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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 05.03.2018 – 19 W (pat) 17/17

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Schiebetüranlage sowie Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage" – zur öffentlichen Zugänglichkeit eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2018:050318B19Wpat17.17.0
Normenkette
§ 3 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 002 870

…

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Auf die am 15. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 10 2010 002 870 mit der Bezeichnung

Randnummer 2

„Schiebetüranlage sowie Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage“

Randnummer 3

erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 29. August 2013 erfolgt.

Randnummer 4

Gegen das Patent haben die Einsprechenden Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Randnummer 5

Die Einsprechenden haben übereinstimmend geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG).

Randnummer 6

Zum Stand der Technik haben die Einsprechenden unter anderem auf die folgende Druckschrift Bezug genommen:

Randnummer 7

D9 PTE Rosenheim GmbH, ift Zentrum - Türen Tore Sicherheit: Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P22-1101602, vom 18. Februar 2003, Seiten 1 bis 7.

Randnummer 8

Mit dem am Ende der Anhörung vom 12. November 2015 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit der Begründung widerrufen, die Gegenstände des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 seien nicht neu gegenüber der bereits im Prüfungsverfahren eingeführten Druckschrift DE 10 2006 020 372 (D1) und daher nicht patentfähig, Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sei ursprünglich nicht offenbart.

Randnummer 9

Die Beschwerde der Patentinhaberin vom 4. März 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, die sie mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 begründet hat, richtet sich gegen den Widerruf des Patents.

Randnummer 10

Die Patentinhaberin beantragt,

Randnummer 11

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2015 aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,

Randnummer 12

hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 1. März 2018,

Randnummer 13

weiter hilfsweise, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 1. März 2018,

Randnummer 14

weiter hilfsweise, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 1. März 2018,

Randnummer 15

Patentansprüche 2 bis 10,

Randnummer 16

Beschreibung und

Randnummer 17

Zeichnungen

Randnummer 18

zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 jeweils wie erteilt.

Randnummer 19

Die Einsprechenden I, II und III beantragen übereinstimmend,

Randnummer 20

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Randnummer 21

Die Patentansprüche 1 und 9 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag lauten:

Randnummer 22

1. Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels,

Randnummer 23

mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

Randnummer 24

mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

Randnummer 25

mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

Randnummer 26

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

Randnummer 27

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

Randnummer 28

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 29

dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist, wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Randnummer 30

9. Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage,

Randnummer 31

wobei durch eine Antriebseinrichtung ein automatischer Betrieb mindestens eines Schiebeflügels durchführbar ist, und

Randnummer 32

wobei durch eine Steuerungseinrichtung eine Ansteuerung der Antriebseinrichtung erfolgt, und

Randnummer 33

wobei durch eine Sensoreinrichtung eine Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage erfolgt, und

Randnummer 34

wobei durch eine Meldereinrichtung eine Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen erfolgt, und

Randnummer 35

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

Randnummer 36

wobei beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Steuerungseinrichtung angesteuertes und durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

Randnummer 37

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 38

dass durch die Betätigung einer Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungsweges auslösbar ist,

Randnummer 39

wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels(3) erfolgt.

Randnummer 40

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 1. März 2018 lautet:

Randnummer 41

1. Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebeflügels,

Randnummer 42

mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

Randnummer 43

mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

Randnummer 44

mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

Randnummer 45

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

Randnummer 46

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

Randnummer 47

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 48

dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

Randnummer 49

wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Randnummer 50

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 1. März 2018 lautet:

Randnummer 51

1. Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebeflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

Randnummer 52

mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

Randnummer 53

mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

Randnummer 54

mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

Randnummer 55

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

Randnummer 56

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

Randnummer 57

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 58

dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

Randnummer 59

wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Randnummer 60

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 1. März 2018 lautet:

Randnummer 61

1. Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation,

Randnummer 62

wobei die Schiebetüranlage umfasst:

Randnummer 63

eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebeflügels, durch den der Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

Randnummer 64

eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

Randnummer 65

eine Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

Randnummer 66

eine Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

Randnummer 67

wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt,

Randnummer 68

wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

Randnummer 69

wobei ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist, durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist, und

Randnummer 70

wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Randnummer 71

Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 72

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat das Patent im Ergebnis zu Recht widerrufen.

Randnummer 73

2. Die Erfindung betrifft eine Schiebetüranlage sowie ein Verfahren zum Betrieb einer Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebeflügels mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen, wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt (Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 bzw. des erteilten Anspruchs 9).

Randnummer 74

Laut Streitpatent seien beim genannten Stand der Technik entweder die Schiebetüren aufschwenkbar, was in einer Einschränkung der Breite des Fluchtwegs resultieren könne und sie müssten, da sie zusätzlich zu den Schiebebeschlägen auch mit Schwenkbeschlägen versehen seien, relativ stabil ausgebildet werden, was optisch nachteilig sei (Absatz 0002), oder die Schiebeflügel würden nach Betätigung einer Freischalteinrichtung solange im geöffneten Zustand verbleiben, dass im Falle von Gefahrensituationen, insbesondere beim Auftreten von Feuer, Rauch oder dergleichen, die Sicherstellung eines rauchdichten und/oder feuerfesten Abschlusses nicht gewährleistet sei (Absatz 0003).

Randnummer 75

Der Erfindung liegt laut Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Schiebetüranlage derart weiterzuentwickeln, dass sie einfach aufgebaut sei, einen geringeren Platzbedarf aufweise und universell einsetzbar sei (Absatz 0004).

Randnummer 76

Als Lösung schlägt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag vom 1. Juli 2016 eine Schiebetüranlage vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

Randnummer 77

1.1 Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels,

Randnummer 78

1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

Randnummer 79

1.3 mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

Randnummer 80

1.4 mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

Randnummer 81

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

Randnummer 82

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

Randnummer 83

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 84

1.7 dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist,

Randnummer 85

1.8 durch deren Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

Randnummer 86

1.9 wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung (9) ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Randnummer 87

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 1. März 2018 lautet mit Merkmalsgliederung (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag):

Randnummer 88

1.1 Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels,

Randnummer 89

1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

Randnummer 90

1.3 mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

Randnummer 91

1.4 mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

Randnummer 92

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

Randnummer 93

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

Randnummer 94

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 95

1.7 dass ferner eine Notschalteinrichtung(9) vorhanden ist,

Randnummer 96

1.8H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

Randnummer 97

1.9H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Randnummer 98

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 1. März 2018 lautet mit Merkmalsgliederung (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1):

Randnummer 99

1.1H2 Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

Randnummer 100

1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

Randnummer 101

1.3 mit einer Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

Randnummer 102

1.4 mit einer Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

Randnummer 103

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, und

Randnummer 104

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

Randnummer 105

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 106

1.7 dass ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist,

Randnummer 107

1.8H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

Randnummer 108

1.9H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Randnummer 109

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 1. März 2018 lautet mit Merkmalsgliederung (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2):

Randnummer 110

1.1H3 Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation,

Randnummer 111

wobei die Schiebetüranlage umfasst:

Randnummer 112

eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

Randnummer 113

1.2 eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung,

Randnummer 114

1.3 eine Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage, und

Randnummer 115

1.4 eine Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen,

Randnummer 116

1.5 wobei die Meldereinrichtung beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgibt,

Randnummer 117

1.6 wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt,

Randnummer 118

1.7 wobei ferner eine Notschalteinrichtung (9) vorhanden ist,

Randnummer 119

1.8H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe des Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist, und

Randnummer 120

1.9H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt.

Randnummer 121

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Ingenieur der Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungen für automatische Türanlagen zugrunde.

Randnummer 122

4. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann alle Merkmale, die über die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche hinaus in den Patentansprüchen der Haupt- und Hilfsanträge genannt sind, den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu Erfindung gehörend entnimmt (§ 38 Satz 1 PatG), da wegen mangelnder Patentfähigkeit ihrer Gegenstände weder eine Aufrechterhaltung des Patents nach Hauptantrag noch eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nach einem der Hilfsanträge in Betracht kommt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG).

Randnummer 123

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).

Randnummer 124

Das Dokument „Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P22-1101602“ der PTE Rosenheim GmbH vom 18. Februar 2003 (D9) offenbart folgende Merkmale der Schiebetüranlage gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag:

Randnummer 125

- eine Schiebetüranlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels (Seite 1, 1. Absatz: „Ein- und zweiflügelige automatische Rauchschutz-Schiebetüren nach DIN 18095 mit Türflügel …“ und Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 4. Spiegelstrich: „Antriebsmodul … 2 Motoren mit Getriebe und Antriebs-Zahnriemen“; Merkmal 1.1);

Randnummer 126

- eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung (Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 4. Spiegelstrich, 6. und 7. Gliederungspunkt: „Steuerung STG 16“ und „Notsteuergerät RED-B 16“; Merkmal 1.2);

Randnummer 127

- eine Sensoreinrichtung zur Erkennung der Bewegung und/oder Anwesenheit von Personen im Bereich der Schiebetüranlage (Seite 4, Abschnitt 2.1, vorletzter Absatz: „Meldeeinrichtungen (Radar- Bewegungsmelder und/oder ggf. angebrachte Lichtschranken); Merkmal 1.3);

Randnummer 128

- eine Meldereinrichtung zur Erkennung von Gefahrensituationen, insbesondere des Auftretens von Feuer, Rauch oder dergleichen (Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 6. Spiegelstrich: „Rauchschalter (Rauchmelder)“ und Abschnitt 1.2, 4. Absatz: „… auf die Brandkenngröße „Rauch“ auslösen“; Merkmal 1.4);

Randnummer 129

- damit die Rauchschutztür beim Vorliegen einer Gefahrensituation entsprechend ausgelöst wird, muss ‒ wie der Fachmann wie selbstverständlich mitliest ‒ die Meldereinrichtung ein diese Gefahrensituation anzeigendes Signal an die Steuerungseinrichtung abgeben (Merkmal 1.5);

Randnummer 130

- die Steuerungseinrichtung ist so ausgebildet, dass beim Vorliegen einer Gefahrensituation ein automatisches, durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt (Seite 4, Abschnitt 2.1, vorletzter Absatz: „Um die Eigenschaft „selbstschließend" bei Auftreten der Risikosituation (Anfangsphase eines Brandes) … sicherzustellen, ist die Steuerung der automatischen Rauchschutz-Schiebetür so zu modifizieren, daß der/die Türflügel anstelle in die Offenstellung in die geschlossene und verriegelte Stellung fahren“; Merkmal 1.6);

Randnummer 131

- ferner ist eine Notschalteinrichtung vorhanden (Seite 4, Abschnitt 2.1, viertletzte Zeile: „NOT-AUF-Taster“; Merkmal 1.7);

Randnummer 132

- durch deren Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung bewirktes Öffnen des Schiebeflügels zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist (Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 4. Spiegelstrich, 7. Punkt: „wenn zusätzlich Fluchttüranforderung besteht“, Seite 4, Abschnitt 2.1, 5. Spiegelstrich: „Automatische Schiebetür … zum Einsatz in Rettungswegen“ und Seite 4, Abschnitt 2.1, letzter Absatz: „… darf die Rauchschutz-Schiebetür nur durch Betätigung der NOT-AUF-Taster … für den Durchgang von Personen geöffnet werden.“; Merkmal 1.8);

Randnummer 133

- wobei nach Wegfall der Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung ein durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt (Seite 4, Abschnitt 2.1, letzter Absatz: „… durch Betätigung der NOT-AUF-Taster … kurzzeitig für den Durchgang von Personen geöffnet werden. Die automatische Rauchschutz-Schiebetür muß dann nach einer max. Verzögerungszeit von 20 Sekunden selbsttätig wieder schließen “, diese Bedingung ist nur erfüllbar, wenn der Taster nichtrastend ausgeführt ist; Merkmal 1.9).

Randnummer 134

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist damit vollständig von der Druckschrift D9 vorweggenommen.

Randnummer 135

Die Patentinhaberin hat die öffentliche Zugänglichkeit des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemäß Druckschrift D9 zwar in Zweifel gezogen, jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die abweichend von den Ausführungen der Einsprechenden II im Schriftsatz vom 28. November 2013 tatsächlich Zweifel an der Vorveröffentlichung der Druckschrift D9 erwecken könnten. Zum einen weist die Seite 7 des Prüfzeugnisses unter dem Stempel als „Anerkannte Prüfungsstelle für Rauchschutztüren nach DIN 18095“ und zwischen den Unterschriften des 1. Geschäftsführers und des Sachbearbeiters das Datum „18.02.2003“ auf. Zum anderen werden derartige allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse üblicherweise zum freien Vertrieb an beliebige Dritte bereitgehalten und insbesondere Bauträgern, Bauunternehmen und Architekten auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus muss auf rauchdichten und selbstschließenden Türen nach DIN 18095 selbst ein Hinweis auf das Prüfzeugnis angebracht sein. Damit ist die öffentliche Zugänglichkeit gegeben, da ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Nicht erforderlich ist, dass die neuheitsschädliche Tatsache der gesamten Allgemeinheit zugänglich ist. Es genügt vielmehr, dass über einen eng eingegrenzten Kreis von bestimmten Personen hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang hat, wie es hier der Fall ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Zahl der Informationsempfänger natürlicherweise auf die Personen beschränkt ist, die an dem Inhalt der neuheitsschädlichen Tatsache überhaupt interessiert sind. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch beliebige Dritte genügt; ob Dritte tatsächlich Kenntnis erlangt haben, ist ohne Belang (vgl. Schulte PatG, 10. Auflage, § 3 Rdn. 23 und 25).

Randnummer 136

Insofern bestehen seitens des Senats keine Zweifel an der Vorveröffentlichung der Druckschrift D9.

Randnummer 137

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).

Randnummer 138

Bei den Änderungen in den Merkmalsgruppen 1.8H1 und 1.9H1 im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag (durch Unterstreichung hervorgehoben)

Randnummer 139

1.8H1 durch deren manuelle Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Öffnen des Schiebeflügels (3) zur Freigabe eines Flucht- und Rettungswegs auslösbar ist,

Randnummer 140

1.9H1 wobei die Notschalteinrichtung (9) derart nichtrastend ausgebildet ist, dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung (2) bewirktes Schließen des Schiebeflügels (3) erfolgt,

Randnummer 141

handelt es sich im Wesentlichen um den Versuch einer Klarstellung mit Ergänzungen bzw. Änderungen bezüglich der Notschalteinrichtung, die der Fachmann bereits bei Anspruch 1 des Hauptantrags stillschweigend mitgelesen hat und die der Senat daher auch in seine Überlegungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptantrags einbezogen hat.

Randnummer 142

Die Druckschrift D9 offenbart insoweit ebenfalls eine manuelle Bedienung der Notschalteinrichtung, nämlich den NOT-AUF-Taster (Seite 4, Abschnitt 2.1, letzter Absatz), der im Sinne des Streitpatents manuell bedienbar ist; Merkmal 1.8 H1).

Randnummer 143

Die Modifikation bzw. Umstellung der Formulierung im Merkmal 1.9H1 soll offensichtlich den kausalen Zusammenhang betonen, wonach der Wegfall der manuellen Betätigung der nichtrastend ausgebildeten Notschalteinrichtung bzw. deren nichtrastende Ausgestaltung ursächlich für das darauffolgende Schließen des Schiebeflügels ist. Auch diesen Zusammenhang hat der Senat bereits bei der Formulierung des Merkmals 1.9 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag stillschweigend mitgelesen. Wie zum Hauptantrag ausgeführt, ist in Druckschrift D9 offenbart, dass die Notschalteinrichtung derart nichtrastend ausgebildet ist („ selbsttätig wieder schließen “), dass nach Wegfall ihrer manuellen Betätigung ein durch die Antriebseinrichtung bewirktes Schließen des Schiebeflügels erfolgt (Seite 4, Abschnitt 2.1: „… durch Betätigung der NOT-AUF-Taster … kurzzeitig für den Durchgang von Personen geöffnet werden. Die automatische Rauchschutz-Schiebetür muß dann nach einer max. Verzögerungszeit von 20 Sekunden selbsttätig wieder schließen“; Merkmal 1.9 H1).

Randnummer 144

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).

Randnummer 145

Die einzige gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 geänderte Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 lautet in der Fassung nach Hilfsantrag 2 (Änderungen hervorgehoben):

Randnummer 146

1.1H2 Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

Randnummer 147

Da der Verwendungszweck „in einem Flucht- und Rettungsweg“ bereits im Merkmal 1.8 nach Haupt- und 1.8H1 nach Hilfsantrag 1 angegeben war, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber diesen Fassungen im Wesentlichen nur dadurch beschränkt, dass die Schiebetürflügel einen Durchgangsbereich in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließen können. Die Vorgaben im Merkmal 1.1H2 des Anspruchs 1 sind jedoch für den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift D9 entnehmbar:

Randnummer 148

Die Druckschrift D9 offenbart nämlich eine Schiebetüranlage zur Verwendung in einem Flucht- und Rettungsweg (Seite 3, Abschnitt 1.1.4, 4. Spiegelstrich, 7. Punkt: „wenn zusätzlich Fluchttüranforderung besteht“ und Seite 4, Abschnitt 2.1, 5. Spiegelstrich: „Automatische Schiebetür … zum Einsatz in Rettungswegen“). Die Schiebetüranlage weist eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels auf, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist (Seite 1, erster Absatz: „Ein- und zweiflügelige automatische Rauchschutz-Schiebetüren nach DIN 18095 mit Türflügel …“ und Seite 3, Abschnitt 1.2, 1. Absatz: „Rauchschutztüren nach DIN 18095 sind dafür bestimmt, im Gefahrenfall (Entstehung eines Brandes) den Rauchdurchtritt durch Baukörperöffnungen für eine bestimmte Zeit soweit zu behindern, daß eine Rettung von Menschen ohne Schutzausrüstung möglich ist“; Merkmal 1.1 H2).

Randnummer 149

4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).

Randnummer 150

Die einzige gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 2 geänderte Merkmalsgruppe lautet in der Fassung nach Hilfsantrag 3 (Änderungen hervorgehoben):

Randnummer 151

1.1H3 Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation,

Randnummer 152

wobei die Schiebetüranlage umfasst:

Randnummer 153

eine Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Schiebetürflügels, durch den ein Durchgangsbereich der Schiebetüranlage in einer Gefahrensituation rauchdicht und/oder feuerfest verschließbar ist,

Randnummer 154

Hierbei handelt es sich um keine inhaltliche, sondern lediglich um eine formale Änderung, nämlich um einen Kategoriewechsel von einer Vorrichtung auf die entsprechende Verwendung unter entsprechender Umformulierung. Da auch die Verwendung einer Schiebetüranlage in einem Flucht- und Rettungsweg zum rauchdichten und feuerfesten Verschließen eines im Flucht- und Rettungsweg liegenden Durchgangsbereiches der Schiebetür in einer Gefahrensituation in der Druckschrift D9 offenbart ist, vgl. insbesondere die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 unter 4.3, ist auch die Verwendung gemäß Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 vollständig von der Druckschrift D9 vorweggenommen.

Randnummer 155

4.5 Die gemäß allen Anträgen wortgleichen jeweiligen nebengeordneten unabhängigen Verfahrensansprüche 9 gehen inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus, so dass auch das Verfahren gemäß den Patentansprüchen 9 durch die Druckschrift D9 vorweggenommen ist.

Randnummer 156

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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