Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 14.04.2014 – 20 W (pat) 51/13

Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrische Stromversorgungsvorrichtung zur Hartbeschichtungsoberflächenbehandlung eines Werkstücks" – Teilanmeldung zur Stammanmeldung - im Beschwerdeverfahren wirksam gewordene Teilanmeldung – Zurückverweisung an das DPMA zur abschließenden Prüfung
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 39 PatG, § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 PatG, § 79 Abs 3 S 1 Nr 3 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 85 615.2-34

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 100 84 310.7-34)

…

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek, sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer

beschlossen:

Die durch Teilung im Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung 100 84 310.7 entstandene Teilanmeldung 100 85 615.2 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Patentanmeldung 100 84 310.7 ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 20 W (pat) 3/08 durch Erklärung der Anmelderin vom 20. Dezember 2011 geteilt worden (vgl. Bl. 14 d. A.). Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundespatentgerichts die Teilanmeldung mit dem Aktenzeichen 100 85 615.2 angelegt.

Randnummer 2

Die Beschwerde der Anmelderin in der Stammanmeldung 100 84 310.7 ist vom Senat zurückgewiesen worden (vgl. Beschluss v. 21. Dezember 2011 - 20 W (pat) 3/08).

Randnummer 3

Mit Telefax datierend vom 20. April 2012 hat die Beschwerdeführerin neue Ansprüche 1 und 2, Beschreibungsseiten 1 bis 22 und Figuren 1 bis 7 vorgelegt (vgl. Bl. 14 ff. d.A.).

Randnummer 4

Im Hinblick auf die Teilanmeldung geht der Senat davon aus, dass die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, das nachgesuchte Patent mit den am 20. April 2012 eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Randnummer 5

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Randnummer 6

Patentanspruch 1

Randnummer 7

„1. Elektrische Stromversorgungsvorrichtung zur Hartbeschichtungsoberflächenbehandlung eines Werkstücks (2) durch eine elektrische Entladung, mit:

Randnummer 8

einer Elektrode (1),

Randnummer 9

einem Verarbeitungsbehälter (3),

Randnummer 10

einer elektrischen Stromversorgung (12);

Randnummer 11

einer Steuervorrichtung (11);

Randnummer 12

einer Gruppe von Schaltelementen (10);

Randnummer 13

einer Gruppe von elektrischen Widerständen (13),

Randnummer 14

wobei ein elektrischer Widerstand der Gruppe von elektrischen Widerständen mit einem jeweiligen Schaltelement (10) der Gruppe von Schaltelementen (10) verbunden ist;

Randnummer 15

wobei die Elektrode (1) und das Werkstück (2) entgegengesetzt zueinander in einer Verarbeitungslösung in dem Verarbeitungsbehälter (3) angeordnet sind;

Randnummer 16

wobei die Steuervorrichtung (11) durch Steuern der Gruppe der Schaltelemente (10) ausgelegt ist:

Randnummer 17

- ein Schaltelement der Gruppe von Schaltelementen (10) anzuschalten, um eine Spannung (1) zwischen der Elektrode (1) und dem Werkstück (2) einzuprägen, so dass eine elektrische Entladung nach einer vorgegebenen Zeitperiode erzeugt wird,

Randnummer 18

- nach Detektion der elektrischen Entladung und Verstreichen einer ersten Pulsbreite (T1) ein anzuschaltendes Schaltelement in der Gruppe von Schaltelementen (10) umzuändern, so dass der elektrische Entladungsstrom verringert wird, und nach dem Verstreichen einer zweiten Pulsbreite (T2) das umgeänderte Schaltelement abzuschalten;

Randnummer 19

wobei

Randnummer 20

- die erste Pulsbreite (T1) derart festgelegt wird, dass eine Zuführmenge eines Hartbeschichtungsmaterials durch Emission von Elektrodenmaterial ausgebildet wird, durch einen vorab bestimmten Wert eines ersten elektrischen Entladungsstroms (Ip1) gemäß einer vorgegebenen Verarbeitungsbedingung; und

Randnummer 21

- die zweite Pulsbreite (T2) derart festgelegt wird, dass durch Reduzieren auf einen zweiten elektrischen Entladungsstrom (Ip2) kleiner als der erste elektrische Entladungsstrom (Ip1) die Emission des Elektrodenmaterials unterdrückt wird und zur selben Zeit das emittierte und an dem Werkstück (2) anhaftende Hartbeschichtungsmaterial (gemäß einer vorgegebenen Schmelzbedingung) geschmolzen wird.“

Randnummer 22

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:

Randnummer 23

„2. Elektrische Stromversorgungsvorrichtung zur Hartbeschichtungsoberflächenbehandlung eines Werkstücks (2) durch elektrische Entladung, mit:

Randnummer 24

einer Elektrode (1);

Randnummer 25

einem Verarbeitungsbehälter (3),

Randnummer 26

einer elektrischen Stromversorgung (12);

Randnummer 27

einer Steuervorrichtung (11);

Randnummer 28

einer Gruppe von Schaltelementen (10);

Randnummer 29

einer Gruppe von elektrischen Widerständen (13),

Randnummer 30

wobei ein elektrischer Widerstand der Gruppe von elektrischen Widerständen mit einem jeweiligen Schaltelement (10) der Gruppe von Schaltelementen (10) verbunden ist;

Randnummer 31

wobei die Elektrode (1) und das Werkstück (2) entgegengesetzt zueinander in einer Verarbeitungslösung in dem Verarbeitungsbehälter (3) angeordnet sind;

Randnummer 32

wobei die Steuervorrichtung (11) durch Steuern der Gruppe der Schaltelemente (10) ausgelegt ist:

Randnummer 33

- ein Schaltelement der Gruppe von Schaltelementen (10) anzuschalten, um eine Spannung (1) zwischen der Elektrode (1) und dem Werkstück (2) einzuprägen, so dass eine elektrische Entladung nach einer vorgegebenen Zeitperiode erzeugt wird,

Randnummer 34

- nach Detektion der elektrischen Entladung anzuschaltende Schaltelemente in der Gruppe von Schaltelementen (10) in einer Folge derart umzuändern, dass der elektrische Entladungsstrom allmählich gemäß einem vorgegebenen Entladungsstrom-Wellenform mit einer Pulsbreite (T) verringert wird;

Randnummer 35

wobei

Randnummer 36

- ein erster Halbabschnitt (Ta) der Pulsbreite (T) derart festgelegt wird, dass ein Wert einer Zuführmenge eines Hartbeschichtungsmaterials durch Emission von Elektrodenmaterial gemäß einer vorgegebenen Verarbeitungsbedingung ist; und

Randnummer 37

- ein zweiter Halbabschnitt (Tb) der Pulsbreite (T) derart festgelegt wird, dass die Emission des Elektrodenmaterials unterdrückt und das emittierte und an dem Werkstück anhaftende Hartbeschichtungsmaterial gemäß einer vorgegebenen Schmelzbedingung geschmolzen wird.“

Randnummer 38

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 39

Die vorliegende Teilanmeldung 100 85 615.2 ist aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 erklärten Teilung gemäß § 39 PatG aus der Patentanmeldung 100 84 310.7 entstanden. Sie ist damit im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatenwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 – Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09).

Randnummer 40

Im Vergleich zu den Anspruchsfassungen der Stammanmeldung 100 84 310.7, die im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 3/08 zurückgewiesen worden ist, hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin in der Sache wesentlich geänderte Ansprüche vorgelegt.

Randnummer 41

Die im Beschwerdeverfahren wirksam gewordene Teilanmeldung 100 85 615.2 wird daher an das Deutsche Patent- und Markenamt auf Grundlage der neu gefassten Patentansprüche 1 und 2, die noch nicht abschließend geprüft sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG), zurückverwiesen.

Randnummer 42

Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden, da die Teilung der Anmeldung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die materielle Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands der Teilanmeldung ersichtlich noch nicht stattgefunden hat. Soweit für diese Feststellung eine weitere Sachaufklärung im Rahmen einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich ist, sind hierzu die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund ihres Prüfstoffs und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen.

Randnummer 43

Für eine Zurückweisung und Befassung der Teilanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt spricht schon der Umstand, dass die geltende Anspruchsfassung noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens im Hinblick auf Zulässigkeit, Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit war. Somit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass aus den umfangreichen Unterlagen ein patentfähiger Gegenstand abgeleitet werden kann.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BPatG in 20 W (pat) 51/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten