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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 18.04.2016 – 19 W (pat) 4/16

Patentbeschwerdeverfahren – "Redundante Spannungsversorgung für sicherheitsrelevante Verbraucher" – zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
Spruchkörper
19. Senat
Normenkette
§ 4 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Patentanmeldung 100 53 584.4

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 R – hat die am 25. Oktober 2000 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag seien nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).

Randnummer 2

Die Erfindung trägt die Bezeichnung

Randnummer 3

„Redundante Spannungsversorgung für sicherheitsrelevante Verbraucher“.

Randnummer 4

Die Beschwerde der Anmelderin vom 17. Februar 2011 richtet sich gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beschwerdeführerin beantragt zuletzt schriftsätzlich sinngemäß:

Randnummer 5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Randnummer 6

Patentansprüche 1 bis 7 und

Randnummer 7

Beschreibung, Seiten 1, 1a und 2, gemäß Hauptantrag vom 17. Februar 2011,

Randnummer 8

Beschreibung, Seiten 3 bis 5, vom Anmeldetag 25. Oktober 2000,

Randnummer 9

1 Blatt Zeichnung, Figur 1, vom 8. Dezember 2000,

Randnummer 10

hilfsweise,

Randnummer 11

Patentansprüche 1 bis 6 und

Randnummer 12

Beschreibung, Seiten 1, 1a und 2, gemäß 1. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011,

Randnummer 13

übrige Unterlagen wie Hauptantrag,

Randnummer 14

Patentansprüche 1 bis 3 und

Randnummer 15

Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 und 3, gemäß 2. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011,

Randnummer 16

Beschreibung, Seiten 4 bis 5, vom Anmeldetag 25. Oktober 2000,

Randnummer 17

Zeichnung wie Hauptantrag.

Randnummer 18

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 17. Februar 2011 lautet unter Ergänzung von Bezugszeichen und Einfügung einer Gliederung:

Randnummer 19

a Redundante Spannungsversorgung

Randnummer 20

a1 für mindestens einen sicherheitsrelevanten Verbraucher (10, 20) in einem Kraftfahrzeug,

Randnummer 21

umfassend

Randnummer 22

b1 eine im Bordnetz angeordnete erste Spannungsversorgung (1) und

Randnummer 23

b2 eine zweite Spannungsversorgung (13, 23),

Randnummer 24

c1 wobei die erste und zweite Spannungsversorgung (1; 13, 23) über ein Entkopplungselement (12, 22) verbunden sind,

Randnummer 25

c2 wobei das Entkopplungselement (12, 22) einen gerichteten Stromfluß von der ersten zur zweiten Spannungsversorgung (1; 13, 23) gewährleistet,

Randnummer 26

d1 wobei die erste Spannungsversorgung (1) über ein zweites Entkopplungselement (14, 24) und

Randnummer 27

d2 die zweite Spannungsversorgung (13, 23) über ein drittes Entkopplungselement (15, 25)

Randnummer 28

mit dem sicherheitsrelevanten Verbraucher (10, 20) verbunden sind,

Randnummer 29

c3 wobei die Entkopplungselemente (12, 22; 14, 24; 15, 25) einen gerichteten Stromfluß von den Spannungsversorgungen (1, 13, 23) zu dem sicherheitsrelevanten Verbraucher (10, 20) gewährleistet,

Randnummer 30

e1 wobei das zweite Entkopplungselement (14, 24) parallel zu

Randnummer 31

e2 einem Schaltungszweig mit

Randnummer 32

e21 dem ersten Entkopplungselement (12, 22),

Randnummer 33

e22 der zweiten Spannungsversorgung (13, 23) und

Randnummer 34

e23 dem dritten Entkopplungselement (15, 25)

Randnummer 35

geschaltet ist.

Randnummer 36

Beim Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011 ist gegenüber dem Hauptantrag angefügt:

Randnummer 37

f wobei zwischen der ersten Spannungsversorgung (1) und dem ersten Entkopplungselement (12, 22) eine Sicherung (11, 21) angeordnet ist, die in Reihe zum ersten Entkopplungselement (12, 22) geschaltet ist.

Randnummer 38

Beim Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011 ist gegenüber dem 1. Hilfsantrag angefügt:

Randnummer 39

g und die Entkopplungselemente als Dioden (12, 22; 14, 24; 15, 25) ausgebildet sind.

Randnummer 40

In der Anmeldung (Seite 1, letzter Absatz) ist angegeben, der Erfindung liege das technische Problem zugrunde, eine redundante Spannungsversorgung für sicherheitsrelevante Verbraucher in einem Kraftfahrzeug zu schaffen, die einfach und kostengünstig aufgebaut ist.

Randnummer 41

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 42

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 43

1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (FH) oder Techniker der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Kraftfahrzeugtechnik zugrunde.

Randnummer 44

2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag als neu gelten kann, er beruht jedenfalls gegenüber dem im Verfahren berücksichtigten druckschriftlich belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 45

Die Druckschrift DE 42 19 398 A1 (im Folgenden: Druckschrift 2) offenbart – ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1 – eine

Randnummer 46

a Redundante Spannungsversorgung

Randnummer 47

a1 für mindestens einen sicherheitsrelevanten Verbraucher CE, MEM in einem Kraftfahrzeug (Bezeichnung; Spalte 1, Zeile 2; Spalte 3, Zeilen 46-47),

Randnummer 48

umfassend

Randnummer 49

b1 eine im Bordnetz angeordnete erste Spannungsversorgung BA und

Randnummer 50

b2 eine zweite Spannungsversorgung PA,

Randnummer 51

c1 wobei die erste und die zweite Spannungsversorgung BA, PA über ein erstes Entkopplungselement D1 miteinander verbunden sind,

Randnummer 52

c2 wobei das erste Entkopplungselement D1 einen gerichteten Stromfluss von der ersten zur zweiten Spannungsversorgung BA, PA gewährleistet,

Randnummer 53

d1 wobei die erste Spannungsversorgung BA über das Entkopplungselement D1 und

Randnummer 54

d2 die zweite Spannungsversorgung PA über ein drittes Entkopplungselement D2

Randnummer 55

mit dem sicherheitsrelevanten Verbraucher CE, MEM verbunden sind,

Randnummer 56

c3 wobei die Entkopplungselemente D1, D2 einen gerichteten Stromfluss von den Spannungsversorgungen BA PA zu dem sicherheitsrelevanten Verbraucher CE, MEM gewährleisten.

Randnummer 57

Gemäß der Schaltung nach Druckschrift 2 ist zwar nicht wie durch die Merkmalsgruppe e1, e2 gefordert, ein weiteres – im Sprachgebrauch der Anmeldung, zweites – Entkopplungselement parallel zu dem Schaltungszweig mit

Randnummer 58

dem ersten Entkopplungselement D1,

Randnummer 59

der zweiten Spannungsversorgung PA und

Randnummer 60

dem dritten Entkopplungselement D2

Randnummer 61

geschaltet. Vielmehr ist das erste Entkopplungselement D1 seriell vor dem Strompfad mit der zweiten Spannungsquelle PA und dem dritten Entkopplungselement D2 angeordnet.

Randnummer 62

Damit wirkt die Spannungsversorgungsschaltung gemäß Druckschrift 2 jedoch genau gleich wie die von der Anmelderin in der Figur 1 dargestellte und mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte.

Randnummer 63

Dies bedeutet schaltungstechnisch lediglich die Aufteilung des ersten Entkopplungselements D1 in zwei Entkopplungselemente und deren Verlagerung hinter den Abzweigpunkt des Strompfads mit der zweiten Spannungsquelle PA und dem dritten Entkopplungselement D2.

Randnummer 64

Es ist zwar einerseits nicht erkennbar, was den Fachmann zu dieser Maßnahme veranlasst haben könnte, andererseits ist damit jedoch weder eine technische Wirkung noch ein dadurch erzielbarer Vorteil verbunden. Eine im Bereich des fachmännischen Könnens liegende Maßnahme aber, die weder eine technische Wirkung noch einen Vorteil zeitigt, steht im Belieben des Fachmanns und bedarf für ihr Ergreifen – anders als im Regelfall – keines besonderen Anlasses (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 2009 – Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936, Rn. 21 – Heizer).

Randnummer 65

Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass erst durch die Aufteilung der Diode D1 auf zwei Zweige ein Verzicht auf einen DC/DC-Wandler möglich wäre, wie in der Beschreibungseinleitung (Seite 2, Zeilen 12 bis 13) hervorgehoben ist. Abgesehen davon ist auch in der Schaltung nach Druckschrift 2 kein DC/DC-Wandler vorgesehen.

Randnummer 66

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 67

Beim Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011 ist gegenüber dem Hauptantrag angefügt:

Randnummer 68

f wobei zwischen der ersten Spannungsversorgung (1) und dem ersten Entkopplungselement (12, 22) eine Sicherung (11, 21) angeordnet ist, die in Reihe zum ersten Entkopplungselement (12, 22) geschaltet ist.

Randnummer 69

Abgesehen davon, dass es nach Überzeugung des Senats ohnehin im Bereich des selbstverständlichen Handelns des Fachmanns liegt, an den Stellen einer Schaltung, an denen ein unzulässig hoher Strom auftreten und zu einem Schaden führen könnte, eine Sicherung anzuordnen, ist auch in der Druckschrift 2 eine Sicherung SI in dem Strompfad zwischen den beiden Batterien in Reihe zu dem ersten Entkopplungselement D1 vorgesehen. Auch in der DE 197 34 598 A1 (Druckschrift 1 des Prüfungsverfahrens) ist eine mit der in Merkmal f angegebenen Teilschaltung übereinstimmende Anordnung mit einer Sicherung 10a (vgl. Figur 1) dargestellt und beschrieben, die zwischen einer ersten Spannungsversorgung 6 und einem ersten Entkopplungselement 36a einer Ladetrennschaltung 12a (vgl. Figur 2) angeordnet ist.

Randnummer 70

Somit gelangte der Fachmann in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

Randnummer 71

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 72

Beim Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag vom 17. Februar 2011 ist gegenüber dem 1. Hilfsantrag angefügt:

Randnummer 73

g und die Entkopplungselemente als Dioden (12, 22; 14, 24; 15, 25) ausgebildet sind.

Randnummer 74

Da sowohl in der Druckschrift 1 als auch in der Druckschrift 2 ausschließlich Dioden als Entkopplungselemente gezeigt sind, erstrecken sich die Ausführungen zum Hauptantrag und zum ersten Hilfsantrag auch auf den zweiten Hilfsantrag.

Randnummer 75

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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