Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 13.09.2012 – 27 W (pat) 123/11

Markenbeschwerdeverfahren – "rebels club/Rebel" – Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr – mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr
Spruchkörper
27. Senat
Normenkette
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

…

betreffend die Marke 30 2009 036 968

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 13. September 2012

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2011 aufgehoben.

II. Die Marke 30 2009 036 968 ist auf den Widerspruch aus der Marke 307 48 851 für die Dienstleistungen der Klasse 41 zu löschen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Gegen die am 24. Juni 2009 angemeldete und am 4. Dezember 2009 u.a. für die

Randnummer 2

Klasse 41:

Randnummer 3

Organisation und Durchführung von Unterhaltungs- und Live-Veranstaltungen, insbesondere von Tanzveranstaltungen, Konzerten, Shows und Kabarettdarbietungen und Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Partyveranstaltungen (Unterhaltung)

Randnummer 4

eingetragene Wortmarke 30 2009 036 968

Randnummer 5

rebels club

Randnummer 6

hat die Widersprechende am 12. März 2010 aus ihrer am 25. Juli 2007 angemeldeten Wortmarke 307 48 851

Randnummer 7

Rebel

Randnummer 8

die seit 8. Januar 2008 u.a. für die Dienstleistungen der

Randnummer 9

Klasse 41:

Randnummer 10

Unterhaltung und sportliche Aktivitäten

Randnummer 11

eingetragen ist, Widerspruch eingelegt und diesen mit der Beschwerde auf die Dienstleistungen der Klasse 41 des angegriffenen Zeichens beschränkt.

Randnummer 12

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 23. September 2011 mangels Verwechslungsgefahr ebenso zurückgewiesen wie den Kostenantrag der Inhaberin des angegriffenen Zeichens.

Randnummer 13

Angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und identischer Dienstleistungen sei ein deutliche Abstand der Marken erforderlich, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Diesen Abstand hielten die Vergleichsmarken jedoch ein. „Rebels club" und „Rebel" unterschieden sich durch ihre Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge sowie Sprech- und Betonungsrhythmus deutlich. Das angegriffene Zeichen verfüge am Ende seines ersten Wortteils noch über das Plural-s. Sein zweiter Wortteil „-club“ fehle in der Widerspruchsmarke.

Randnummer 14

Es bestehe kein Anlass, einen Bestandteil des angegriffenen Zeichens wegzulassen oder zu vernachlässigen. Es sei auch kein Bestandteil mehr prägend für die Gesamtmarke als der andere, sondern beide ergäben den zusammenhängenden Sinn eines Rebellenclubs bzw. eines Clubs von oder für Rebellen.

Randnummer 15

Dieser Beschluss ist der Widersprechenden am 10. Oktober 2011 zugestellt worden.

Randnummer 16

Sie hat am 10. November 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, ihre Widerspruchsmarke sei nahezu identisch im angegriffenen Zeichen enthalten und stehe dort am stärker beachteten Zeichenanfang. „Club“ müsse darin ebenso vernachlässigt werden wie das Plural-s. Der Zusatz „Club“ lege eine gedankliche Verbindung nahe, zumal sie und mit ihr verbundene Unternehmen eine Markenserie hätten (Rebel TV, Rebel-art, Rebel-art-gallery, Rebel Live, Rebel Mobile).

Randnummer 17

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

Randnummer 18

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Randnummer 19

Demgegenüber beantragt die Inhaberin des angegriffenen Zeichens,

Randnummer 20

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 21

Sie ist der Auffassung, im Gesamteindruck stimmten die Marken nicht überein. „rebels club“ benenne einen Zusammenschluss von Rebellen, während „Rebel“ in Alleinstellung für das Abernten von Reben stehe und nur über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Im Zusammenhang mit Unterhaltung stehe „Rebel“ für Flucht aus dem Alltag, Rebellion gegen das Alltägliche.

Randnummer 22

Ähnlichkeit der Dienstleistungen sei auch nicht gegeben. Die Widersprechende verfüge nicht über Veranstaltungsräume und befasse sich ausschließlich mit Media- und Marketingconsulting, während im „rebels club“ Lesungen, Konzerte sowie Theater- und Tanzveranstaltungen stattfänden.

Randnummer 23

Am 26. April 2011 hatte die Inhaberin des angegriffenen Zeichens Nichtbenutzungseinrede erhoben; im Beschwerdeverfahren hat sie sie nicht wieder aufgegriffen.

II.

Randnummer 24

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.

Randnummer 25

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beschwerdegegnerin hinreichend Zeit zur Stellungnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeräumt worden war (vgl. BPatGE 19, 225, 227 ff.; 23, 171; BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco), kein Beteiligter eine solche beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet.

2.

Randnummer 26

Es besteht eine Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

a)

Randnummer 27

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen, wenn unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht.

Randnummer 28

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht dabei eine Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Dienstleistungen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 – Thomson Life; BGH GRUR 2005, 326 - IL PATRONE / PORTRONE).

Randnummer 29

Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel / Autec).

Randnummer 30

Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 - Bainbridge; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl).

b)

Randnummer 31

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Gefahr von Verwechslungen gegeben.

(1)

Randnummer 32

Da die Inhaberin des angegriffenen Zeichens die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke nicht zulässigerweise erhoben hat, ist die Registerlage maßgeblich.

Randnummer 33

Die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke, die mit der Eintragung am 25. Juli 2007 zu laufen begonnen hat, war zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede am 26. April 2011 noch nicht abgelaufen (§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 5 MarkenG). Damit kommt es nicht darauf an, wie die Beteiligten ihre Marken bisher jeweils tatsächlich benutzt haben.

Randnummer 34

Da der für die Widerspruchsmarke eingetragene Oberbegriff „Unterhaltung“ alle für das angegriffene Zeichen beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 umfasst, ist der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Identität der Dienstleistungen der einander gegenüberstehenden Marken zu Grunde zu legen.

(2)

Randnummer 35

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich.

Randnummer 36

Es bestehen weder ausreichende Hinweise auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, noch sind durchschlagende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ersichtlich.

Randnummer 37

Das von der Widerspruchsmarke angesprochene Publikum wird im Unterhaltungsbereich „Rebel“ nicht mit der Weinlese in Verbindung bringen. Selbst wenn es an Rebellen denken würde, hätte dies keine Minderung der Kennzeichnungskraft zur Folge, da Assoziationen zu Aufrührer, Widerständler, Empörer oder Flucht aus dem Alltag zu weit hergeholt erscheinen.

(3)

Randnummer 38

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sind überdurchschnittliche Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließen.

Randnummer 39

Diesen Abstand halten die Vergleichszeichen aber nicht ein.

Randnummer 40

Die Markenstelle hat zunächst zutreffend die Gefahr unmittelbarer Verwechselungen der einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht verneint. Sie hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass auch eine begriffliche jedenfalls eine mittelbare Verwechslung ausscheide.

Randnummer 41

Bildlich und klanglich unterscheiden sich die Marken aufgrund ihrer Zeichenlänge ausreichend.

Randnummer 42

Allerdings vermag der Senat eine den Gesamteindruck prägende und damit kollisonsbegründende Stellung des Bestandteils „rebel" in dem angegriffenen Zeichen nicht völlig auszuschließen.

Randnummer 43

Auch wenn der Verbraucher Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und bei umfassender Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn der Gesamteindruck des mehrteiligen Zeichens durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt wird oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Rn. 32 ff. - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861, Rn. 21 – Malteserkreuz).

Randnummer 44

Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zum einen anhand der betreffenden Marke selbst, zum anderen aber im Hinblick auf die Vergleichsmarke, wenn diese aufgrund ihrer tatsächlichen Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May, GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro).

Randnummer 45

Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Wort „Rebel“. Das angegriffene Zeichen hat am Ende des ersten Wortes, das der Widerspruchsmarke entspricht, darüber hinaus ein „s“ und verfügt im zweiten Wortteil über den Bestandteil „club".

Randnummer 46

„club“ ist allgemein verständlich und bekannt durch das englischen Wort „club“ mit der Übersetzung „Klub, Verein“ (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl., Mannheim 2005). Der Begriff deutet allgemein auf einen Ort für Unterhaltung und gesellschaftliches Zusammenkommen hin, ist damit für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 beschreibend und damit zu vernachlässigen.

Randnummer 47

Die verbleibenden, einander gegenüberstehenden Bestandteile „rebels“ und „rebel“ wird das Publikum, wenn es den Unterschied überhaupt bemerkt, da die Zeichen nicht gleichzeitig auftauchen, sondern nur in der Erinnerung verglichen werden, als Singular- und Pluralform eines Begriffs erkennen und damit einem Unternehmen zuordnen.

Randnummer 48

Die Gefahr, dass der Verbraucher in einem Bestandteil einer jüngeren Marke einen Herkunftshinweis auf den Inhaber der älteren Marke sieht und es zu Verwechslungen kommt, ist allerdings durchaus geringer, wenn sich das jüngere Zeichen als geschlossener Gesamtbegriff darstellt. Auch dies vermag der Senat nicht festzustellen.

Randnummer 49

Denn das „s“ am Ende von „rebels“ erscheint nicht ausschließlich als die Genitivform von „rebel“, die eine untrennbare Verbindung beider Wörter schafft könnte, sondern durchaus auch als eigenständige Pluralform.

Randnummer 50

Letztlich kann die Frage, ob auch die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens infolge seiner tatsächlichen Benutzung die Annahme rechtfertigt, dass es auch in der jüngeren Zeichenkombination als Hinweis auf den älteren Markeninhaber aufgefasst, dahin stehen, denn jedenfalls besteht zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Gefahr einer Verwechslung durch gedankliches Inverbindungbringen, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS MarkenG.

Randnummer 51

Diese Art der Verwechslungsgefahr kann gegeben sein, wenn die Verbraucher zwei an sich unterschiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnen. Dabei nimmt der Verbraucher die Unterschiede der Marken durchaus wahr und verwechselt sie deshalb nicht unmittelbar, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen hat er jedoch Anlass, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. Dabei werden nur ausschließlich assoziative Gedankenverbindungen, die zwar zu behindernden, rufausbeutenden oder verwässernden Wirkungen, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG nicht erfasst (EuGH GRUR 1998, 387, 389, Nr. 18 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeyChem; GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24).

Randnummer 52

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr kann demnach bei Serienmarken auftreten, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist (BGH, GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; BPatG, GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/ Boy).

Randnummer 53

Ob die Widersprechende zusammen mit anderen Unternehmen das Publikum bereits an eine Markenserie mit dem Wort „Rebel" als Stammbestandteil gewöhnt hat, erscheint fraglich, da nicht vorgetragen ist, wie die Marken benutzt werden und ob trotz Verwendung durch verschiedene Unternehmen dabei eine Zusammengehörigkeit deutlich wird.

Randnummer 54

Eine gedankliche Verbindung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG beruht hier aber darauf, dass es im Unterhaltungsbereich zu erwarten ist, dass ein Anbieter unter seiner Marke auch einen Club betreibt (s.a. Club Méditerranée, Aldiana Club, Havanna Club, Robinson Club, Soda Club, Penthouse Club, Airport Club Frankfurt, Rotonda Business Club).

Randnummer 55

Dabei entspricht es durchaus den Bezeichnungsgewohnheiten im Unterhaltungs- und Lokalbereich, den Betreiber in die Genitivform zu setzen (s.a. Streckers und Schrader’s in Berlin, Doc Cheng’s und Borcherts in Hamburg, Chaplin’s in Kiel, Schuhmann’s und Brown’s in München, Marys in Frankfurt am Main, Herbrand’s in Köln, Ellington’s in Düsseldorf, Bukowski’s in Dortmund, Jimmy’s und Pieper’s in Bremen, Naoum’s in Hannover, Seyffer’s in Stuttgart, Hemmingway’s in Heidelberg, Myer’s in Ulm, Oli’s in Braunschweig, Breuers in Bonn, Miller’s in Halle u.v.m.).

3.

Randnummer 56

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

Randnummer 57

Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil der Senat mit der Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen hat.

4.

Randnummer 58

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Randnummer 59

Die zur Verwechslungsgefahr anders lautende Entscheidung der Markenstelle zeigt, dass die Inhaberin des angegriffenen Zeichens nicht mutwillig in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation ihr Interesse am Erhalt des Markenschutzes durchzusetzen versucht hat.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BPatG in 27 W (pat) 123/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten