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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 20.01.2015 – 21 W (pat) 48/10

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat" – beschränkte Verteidigung
Spruchkörper
21. Senat
Normenkette
§ 21 Abs 1 Nr 2 PatG, § 34 Abs 4 PatG

Tenor

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 103 00 301

…

…

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

Randnummer 1

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 103 00 301.0 wurde am 2. Januar 2003 unter der Bezeichnung „Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 2. Juli 2009. Patentinhaberin ist die S… GmbH in B….

Randnummer 2

Gegen das Patent hat die B1… H… GmbH & Co. KG in B2… (Einsprechende I) mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Oktober 2009, und die S1… AG in B3… (Einsprechen- de II) mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. Oktober 2009, Einspruch erhoben.

Randnummer 3

Die Einsprechende I hat unzulässige Erweiterung, fehlende Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit und fehlende Ausführbarkeit, die Einsprechende II unzulässige Erweiterung, fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend gemacht.

Randnummer 4

Zum Stand der Technik verwiesen die Einsprechenden auf die Druckschriften

Randnummer 5

E1 EP 1062916 A2

Randnummer 6

E2 US 6231342 B1

Randnummer 7

E3 US 6126445

Randnummer 8

E4 US 6398554 B1

Randnummer 9

E5 EP 1252867 A1

Randnummer 10

E6 JP 10277059 A1

Randnummer 11

E7 DE 19654055 A1

Randnummer 12

E8 EP 1023876 A2

Randnummer 13

E9 The procera abutment – the fith generation abutment for dental implants, veröffentlicht im September 2000 in « Journal of the Canadian Dental association »

Randnummer 14

E10 US 4988297

Randnummer 15

E11 US 5716215

Randnummer 16

E12 EP 0904743 A2

Randnummer 17

E13 US 5092022.

Randnummer 18

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 6. April 2010 formal entgegengetreten und beantragte, das Patent in der erteilten Fassung (Hauptantrag, Ansprüche 1 bis 14, siehe Schriftsatz vom 6. April 2010), hilfsweise mit den im Schriftsatz vom 6. April 2010 eingereichten, geänderten Patentansprüchen 1 bis 13 (Hilfsantrag 1, siehe Schriftsatz vom 6. April 2010), weiter hilfsweise mit den im Schriftsatz vom 6. September 2010 eingereichten, geänderten Patentansprüchen 1 bis 13 aufrecht zu erhalten (Hilfsantrag 2, siehe Schriftsatz vom 6. September 2010).

Randnummer 19

Die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am Ende der Anhörung vom 28. September 2010 die Einsprüche für zulässig erklärt und das Patent aufgrund unzulässiger Erweiterung des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 und aufgrund mangelnder Ausführbarkeit des Gegenstandes gemäß Hilfsantrag 2 widerrufen.

Randnummer 20

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vom 17. November 2010.

Randnummer 21

Sie beantragt,

Randnummer 22

den Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2010 aufzuheben und das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den folgenden Unterlagen,

Randnummer 23

1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 20. Januar 2015, Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Schriftsatz vom 17. November 2010, übrige Unterlagen wie erteilt

Randnummer 24

2. hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 20. Januar 2015, übrige Unterlagen wie Hauptantrag

Randnummer 25

3. weiter hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 20. Januar 2015, übrige Unterlagen wie Hauptantrag

Randnummer 26

4. weiter hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 17. November 2010, übrige Unterlagen wie Hauptantrag (Hilfsantrag 3)

Randnummer 27

5. weiter hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 17. November 2010, übrige Unterlagen wie Hauptantrag (Hilfsantrag 4).

Randnummer 28

Die Beschwerdegegnerinnen I und II beantragen,

Randnummer 29

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 30

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Randnummer 31

Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

Randnummer 32

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 33

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 34

- Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur (1, 2);

Randnummer 35

gekennzeichnet durch:

Randnummer 36

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil (1) und einen zweiten Teil (2)

Randnummer 37

- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 38

Der im Einspruch geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Randnummer 39

Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur

Randnummer 40

Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form,

Randnummer 41

umfassend folgende Schritte:

Randnummer 42

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten

Randnummer 43

klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 44

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 45

- Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten

Randnummer 46

digitalen Daten;

Randnummer 47

gekennzeichnet durch:

Randnummer 48

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2)

Randnummer 49

und einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2)

Randnummer 50

- Optimierung der Form eines Abutments (2)

Randnummer 51

- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem

Randnummer 52

Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 53

Der im Einspruch geltende Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet:

Randnummer 54

Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

Randnummer 55

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten

Randnummer 56

klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 57

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 58

- Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten

Randnummer 59

digitalen Daten;

Randnummer 60

gekennzeichnet durch:

Randnummer 61

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment 2

Randnummer 62

und einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2), wobei beim Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur aus einer bekannten Occlusalfläche von Nachbarzähnen (32, 33) die Größe und die Orientierung der für das Implantat benötigten Zahnkrone bestimmt wird,

Randnummer 63

- Optimierung der Form eines Abutments (2)

Randnummer 64

- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem

Randnummer 65

Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 66

Der im Einspruch geltende Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 lautet:

Randnummer 67

Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur

Randnummer 68

Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

Randnummer 69

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten

Randnummer 70

klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 71

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 72

- Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten

Randnummer 73

digitalen Daten;

Randnummer 74

gekennzeichnet durch:

Randnummer 75

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2)

Randnummer 76

und einen zweiten Teil als Zahnkrone (1), und automatische Formgebung des Abutments (2), wobei beim Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur aus einer bekannten Occlusalfläche von Nachbarzähnen (32, 33) die Größe und die Orientierung der für das Implantat benötigten Zahnkrone bestimmt wird, wobei eine zerviscale Bestimmungslinie eines aus einer Zahnbibliothek ausgewählten Büchereizahns wird in mesio-distaler Richtung leicht unter das Niveau gelegt, das durch ein Ausgleichsteil gemessen wurde,

Randnummer 77

wobei eine Zerviscalfläche der herzustellenden Suprastruktur zusammen mit der bekannten Lage eines Implantatkopfes berechnet wird

Randnummer 78

- Optimierung der Form eines Abutments (2)

Randnummer 79

- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem

Randnummer 80

Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 81

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hauptantrags lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum erteilten Anspruch unterstrichen):

Randnummer 82

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form,

Randnummer 83

umfassend folgende Schritte:

Randnummer 84

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 85

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 86

M4 - Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur (1, 2);

Randnummer 87

gekennzeichnet durch:

Randnummer 88

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

Randnummer 89

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

Randnummer 90

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

Randnummer 91

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

Randnummer 92

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

Randnummer 93

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

Randnummer 94

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

Randnummer 95

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 96

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrag 1 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Hauptantrag unterstrichen):

Randnummer 97

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form,

Randnummer 98

umfassend folgende Schritte:

Randnummer 99

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 100

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 101

M4‘ - Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten digitalen Daten;

Randnummer 102

gekennzeichnet durch:

Randnummer 103

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

Randnummer 104

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

Randnummer 105

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

Randnummer 106

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

Randnummer 107

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

Randnummer 108

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

Randnummer 109

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

Randnummer 110

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 111

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 2 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Hilfsantrag 1 unterstrichen/durchgestrichen):

Randnummer 112

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form,

Randnummer 113

umfassend folgende Schritte:

Randnummer 114

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 115

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 116

M4‘‘ - Berechnen der einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten digitalen Daten;

Randnummer 117

gekennzeichnet durch:

Randnummer 118

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

Randnummer 119

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

Randnummer 120

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

Randnummer 121

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

Randnummer 122

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

Randnummer 123

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

Randnummer 124

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

Randnummer 125

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 126

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 3 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Hilfsantrag 2 unterstrichen):

Randnummer 127

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

Randnummer 128

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 129

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 130

M4‘‘ - Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2), anhand der erfassten digitalen Daten;

Randnummer 131

gekennzeichnet durch:

Randnummer 132

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

Randnummer 133

M5.1 wobei beim Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur aus einer bekannten Okklusalfläche von Nachbarzähnen (32, 33) die Größe und die Orientierung der für das Implantat benötigten Zahnkrone bestimmt wird;

Randnummer 134

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

Randnummer 135

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

Randnummer 136

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

Randnummer 137

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

Randnummer 138

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

Randnummer 139

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

Randnummer 140

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 141

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 4 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Hilfsantrag 2 unterstrichen):

Randnummer 142

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

Randnummer 143

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 144

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 145

M4‘‘ - Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2), anhand der erfassten digitalen Daten;

Randnummer 146

gekennzeichnet durch:

Randnummer 147

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

Randnummer 148

M5.1 wobei beim Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur aus einer bekannten Okklusalfläche von Nachbarzähnen (32, 33) die Größe und die Orientierung der für das Implantat benötigten Zahnkrone bestimmt wird;

Randnummer 149

M5.2 wobei eine zerviscale Bestimmungslinie eines aus einer Zahnbibliothek ausgewählten Büchereizahns wird in mesio-distaler Richtung leicht unter das Niveau gelegt, das durch ein Ausgleichsteil gemessen wurde,

Randnummer 150

M5.3 wobei eine Zerviscalfläche der herzustellenden Suprastruktur zusammen mit der bekannten Lage eines Implantatkopfes berechnet wird.

Randnummer 151

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

Randnummer 152

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

Randnummer 153

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

Randnummer 154

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

Randnummer 155

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

Randnummer 156

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

Randnummer 157

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 158

An den Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hauptantrags und der geltenden Hilfsanträge 1 bis 4 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 13 an.

Randnummer 159

Bezüglich der jeweiligen Unteransprüche und auf das übrige Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.

II

Randnummer 160

Die frist- und formgerecht erhobene und damit zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Patent hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Bestand, da der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 unzulässig sind.

1.

Randnummer 161

Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens der Einsprechenden I und II hat ergeben, dass der Einspruch von den Einsprechenden I und II zulässig ist, denn die Einspruchsschriftsätze sind innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden (Einsprechende I unzulässige Erweiterung, fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit, fehlende Ausführbarkeit und Einsprechende II: mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit, unzulässige Erweiterung, unzureichende Offenbarung/Ausführbarkeit). Die Zulässigkeit ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

2.

Randnummer 162

Die Erfindung betrifft nach der Patentschrift ein Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur, insbesondere eines Abutments mit einer Krone, zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form. Das Verfahren umfasst ein Erfassen der klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats als digitale Daten, eine Analyse dieser Situation und eine Bestimmung der Implantatachse sowie eine Berechnung der optimalen Form der Suprastruktur (siehe Patentschrift Abs. [0001]).

Randnummer 163

Die Suprastruktur kann dabei ein- oder mehrteilig sein. Bei mehrteiligen Suprastrukturen für die Versorgung von dentalen Implantaten dient ein Teil der Suprastruktur, nämlich das Abutment, sowohl dem biomechanischen wie dem ästhetischen Zweck, einen Ausgleich der Winkeldifferenz zwischen Implantatachse und Okklusalrichtung herbeizuführen, um bei ästhetisch sinnvollen Lösungen eine gute Übertragung der Kaukräfte auf das Implantat zu gewährleisten (siehe Patentschrift Abs. [0002]).

Randnummer 164

Gemäß der Beschreibungseinleitung wurden die Formen individueller Abutments bisher vom Zahntechniker oder vom behandelnden Zahnarzt festgelegt. Im bekannten Stand der Technik werden dabei nur Standard-Abutments verwendet. Um den Winkel zwischen Implantatachse und Okklusion auszugleichen, sind allerdings Standard-Abutments mit festen Kippwinkeln auf dem Markt erhältlich (siehe Patentschrift Abs. [0004]).

Randnummer 165

Weiter sei in der EP 1 062 916 A2 ein Verfahren vorgestellt, bei dem in einen konventionellen Abdruck ein sogenanntes Manipulier-Implantat eingebracht wird und damit auf dem Modell eine Situation hergestellt wird, wie sie im Mund des Patienten nach dem Einbringen des Implantats vorliegt. Diese klinische Situation wird dann mit Hilfe eines Scanners vermessen mit dem Ziel, Abutments und gegebenenfalls einen dazugehörigen zweiten Teil der Suprastruktur herzustellen. Mit diesem Verfahren würden die Arbeiten, die der Zahntechniker auch heute schon nach dem Stand der Technik ausführen muss, unter Einsatz eines Rechners weitergebildet, d. h. basierend auf einem digitalisierten 3D-Modell werden die auszuführenden Zwischenstufen Modellation von Abutment, Gerüst und Verblendung im Rechner ausgeführt, um schließlich die benötigten Suprastrukturen mit Hilfe eines CAD/CAM-Prozess herzustellen (siehe Patentschrift Abs. [0005]).

Randnummer 166

Die in der Beschreibung angegebene, der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe besteht ausgehend vom Stand der Technik darin, die Form des individuellen Abutments unter Berücksichtigung der gegebenen Randbedingungen automatisch zu erstellen (siehe Patentschrift Abs. [0009]).

Randnummer 167

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

Randnummer 168

Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur

Randnummer 169

Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

Randnummer 170

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten

Randnummer 171

klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

Randnummer 172

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

Randnummer 173

- Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur (1, 2);

Randnummer 174

gekennzeichnet durch:

Randnummer 175

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil (1) und einen

Randnummer 176

zweiten Teil (2)

Randnummer 177

- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem

Randnummer 178

Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

Randnummer 179

Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt in der Figur 1 ein Schemabild für eine zweiteilige Suprakonstruktion für ein digitales Implantat (3) mit einem Abutment (2) und einer Zahnkrone (1).

3.

Randnummer 180

Der Senat legt den in der mündlichen Verhandlung diskutierten Merkmale M4, M4‘ und M4‘‘ folgendes Verständnis zu Grunde:

Randnummer 181

Als zuständiger Fachmann sieht der Senat dabei einen Zahntechniker berufen, der eng mit dem Kieferorthopäden bzw. Zahnarzt zusammenarbeitet, um die medizinischen und wirtschaftlichen Anforderungen und die Patientenwünsche zu erfüllen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Simulation und automatisierte Herstellung wird er einen Spezialisten (Informatiker und/oder Dipl.-Ingenieur) auf dem Gebiet des CAD/CAM (computer-aided design/computer-aided manufacturing) heranziehen. Aufgrund der Fokussierung auf die Automatisierung der Erstellung der dentalen Suprastruktur ist als Fachmann deshalb ein Team aus Zahntechniker und Spezialist auf dem Gebiet des CAD/CAM anzusehen, der bei Bedarf einen Kieferorthopäden hinzuzieht.

Randnummer 182

Unter Suprastruktur werden nach der Patentschrift „alle Bauteile verstanden, die direkt auf einem Implantat befestigt werden können. Dies sind insbesondere Abutments, aber auch Teleskope und anderes“ (vgl. Streitpatent Abs. [0018]). „Die Suprastruktur kann dabei ein- oder mehrteilig sein. Bei mehrteiligen Suprastrukturen für die Versorgung von dentalen Implantaten dient ein Teil der Suprastruktur, nämlich das Abutment, sowohl dem biomechanischen wie dem ästhetischen Zweck, einen Ausgleich der Winkeldifferenz zwischen Implantatachse und Okklusalrichtung herbeizuführen,...“ (vgl. Streitpatent Abs. [0002]). Mit Merkmal M5 besteht die Suprastruktur nach Patentanspruch 1 (zumindest) aus Abutment und Zahnkrone.

Randnummer 183

Dabei kennt - wie auch in der mündlichen Verhandlung diskutiert - der Fachmann verschiedene Lösungsmethoden, um die Form, d. h. die Außengeometrie einer Suprastruktur zu ermitteln.

Randnummer 184

Zu den Kriterien oder Parametern der bzw. einer optimalen Form der Suprastruktur oder zumindest der wichtigsten Aspekte zur Optimierung wird in der Beschreibung keine Angabe gemacht. Der Fachmann wird daher diesen Begriff mittels seines Fachwissens auslegen. Er versteht dabei unter optimaler Form die unter den gegebenen Voraussetzungen und im Hinblick auf das zu erreichendes Ziel bestmögliche Form.

Randnummer 185

4. Hauptantrag und Hilfsantrag 1

Randnummer 186

Da die Beschwerdeführerin das Streitpatent ausschließlich in einer gegenüber der erteilten Fassung geänderten Fassung verteidigt hat, ist die Zulässigkeit der verteidigten Anspruchsfassung von Amts wegen zu prüfen.

Randnummer 187

Der Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 ist unzulässig, weil ein Verfahren mit dem Merkmal M4 bzw. M4‘ nicht ausführbar ist.

Randnummer 188

Die Erfindung liegt auf dem technischen Gebiet der Zahntechnik und beinhaltet das automatische Erzeugen einer Suprastruktur. Hierzu soll die optimale Form der Suprastruktur berechnet werden [Merkmal M4], konkretisiert in der Fassung nach Hilfsantrag anhand der erfassten digitalen Daten [Merkmal M4‘].

Randnummer 189

Zu den Kriterien oder Parametern der optimalen Form der Suprastruktur oder zumindest der wichtigsten Aspekte zur Optimierung wird in der Beschreibung keine Angabe gemacht. Je nach Ziel, Nutzung, medizinischer Anforderung, Herstellverfahren, Kosten usw. können dabei verschiedene ideale Formen entstehen. Es erfordert aufgrund der fehlenden Angaben der Kriterien zur einzigen bestmöglichen Form eine über das Fachwissen oder orientierende Versuche hinausgehende technische Lehre, die jedoch in der Beschreibung nicht angegeben ist. Damit ist die technische Lehre nach Patentanspruch 1 nicht ausführbar.

Randnummer 190

Von der Patentinhaberin wurde ausgeführt, dass als Ausgangspunkt der Erfindung eine beliebige, dem Fachmann bekannte optimale Form der Suprastruktur dient, und dass dem Fachmann eine Vielzahl von Verfahren zur Berechnung dieser optimalen Suprastruktur zur Verfügung standen.

Randnummer 191

Wie auch die Einspruchsabteilung zutreffend feststellte, standen dem Fachmann zum Anmeldungszeitpunkt eine Vielzahl an Methoden und Verfahren zur digitalen Erfassung einer klinischen Zahnsituation und zur Bestimmung der Form und Teileanzahl von Implantataufbauten zur Verfügung. Jedoch folgt damit – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - nicht, dass der Fachmann aus der Vielzahl an Verfahren ein Verfahren zur Bestimmung der optimalen (bestmöglichen) Form der Suprastruktur kannte. Die optimale Form erfordert Kriterien, die über das allgemeine Fachwissen hinausgehen. Der Fachmann kann mit den Angaben in der Beschreibung nicht erkennen, wodurch sich die übliche Form der Suprastruktur von der optimalen Form der Suprastruktur nach Merkmal M4 bzw. M4‘ unterscheidet.

Randnummer 192

Die in den Hilfsanträgen angegebene Kriterien, die die Patentinhaberin zur Stützung der Ausführbarkeit der optimalen Form eingeführt hat, sind unbeachtlich, da sie in der Beschreibung lediglich als Maßnahmen zur Berechnung einer idealen bzw. beliebigen Form herangezogen werden und die Optimierung mittels dieser Kriterien nicht offenbart ist. Die Patentinhaberin geht in ihrer Argumentation davon aus, dass jede Form, die der zuständige Zahntechniker modelliert, eine optimale Form darstellt. Nach Auffassung des Senats ist jedoch zwischen einer beliebigen vom Zahntechniker gewählten Form und einer optimalen Form zu unterscheiden.

Randnummer 193

So wird in der Beschreibung unter Bezugnahme auf das Abutment erläutert, dass eine optimale Form eine spezielle Form darstellt, die sich nicht allein aufgrund des Fachwissens ergibt. Für das Abutment ist gezeigt, wie aus einer idealen Form eine optimale Form ermittelt wird (vgl. Streitpatent Abs. [0047]-[0061]). Der Fachmann wird somit von Unterschieden zwischen einer idealen und einer optimalen Form bei einem Abutment ausgehen und legt diesen Maßstab auch bei der Formgebung der Suprastruktur an. Damit muss auch eine optimale Suprastruktur andere Kriterien erfüllen als eine ideale oder beliebige vom Zahntechniker modellierte Suprastruktur und es sind ausgehend von einer beliebigen Suprastruktur weitere Maßnahmen erforderlich.

Randnummer 194

Dabei führt jedoch die Offenbarung der Bestimmung der optimalen Form des Abutments in der Beschreibungseinleitung nicht zu der optimalen Form der Suprastruktur, da die Suprastruktur weitere Teile (u. a. Krone) enthält. Hierfür enthält die Beschreibung keine Handlungsanweisungen.

Randnummer 195

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine ausführbare Offenbarung nicht notwendig die (vollständige) Offenbarung einer Ausführungsform erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann. Die Ermittlung der optimalen Form der Suprastruktur geht jedoch über diese orientierenden Versuche hinaus, da dem Fachmann keinerlei Hinweise gegeben, nach welchen Kriterien er die Ermittlung dieser speziellen Form beurteilen soll. Somit kann der Fachmann mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen zusammen mit den in der Anmeldung enthaltenen Angaben die Erfindung nicht erfolgreich ausführen.

Randnummer 196

5. Hilfsanträge 2 bis 4

Randnummer 197

Der Anspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 4 führt aufgrund des Merkmals M4‘‘ zu einer Erweiterung des Schutzumfangs. Die Patentansprüche 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 4 sind somit nicht zulässig.

Randnummer 198

Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben werden, sondern gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen. Enthält ein Patentanspruch eine verallgemeinernde Formulierung, kann dies dazu führen, dass sie auch Ausführungsformen umfasst, die in der Beschreibung nicht konkret angesprochen sind. Daraus folgt jedoch nicht notwendig, dass die Erfindung insgesamt oder teilweise nicht mehr so offenbart ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Randnummer 199

Dagegen verstößt eine generalisierende Formulierung in einem Patentanspruch gegen das Gebot deutlicher und vollständiger Offenbarung, wenn sie den durch das Patent geschützten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinert (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 – X ZB 8/12 –, BGHZ 198, 205-215, BPatGE 53, 317).

Randnummer 200

Im vorliegenden Fall ist der Patentinhaberin eine Verallgemeinerung hinsichtlich der Offenbarung der optimalen Form der Suprastruktur auf eine optimale Form der Suprastruktur als ursprünglich offenbart anzusehen, da dies eine nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung X ZB 8/12 mögliche Verallgemeinerung darstellt.

Randnummer 201

Jedoch erweitert diese Änderung den Schutzbereich des erteilten Patents, da grundsätzlich jede Verallgemeinerung mehr Möglichkeiten umfasst als der konkrete Fall, im vorliegenden Fall als die konkrete bestmögliche Form der Suprastruktur. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird der Fachmann diese Änderung auch nicht als sprachliche Erweiterung auffassen, die technisch keine Rolle spielen würde. Im vorliegenden Fall ist durch das nunmehr beanspruchte Verfahren nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 nicht mehr nur die Berechnung der [einzigen] optimalen Form der Suprastruktur geschützt, sondern das Verfahren wird auf das Berechnen beliebiger optimaler Suprastrukturen ausgeweitet. Unabhängig von der Frage der Ausführbarkeit ist damit eine Erweiterung des Schutzumfangs verbunden.

Randnummer 202

Die Patentansprüche 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 4 sind daher nicht zulässig, da diese das Merkmal M4‘‘ enthalten.

6.

Randnummer 203

Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 in den beantragten Fassungen fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche und die nebengeordnete Patentansprüche in den verschiedenen Anspruchsfassungen (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstände nicht patentfähig sind.

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