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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 01.06.2022 – 19 W (pat) 7/22

Patentbeschwerdesache - "Erkennen eines Beförderungswunsches einer Person für eine Beförderung mit einem Personenbeförderungsfahrzeug" – Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit
Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2022:010622B19Wpat7.22.0
Normenkette
§ 4 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 205 050.3

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Matter als Vorsitzender, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 205 050.3 und der Bezeichnung „Erkennen eines Beförderungswunsches einer Person für eine Beförderung mit einem Personenbeförderungsfahrzeug“ ist am 4. April 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Randnummer 2

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Januar 2022 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 25. Oktober 2021 zurückgewiesen. In dem in Bezug genommenen Bescheid ist sinngemäß ausgeführt, die jeweiligen Gegenstände der mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 eingereichten Patentansprüche 1 bis 5 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Randnummer 3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. Februar 2022 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Randnummer 4

Sie beantragt zuletzt,

Randnummer 5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2022 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Randnummer 6

Patentansprüche:

Randnummer 7

Patentansprüche 1 bis 5 vom 21. Februar 2022, beim DPMA als Hauptantrag eingegangen am 23. Februar 2022

Randnummer 8

Beschreibung:

Randnummer 9

Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 21. Februar 2022, beim DPMA eingegangen am 23. Februar 2022

Randnummer 10

Bezugszeichenliste (Seite 17) vom Anmeldetag (4. April 2018)

Randnummer 11

Zeichnungen:

Randnummer 12

Figuren 1 bis 6 (4 Blatt) vom 6. August 2018, beim DPMA eingegangen am 8. August 2018;

Randnummer 13

hilfsweise, ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Randnummer 14

Patentansprüche 1 bis 5 vom 21. Februar 2022, beim DPMA als Hilfsantrag eingegangen am 23. Februar 2022

Randnummer 15

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Randnummer 16

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag vom 21. Februar 2022 lauten:

Randnummer 17

1. Trainingsauswerteeinrichtung (10) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) zum maschinellen Lernen des Beförderungswunsches der Person umfassend

Randnummer 18

- eine erste Eingangsschnittstelle (11), um wenigstens ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten, wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

Randnummer 19

- eine zweite Eingangsschnittstelle (12), um zweite Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) zu erhalten, wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen, wobei die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu erhalten, und

Randnummer 20

- ein künstliches neuronales Netzwerk (13), wobei die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ausgeführt ist, in einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d)

Randnummer 21

- das erste Signal (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) zu vergleichen,

Randnummer 22

- einen zweiten Steuerbefehl (6) für das Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu berechnen und

Randnummer 23

- Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks derart anzupassen, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist und dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist,

Randnummer 24

um den zu diesem ersten Signal (S1) gehörenden ersten Steuerbefehl (6) zu lernen, um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 25

2. Verfahren zum Trainieren eines künstlichen neuronalen Netzwerks (13), um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit einem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen, umfassend die Schritte:

Randnummer 26

- Bereitstellen von

Randnummer 27

- wenigstens einem ersten Signal (S1) der Person (2), wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst (V1), und

Randnummer 28

- von zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für den Beförderungswunsch und Signale für keinen Beförderungswunsch umfassen (V2a), wobei zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) bereitgestellt werden (V2b),

Randnummer 29

- Speisen des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) und Vergleichen des ersten Signals (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) (V3a) und

Randnummer 30

- Anpassen von Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) derart, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist (V4a),

Randnummer 31

- wobei in der Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) ein zweiter Steuerbefehl für das Personenbeförderungsfahrzeug (1) berechnet wird (V3b) und

Randnummer 32

- die Gewichtungsfaktoren (w) derart angepasst werden, dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist (V4b),

Randnummer 33

damit der zu diesem ersten Signal (S1) gehörende erste Steuerbefehl (6) gelernt wird, um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 34

3. Computerprogrammprodukt (20), das ausgeführt ist, in einen Speicher (21) eines Computers (22) geladen zu werden und das Softwarecodeabschnitte aufweist, mit denen die Schritte des Verfahrens nach Anspruch 2 ausgeführt werden, wenn das Computerprogrammprodukt (20) auf dem Computer (22) läuft.

Randnummer 35

4. Einsatzauswerteeinrichtung (30) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassend

Randnummer 36

- eine Eingangsschnittstelle (31), um ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten, wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

Randnummer 37

- wobei die Einsatzauswerteeinrichtung (30) ausgeführt ist,

Randnummer 38

- ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (S1), vorzugsweise nach dem Verfahren nach Anspruch 2, trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) zu speisen und

Randnummer 39

- einen dem ersten Signal (S1) entsprechenden Beförderungswunsch und einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl (6) zu erhalten und

Randnummer 40

- eine Ausgangsschnittstelle (32), um den zweiten Steuerbefehl für eine Steuerungseinrichtung (3) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) auszugeben,

Randnummer 41

um einen Beförderungswunsch der Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 42

5. Fahrerassistenzsystem (50) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassen

Randnummer 43

- wenigstens einen Umfelderfassungssensor (7) zur Erfassung eines ersten Signals (S1) einer Person (2), wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst und

Randnummer 44

- eine Einsatzauswerteeinrichtung nach Anspruch 4,

Randnummer 45

um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 46

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 4 gemäß Hilfsantrag vom 21. Februar 2022 lauten:

Randnummer 47

1. Trainingsauswerteeinrichtung (10) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) zum maschinellen Lernen des Beförderungswunsches der Person umfassend

Randnummer 48

- eine erste Eingangsschnittstelle (11), um wenigstens ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten, wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

Randnummer 49

- eine zweite Eingangsschnittstelle (12), um zweite Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) zu erhalten, wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen, wobei die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1), umfassend ein Betätigen einer Warnblinkanlage, ein Abbremsen, ein Ansteuern zu der Person (2), ein Anhalten bei der Person (2) und das Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) in Reaktion auf die zweiten Signale (2C), zu erhalten, und

Randnummer 50

- ein künstliches neuronales Netzwerk (13), wobei die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ausgeführt ist, in einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei parallel zum Einlesen der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) die zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) über die zweite Eingangsschnittstelle (12) eingelesen werden,

Randnummer 51

- das erste Signal (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) zu vergleichen,

Randnummer 52

- einen zweiten Steuerbefehl (6) für das Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu berechnen und

Randnummer 53

- Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks derart anzupassen, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist und dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist,

Randnummer 54

um den zu diesem ersten Signal (S1) gehörenden ersten Steuerbefehl (6) zu lernen, um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 55

2. Verfahren zum Trainieren eines künstlichen neuronalen Netzwerks (13), um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit einem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen, umfassend die Schritte:

Randnummer 56

- Bereitstellen von

Randnummer 57

- wenigstens einem ersten Signal (S1) der Person (2), wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst (V1), und

Randnummer 58

- von zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für den Beförderungswunsch und Signale für keinen Beförderungswunsch umfassen (V2a), wobei zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1), umfassend ein Betätigen einer Warnblinkanlage, ein Abbremsen, ein Ansteuern zu der Person (2), ein Anhalten bei der Person (2) und das Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) in Reaktion auf die zweiten Signale (2C), bereitgestellt werden (V2b),

Randnummer 59

- Speisen des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei parallel zum Einlesen der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) die zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) eingelesen werden, und Vergleichen des ersten Signals (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) (V3a) und

Randnummer 60

- Anpassen von Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) derart, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist (V4a),

Randnummer 61

- wobei in der Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) ein zweiter Steuerbefehl für das Personenbeförderungsfahrzeug (1) berechnet wird (V3b) und

Randnummer 62

- die Gewichtungsfaktoren (w) derart angepasst werden, dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist (V4b),

Randnummer 63

damit der zu diesem ersten Signal (S1) gehörende erste Steuerbefehl (6) gelernt wird, um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 64

4. Einsatzauswerteeinrichtung (30) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassend

Randnummer 65

- eine Eingangsschnittstelle (31), um ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten, wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

Randnummer 66

- wobei die Einsatzauswerteeinrichtung (30) ausgeführt ist,

Randnummer 67

- ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (S1) nach dem Verfahren nach Anspruch 2 trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) zu speisen und

Randnummer 68

- einen dem ersten Signal (S1) entsprechenden Beförderungswunsch und einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl (6) zu erhalten und

Randnummer 69

- eine Ausgangsschnittstelle (32), um den zweiten Steuerbefehl für eine Steuerungseinrichtung (3) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) auszugeben,

Randnummer 70

um einen Beförderungswunsch der Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 71

Der nebengeordneten Patentansprüche 3 und 5 nach Hilfsantrag sind unverändert gegenüber den entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag.

Randnummer 72

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden die folgenden Druckschriften entgegengehalten:

Randnummer 73

D1 DE 10 2016 217 770 A1

Randnummer 74

D2 DE 10 2017 100 609 A1

Randnummer 75

D3 DE 40 01 493 A1

Randnummer 76

D4 Maschinelles Lernen. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26.02.2018, 11:55 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Maschinelles_Lernen&oldid=174406914

Randnummer 77

Von der Anmelderin wurden in der Beschreibung noch die folgenden Veröffentlichungen genannt:

Randnummer 78

D5 NIELSEN, M.: Neural Networks and Deep Learning, Determination Press, 2015

Randnummer 79

D6 SAE J3016 SEP2016: Surface Vehicle Recommended Practice. Taxonomy and Definitions for Terms Related to Driving Automation Systems for On-Road Motor Vehicles. Issued 2014-01, Revised 2016-09. 30 Seiten

Randnummer 80

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 81

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 5 sowohl nach geltendem Haupt- als auch nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und damit nicht patentfähig sind (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

Randnummer 82

1. Die Anmeldung geht von Online-Vermittlungsdiensten zur Personenbeförderung aus, bei denen die Bestellung eines Fahrzeugs in der Regel über ein Smartphone erfolge (Beschreibung vom 21.02.2022, Seite 1, Absatz 2).

Randnummer 83

Gemäß Beschreibungseinleitung sei es nachteilig, dass eine Fahrzeugbestellung mit einem Smartphone eingeschränkt sein könne, beispielsweise wegen zu geringer Akkukapazität, zu niedrigem Kontostand und/oder schlechtem Empfang oder weil bestimmte Personengruppen, beispielsweise ältere Menschen oder Kinder, kein Smartphone besäßen oder nur eingeschränkt nutzen könnten (Seite 1, Absatz 3). Zudem verbleibe in der Regel wenig Zeit, das Fahrzeug mit dem Smartphone zu bestellen, wenn sich ein Personenbeförderungsfahrzeug einer zu befördernden Person nähere. In solchen Fällen erfolge die Bestellung durch ein typisches Beförderungssignal an den menschlichen Fahrer, etwa durch Winken in Kombination mit Kopforientierung und/oder Pfeifen oder andere Rufsignale (Seiten 1 und 2 übergreifender Absatz).

Randnummer 84

Ausgehend von einer Umstellung auf fahrerlose Personenbeförderungsfahrzeuge stelle sich das Problem, wie die typischen Beförderungssignale von Personen durch das fahrerlose Fahrzeug erkannt werden könnten (Seite 2, Absatz 2).

Randnummer 85

Daher liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Auswerteeinrichtung und ein Verfahren für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug bereitzustellen, um einen Beförderungswunsch einer Person für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug zu erkennen und das Personenbeförderungsfahrzeug automatisiert zu der Person zu steuern (Seite 3, Absatz 2).

Randnummer 86

2. Diese Aufgabe werde durch die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag gelöst, die in gegliederter Fassung wie folgt lauten:

Randnummer 87

Patentanspruch 1

Randnummer 88

1 Trainingsauswerteeinrichtung (10) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) zum maschinellen Lernen des Beförderungswunsches der Person umfassend

Randnummer 89

a eine erste Eingangsschnittstelle (11), um wenigstens ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten,

Randnummer 90

a1 wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

Randnummer 91

b eine zweite Eingangsschnittstelle (12), um zweite Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) zu erhalten,

Randnummer 92

b1 wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen,

Randnummer 93

b2 wobei die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu erhalten, und

Randnummer 94

c ein künstliches neuronales Netzwerk (13),

Randnummer 95

wobei die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ausgeführt ist,

Randnummer 96

c1 in einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d)

Randnummer 97

c2 das erste Signal (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) zu vergleichen,

Randnummer 98

c3 einen zweiten Steuerbefehl (6) für das Personenbeförderungsfahrzeuges [sic!] (1) zu berechnen und

Randnummer 99

c4 Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks derart anzupassen,

Randnummer 100

c4a dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist und

Randnummer 101

c4b dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist,

Randnummer 102

d um den zu diesem ersten Signal (S1) gehörenden ersten Steuerbefehl (6) zu lernen,

Randnummer 103

e um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 104

Patentanspruch 2

Randnummer 105

2 Verfahren zum Trainieren eines künstlichen neuronalen Netzwerks (13), um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit einem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen, umfassend die Schritte:

Randnummer 106

a‘ Bereitstellen von wenigstens einem ersten Signal (S1) der Person (2),

Randnummer 107

a1‘ wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst (V1), und

Randnummer 108

b’ [Bereitstellen] von zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d),

Randnummer 109

b1’ wobei die zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) Signale für den Beförderungswunsch und Signale für keinen Beförderungswunsch umfassen (V2a),

Randnummer 110

b2‘ wobei zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) bereitgestellt werden (V2b),

Randnummer 111

c1‘ Speisen des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) und

Randnummer 112

c2‘ Vergleichen des ersten Signals (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) (V3a) und

Randnummer 113

c4‘ Anpassen von Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) derart,

Randnummer 114

c4a‘ dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist (V4a),

Randnummer 115

c3‘ wobei in der Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) ein zweiter Steuerbefehl für das Personenbeförderungsfahrzeug (1) berechnet wird (V3b) und

Randnummer 116

c4‘ die Gewichtungsfaktoren (w) derart angepasst werden,

Randnummer 117

c4b‘ dass der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist (V4b),

Randnummer 118

d‘ damit der zu diesem ersten Signal (S1) gehörende erste Steuerbefehl (6) gelernt wird,

Randnummer 119

e um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 120

Patentanspruch 3

Randnummer 121

3 Computerprogrammprodukt (20), das ausgeführt ist, in einen Speicher (21) eines Computers (22) geladen zu werden und das Softwarecodeabschnitte aufweist,

Randnummer 122

j mit denen die Schritte des Verfahrens nach Anspruch 2 ausgeführt werden, wenn das Computerprogrammprodukt (20) auf dem Computer (22) läuft.

Randnummer 123

Patentanspruch 4

Randnummer 124

4 Einsatzauswerteeinrichtung (30) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassend

Randnummer 125

a‘‘ eine Eingangsschnittstelle (31), um ein erstes Signal (S1) einer Person (2) zu erhalten,

Randnummer 126

a1 wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst,

Randnummer 127

4 wobei die Einsatzauswerteeinrichtung (30) ausgeführt ist,

Randnummer 128

f ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (S1),

Randnummer 129

f1 vorzugsweise nach dem Verfahren nach Anspruch 2,

Randnummer 130

f trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) zu speisen und

Randnummer 131

f2 einen dem ersten Signal (S1) entsprechenden Beförderungswunsch und

Randnummer 132

f3 einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl (6) zu erhalten und

Randnummer 133

g eine Ausgangsschnittstelle (32),

Randnummer 134

g1 um den zweiten Steuerbefehl für eine Steuerungseinrichtung (3) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) auszugeben,

Randnummer 135

h um einen Beförderungswunsch der Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und

Randnummer 136

i das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 137

Patentanspruch 5

Randnummer 138

5 Fahrerassistenzsystem (50) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassen [sic!]

Randnummer 139

a‘‘‘ wenigstens einen Umfelderfassungssensor (7) zur Erfassung eines ersten Signals (S1) einer Person (2),

Randnummer 140

a1 wobei das erste Signal (S1) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst und

Randnummer 141

4 eine Einsatzauswerteeinrichtung nach Anspruch 4,

Randnummer 142

h um einen Beförderungswunsch einer Person (2) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und

Randnummer 143

i das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern.

Randnummer 144

Zumindest werde die o. g. Aufgabe durch die folgenden Gegenstände nach Hilfsantrag gelöst:

Randnummer 145

Patentanspruch 1

Randnummer 146

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag sind die ersten Steuerbefehle des Fahrers (Merkmal b2) konkretisiert (Ergänzungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag durch Unterstreichung hervorgehoben):

Randnummer 147

b2Hi wobei die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1), umfassend ein Betätigen einer Warnblinkanlage, ein Abbremsen, ein Ansteuern zu der Person (2), ein Anhalten bei der Person (2) und das Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) in Reaktion auf die zweiten Signale (2C) [sic!], zu erhalten, und

Randnummer 148

Zudem ist im Merkmal c1 ergänzt, dass parallel zu den zweiten Signalen erste Steuerbefehle des Fahrers über die zweite Eingangsschnittstelle eingelesen werden:

Randnummer 149

c1Hi in einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei parallel zum Einlesen der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) die zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) über die zweite Eingangsschnittstelle (12) eingelesen werden,

Randnummer 150

Patentanspruch 2

Randnummer 151

Der Anspruch 2 nach Hilfsantrag ist entsprechend zum Anspruch 1 abgeändert, d. h. die Merkmale b2‘Hi und c1‘Hi lauten (Ergänzungen gegenüber dem Anspruch 2 nach Hauptantrag hervorgehoben):

Randnummer 152

b2‘Hi wobei zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1), umfassend ein Betätigen einer Warnblinkanlage, ein Abbremsen, ein Ansteuern zu der Person (2), ein Anhalten bei der Person (2) und das Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) in Reaktion auf die zweiten Signale (2C) [sic!], bereitgestellt werden (V2b),

Randnummer 153

c1‘Hi Speisen des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), wobei parallel zum Einlesen der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) die zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) eingelesen werden, und

Randnummer 154

Patentanspruch 4

Randnummer 155

Der Anspruch 4 nach Hilfsantrag ist insofern geändert, als dass nicht mehr fakultativ, sondern zwingend ein nach Anspruch 2 trainiertes neuronales Netzwerk mit dem ersten Signal gespeist wird (Änderungen gegenüber dem Anspruch 4 nach Hauptantrag mittels Durchstreichung gekennzeichnet):

Randnummer 156

f ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (S1),

Randnummer 157

f1Hi vorzugsweise nach dem Verfahren nach Anspruch 2,

Randnummer 158

f trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) zu speisen und

Randnummer 159

Die Ansprüche 3 und 5 nach Hilfsantrag sind unverändert gegenüber den entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag.

Randnummer 160

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Diplom-Ingenieur bzw. einen entsprechenden Master der Fachrichtung Maschinenbau mit dem Fachgebiet Fahrzeugtechnik mit vertieften Kenntnissen betreffend Fahrassistenzsystemen zu Grunde, der Teil eines Teams ist, dem jedenfalls noch ein Informatiker angehört.

Randnummer 161

4. Der Senat geht von folgendem fachmännischen Verständnis der Angaben in den Patentansprüchen nach Haupt- und Hilfsantrag aus:

Randnummer 162

4.1 Die in Merkmal 1 (Anspruch 1) bzw. in Merkmal 4 (Anspruch 4) verwendeten Begriffe „Trainingsauswerteeinrichtung“ bzw. „Einsatzauswerteeinrichtung“ versteht der Fachmann vor dem Hintergrund der Beschreibung und aufgrund seines Fachwissens so, dass es sich jeweils um dieselbe Auswerteeinrichtung handelt (Beschreibung vom 21.02.2022, Seite 4, Absatz 2).

Randnummer 163

In der Trainings- oder Lernphase hat die Auswerteeinrichtung die Funktion einer Trainingsauswerteeinrichtung (10), d. h. das enthaltene künstliche neuronale Netzwerk (13) (Merkmal c) trainiert anhand von eingespeisten Soll-Trainingsdaten und Fehler-Trainingsdaten ein bestimmtes Verhalten, was in der Anmeldung in fachüblicher Weise als maschinelles Lernen bezeichnet wird (Seite 6, Absatz 3 bis Seite 8, Absatz 3).

Randnummer 164

Nach Abschluss der Trainings- oder Lernphase hat die Auswerteeinrichtung die Funktion einer Einsatzauswerteeinrichtung (30), d. h. das trainierte neuronale Netzwerk (13) reagiert auf eingelesene Eingangssignale in der antrainierten Art- und Weise (Seite 8, Absatz 2; Seite 10, Absatz 1; Seite 12, Absatz 2; Seite 16, Absatz 2).

Randnummer 165

4.2 In der Trainingsphase wird das Personenbeförderungsfahrzeug (1) nicht automatisiert, sondern mit einem Fahrer (5) betrieben. Wenn eine Person (2) am Straßenrand eine bestimmte Körperhaltung bzw. Geste (z. B. „Heranwinken“) einnimmt bzw. vollführt, erkennt der Fahrer (5) darin ggfs. einen Beförderungswunsch und führt bestimmte Handlungen durch (z. B. Betätigen der Warnblinkanlage, Abbremsen, Ansteuern zu der Person (2), Anhalten bei der Person (2), Gewähren von Zutritt), vgl. die nachfolgend wiedergegebene Figur 1:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Randnummer 166

Figur 1 mit Ergänzungen und Kolorierungen durch den Senat

Randnummer 167

4.3 Die Trainingsauswerteeinrichtung (10) erhält gemäß Merkmal a über eine erste Eingangsschnittstelle (11) wenigstens ein erstes Signal (S1) der Person (2) am Straßenrand, das gemäß Merkmal a1 eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst. Die erste Eingangsschnittstelle (11) ist dementsprechend eine Schnittstelle zu einem Umfelderfassungssensor (Merkmal a‘‘‘ des Anspruchs 5) (z. B. Bildsensor einer Kamera, Radar, Lidar und/oder einem Schallsensor; Seite 6, Absatz 2 und Seite 14, Absatz 4), kann aber auch eine Schnittstelle zu einer Datenbank sein (Seite 9, Absatz 2).

Randnummer 168

4.4 Über die in Merkmal b genannte zweite Eingangsschnittstelle (12) erhält die Trainingsauswerteeinrichtung (10) während einer Trainingsfahrt zweite Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) zusammen mit den entsprechenden ersten Steuerbefehlen des Fahrers, die dort in Echtzeit in ein künstliches neuronales Netzwerk (13) eingelesen werden. Wenn es sich bei der zweiten Eingangsschnittstelle (12) um eine Schnittstelle zu einer Datenbank handelt, erfolgt das Lernen mittels Simulation (Seite 9, Absatz 2; Seite 14, Absatz 5).

Randnummer 169

Die mehreren zweiten Signale (S2a, S2b, S2c und S2d), die nach Merkmal b1 Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen, wie dies symbolisch in Figur 1 dargestellt ist, werden beispielhaft wie folgt beschrieben (Seite 14, Absatz 5 bis Seite 15, Absatz 2):

Randnummer 170

S2a Handzeichen einer Person, mit dem eine Person ein Taxi für eine Fahrt mit dem Taxi heranwinkt.

Randnummer 171

S2b Händeschütteln, mit dem eine Person einem Personenbeförderungsfahrzeug ein Anhalten kommuniziert.

Randnummer 172

S2c Handzeichen, mit dem eine Person das Anhalten eines Busses an einer Haltestelle, an der die Person auf den Bus wartet, kommuniziert.

Randnummer 173

S2d Signal, das keinen Beförderungswunsch kommuniziert.

Randnummer 174

Die zweiten Signale, die Signale für einen Beförderungswunsch (S2a, S2b, S2c) umfassten und die entsprechenden ersten Steuerbefehle des Fahrers seien Soll-Trainingsdaten bzw. positive Trainingsdaten. Die zweiten Signale, die keinen Beförderungswunsch umfassten, seien Fehler-Trainingsdaten (Seite 6, Absatz 3 bis Seiten 7, Absatz 1).

Randnummer 175

Der Fachmann erkennt, dass die mehreren zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) bestimmten, vom neuronalen Netzwerk zu detektierenden Klassen entsprechen, wie dies bei neuronalen Netzwerken fachüblich ist, vgl.

Randnummer 176

- Dokument D2, Anspruch 1: Verfahren zum Erfassen und Klassifizieren von Gesten

Randnummer 177

- Dokument D4, Seite 2, Abschnitt Überwachtes Lernen, Absatz 1: Ein Teilgebiet des überwachten Lernens ist die automatische Klassifizierung.

Randnummer 178

-Druckschrift D5, Seite 10, letzter Absatz: classifying handwritten digits; Seite 67, Kap. 3.1.2 Using the cross-entropy to classify MNIST digits

Randnummer 179

In der Trainingsphase lernt das neuronale Netzwerk, die verschiedenen Klassen zu unterscheiden, wobei im späteren Betrieb des automatisiert betreibbaren Personenbeförderungsfahrzeugs alle erkannten ersten Signale einer Person, die einer der „positiven“, d. h. für einen Beförderungswunsch stehenden Klassen (zweite Signale S2a, S2b, S2c) zugeordnet werden können, die gleichen Steuerungssignale auslösen sollen, nämlich im Wesentlichen das Anhalten des Fahrzeugs bei der zu befördernden Person.

Randnummer 180

Dem Fachmann ist bekannt, dass bei der in der Anmeldung genannten Rückwärtsspeisung (backward propagation) üblicherweise eine sogenannte Kostenfunktion ([cross entropy] cost function, auch als loss function bezeichnet) verwendet wird, um das neuronale Netzwerk so zu trainieren, dass ein erstes Signal (S1) im Wesentlichen einer Klasse, also einem der zweiten Signale in der Sprache der Anmeldung, zugeordnet werden kann, wie dies im Merkmal c4a auch gefordert wird, nämlich dass eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist, vgl.

Randnummer 181

- Anmeldung, Seite 15, vorletzter Absatz: Das künstliche neuronale Netzwerk 13 wird mit dem ersten Signal S1 und den zweiten Signalen S2a, S2b, S2c und S2d gespeist. Das erste Signal S1 der Person aus Fig. 1 weist die größte Übereinstimmung mit dem zweiten Signale S2c auf. Das künstliche neuronale Netzwerk 13 wird mit dem Fehler zwischen diesem ersten Signal S1 und diesem zweiten Signal S2c rückwärtsgespeist. In der Rückwärtsspeisung werden die Gewichtungsfaktoren mittels Fehlerminimierung derart angepasst, dass das künstliche neuronale Netzwerk 13 über eine Ausgangsschnittstelle 14 als Ergebnis ausgibt, dass das erste Signal zu 85% dem zweiten Signal S2c und zu 15% dem zweiten Signal S2b entspricht.

Randnummer 182

- D2, Absatz 0033: Eine CTC (konnektionistische zeitliche Klassifizierung)- Kostenfunktion kann benutzt werden, um ein neuronales Netzwerk zu trainieren

Randnummer 183

- D2, Absatz 0050: Die klassenbedingten Wahrscheinlichkeitswerte, die für jede Modalität erzeugt werden, summieren sich auf Eins (z. B., 100%).

Randnummer 184

- D2, Absatz 0053: durch Rückpropagierung … fein abgestimmt, um Gestenklassen … vorherzusagen

Randnummer 185

- D2, Absatz 0056: propagiert … Fehler an die vorhergehende Schicht

Randnummer 186

- D5, S. 60ff, Kapitel 3.1: The cross-entropy cost function

Randnummer 187

4.5 Gemäß der Merkmalsgruppe c enthält die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ein künstliches neuronales Netzwerk (13), das mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) gespeist wird (Merkmal c1). Das künstliche neuronale Netzwerk (13) umfasst gemäß Merkmal c4 Neuronen (16), die miteinander verbunden sind, wobei jeder Verbindung (15) ein Gewichtungsfaktor (w) zugeordnet ist, vgl. Figur 3:

Randnummer 188

Figur 3 mit Ergänzungen und Kolorierungen durch den Senat

Randnummer 189

Nach den – nicht einschränkenden – Ausführungen in der Beschreibung kann das künstliche neuronale Netzwerk als „konvolutionales“ oder „rekurrentes“ Netzwerk ausgebildet sein (Seite 8, Absatz 3), wie dem Fachmann hinlänglich bekannt ist, vgl.

Randnummer 190

- D2, Absatz 0003: tief faltende neuronale Netzwerke (CNNs = deep convolutional neural networks); Absatz 0022: Ein rekurrentes dreidimensionales faltendes neuronales Netzwerk (R3DCNN)

Randnummer 191

- D5, Seite 12, Absatz 3: Recurrent neural nets; Seite 169, Kapitel 6.1 Introducing convolutional networks

Randnummer 192

4.6 Nach Merkmal b2 erhält die zweite Eingangsschnittstelle (12) zu den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeugs (1). Die ersten Steuerbefehle (in den Figuren nicht gezeigt) können Befehle zum Ansteuern des Fahrzeugs (1) zu einer am Fahrbahnrand stehenden Person (2) sein, um – entsprechend deren Beförderungswunsch (erstes Signal) – diese in das Fahrzeug (1) aufnehmen zu können. Zur Übertragung der ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) an das Fahrzeug (1) ist die zweite Eingangsschnittstelle (12) vorzugsweise eine Schnittstelle zu einem Fahrzeug-Datenübertragungssystem (z. B. CAN-Bus) (Seite 9, Absatz 2).

Randnummer 193

Der Fachmann erkennt in den ersten Steuerbefehlen (des Fahrers) das gewünschte Ausgangssignal des künstlichen neuronalen Netzwerks für bestimmte Eingangssignale, also das „Soll-Ausgangssignal“, in der Sprache der Anmeldung ein „Soll-Kennzeichen“ (Seite 7, Absatz 3; Seite 9, letzter Absatz).

Randnummer 194

4.7 Nach der Merkmalsgruppe c ist die Trainingsauswerteeinrichtung (10) ausgeführt, das erste Signal (S1) mit den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d) zu vergleichen (Merkmal c2) und einen zweiten Steuerbefehl für das Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu berechnen (Merkmal c3). Dabei werden die Gewichtungsfaktoren (w) für Verbindungen (15) von Neuronen (16) des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) derart angepasst (Merkmal c4), dass

Randnummer 195

- eine Übereinstimmung des ersten Signals (S1) mit einem der zweiten Signale (S2a, S2b, S2c, S2d) maximal ist (Merkmal c4a) und

Randnummer 196

- der zweite Steuerbefehl im Wesentlichen mit dem(jenigen) ersten Steuerbefehl übereinstimmt, der dem zweiten Signal (S2a, S2b, S2c, S2d) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem ersten Signal (S1) maximal ist (Merkmal c4b).

Randnummer 197

Dabei soll der zu diesem ersten Signal (S1) gehörende erste Steuerbefehl gelernt bzw. „antrainiert“ werden (Merkmal d), um nach Abschluss der Trainingsphase das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) steuern zu können (Merkmal e).

Randnummer 198

Der Fachmann erkennt in den zweiten Steuerbefehlen das Ist-Ausgangssignal des künstlichen neuronalen Netzwerks für bestimmte Eingangssignale, in der Sprache der Anmeldung ein „Ist-Kennzeichen“ (Seite 7, Absätze 1 und 3).

Randnummer 199

4.8 Nach dem Ausführungsbeispiel und wie unter Punkt 4.4 bereits ausgeführt, erfolgt eine Rückwärtsspeisung des neuronalen Netzwerks (13) mit dem Fehler zwischen dem ersten Signal S1 und demjenigen der zweiten Signale, z. B. S2c, das mit dem ersten Signal S1 die größte Übereinstimmung aufweist. In der Rückwärtsspeisung werden die Gewichtungsfaktoren mittels Fehlerminimierung derart angepasst, dass das neuronale Netzwerk (13) über eine Ausgangsschnittstelle (14) als Ergebnis ausgibt, dass das erste Signal S1 z. B. zu 85 % mit dem zweiten Signal S2c und zu 15 % dem zweiten Signal S2b entspricht (Seite 15, Absatz 4).

Randnummer 200

4.9 Nach Abschluss der Trainingsphase hat die Auswerteeinrichtung nicht mehr die Funktion einer Trainingsauswerteeinrichtung, sondern einer „Einsatzauswerteeinrichtung“ (30) gemäß Merkmal 4. Über eine Eingangsschnittstelle (31) wird – wie in der Trainingsphase über die erste Eingangsschnittstelle (11) – ein erstes Signal (S1) einer Person (2) erhalten (Merkmal a‘‘), wobei dieses erste Signal (S1) wiederum eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (2) umfasst (Merkmal a1).

Randnummer 201

Nach Merkmal f speist die Einsatzauswerteeinrichtung (30) das (zuvor) trainierte künstliche neuronale Netzwerk (13) mit dem ersten Signal (S1) und erhält gemäß Merkmal f2 von dem neuronalen Netzwerk (13) einen dem ersten Signal (S1) entsprechenden Beförderungswunsch und gemäß Merkmal f3 einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl (6).

Randnummer 202

Über die in Merkmal g genannte Ausgangsschnittstelle (32) wird dann der zweite Steuerbefehl an eine Steuerungseinrichtung (3) des Personenbeförderungsfahrzeugs (1) ausgegeben (Merkmal g1), um einen Beförderungswunsch der Person (2) für eine Beförderung mit dem Fahrzeug (1) zu erkennen (Merkmal h) und das Fahrzeug (1) automatisiert zu der Person (2) zu steuern (Merkmal i).

Randnummer 203

4.10 Das in den Merkmalen 1, 4 und 5 genannte automatisiert betreibbare Personenbeförderungsfahrzeug soll nach den Angaben in der Beschreibung (Seite 5, insbesondere Absatz 5) entsprechend der Level 3, 4 oder 5 der Norm SAE J3016 (Druckschrift D6) autonom betrieben werden können.

Randnummer 204

4.11 Der Anspruch 5 ist zwar auf ein „Fahrerassistenzsystem“ gerichtet, was impliziert, dass das in Merkmal 5 genannte „automatisiert betreibbare Personenbeförderungsfahrzeug“ nicht ohne Fahrer betrieben wird, sondern lediglich einen stets vorhandenen Fahrer unterstützt. Jedoch sind in der Anmeldung mehrfach fahrerlose Fahrzeuge genannt (Seite 2, Absatz 2; Seite 13, Absatz 1; Seite 14, Absatz 2; Seite 16, Absatz 2), z. B. vollautomatisierte Fahrzeuge nach Level 5 (Seite 5, letzter Absatz).

Randnummer 205

5. Die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag sind nicht patentfähig:

Randnummer 206

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag ist ausgehend von der Druckschrift DE 10 2016 217 770 A1 (D1) zwar neu (§ 3 PatG), beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Randnummer 207

5.1.1 Die Druckschrift D1 geht wie die vorliegende Anmeldung davon aus, dass selbstfahrende Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung nicht in der Lage sind, den Beförderungswunsch von potentiellen Fahrgästen zu erkennen, die am Straßenrand stehen und z. B. eine Handgeste ausführen (Absätze 0002 bis 0004).

Randnummer 208

Zur Lösung dieses Problems sieht die Druckschrift D1 vor, dass eine Kameraeinrichtung des Fahrzeugs kontinuierlich Bilder vom Fahrzeugvorfeld aufnimmt, die in einer Steuerungseinrichtung auf das Vorhandensein einer Person und insbesondere auf Bewegungsmuster bzw. Handbewegungen der Person ausgewertet werden. Wird eine Geste als Anhalte- bzw. Mitfahrwunsch erkannt, steuert das Fahrzeug vollautomatisiert die aufzunehmende Person an (Absätze 0008 bis 0010).

Randnummer 209

Die von der Steuerungseinrichtung erfasste Handbewegung wird mit vorab in einem Gesten- oder Bewegungspool definierten Vergleichsgesten oder Vergleichsmustern verglichen, die entweder schon in einem Speicher des Fahrzeugs vorliegen oder seitens des Fahrzeugs zuvor gelernt bzw. angelernt wurden. Der Musterpool kann regional unterschiedlich ausgelegt sein und an z. B. europäische oder nordamerikanische Verhaltensweisen angepasst sein (Absätze 0014 und 0034).

Randnummer 210

Die Druckschrift D1 nennt neben der optischen auch eine akustische Signalanalyse, um Rufsignale der zu befördernden Person auswerten zu können (Absatz 0017).

Randnummer 211

5.1.2 Die Druckschrift D1 zeigt, ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag eine

Randnummer 212

4 Einsatzauswerteeinrichtung (Steuerungseinrichtung 3) für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (Kraftfahrzeug 1) umfassend

Randnummer 213

(Figur 1; Absatz 0031: Kraftfahrzeug 1, umfassend eine das Fahrzeugvorfeld aufnehmende Kameraeinrichtung 2 mit zugeordneter Steuerungseinrichtung 3, die zum Verarbeiten der Bilddaten der Kameraeinrichtung 2 dient.; Absatz 0048: … von einem vollständig autonom fahrenden Fahrzeug)

Randnummer 214

a‘‘ eine Eingangsschnittstelle, um ein erstes Signal (A) einer Person (4) zu erhalten,

Randnummer 215

(Figur 1: die Steuerungseinrichtung 3 ist mit der Kamera 2 verbunden und muss daher eine Schnittstelle zum Erhalt der Bilddaten aufweisen; Absatz 0032: … eine Person 4, die mit der rechten Hand 5 eine quasi winkende Handbewegung macht, indem die Hand mehrfach von rechts nach links bewegt wird, wie durch den Doppelpfeil A angedeutet ist.)

Randnummer 216

a1 wobei das erste Signal (A) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (4) umfasst,

Randnummer 217

(Figur 1; Absatz 0032: Person 4, die mit der rechten Hand 5 eine quasi winkende Handbewegung macht, indem die Hand mehrfach von rechts nach links bewegt wird, wie durch den Doppelpfeil A angedeutet ist. Über diese Handbewegung soll dem Kraftfahrzeug 1, bei dem es sich beispielsweise um ein selbstfahrendes Taxi handelt, ohne oder mit Fahrer, signalisiert werden, dass die am Straßenrand stehende Person mitgenommen werden möchte. Das Winken ist folglich eine Geste, die einen Anhaltewunsch beschreibt.; Absatz 0033: linken Hand 6 … durch den einen angehobenen Finger 7 dargestellt.; Absatz 0035: Blickrichtungserfassung; Absatz 0017: … über ein kraftfahrzeugseitiges Mikrofon ein etwaiges Ruf - oder Pfeifgeräusch der Person erfasst)

Randnummer 218

4 wobei die Einsatzauswerteeinrichtung (3) ausgeführt ist,

Randnummer 219

f ein auf eine Bedeutung des ersten Signals (A),

Randnummer 220

fteil trainiertes künstliches neuronales Netzwerk (in der Steuerungseinrichtung 3) mit dem ersten Signal (A) zu speisen und

Randnummer 221

f2 einen dem ersten Signal (A) entsprechenden Beförderungswunsch und

Randnummer 222

(Absatz 0014: Die Handbewegung kann über die Steuerungseinrichtung erfasst werden und … mit vorab in einem Gesten- oder Bewegungspool definierten Gesten- oder Vergleichsmustern, die seitens des Kraftfahrzeugs … zuvor gelernt werden können, verglichen werden.; Absatz 0034: Darüber hinaus analysiert die Steuerungseinrichtung 3, ob die Person entsprechende Bewegungsmuster respektive Handbewegungen durchführt, die eine mögliche einen Anhaltewunsch anzeigende Geste beschreiben. Die Steuerungseinrichtung 3 erfasst hier das Winken der Hand 5. … Die Vergleichsgesten oder Vergleichsbewegungen können beispielsweise angelernt sein … Danach offenbart die Druckschrift D1 zwar das Trainieren eines Netzwerks, jedoch lässt sich ihr nicht unmittelbar und eindeutig die Ausbildung als künstliches neuronales Netzwerk entnehmen.)

Randnummer 223

f3 einen dem Beförderungswunsch entsprechenden zweiten Steuerbefehl zu erhalten und

Randnummer 224

(Absatz 0036: Stellt die Steuerungseinrichtung 3 nun fest, dass es sich um eine, gegebenenfalls über die Blickrichtungserfassung verifizierte Handbewegung handelt, die einen Anhaltewunsch anzeigt, so kann gestützt auf diese Information das Kraftfahrzeug 1 gezielt über die Steuerungseinrichtung 3 zum Anhalten in der Nähe der Person gesteuert werden.)

Randnummer 225

g eine Ausgangsschnittstelle,

Randnummer 226

g1 um den zweiten Steuerbefehl für eine Steuerungseinrichtung des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) auszugeben,

Randnummer 227

(Figur 1: Die Steuerungseinrichtung 3 ist mit der Antriebseinrichtung 14 verbunden, so dass sie eine Ausgangsschnittstelle zu dieser bzw. zu einer in der Antriebseinrichtung 14 integrierten Steuerungseinrichtung aufweisen muss; Absatz 0036: Stellt die Steuerungseinrichtung 3 nun fest, dass es sich um eine, gegebenenfalls über die Blickrichtungserfassung verifizierte Handbewegung handelt, die einen Anhaltewunsch anzeigt, so kann gestützt auf diese Information das Kraftfahrzeug 1 gezielt über die Steuerungseinrichtung 3 zum Anhalten in der Nähe der Person gesteuert werden.)

Randnummer 228

h um einen Beförderungswunsch der Person (4) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und

Randnummer 229

i das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (4) zu steuern.

Randnummer 230

(Absatz 0042: Sobald sämtliche Auswertungen erfolgt sind und klar ist, dass das Kraftfahrzeug die Person 4 aufnehmen wird, steuert die Steuerungseinrichtung 3 eine entsprechende Antriebseinrichtung 14 des Kraftfahrzeugs an, woraufhin dieses sich automatisch in Bewegung setzt und zu der Person 4 fährt, um diese aufzunehmen.)

Randnummer 231

Als Unterschied zur Vorrichtung gemäß Anspruch 4 nach Hauptantrag verbleibt somit lediglich das in der Druckschrift D1 nicht explizit genannte künstliche neuronale Netzwerk nach dem Rest des Merkmals f.

Randnummer 232

5.1.3 Der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hauptantrag mag somit gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift D1 als neu gelten. Er beruht aus den folgenden Gründen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Randnummer 233

Bei dem in der Druckschrift D1 genannten „Lernen“ bzw. „Anlernen“ von Vergleichsgesten oder Vergleichsbewegungen, das als Alternative zur Verwendung von vorhandenen, vorab in einem Gesten- oder Bewegungspool abgelegten Datensätzen beschrieben wird (Absätze 0014 und 0034), liest der Fachmann mit, dass dieses sich auf sogenanntes maschinelles Lernen (machine learning) bezieht.

Randnummer 234

Beim maschinellen Lernen, als Oberbegriff für die „künstliche“ Generierung von Wissen durch Lernen aus Beispielen, indem mittels Algorithmen aus Trainingsdaten ein statistisches Modell aufgebaut wird, zieht der Fachmann bei der Anwendung auf dem vorliegenden Gebiet der Mustererkennung eine Realisierung durch künstliche neuronale Netze in Betracht.

Randnummer 235

Der Anmelderin ist zwar darin zuzustimmen, dass maschinelles Lernen nicht nur durch Algorithmen mit der Architektur eines künstlichen neuronalen Netzwerks realisiert werden kann, sondern auch durch weitere Algorithmen, wie Entscheidungsbäumen (decision trees), dem sogenannten k-Means-Algorithmus oder Support Vector Machines (SVM), die als Verfahren der Mustererkennung und zur Klassifizierung von Objekten für die genannte Anwendung prinzipiell denkbar sind (vgl. beispielsweise Druckschrift D2, Absatz 0044).

Randnummer 236

Jedoch ist dem Fachmann die Ausgestaltung des „Lernens“ bzw. „Anlernens“ durch künstliche neuronale Netzwerke, jedenfalls bei den in der Druckschrift D1 genannten selbstfahrenden Kraftfahrzeugen (Absatz 0002), nahegelegt, denn deren Einsatz in der Bildverarbeitung teil- oder vollautonom fahrender Fahrzeuge gehört schon seit vielen Jahren zum üblichen Vorgehen des Fachmanns. Ein Beleg für dieses etablierte Fachwissen ist die Druckschrift D3 (vgl. dort beispielsweise Anspruch 1).

Randnummer 237

Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hauptantrag unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1.

Randnummer 238

5.2 Entsprechendes gilt für den Patentanspruch 5 nach Hauptantrag, dessen Gegenstand sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1 ergibt.

Randnummer 239

Die Druckschrift D1 zeigt, ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag ein

Randnummer 240

5 Fahrerassistenzsystem für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) umfassend

Randnummer 241

(Absatz 0048: Obiges Beispiel geht von einem vollständig autonom fahrenden Fahrzeug aus. Handelt es sich jedoch um ein Fahrzeug, das nur teilautonom oder auch vollständig autonom, jedoch zwingend mit anwesendem Fahrer fährt, so kann das erfindungsgemäße Verfahren respektive das System gleichermaßen angewendet werden. Anders als beim beschriebenen Beispiel erfolgt in diesem Fall nach Erfassen eines Mitfahrwunschs eine Anzeige über eine geeignete Anzeigeeinrichtung, die an den Fahrer gerichtet ist, und ihn auf die Person 4 aufmerksam macht. Denn es kann sein, dass insbesondere bei höherem Verkehrsaufkommen der Fahrer die am Straßenrand stehende, winkende Person übersieht. Nach Signalisierung an den Fahrer kann der Fahrer sodann selbst das Kraftfahrzeug 1 zur Person 4 bewegen, wenn er selber fahren muss, oder das Kraftfahrzeug 1 fährt auch in diesem Fall weitgehend autonom, jedoch mit zusätzlicher Information des Fahrers.

Randnummer 242

Das aus der Druckschrift D1 bekannte Fahrerassistenzsystem ist also – wie das System nach der vorliegenden Anmeldung – sowohl für voll- als auch für teilautonom betreibbare Personenbeförderungsfahrzeuge geeignet.)

Randnummer 243

a‘‘‘ wenigstens einen Umfelderfassungssensor (Kameraeinrichtung 2) zur Erfassung eines ersten Signals (A) einer Person (4),

Randnummer 244

(Figur 1; Absatz 0034)

Randnummer 245

a1 wobei das erste Signal (A) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (4) umfasst und

Randnummer 246

(Figur 1; Absätze 0032, 0033 und 0035 sowie 0017)

Randnummer 247

4 eine Einsatzauswerteeinrichtung nach Anspruch 4,

Randnummer 248

h um einen Beförderungswunsch einer Person (4) für eine Beförderung mit dem Personenbeförderungsfahrzeug (1) zu erkennen und

Randnummer 249

i das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (4) zu steuern.

Randnummer 250

(vgl. die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 4)

Randnummer 251

5.3 Da sich die Gegenstände der Patentansprüche 4 und 5 gemäß Hauptantrag somit als nicht patentfähig erweisen und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, BGHZ 173, 47, Rdn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II), konnte der Hauptantrag der Anmelderin bereits aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen.

Randnummer 252

5.4 Darüber hinaus beruhen aber auch die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1, 2 und 3 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Randnummer 253

5.4.1 Hinsichtlich des Trainings, also des (An-)Lernvorgangs des künstlichen neuronalen Netzwerks nach den Ansprüchen 1, 2 und 3 nach Hauptantrag, offenbart die Druckschrift D1 zumindest, dass ein solcher Anlernvorgang – als Alternative zu bereits gespeicherten Vergleichsdaten – möglich ist, vgl.

Randnummer 254

- Absatz 0014: Die Handbewegung kann über die Steuerungseinrichtung erfasst werden und beispielsweise mit vorab in einem Gesten- oder Bewegungspool definierten Gesten- oder Vergleichsmustern, die seitens des Kraftfahrzeugs auch zuvor gelernt werden können, verglichen werden. Stellt sich heraus, dass die gegebene Handgeste einem Vergleichsmuster entspricht, kann daraus ein Mitfahrwunsch abgeleitet werden. Stellt sich heraus, dass die Geste nicht zu den Gesten- oder Vergleichsmustern passt, so wird die erfasste Handbewegung nicht als Geste, die einen Anhaltewunsch anzeigt, gewertet und verworfen. Der Musterpool kann z. B. regional unterschiedlich ausgelegt sein, also an z. B. europäischen oder nordamerikanischen Verhaltensweisen angepasst sein.

Randnummer 255

- Absatz 0034: Steuerungseinrichtung 3 erfasst hier das Winken der Hand 5. Die erfasste Handbewegung wird analysiert und beispielsweise mit vorab in einem Speicher abgelegten Vergleichsgesten oder Vergleichsbewegungen verglichen. Die Vergleichsgesten oder Vergleichsbewegungen können beispielsweise angelernt sein, sie können aber auch als vorhandener Datensatz abgelegt werden.

Randnummer 256

Zudem lehrt die Druckschrift D1 eine Klassifizierung bzw. Eingruppierung einer erfassten Handbewegung in ein Klassifizierungsraster, wobei Handbewegungen auch als nicht zum Anhalten führende Handbewegungen verworfen werden können und wobei die Sicherheit des Anhaltewunsches ermittelt werden kann, vgl.

Randnummer 257

- Absatz 0016: Denkbar ist es dabei ferner, über die Steuerungseinrichtung die erfasste Handbewegung zu klassifizieren, wobei die Handbewegung in Abhängigkeit der Klassifizierung berücksichtigt oder verworfen wird. Hierüber kann die Handbewegung quasi in ein Klassifizierungsraster eingruppiert werden, über das sie hinsichtlich der Eindeutigkeit, dass die Bewegung einen Anhaltewunsch andeutet, näher qualifiziert werden kann. Es kann darüber also eine Festlegung erfolgen, wie sicher oder unsicher der Anhaltewunsch ermittelt wurde. Über diese Klassifizierung können auch Handbewegungen, die eher abfällige Gesten darstellen, ausgeschlossen werden und als nicht zum Anhalten führende Handbewegungen verworfen werden.

Randnummer 258

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1, dass in einer vorausgehenden (An-)Lernphase (Absätze 0014, 0034) nicht nur positive, sondern auch negative Trainingsdaten (wie von Merkmal b1 gefordert) verwendet werden. Den Wortlaut, wonach „nicht zum Anhalten führende Handbewegungen verworfen werden“, versteht er keineswegs dahingehend, dass diese Handbewegungen nicht ausgewertet werden. Vielmehr legt der Fachmann diese Aussage derart aus, dass diese Handbewegungen nicht als Anhaltewunsch zu werten sind.

Randnummer 259

5.4.2 Danach ist aus der Druckschrift D1, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, das Folgende bekannt:

Randnummer 260

1 Trainingsauswerteeinrichtung für ein automatisiert betreibbares Personenbeförderungsfahrzeug (1) zum maschinellen Lernen des Beförderungswunsches der Person umfassend

Randnummer 261

(vgl. Absatz 0014 und 0034: Das dort erwähnte Lernen bzw. Anlernen versteht der Fachmann als „Trainieren“ mittels maschinellen Lernens, vgl. Abschnitt 5.1.3).

Randnummer 262

a eine erste Eingangsschnittstelle, um wenigstens ein erstes Signal (A) einer Person (4) zu erhalten,

Randnummer 263

a1 wobei das erste Signal (A) eine Gestik, Mimik und/oder ein Stimmsignal der Person (4) umfasst,

Randnummer 264

(da die Steuervorrichtung 3 nach dem (An-)Lernen in der Lage ist, die hier genannten Signale mit gelernten Mustern zu vergleichen, muss sie in der Lernphase über eine (erste) Eingangsschnittstelle zu der Kameravorrichtung 2 solche Signale erhalten können)

Randnummer 265

b eine zweite Eingangsschnittstelle, um zweite Signale zu erhalten,

Randnummer 266

b1 wobei die zweiten Signale Signale für einen und für keinen Beförderungswunsch umfassen,

Randnummer 267

(wie einleitend dargelegt, entnimmt der Fachmann dem Absatz 0016 der D1, dass die Klassen sowohl Klassen mit als auch ohne Beförderungswunsch umfassen; diese müssen selbstverständlich auch in der vorangehenden Trainingsphase der Steuervorrichtung 3 zugeführt worden sein)

Randnummer 268

b2 wobei die zweite Eingangsschnittstelle ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers des Personenbeförderungsfahrzeuges zu erhalten,

Randnummer 269

(selbstverständlich müssen in der Lernphase zu den die zweiten Signale repräsentierenden Klassen auch entsprechende Steuerbefehle eines Fahrers zugeführt werden, da ansonsten kein Lernen möglich ist)

Randnummer 270

d um den zu diesem ersten Signal (A) gehörenden ersten Steuerbefehl zu lernen,

Randnummer 271

e um das Personenbeförderungsfahrzeug (1) automatisiert zu der Person (4) zu steuern.

Randnummer 272

(vgl. die einleitenden Bemerkungen zur Druckschrift D1).

Randnummer 273

Soweit ist die Trainingsauswerteeinrichtung nach Anspruch 1 bereits aus der Druckschrift D1 bekannt.

Randnummer 274

5.4.3 Die aus der Druckschrift D1 nicht explizit entnehmbare Merkmalsgruppe c ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 in naheliegender Weise unter Zuhilfenahme seines Fachwissens, wie es beispielsweise durch die Druckschrift D2 belegt ist.

Randnummer 275

Wie bereits zum Patentanspruch 4 ausgeführt, kann der Einsatz eines trainierten künstlichen neuronalen Netzwerks ausgehend von der Druckschrift D1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Für das Trainieren eines solchen Netzwerks ist das Erhalten des ersten und der mehreren zweiten Signale, der sich anschließende Vergleich der Signale sowie das Anpassen von Gewichtungsfaktoren der Verbindungen der Neuronen derart, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals mit einem der zweiten Signale maximal wird (Klassifizieren), und derart, dass der vom neuronalen Netzwerk berechnete zweite Steuerbefehl mit dem ersten Steuerbefehl des Fahrers übereinstimmt, was dem gewünschten Verhalten bei dem sogenannten „überwachten Lernen“ entspricht, für einen Fachmann auf diesem Gebiet fachüblich.

Randnummer 276

Dabei ist rein beispielgebend auf die Druckschrift DE 10 2017 100 609 A1 (Druckschrift D2) zu verweisen, die sich – wie auch die vorliegende Anmeldung und die Druckschrift D1 – mit dem Erkennen und Klassifizieren von menschlichen Gesten beschäftigt (D2, Absätze 0003, 0022, 0027, 0034 und 0049 sowie die Ansprüche 1 und 17).

Randnummer 277

Dafür wird ein künstliches neuronales Netzwerk verwendet (Figuren 2A bis 2D), das vor seinem bestimmungsgemäßen Einsatz trainiert wird (Absätze 0024, 0033, 0048, 0052 bis 0070; Figur 2F; Ansprüche 14 bis 16).

Randnummer 278

Dabei werden erste Signale einer Person erhalten und in das künstliche neuronale Netzwerk eingespeist (Merkmale a, a1, c, c1; Absatz 0052: Bei Schritt 272 wird ein Trainingsdatenstrom, der einer Handgeste zugeordnet ist, von dem R3DCNN 230 oder 250 empfangen).

Randnummer 279

Die anspruchsgemäßen „zweiten Signale“ enthalten Signale für eine Handgeste und für keine Handgeste und werden ebenfalls in das Netzwerk eingespeist (Merkmale b, b1, c1; Absatz 0052: Klassenetikette y i werden aus dem Alphabet A gezogen, um einen Vektor von Klassenetiketten y mit der Größe |y|=P zu bilden; Absatz 0059: Das Verzeichnis von existierenden Gesten wird erweitert, um eine keine Gestenklasse … { keine Geste } zu umfassen).

Randnummer 280

Die ersten und zweiten Signale werden auch verglichen, wobei Gewichtungsfaktoren für Verbindungen von Neuronen derart angepasst werden, dass eine Übereinstimmung des ersten Signals mit einem der zweiten Signale maximal wird, d. h. es wird eine Klassifizierung des ersten Signals vorgenommen, wobei – in Übereinstimmung mit der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung – eine Rückwärtsspeisung des Fehlers durch das neuronale Netzwerk vorgenommen wird (Merkmale c2, c4, c4a; Absatz 0056: wird ein Klassenetikett für die Handgeste erzeugt … Der CTC 240 berechnet die Wahrscheinlichkeit der Folge und propagiert … Fehler an die vorhergehende Schicht. Angesichts des Fehlers in der Schätzung aktualisiert jede Schicht ihre Parameter in Richtung einer Fehlerverringerung und propagiert irgendwelche verbleibenden Fehler, um Fehler zu verringern. In einer Ausführungsform wird die Trainings-Prozedur als stochastischer Gradienten-Abstieg mit Momentum implementiert. Die Trainings-Prozedur kann iterativ wiederholt werden, bis Konvergenz erreicht ist.)

Randnummer 281

5.4.4 Die weder der Druckschrift D1 noch D2 explizit entnehmbaren verbleibenden Merkmale c3 und c4b, d. h. die Berechnung der (zweiten) Steuerbefehle durch das künstliche neuronale Netzwerk und die Anpassung der Gewichtsfaktoren derart, dass der vom Netzwerk berechnete (zweite) Steuerbefehl mit dem (ersten) Steuerbefehl des Fahrers übereinstimmt, ergeben sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Kombination der Druckschriften D1 und D2, denn selbstverständlich soll das künstliche neuronale Netzwerk so trainiert werden, dass es „wunschgemäß handelt“, also möglichst „gut“ funktioniert.

Randnummer 282

So kann auch der von den Bevollmächtigten der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, wonach die in der Druckschrift D2 kennzeichnenden Daten keine vorgegebenen Trainingsdaten seien, sondern erst berechnet werden müssten und daher beim Betrieb eines Fahrzeugs ein Sicherheitsrisiko darstellten, zu keiner anderen Beurteilung führen.

Randnummer 283

Denn der Fachmann, der von maschinellem Lernen von Handbewegungen für ein Verfahren zum Betrieb eines selbstfahrenden und zum Anhalten in der Nähe einer Person gesteuerten Kraftfahrzeugs nach Druckschrift D1 ausgeht, hat dabei bereits alle sicherheitsrelevanten Anforderungen für teilautonom oder vollautomatisierte Fahrzeuge zu berücksichtigen (vgl. die in der Beschreibung der Anmeldung zitierte Norm SAE J3016 = Druckschrift D6). Zudem hat auch das in der Druckschrift D2 gelehrte System zum Erfassen und Klassifizieren von Handgesten unter expliziter Verwendung neuronaler Netzwerke eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten, da auch dieses für den Einsatz in Fahrzeugen geeignet sein soll (vgl. Absatz 0003).

Randnummer 284

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschriften D1 und D2.

Randnummer 285

5.4.5 Entsprechendes gilt für das zur Trainingsauswerteeinrichtung nach Patentanspruch 1 korrespondierende Verfahren zum Trainieren des künstlichen neuronalen Netzwerks nach Anspruch 2 und das Computerprogrammprodukt nach Anspruch 3, mit dem die Schritte des Verfahrens nach Anspruch 2 ausgeführt werden.

Randnummer 286

6. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag sind ebenfalls nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen:

Randnummer 287

6.1 Von der Fassung nach Hauptantrag unterscheiden sich die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag, die eine Trainingsauswerteeinrichtung und das korrespondierende Verfahren zum Trainieren eines künstlichen neuronalen Netzwerks betreffen, dadurch, dass einzelne erste Steuerbefehle des Fahrers genannt sind (Merkmale b2 Hi bzw. b2‘ Hi), sowie parallel zu den zweiten Signalen erste Steuerbefehle des Fahrers über die zweite Eingangsschnittstelle eingelesen werden (Merkmale c1 Hi bzw. c1‘ Hi).

Randnummer 288

Die in den Merkmalen b2 Hi bzw. b2‘ Hi genannten ersten Steuerbefehle des Fahrers – Betätigen einer Warnblinkanlage, Abbremsen, Ansteuern zu der Person (2), Anhalten bei der Person (2), Gewähren von Zutritt in das Personenbeförderungsfahrzeug (1) – in Reaktion auf die zweiten Signale gehen über übliche Fahrmanöver eines (Bus-)Fahrers zum Anhalten und Aufnehmen von Fahrgästen nicht hinaus und sind auch der Druckschrift D1 entnehmbar (z. B. Absatz 0010: … nach Erfassen der den Anhaltewunsch anzeigende Geste das selbstfahrende Kraftfahrzeug automatisch in die Nähe der Person gesteuert und angehalten, so dass die Person einsteigen kann; Absatz 0036: … das Kraftfahrzeug 1 gezielt über die Steuerungseinrichtung 3 zum Anhalten in der Nähe der Person gesteuert werden.; Anspruch 1: … bei Erfassen einer Handbewegung, die eine einen Anhaltewunsch anzeigende Geste beschreibt, entweder das selbstfahrende Kraftfahrzeug (1) zum Anhalten in der Nähe der Person gesteuert wird).

Randnummer 289

Die Anweisung in den Merkmalen c1 Hi bzw. c1’ Hi, wonach bei einer Speisung des künstlichen neuronalen Netzwerks (13) mit dem ersten Signal (S1) und den zweiten Signalen (S2a, S2b, S2c, S2d), parallel zum Einlesen der zweiten Signale, die zu den zweiten Signalen korrespondierenden ersten Steuerbefehle des Fahrers (5) über die zweite Eingangsschnittstelle (12) eingelesen werden, geht über die Angaben im Merkmal b2, gemäß dem die zweite Eingangsschnittstelle (12) ausgeführt ist, zu den zweiten Signalen entsprechende erste Steuerbefehle eines Fahrers (5) des Personenbeförderungsfahrzeuges (1) zu erhalten, nur insoweit hinaus, als dass die ersten Steuerbefehle und die zweiten Signale parallel eingelesen werden. Ein solches Vorgehen („in Echtzeit“) ist für den Fachmann jedoch selbstverständlich, denn anderenfalls wäre eine korrekte, insbesondere zeitliche Zuordnung der einzelnen Signale und Befehle zueinander nicht möglich.

Randnummer 290

Somit ergeben sich die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2.

Randnummer 291

6.2 Hinsichtlich der Änderung im Anspruch 4 nach Hilfsantrag, wonach bei der Einsatzauswerteeinrichtung nicht mehr fakultativ, sondern zwingend ein nach Anspruch 2 trainiertes neuronales Netzwerk mit dem ersten Signal gespeist wird, wird auf die obigen Ausführungen zu den Ansprüchen 2 und 4 nach Hauptantrag verwiesen (Abschnitte 5.4 bzw. 5.1).

Randnummer 292

Somit ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2.

Randnummer 293

6.3 Bezüglich der Ansprüche 3 und 5 nach Hilfsantrag, die mit den entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag identisch sind, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Abschnitten 5.4 bzw. 5.2 verwiesen.

Randnummer 294

7. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

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