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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 09.08.2021 – 19 W (pat) 47/19

Patentbeschwerdeverfahren – "Halterahmen für einen Steckverbinder" – Zur Frage der Patentfähigkeit
Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2021:090821B19Wpat47.19.0
Normenkette
§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 1 Abs 1 PatG, § 3 PatG, § 4 PatG, § 73 Abs 1 PatG, § 73 Abs 2 S 1 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 113 976

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Seyfarth sowie des Richters Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufgehoben und das Patent 10 2013 113 976 vollständig widerrufen.

2. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Auf die am 12. Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2013 113 976 am 20. Oktober 2016 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Halterahmen für einen Steckverbinder“.

Randnummer 2

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 28. Juni 2017, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Außerdem sei der Gegenstand des Patents nicht patentfähig.Mit am Ende einer Anhörung am 7. Mai 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag C vom 27. Februar 2019 beschränkt aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 Anschlussbeschwerde eingelegt.

Randnummer 3

Die Einsprechende, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin beantragt,

Randnummer 4

1. den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 976 zu widerrufen.

Randnummer 5

2. die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 6

Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

Randnummer 7

den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Randnummer 8

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag A vom 27. Februar 2019, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Randnummer 9

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag C vom 27. Februar 2019

Randnummer 10

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag D vom 27. Februar 2019

Randnummer 11

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag F vom 27. Februar 2019

Randnummer 12

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag E vom 27. Februar 2019

Randnummer 13

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag B vom 27. Februar 2019

Randnummer 14

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag M vom 27. Februar 2019

Randnummer 15

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag O vom 27. Februar 2019

Randnummer 16

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag P vom 27. Februar 2019

Randnummer 17

- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag U vom 27. Februar 2019, mit der Maßgabe, dass das Merkmal „wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,“ gestrichen wird.

Randnummer 18

Beschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Hauptantrag.

Randnummer 19

Die unabhängigen Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag A vom 27. Februar 2019 lauten:

Randnummer 20

1. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist, wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

Randnummer 21

2. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 22

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 23

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 24

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 25

wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.

Randnummer 26

3. Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 27

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 28

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 29

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

Randnummer 30

wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Kontakt (33ʻ) aufweist.

Randnummer 31

4. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 32

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 33

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 34

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 35

wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind.

Randnummer 36

5. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 37

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 38

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 39

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 40

wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

Randnummer 41

wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

Randnummer 42

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ).

Randnummer 43

6. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 44

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 45

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 46

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

Randnummer 47

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 48

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind, die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

Randnummer 49

wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

Randnummer 50

7. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 51

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 52

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 53

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 54

wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind.

Randnummer 55

8. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 56

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 57

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 58

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 59

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 60

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 61

wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ).

Randnummer 62

9. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 63

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 64

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 65

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 66

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 67

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 68

wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

Randnummer 69

10. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 70

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 71

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 72

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 73

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 74

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 75

wobei die an einem Seitenteil (12) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123) und/oder Rastfenster (23) eine jeweilige Breite aufweisen, die sich von der jeweiligen Breite der an dem anderen Seitenteil (12ʻ) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123ʻ) und/oder Rastfenster (23ʻ) unterscheidet, so dass die Rastnasen eines Moduls (3, 3ʻ) einerseits und die Rastfenster (23, 23ʻ) und/oder offenen Ausnehmungen (123, 123ʻ) andererseits als Kodiermittel zur Orientierung des Moduls (3, 3ʻ) in dem Halterahmen zusammenwirken.

Randnummer 76

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A.Die unabhängigen Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag B vom 27. Februar 2019 lauten:

Randnummer 77

1. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils aus einem federelastischen Blech bestehen, das federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweist, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das [sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist, wobei in dem federelastischen Blech benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

Randnummer 78

2. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 79

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 80

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 81

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 82

wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist,

Randnummer 83

wobei sich der Teil des Verformungsabschnitts, der vom Grundabschnitt umschlossen ist, entgegen der Einführrichtung in einen Bereich innerhalb des Grundabschnitts erstreckt, der zur Aufnahme der Module vorgesehen ist.

Randnummer 84

3. Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 85

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 86

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 87

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

Randnummer 88

wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Schraubkontakt (33ʻ) aufweist.

Randnummer 89

4. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ); mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 90

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 91

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 92

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 93

wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind,

Randnummer 94

wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) mehrere Befestigungselemente zur Befestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

Randnummer 95

5. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 96

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 97

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 98

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 99

wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

Randnummer 100

wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

Randnummer 101

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 102

wobei der von den Seitenteilen (12, 12ʻ) und den Stirnflächen (11, 11ʻ) umschlossene Bereich vollständig frei zur Aufnahme von Modulen ist.

Randnummer 103

6. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 104

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 105

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 106

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist

Randnummer 107

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 108

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind, die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

Randnummer 109

wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält und entlang der Einführrichtung mit einer Unterkante des jeweiligen Rastfensters (23, 23ʻ) im Wesentlichen auf einer Höhe ist.

Randnummer 110

7. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 111

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 112

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 113

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme

Randnummer 114

einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 115

wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind,

Randnummer 116

wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Kante, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Kante einer dritten und einer vierten Kante besitzt, die einander gegenüber liegen und kürzer sind als die erste und die zweite Kante, wobei das Wangenteil (2, 2ʻ) wenigstens einen an seiner ersten Kante beginnenden und in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil (2, 2ʻ) hinein verlaufenden Schlitz aufweist, wodurch die im Wangenteil (2, 2ʻ) frei stehende Laschen (22, 22ʻ) gebildet sind.

Randnummer 117

8. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 118

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 119

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 120

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 121

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 122

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 123

wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ),

Randnummer 124

wobei der Grundrahmen (1) außer den Stirnflächen (11, 11ʻ) keine weiteren Verbindungen zwischen den Seitenteilen (12, 12ʻ) besitzt.

Randnummer 125

9. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 126

dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 127

wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 128

wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen, die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das[sic!] Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 129

wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 130

wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 131

wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,

Randnummer 132

wobei die Stege (122ʻ) eines Seitenteils (12ʻ) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

Randnummer 133

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag B.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P vom 27. Februar 2019 ist identisch mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag B.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag U vom 27. Februar 2019 ist bis auf die Streichung des Wortlauts

Randnummer 134

„wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,“

Randnummer 135

identisch mit dem Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B.

Randnummer 136

Der Vortrag der beschwerdeführenden Einsprechenden nimmt unter anderem auf folgende Druckschriften Bezug:

Randnummer 137

E4 EP 1 801 927 B1

Randnummer 138

E5 US 5 352 133 A

Randnummer 139

E9 KNOBLAUCH, Günter [u. a.]: Steckverbinder II, Neue Technologien, Produkte und Management-Konzepte, 3. Auflage, Seiten 154 bis 193, expert-verlag Renningen, 2006.

Randnummer 140

Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf die unabhängigen Patentansprüche jeweils rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Randnummer 141

1. Die Beschwerde der Einsprechenden sowie die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Randnummer 142

Die Beschwerde der Einsprechenden führt zum vollständigen Widerruf des Patents.

Randnummer 143

2. Hintergrund des Streitpatents sind sogenannte Industriesteckverbinder, die für die Energieversorgung von Maschinen und Anlagen verwendet werden und außerdem häufig weitere elektrische und/oder optische Kontakte für die Übertragung von Daten aufweisen. Zusätzlich können weitere, beispielsweise pneumatische Kontakte vorgesehen sein (Absatz 0002 der Patentschrift).

Randnummer 144

Bei allen elektrischen Geräten und Anlagen, die an Spannungen größer als 50 Volt betrieben werden, ist eine zuverlässige Schutzerdung (Englisch: Protection Earth) vorgeschrieben, die auch durch Steckverbindungen nicht unterbrochen sein darf. Für den Fall, dass das Gehäuse des Steckverbinders elektrisch leitend ist, muss dieses ebenfalls geerdet sein.

Randnummer 145

Aufgrund der Vielzahl der Varianten, die bei Industriesteckverbindern auftreten, ist es üblich, diese modular aufzubauen, d. h. wenige vorgegebene Steckverbindergehäusetypen mit unterschiedlichen Kontaktmodulen bestücken zu können. Dazu werden mehrere Kontaktmodule von einem sogenannten Halterahmen aufgenommen. Der so bestückte Halterahmen wird dann seinerseits in das Steckverbindergehäuse eingeführt.

Randnummer 146

Bei den aus dem Stand der Technik bekannten zweiteiligen Halterahmen sei nachteilig, dass die Halterahmen bei der Montage eine aufwändige Bedienung erfordern. Beispielsweise müssten die Halterahmen aus dem Steckverbinder herausgeschraubt und/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. Dabei würden möglicherweise auch die anderen Module, deren Entnahme gar nicht erwünscht war, aus dem Halterahmen herausfallen und müssten dann vor dem Zusammenschrauben und/oder vor dem Verrasten der Rahmenhälften wieder eingefügt werden. Schließlich müssten sich bereits vor dem Zusammenfügen der Rahmenhälften alle Module gleichzeitig in der für sie vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenfügen der Rahmenhälften endgültig im Halterahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwere (Absätze 0007 und 0008).

Randnummer 147

Weiter sei aus dem Stand der Technik ein Halterahmen bekannt, der als einteiliges Kunststoffspritzteil ausgeführt sei. Nachteilig bei diesem Stand der Technik sei, dass ein aus Kunststoff gebildeter Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht für den Einbau in metallische Steckverbindergehäuse geeignet sei.

Randnummer 148

Die Verwendung metallischer Steckverbindergehäuse, die sowohl wegen ihrer mechanischen Robustheit, ihrer Temperaturbeständigkeit und wegen ihrer elektrisch schirmenden Eigenschaften in vielen Fällen notwendig und daher vom Kunden erwünscht sei, erfordere jedoch eine Schutzerdung.

Randnummer 149

Weiterhin habe sich gezeigt, dass die Herstellung von Kunststoffhalterahmen im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand zu realisieren sei. Letztlich sei auch die Hitzebeständigkeit eines Kunststoffhalterahmens für spezielle Anwendungen, beispielsweise in der Nähe eines Hochofens, nicht immer ausreichend (Absätze 0009 und 0010).

Randnummer 150

3. Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, eine Bauform für einen Halterahmen anzugeben, die einerseits eine gute Hitzebeständigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweise und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere eine PE („Protection Earth”), ermögliche und die andererseits auch eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gewährleiste (Absatz 0012).

Randnummer 151

4. Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik anzusehen, der elektrische Steckverbinder entwickelt und hierbei über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

Randnummer 152

5. Die Lösung bestehe in den Maßnahmen gemäß zumindest einem der Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag A oder gemäß zumindest einem der Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag B, die der Senat wie folgt gegliedert hat:

Randnummer 153

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A lautet in durch den Senat gegliederter Fassung:

Randnummer 154

1. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

Randnummer 155

1.1 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und

Randnummer 156

1.2 einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann,

Randnummer 157

2. wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und

Randnummer 158

3. ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 159

dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 160

4. der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 161

5. wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und

Randnummer 162

6. der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 163

7.A wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweisen,

Randnummer 164

7.1 die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und

Randnummer 165

7.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 166

8.1A wobei benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

Randnummer 167

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 8.2 folgt:

Randnummer 168

8.2 wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.

Randnummer 169

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A durch eine geänderte Fassung der Merkmale 1 und 4, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 12A folgt:

Randnummer 170

1.3 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

Randnummer 171

4.3 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 172

12A wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Kontakt (33ʻ) aufweist.

Randnummer 173

Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 8.3 folgt:

Randnummer 174

8.3 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind.

Randnummer 175

Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 8.4, 9 sowie 10 folgen:

Randnummer 176

8.4 wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

Randnummer 177

9. wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

Randnummer 178

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ).

Randnummer 179

Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1 sowie 10.2 folgen:

Randnummer 180

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 181

10.1 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind,

Randnummer 182

10.2 die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

Randnummer 183

wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

Randnummer 184

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 8.5 folgt:

Randnummer 185

8.5 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind.

Randnummer 186

Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3 sowie 10.4 folgen:

Randnummer 187

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 188

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

Randnummer 189

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 190

10.4 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ).

Randnummer 191

Der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3 sowie 10.5 folgen:

Randnummer 192

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 193

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

Randnummer 194

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 195

10.5 wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

Randnummer 196

Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag A unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3 sowie 10.6 folgen:

Randnummer 197

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 198

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

Randnummer 199

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 200

10.6 wobei die an einem Seitenteil (12) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123) und/oder Rastfenster (23) eine jeweilige Breite aufweisen, die sich von der jeweiligen Breite der an dem anderen Seitenteil (12ʻ) vorgesehenen offenen Ausnehmungen (123ʻ) und/oder Rastfenster (23ʻ) unterscheidet, so dass die Rastnasen eines Moduls (3, 3ʻ) einerseits und die Rastfenster (23, 23ʻ) und/oder offenen Ausnehmungen (123, 123ʻ) andererseits als Kodiermittel zur Orientierung des Moduls (3, 3ʻ) in dem Halterahmen zusammenwirken.

Randnummer 201

Darüber hinaus wurde in den Patentansprüchen 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag A im Vergleich zum Merkmal 7.A des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag A das Wort „jeweils“ gestrichen.

Randnummer 202

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B lautet in durch den Senat gegliederter Fassung:

Randnummer 203

1. Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

Randnummer 204

1.1 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) in einer Ebene und

Randnummer 205

1.2 einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann,

Randnummer 206

2. wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3ʻ) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und

Randnummer 207

3. ein aufgenommenes Modul (3, 3ʻ) im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 208

dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 209

4. der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 210

5. wobei der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und

Randnummer 211

6. der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2ʻ) am Grundrahmen (1) ausgeführt sind,

Randnummer 212

7.B wobei die Wangenteile (2, 2ʻ) jeweils aus einem federelastischen Blechteil bestehen, das federelastische Laschen (22, 22ʻ) aufweist,

Randnummer 213

7.1 die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und

Randnummer 214

7.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23ʻ) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) angeordnet ist,

Randnummer 215

8.1B wobei in dem federelastischen Blechteil benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind.

Randnummer 216

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass das Merkmal 7B durch das Merkmal 7A ersetzt ist, wobei das Wort „jeweils“ gestrichen wurde, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1B, die Merkmale 8.2 sowie 8.2B folgen:

Randnummer 217

8.2 wobei der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.

Randnummer 218

8.2B wobei sich der Teil des Verformungsabschnitts, der vom Grundabschnitt umschlossen ist, entgegen der Einführrichtung in einen Bereich innerhalb des Grundabschnitts erstreckt, der zur Aufnahme der Module vorgesehen ist.

Randnummer 219

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B durch eine geänderte Fassung der Merkmal 1 und 4, sowie dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, das Merkmal 12B folgt:

Randnummer 220

1.3 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

Randnummer 221

4.3 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 222

12B wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Schraubkontakt (33ʻ) aufweist.

Randnummer 223

Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 8.3 sowie 8.6 folgen:

Randnummer 224

8.3 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind,

Randnummer 225

8.6 wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) mehrere Befestigungselemente (Befestigungszapfen 124, 124ʻ) zur Befestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

Randnummer 226

Der Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 8.4, 9, 10 sowie 10.7 folgen:

Randnummer 227

8.4 wobei der Verformungsabschnitt (2, 2ʻ) federelastisches Blech aufweist oder daraus besteht,

Randnummer 228

9. wobei der Grundrahmen (1) wenigstens teilweise im Druckguss aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder durch Fräsen aus einer Kupferlegierung hergestellt ist,

Randnummer 229

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 230

10.7 wobei der von den Seitenteilen (12, 12ʻ) und den Stirnflächen (11, 11ʻ) umschlossene Bereich vollständig frei zur Aufnahme von Modulen ist.

Randnummer 231

Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 10, 10.1, 10.2 sowie 10.8 folgen:

Randnummer 232

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 233

10.1 wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ) gebildet sind,

Randnummer 234

10.2 die jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) darstellen,

Randnummer 235

wobei die Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält

Randnummer 236

10.8 und entlang der Einführrichtung mit einer Unterkante des jeweiligen Rastfensters (23, 23ʻ) im Wesentlichen auf einer Höhe ist.

Randnummer 237

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 8.5 sowie 11 folgen:

Randnummer 238

8.5 wobei der Grundrahmen (1) zwei einander parallel gegenüber liegende Seitenteile (12, 12ʻ) umfasst, deren Außenseiten durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sind,

Randnummer 239

11. wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) eine rechteckige Grundform mit einer ersten und einer zweiten Kante, die einander gegenüber liegen, und rechtwinklig zur ersten und zweiten Kante einer dritten und einer vierten Kante besitzt, die einander gegenüber liegen und kürzer sind als die erste und die zweite Kante, wobei das Wangenteil (2, 2ʻ) wenigstens einen an seiner ersten Kante beginnenden und in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil (2, 2ʻ) hinein verlaufenden Schlitz aufweist, wodurch die im Wangenteil (2, 2ʻ) frei stehende Laschen (22, 22ʻ) gebildet sind.

Randnummer 240

Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3, 10.4 sowie 10.9 folgen:

Randnummer 241

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 242

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

Randnummer 243

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 244

10.4 wobei die Stirnflächen (11, 11ʻ) jeweils eine Länge aufweisen, die größer ist als ein Abstand zwischen jeweiligen Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ),

Randnummer 245

10.9 wobei der Grundrahmen (1) außer den Stirnflächen (11, 11ʻ) keine weiteren Verbindungen zwischen den Seitenteilen (12, 12ʻ) besitzt.

Randnummer 246

Der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B unterscheidet sich vom Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B dadurch, dass statt der Merkmale 8.2 sowie 8.2B, die Merkmale 10, 10.1ʻ, 10.3, 10.5 sowie 10.10 folgen:

Randnummer 247

10. wobei der Grundrahmen (1) im Querschnitt im Wesentlichen rechteckig ausgebildet ist und zwei einander parallel gegenüberliegende Stirnflächen (11, 11ʻ) und rechtwinklig dazu zwei einander parallel gegenüberliegende Seitenteile (12, 12ʻ) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11ʻ) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12ʻ),

Randnummer 248

10.1ʻ wobei die Seitenteile (12, 12ʻ) jeweils an einer ersten Kante mehrere einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122ʻ) aufweisen, zwischen denen jeweils offene Ausnehmungen (123, 123ʻ)

Randnummer 249

10.3 zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) gebildet sind,

Randnummer 250

10.5 wobei die Stege (122, 122ʻ) in Einführrichtung eine Länge aufweisen, die größer ist als eine Breite in Richtung der Seitenteile (12, 12ʻ), so dass die Stege sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken,

Randnummer 251

10.10 wobei die Stege (122ʻ) eines Seitenteils (12ʻ) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

Randnummer 252

6. Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns der Angaben in den unabhängigen Patentansprüchen zugrunde:

Randnummer 253

6.1 Der Halterahmen besteht zum einem aus einem Grundabschnitt (Merkmal 1.1), sowie einem Verformungsabschnitt (Merkmal 1.2), wobei der Verformungsabschnitt seinerseits aus wenigsten zwei Wangenteilen besteht (Merkmal 6).

Randnummer 254

In Merkmal 1.1 ist als Wirkung des Grundabschnitts „zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene“ genannt. Mangels konkreter Angaben misst der Fachmann dem Merkmal 1.1 lediglich die Bedeutung bei, dass sich die Module (3, 3ʻ) in montiertem Zustand in einer Ebene quer zur Steckrichtung des Steckverbinders nicht aus dem Grundrahmen (1) hinausbewegen können.

Randnummer 255

Im Übrigen erkennt der Fachmann, dass die tatsächliche Fixierung der Module (3, 3ʻ) durch die Wangenteile (2, 2ʻ) mit ihren Rastfenstern (23, 23ʻ) im Zusammenwirken mit den Rastnasen (31, 31ʻ) der Module zustande kommt.

Randnummer 256

6.2 Weiter erkennt der Fachmann, dass die Module (3, 3ʻ) zwar nicht Teil des unter Schutz gestellten Gegenstandes sind, jedoch vorausgesetzt ist, dass die Module korrespondierend mit den Wangenteilen ausgestaltet sind (Merkmal 7.2).

Randnummer 257

6.3 Der in Merkmal 7.1 genannte „umlaufenden Abschnitt“ hat für den Fachmann keine über den Begriff (Grund-)Rahmen hinausgehende Bedeutung. Der zeichnerischen Darstellung entnimmt der Fachmann, dass die Ränder des Grundrahmens bzw. dessen umlaufenden Abschnitts nicht durchgehend in derselben Ebene liegen müssen.

Randnummer 258

6.4 Mit der Angabe elastisch in Merkmal 7.A verbindet der Fachmann, dass ein Körper oder ein Werkstoff die Eigenschaft hat, unter Krafteinwirkung seine Form zu verändern und bei Wegfall der Kraft in seine Ursprungsform zurückzukehren. Die Voranstellung der Vorsilbe „feder“ erkennt der Fachmann als Pleonasmus, die zwar überflüssig, jedoch auch nicht schädlich ist.

Randnummer 259

6.5 Unter einer Lasche (Merkmal 7A) versteht der Fachmann einen im Vergleich zu seiner Länge schmalen oder zumindest sich verjüngenden Gegenstand, der in der Regel an einem Ende eines größeren Gegenstands angeordnet bzw. angelenkt ist.

Randnummer 260

Insofern wird dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Merkmal 8.1A nichts hinzugefügt, da benachbarte Laschen nur dadurch gebildet sein können, dass sich dazwischen jeweils ein Schlitz befindet.

Randnummer 261

7. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 2 sowie 6 bis 10 gemäß Hilfsantrag A sowie der Patentansprüche 2 sowie 6 bis 9 gemäß Hilfsantrag B gehen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Deshalb sind die Hilfsanträge A und B unzulässig.

Randnummer 262

7.1 Gemäß Merkmal 8.2, das jeweils in den Patentansprüchen 2 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B genannt ist, soll der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließen.

Randnummer 263

In den Figuren ist jedoch ausnahmslos dargestellt, dass die Wangenteile (2, 2ʻ), die den Verformungsabschnitt bilden, außerhalb des Grundabschnitts angeordnet sind, also gerade nicht von ihm umschlossen werden, weder vollständig noch teilweise. Insbesondere gibt es entgegen der Behauptung der Patentinhaberin keinen Anhaltspunkt dafür, der im zweiten Absatz auf Seite 16 der ursprünglichen Unterlagen erwähnte umgefaltete Bereich könnte sich innerhalb des Grundabschnitts befinden oder zumindest teilweise von Material des Grundabschnitts umschlossen sein.

Randnummer 264

In den Figuren 2b sowie 2d ist ohnehin jeweils nur ein Wangenteil abgebildet, auf dem zwar der um 180° umgefaltete Bereich mit der Kante (K, Kʻ) zu erkennen ist, nicht jedoch ein Zusammenwirken mit dem Grundabschnitt.

Randnummer 265

In den Figuren 4a sowie 4b sind die Wangenteile (2, 2ʻ) in montiertem Zustand gezeigt. Zur Überzeugung des Senats geben diese beiden Figuren dem Fachmann jedoch keinen Anlass zu der Vermutung, die Wangenteile könnten in irgendeiner Beziehung vom Material des Grundabschnitts wenigstens teilweise umschlossen sein.

Randnummer 266

Deshalb ist der das Merkmal 8.2 umfassende Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag B.

Randnummer 267

7.2 Gemäß Merkmal 10.2, das jeweils in den Patentansprüchen 6 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B genannt ist, soll durch die Seitenteile (12, 12ʻ) des Grundrahmens jeweils eine Anschlagkante für eine Rastnase (31, 31ʻ) eines aufgenommenen Moduls (3, 3ʻ) gebildet sein, derart, dass diese Anschlagkante mit dem jeweiligen Rastfenster (23, 23ʻ) der Wangenteile (2, 2ʻ) zusammen die Rastnase (31, 31ʻ) des Moduls (3, 3ʻ) hält.

Randnummer 268

Eine solche Ausgestaltung ist weder dem Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen noch der zeichnerischen Darstellung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

Randnummer 269

Soweit die Patentinhaberin meint, aus unterschiedlichen Strichstärken der in den Figuren 4a sowie 4b dargestellten Rastfenster (23, 23ʻ) folgere der Fachmann, die Rastfenster würden mit ihren unteren Kanten auf der gleichen Höhe liegen wie der Grund der Ausnehmungen (123, 123ʻ) zwischen den Stegen (22, 22ʻ), fehlt es zur Überzeugung des Senats zumindest an einer eindeutigen Offenbarung als zur Erfindung gehörend.

Randnummer 270

Im Übrigen umschließt der Wortlaut des Merkmals 10.2 auch den Fall, dass die Rastfenster mit ihren unteren Kanten niedriger liegen als der Grund der Ausnehmungen. Eine solche Variante war den ursprünglichen Unterlagen zweifelsfrei nicht zu entnehmen.

Randnummer 271

Deshalb ist der das Merkmal 10.2 umfassende Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag B.

Randnummer 272

7.3 Gemäß Merkmal 8.5, das jeweils in den Patentansprüchen 7 gemäß Hilfsantrag A sowie Hilfsantrag B genannt ist, sollen die Außenseiten der Seitenteile (12, 12ʻ) des Grundrahmens (1) durch die Wangenteile (2, 2ʻ) im Wesentlichen bedeckt sein.

Randnummer 273

Den ursprünglichen Unterlagen entnimmt der Fachmann zwar, dass die beiden Wangenteile an den Außenseiten der beiden Seitenteile am Grundrahmen befestigt sind (Seite 10, Absatz 2 i. V. m. den Figuren 4a und 4b). Der Fachmann hat jedoch aufgrund der ursprünglich eingereichten Unterlagen keinen Anlass zu der Annahme, das Maß der Bedeckung der Außenseiten der Seitenteile durch die Wangenteile könnte eine erfindungswesentliche Besonderheit darstellen.

Randnummer 274

Im Gegenteil erscheinen auch die Bereiche (24, 24ʻ) der Wangenteile, in denen der Grundrahmen gerade nicht bedeckt ist, von besondere Bedeutung zu sein, da es sich dabei um die Befestigungsausnehmungen in den Wangenteilen handelt, mit denen die Wangenteile auf den Befestigungszapfen (124, 124ʻ) des Grundrahmens gehalten werden.

Randnummer 275

Da das Merkmal 8.5 den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen war, kann dahinstehen, ob für den Fachmann die Angabe „im Wesentlichen bedeckt“ hinreichend verständlich ist, um zu wissen, welches Maß an Bedeckung unter Schutz gestellt sein soll.

Randnummer 276

Deshalb ist der das Merkmal 8.5 umfassende Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag B.

Randnummer 277

7.4.1 Gemäß Merkmal 10.3, das jeweils in den Patentansprüchen 8 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag B genannt ist, sollen die Ausnehmungen zwischen den Stegen (Merkmal 10.1) zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31ʻ) eines Moduls (3, 3ʻ) dienen.

Randnummer 278

Eine derartige Bestimmung der Ausnehmungen zwischen den Stegen ist dem Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

Randnummer 279

Vielmehr entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen hinsichtlich der Rastnasen der Module ausschließlich, diese würden von den Rastfenstern in den Laschen der Wangenteile aufgenommen (Seite 10, erster Absatz, vorletzter Satz; Seite 11, erster Absatz, letzter Satz; Seite 16, vorletzter Absatz).

Randnummer 280

Auch die zeichnerische Darstellung in den Figuren 4a sowie 4b lässt allenfalls erkennen, dass zwischen den Stegen Ausnehmungen sein müssen, damit die Rastnasen in den Rastfenstern aufgenommen werden können. Damit verbindet der Fachmann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht, dass die Rastnasen nicht nur von den Rastfenstern, sondern auch von den Ausnehmungen aufgenommen werden.

Randnummer 281

7.4.2 Auch die Relation zwischen der Länge der Stirnflächen (11, 11ʻ) des Grundrahmens und dem Abstand zwischen zwei Mittelpunkten zweier benachbarter Ausnehmungen (123, 123ʻ), wie sie im Merkmal 10.4 als vermeintliche Besonderheit genannt ist, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

Randnummer 282

Dem Beschreibungsteil ist hierzu nichts zu entnehmen. Anhand der perspektivischen Figuren 1, 4a sowie 4b, in denen der Grundrahmen zwar gezeigt, jedoch keine Maßlinien eingezeichnet sind, hatte der Fachmann ebenfalls keinen Anlass zu der Annahme in den dargestellten Größenverhältnissen könnte eine erfindungswesentliche Besonderheit liegen.

Randnummer 283

Deshalb ist der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag B.

Randnummer 284

7.5.1 Die jeweiligen Patentansprüche 9 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag B umfassen wie die entsprechenden Patentansprüche 8 das Merkmal 10.3, das, wie ausgeführt, den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.

Randnummer 285

7.5.2 Weiter ist in den jeweiligen Patentansprüchen 9 gemäß Hilfsantrag A und Hilfsantrag B in Merkmal 10.5 angegeben, die Stege (122, 122ʻ) würden sich entgegen der Einführrichtung über die Rastfenster (23, 23ʻ) hinaus erstrecken.

Randnummer 286

Für diese Ausgestaltung gibt es in den ursprünglichen Unterlagen weder einen beschreibenden noch einen zeichnerischen Anhaltspunkt. Lediglich im zweiten Absatz auf Seite 14 der ursprünglichen Unterlagen ist angegeben: „Die Stege 122, 122´ könnten in einer etwas anderen Ausführung aber auch deutlich länger sein. Beispielsweise könnte ihre Länge ihrer Breite entsprechen oder diese gar noch überschreiten.“ Daraus könnte der Fachmann allenfalls auf eine andere Form der Stege schließen, eine Erstreckung der Stege über die Rastfenster hinaus ergibt sich daraus jedoch keineswegs.

Randnummer 287

7.5.3 Hinsichtlich des Patentanspruchs 9 gemäß Hilfsantrag B kommt dazu, dass die in Merkmal 10.10 genannte unterschiedliche Breite der Stege allenfalls der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1 entnehmbar sein könnte. Da jedoch diesbezüglich der Beschreibung nichts zu entnehmen ist und die Figur 1 nicht mit Maßlinien versehen ist und zudem die jeweilige Breite der Stege allenfalls eine nachrangige Bedeutung für die Befestigung der Module hat, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, dass die Stege der beiden Seitenteile unterschiedlich breit sein sollen.

Randnummer 288

Deshalb ist der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag A unzulässig, ebenso der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B.

Randnummer 289

7.6.1 Die Patentansprüche 8 und 10 gemäß Hilfsantrag A sowie der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag B umfassen jeweils das Merkmal 10.3, das, wie unter Punkt 7.4.1 ausgeführt, den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.

Randnummer 290

7.6.2 Weiter ist zwar für die Rastfenster sowie die Rastnasen in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, sie könnten durch ihre Form und/oder Größe als Kodiermittel, insbesondere als Polarisationsmittel, zur Orientierung der Module im Halterahmen verwendet werden (Seite 11, zweiter Absatz; Seite 13, erster Absatz). Derartiges ist für die Ausnehmungen (123, 123ʻ) zwischen den Stegen (122, 122ʻ) jedoch nicht offenbart, so dass diese im Merkmal 10.6 genannte Alternative aus dem Bereich der ursprünglichen Offenbarung hinausführt.

Randnummer 291

Deshalb ist – neben den Patentansprüchen 8 gemäß Hilfsantrag A und B (siehe oben) – auch der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag A unzulässig.

Randnummer 292

8. Der Hilfsantrag C ist zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Randnummer 293

8.1 Die Merkmale 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C, der identisch ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A, gehen unverändert auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 zurück.

Randnummer 294

Das Merkmal 5 geht auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 2 zurück.

Randnummer 295

Das Merkmal 7.A ist der Seite 10, zweiter Absatz der Beschreibung entnommen und insbesondere in den Figuren 2a bis 2d sowie 4a und 4b dargestellt.

Randnummer 296

Zum im Merkmal 7.1 genannten „umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens“ verweist der Senat darauf, dass in den ursprünglichen Unterlagen (Seite 9, zweiter Absatz) von „dem Grundabschnitt“ die Rede ist, bei dem es sich, „bevorzugt um den umlaufenden Grundrahmen handelt.“ Die Angabe, dass sich die Laschen über den Grundrahmen hinaus erstrecken, entnimmt der Fachmann, abgesehen von der zeichnerischen Darstellung, auch der Beschreibung (Seite 11, dritter Absatz, erster Satz: „sind die Laschen … in einem frei stehenden Endbereich“).

Randnummer 297

Das Merkmal 7.2 geht auf den ersten Absatz der Seite 10 sowie auf den ersten Absatz der Seite 11 der ursprünglichen Unterlagen zurück.

Randnummer 298

Die Schlitze durch die die Laschen gebildet sind (Merkmal 8.1A), sind auf Seite 10, erster Absatz sowie auf Seite 15, dritter Absatz erwähnt.

Randnummer 299

Im ursprünglichen Patentanspruch 2 war beansprucht, der Verformungsabschnitt solle als wenigstens ein Wangenteil ausgeführt sein, während das Merkmal 6 auf wenigstens zwei Wangenteile gerichtet ist. Bei rein mathematischer Betrachtung war die Beschränkung auf wenigstens zwei Wangenteile von der ursprünglichen Fassung somit ohnehin umfasst, aber auch in Erwägung der Argumentation der Einsprechenden, die weiteren in den erteilten Patentanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Fassung in dessen Wortlaut aufgenommenen Merkmale seien ursprünglich nur in Zusammenhang mit genau zwei Wangenteilen offenbart, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis. Der Fachmann erkennt nämlich, dass die Zahl der Wangenteile je Längsseite des Grundrahmens und die konkrete Ausgestaltung der Wangenteile entsprechend den Merkmalen 7.A bis 8.1A sich nicht gegenseitig bedingen, sodass in den Ausführungsbeispielen zwar immer genau zwei Wangenteile gezeigt sein mögen, der Fachmann jedoch erkennt, dass er jedes dieser beiden Wangenteile beliebig in mehrere kleinere Wangenteile aufteilen könnte, ohne dass dies zu einer grundsätzlich anderen Ausführung des Halterahmens führen würde.

Randnummer 300

8.2 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag C ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift US 5 352 133 A [E5] in Zusammenschau mit der Druckschrift EP 1 801 927 B1 [E4].

Randnummer 301

Aus der Druckschrift E5 ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C Folgendes bekannt (vgl. insbes. Figur 1): Ein

Randnummer 302

1. Halterahmen 12 für einen Steckverbinder 10 zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module 14,

Randnummer 303

1.1 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls 14 in einer Ebene B (Figur 2) und

Randnummer 304

1.2 einem Verformungsabschnitt 18, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann,

Randnummer 305

2. wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls 14 in einer Richtung A (Figur 2) quer zur Ebene B in den Halterahmen 12 erlaubt und

Randnummer 306

3. ein aufgenommenes Modul 14 im Haltezustand fixiert ist,

Randnummer 307

wobei

Randnummer 308

4. der Grundabschnitt (dielectric shroud 12) und der Verformungsabschnitt (metal latch members 18) wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 309

5. wobei der Grundabschnitt 12 als Grundrahmen (Figur 2 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 7-11) und

Randnummer 310

6. der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile 18 am Grundrahmen 12 (Spalte 3, Zeilen 5-7) ausgeführt sind,

Randnummer 311

7.A wobei die Wangenteile federelastische Laschen 18B aufweisen (Spalte 1, Zeilen 59-63; Patentanspruch 4),

Randnummer 312

7.1 die sich in der Richtung quer zur Ebene B über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens 12 hinaus erstrecken (Figur 2) und

Randnummer 313

7.2 in denen jeweils ein Rastfenster 34 als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase 40 eines Moduls 14 angeordnet ist (Spalte 3, Zeilen 47-51).

Randnummer 314

Während durch Merkmal 8.1A bestimmt ist, dass benachbarte Laschen durch einen in das jeweilige Wangenteil hinein verlaufenden Schlitz gebildet sind, also je Wangenteil mindestens zwei Laschen vorhanden sein müssen, sind gemäß Druckschrift E5 ausschließlich einzelne Laschen vorgesehen, die somit jeweils für sich als Wangenteil anzusehen sind.

Randnummer 315

Der gemäß Druckschrift E5 vorgesehene Abstand der Laschen voneinander ist zur Überzeugung des Senats vor allem der Orientierung der Module 14 in Bezug auf den Halterahmen 12 geschuldet. Bei einer Drehung der Module um 90°, wie sie beispielsweise bei dem aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen gegeben ist, liegen die Laschen 9 selbstverständlich direkt nebeneinander und sind jeweils lediglich durch einen Schlitz 8 voneinander getrennt (vgl. Figur 1 i. V. m. Absatz 0018).

Randnummer 316

Bei der Realisierung eines Halterahmens mit um 90° gedrehten Modulen, ausgehend von der Druckschrift E5, steht der Fachmann vor der Entscheidung aus den beiden Alternativen, weiterhin einzelne Laschen vorzusehen oder das Vorbild der Druckschrift E4 aufzugreifen, bei der die Laschen 9 nicht einzeln ausgeführt sind, sondern an ihren unteren Enden einstückig mit einem gemeinsamen Querstück verbunden sind.

Randnummer 317

Die Auswahl aus diesen beiden Alternativen trifft der Fachmann unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

Randnummer 318

9. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D ist identisch mit dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag A.

Randnummer 319

Wie unter Gliederungspunkt 4.2 im Einzelnen dargelegt, stellt das Merkmal 8.2 eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen dar. Deshalb ist der Hilfsantrag D unzulässig.

Randnummer 320

10. Der Hilfsantrag F ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Randnummer 321

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F (= Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag A) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A das Merkmal 8.3 folgt:

Randnummer 322

8.3 wobei der Grundrahmen (1) und die Wangenteile (2, 2ʻ) im Einführzustand und im Haltezustand miteinander verrastet sind.

Randnummer 323

10.1 Der Wortlaut des Merkmals 8.3 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 4 sowie den gleichlautenden letzten Absatz der Seite 10 der ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.

Randnummer 324

10.2 Der unveränderten Beschreibung sowie dem auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F rückbezogenen Patentanspruch 3 entnimmt der Fachmann, dass zu der in Merkmal 8.3 genannten Verrastung sogar „alternativ dazu … die Wangenteile am Grundrahmen durch Verkleben, Schweißen, Löten, Nieten und/oder Verschrauben oder durch irgendeine andere Befestigungsart am Grundrahmen befestigt sein“ können.

Randnummer 325

Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F angesichts der vorstehenden weiten Auslegung des Begriffes „verrastet“ anhand der Beschreibungsteils der Patentschrift (Absatz 0036) gegenüber dem aus der Druckschrift E5 bekannten Halterahmen neu ist.

Randnummer 326

Jedenfalls handelt es sich beim Verrasten von zwei miteinander zu verbindenden Teilen um eine Maßnahme, die bei der Montage von Steckverbindern gang und gäbe ist. Aus den ihm bekannten Methoden zur Verbindung von zwei oder mehr Teilen wählt der Fachmann aufgrund seiner Erfahrung stets die ihm für den jeweiligen Fall am sinnvollsten erscheinende Methode aus, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

Randnummer 327

11. Der Hilfsantrag E ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag E beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Randnummer 328

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E (= Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag A) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C durch eine geänderte Fassung der Merkmale 1 und 4, sowie dadurch, dass statt des Merkmals 8.1A, das Merkmal 12A folgt:

Randnummer 329

1.3 Halterahmen für einen Steckverbinder mit einem metallischen Steckverbindergehäuse zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3ʻ),

Randnummer 330

4.3 der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen metallischen Werkstoffen gebildet sind,

Randnummer 331

12A wobei der Halterahmen zur Erdung des metallischen Steckverbindergehäuses einen PE-Kontakt (33ʻ) aufweist.

Randnummer 332

11.1 Metallische Steckverbindergehäuse (Merkmal 1.3) sind in den ursprünglichen Unterlagen mehrfach erwähnt: Seite 4, zweiter Absatz; Seite 7, zweiter Absatz; Seite 18, zweiter Absatz; Seite 19, zweiter Absatz.

Randnummer 333

Das Merkmal 43 geht auf Seite 13, zweiter Absatz, das Merkmal 12A auf Seite 13, dritter Absatz, zweiter Satz der ursprünglichen Unterlagen zurück.

Randnummer 334

11.2 Die Verwendung des Halterahmens bei einem Steckverbinder mit einem metallischen Gehäuse hat keine Auswirkung auf die Auswahl der weiter im Patentanspruch 1 genannten Materialen des Halterahmens selbst oder die Ausgestaltung der konstruktiven Einzelheiten. Daher ist diese Verwendungsangabe bei der Prüfung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag E unbeachtlich. Abgesehen davon sind metallische Steckverbindergehäuse bei den hier in Rede stehenden Industriesteckverbindern dem Fachmann wohlbekannt.

Randnummer 335

Ebenso ist es üblich Halterahmen für Steckverbinder aus Zinkdruckguss herzustellen und am Halterahmen einen PE-Kontakt anzubringen. Siehe hierzu das einschlägige Lehrbuch von Günter Knoblauch [E9], Seite 190, die Ausführungen unter der Zwischenüberschrift „der starre Halterrahmen“.

Randnummer 336

Bei der Verwendung von Metall statt Kunststoff bei dem Halterahmen gemäß Druckschrift E5 handelt es sich also um keine erfinderische Tätigkeit, vielmehr handelt es sich dabei um die bei Industriesteckverbindern gängige Ausführungsform.

Randnummer 337

12. Der Hilfsantrag M ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag M beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Randnummer 338

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M (= Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C dadurch, dass die federelastischen Laschen ausdrücklich aus einem Blechteil bestehen sollen (Merkmale 7.B sowie 8.1B).

Randnummer 339

Da gemäß Druckschrift E5 die Laschen ebenfalls aus Metall, also Blech bestehen, gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag C gleichermaßen zum Hilfsantrag M.

Randnummer 340

13. Der Hilfsantrag O ist zwar zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag O beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Randnummer 341

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O (= Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag B) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass der PE-Kontakt ein PE-Schraubkontakt ist.

Randnummer 342

Auch bei der Ausführung eines PE-Kontakts als Schraubkontakt handelt es sich um eine gängige Variante, die der Fachmann kennt und nach Belieben einsetzt, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsste.

Randnummer 343

14. Der Hilfsantrag P ist zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag P beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Randnummer 344

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P (= Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag B) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F dadurch, dass das Merkmal 8.6 hinzugefügt ist:

Randnummer 345

8.6 wobei jedes Wangenteil (2, 2ʻ) mehrere Befestigungselemente zur Befestigung am Grundrahmen (1) aufweist.

Randnummer 346

14.1 Der Wortlaut des Merkmals 8.6 ist Seite 10, erster Absatz, letzten Satz der ursprünglichen Unterlagen entnommen.

Randnummer 347

14.2 Da gemäß Druckschrift E5 jede Lasche ein Befestigungselement 32 aufweist, mit dem es am Grundrahmen 12 befestigt ist, sind auch dort auf jeder Seite mehrere Befestigungselemente vorhanden.

Randnummer 348

Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen zum Hilfsantrag F.

Randnummer 349

14.3 Die Mutmaßungen der Patentinhaberin der Fachmann würde bei der Zusammenfassung der einzelnen Laschen gemäß Druckschrift E5 zu einem einzigen Blechteil auch nur ein einziges Befestigungselement vorsehen, gehen zur Überzeugung des Senats fehl, da für jedes Modul in Richtung der Krafteinleitung eine Befestigungsstelle vorhanden sein muss.

Randnummer 350

Auch die von der Patentinhaberin als Hinderungsgrund geltend gemachten Fertigungstoleranzen überwindet Fachmann zur Überzeugung des Senats ohne Weiteres, da die Druckgussformen an sich eine hohe Genauigkeit erfordern, so dass Toleranzen bei den Befestigungselementen demgegenüber nicht ins Gewicht fallen.

Randnummer 351

15. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag U (= Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag B) umfasst u. a. das Merkmal 10.3.

Randnummer 352

Wie unter Gliederungspunkt 7.4.1 erläutert, ist eine im Merkmal 10.3 definierte Bestimmung der Ausnehmungen zwischen den Stegen dem Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

Randnummer 353

Deshalb ist der Hilfsantrag U unzulässig.

Randnummer 354

16. Somit war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin war zurückzuweisen.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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