gemeinschaftsmarke EM 000 179 473 „CITICARD“ und EM 000 179 531 „CITIBANK“ angeordnet worden war, ist wirkungslos.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 2. Dezember 2011 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 05, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 41, 43, 44 sowie Klasse 35 (Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten) und Klasse 36 (Geldgeschäfte; Immobilienwesen) eingetragenen angegriffenen farbigen Wort- / Bildmarke (gelb, rot) DE 30 2011 046 704

.

Randnummer 2

Gegen die Eintragung der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 36 dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin bzw. die „Citigroup Inc.“, die u.a. Inhaber der

Randnummer 3

Wortmarke EM 000 179 473 „CITICARD“, Eintragung 29. März 1999,

Randnummer 4

Wortmarke EM 000 179 531 „CITIBANK“, Eintragung 29. März 1999,

Randnummer 5

Wortmarke DE 39847157 „CITI“, Eintragung 17. März 2000,

Randnummer 6

Wort-/Bildmarke EM 001084532 , Eintragung 5. August. 2011 und

Randnummer 7

Wort-/Bildmarke EM 005170170 , Eintragung 9. November 2006

Randnummer 8

sind, am 5. April 2012 u. a. Widerspruch erhoben aus ihrer für zahlreiche Waren- und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 36 eingetragen Gemeinschaftsmarke EM 179 473 „CITICARD“ und aus ihrer für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 36 eingetragen Gemeinschaftsmarke EM 179 531 „CITIBANK“.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 35, die angegriffene Marke auf die Widersprüche aus den Gemeinschaftsmarken 179 473 und 179 531 für die Dienstleistungen „Geldgeschäfte; Immobilienwesen“ und wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 179 473 auch für die Waren „Druckerzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel“ teilweise gelöscht und die weiteren Widersprüche im Übrigen zurückgewiesen.

Randnummer 10

Gegen diesen ihr am 20. Oktober 2014 zugestellten Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin am 20. November 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt.

Randnummer 11

In den ausschließlich zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 13/16, 27 W (pat) 14/16, 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 nach ausführlicher Erörterung darauf hingewiesen, dass – auch zur Vereinfachung der Beschwerdeverfahren – die weitere Widersprechende „Citigroup Inc.“ die Beschwerden und Widersprüche auf ihre Wortmarke DE 30 2009 007 189 „CITI“ und dabei ausschließlich auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 beschränken sollte und die Widersprüche hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen zurücknehmen könnte. Sodann könnten die Widersprüche aus den Marken „CITIBANK“ und „CITICARD“ in den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 durch die Widersprechende „C…“ zurückgenommen werden, da sie nach der Auffassung des Senats hier nicht mehr erreichen könnte als „Citigroup“ durch die Widersprüche aus „CITI“ in den Verfahren 27 W (pat) 13/16 und 27 W (pat) 14/16.

Randnummer 12

Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin noch in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 (zu den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16) die Widersprüche aus den Unionsmarken EM 000 179 473 „CITICARD“ und EM 000 179 531 „CITIBANK“ zurückgenommen.

Randnummer 13

In den Verfahren 27 W (pat) 13/16 hat der Senat sodann mit Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2018 unter teilweiser Aufhebung des Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2014 die Löschung der (auch im hiesigen Verfahren gegenständlichen) der der farbigen Wort- / Bildmarke (gelb, rot) DE 30 2011 046 704 aufgrund des Widerspruchs aus der Wortmarke DE 30 2009 007 189 „CITI“ für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ und Klasse 36 „Geldgeschäfte; Immobilienwesen“ angeordnet.

Randnummer 14

Die Beschwerdegegnerin beantragt nun noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 16. Juli 2019 (Bl. 285 der GA), zu dem die Gegenseite Gelegenheit zu Stellungnahme hatte,

Randnummer 15

festzustellen, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 35, vom 15. Oktober 2014, aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs aus den Gemeinschaftsmarke EM 179 473 „CITICARD“ und EM 179 531 „CITIBANK“ wirkungslos geworden ist, soweit die teilweise Löschung der der farbigen Wort- / Bildmarke (gelb, rot) DE 30 2011 046 704 aus den Gemeinschaftsmarke EM 179 473 „CITICARD“ und EM 179 531 „CITIBANK“ angeordnet worden war.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 17

Nachdem die Beschwerdegegnerin ihren aus den Gemeinschaftsmarke EM 179 473 „CITICARD“ und EM 179 531 „CITIBANK“ auf die Löschung der angegriffene farbigen Wort- / Bildmarke (gelb, rot) DE 30 2011 046 704 gerichteten Antrag vom 5. April 2012 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2018 zurückgenommen hat, ist die in dem angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2014 ausgesprochene teilweise Löschung der angegriffene Marke aus den Gemeinschaftsmarke EM 179 473 „CITICARD“ und EM 179 531 „CITIBANK“ wirkungslos geworden. Dies ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO auf Antrag der Beschwerdeführerin auszusprechen (BGH, Beschluss vom 2. April 1998 – I ZB 22/93 –, GRUR 1998, 818 – Puma).

Randnummer 18

Der Antrag, einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts in einem zweiseitigen Verfahren für wirkungslos zu erklären, kann von beiden Beteiligten gestellt werden (vgl. Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I (Markenverfahrensrecht), 3. Aufl. 2016, Rn. 384 m. w. N.).

Randnummer 19

Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und Widersprechender bzw. Löschungsantragsteller gleichermaßen ein Interesse haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-Hallstein GRUR 2010, 760). Es macht keinen Unterschied, ob der Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Löschungsantragsteller bzw. Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Antrags bzw. Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht (Albrecht in BeckOK Marken8, Kur / v. Bomhard / Albrecht, 18. Ed., 01.07.2019, MarkenG § 66 Rn. 74 und § 70 Rn. 18 m. w. N.).

Randnummer 20

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Bundespatentgericht in einem weiteren Beschwerdeverfahren mit Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2019 (Az.: 27 W (pat) 13/16) die Löschung der hier verfahrensgegenständlichen farbigen Wort- / Bildmarke (gelb, rot) DE 30 2011 046 704 aufgrund des Widerspruchs aus der Wortmarke DE 30 2009 007 189 „CITI“ AUCH für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Geldgeschäfte; Immobilienwesen“ angeordnet hat.

Randnummer 21

Auch wenn die angegriffene Marke damit dennoch für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Geldgeschäfte; Immobilienwesen“ gelöscht wird, geschieht dies nicht aufgrund des Widerspruchs aus den hier verfahrensgegenständlichen Widerspruchsmarken. Die diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Widersprüche sind vielmehr zurückgenommen und damit als nicht erhoben anzusehen (entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob die Eintragung der angegriffenen Marke auch aufgrund der Widersprüche aus den hiesigen Widerspruchsmarke EM 179 473 „CITICARD“ und EM 179 531 „CITIBANK“ wegen Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Geldgeschäfte; Immobilienwesen“ zu löschen gewesen wäre, war demzufolge hier weder zu prüfen noch war darüber zu entscheiden. Daher hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass der unzutreffende Rechtsschein beseitig wird, dass ihre Marke insoweit aufgrund eines Widerspruchs aus den hier verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsmarken, aus denen sie aufgrund der Rücknahme der Widersprüche nicht mehr „angegriffen“ war, zu löschen gewesen wäre.

Randnummer 22

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BPatG in 27 W (pat) 15/16 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten