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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 18/10

Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Anmeldebeschwerdeverfahren
Spruchkörper
24. Senat
Normenkette
§ 23 Abs 3 S 2 RVG, § 33 RVG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung …

(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Gegenstandswert des vorliegenden Anmeldebeschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EURO festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Senate beim Bundespatentgericht sind dazu übergegangen, den Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke in der Regel auf 20.000,-- Euro festzusetzen. Eine Wertfestsetzung in einseitigen Verfahren wie dem vorliegenden kommt in Betracht, wenn der Anwalt gegenüber den eigenen Mandanten die Kostenfestsetzung beantragt. Das ist bisher so selten gewesen, dass sich für diesen Fall der Festsetzung des Gegenstandswertes noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat. Es spricht etwas dafür, dass dem Interesse eines Anmelders an der Eintragung seiner Anmeldung das gleiche wirtschaftliche Gewicht zukommt wie dem Interesse des Inhabers einer bereits eingetragenen Marke daran, den Widerspruch gegen die Eintragung seiner Marke abzuwehren (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 71 Rdn. 23 und 25). Deswegen hat der Senat den Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Besondere Umstände, die eine Festsetzung über oder unter diesem Wert rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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