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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 03.08.2023 – 19 W (pat) 12/23

Beschwerdesache - "Gasgenerator" - Formel zur Bestimmung der Energie zur Zündung eines Gasgenerators für einen Airbag - Patentfähigkeit
Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2023:030823B19Wpat12.23.0
Normenkette
§ 1 Abs 3 Nr 1 PatG, § 1 Abs 4 PatG, § 1 Abs 1 PatG, § 3 PatG, § 4 PatG, § 34 Abs 4 PatG, § 38 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2017 000 485.3

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. August 2023 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Matter als Vorsitzenden, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2023 aufgehoben und das Patent 11 2017 000 485 wie folgt erteilt:

Bezeichnung: Gasgenerator

Anmeldetag: 24. Januar 2017 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 2016-011367 vom 25. Januar 2016

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 8, dem Bundespatentgericht überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023

Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 21, dem Bundespatentgericht überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023

Zeichnungen: Figuren 1 bis 4 vom 25. Juli 2018, beim DPMA eingegangen am selben Tag.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die aus der PCT-Anmeldung vom 24. Januar 2017, veröffentlicht in japanischer Sprache am 3. August 2017 als WO 2017/130935 A1, hervorgegangene Patentanmeldung mit dem Titel „Gasgenerator“ wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 11 2017 000 485.3 geführt und nimmt die japanische Priorität JP 2016-011367 vom 25. Januar 2016 in Anspruch.

Randnummer 2

Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des DPMA hat die Anmeldung mit am Ende der Anhörung vom 26. Januar 2023 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der damals geltenden Fassung

Randnummer 3

- aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 PatG („wissenschaftliche Theorien“) vom Patentschutz ausgeschlossen sei,

Randnummer 4

- ausgehend von der in der Anmeldung bereits genannten Druckschrift D1 (JP 2014-069 628 A) als nicht neu gelte und

Randnummer 5

- sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1 ergebe.

Randnummer 6

Zudem stehe die Ausführbarkeit der Anmeldung in Frage.

Randnummer 7

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden neben der Druckschrift D1 die folgenden Druckschriften als Stand der Technik genannt:

Randnummer 8

D2 US 2003 / 0 116 949 A1 und

Randnummer 9

D3 EP 2 349 794 B1.

Randnummer 10

Die folgenden Druckschriften sind bereits den Anmeldeunterlagen zu entnehmen:

Randnummer 11

D4 JP 2003-520 153 A und

Randnummer 12

D5 JP 2005-199 867 A.

Randnummer 13

Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die am 2. März 2023 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin, die sie mit Schriftsatz vom 12. April 2023 begründet hat.

Randnummer 14

Sie beantragt zuletzt,

Randnummer 15

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Randnummer 16

Patentansprüche:

Randnummer 17

Patentansprüche 1 bis 8, dem Bundespatentgericht überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023

Randnummer 18

Beschreibung:

Randnummer 19

Beschreibungsseiten 1 bis 21, dem Bundespatentgericht überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023

Randnummer 20

Zeichnungen:

Randnummer 21

Figuren 1 bis 4 vom 25. Juli 2018, beim DPMA eingegangen am selben Tag.

Randnummer 22

Der Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 4 vom 3. August 2023 lauten:

Randnummer 23

1. Gasgenerator, umfassend:

Randnummer 24

eine Zündvorrichtungskammer (20), die an einer ersten Endöffnung (10a) eines zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

Randnummer 25

einen Diffusorabschnitt (40), der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung (10b) gegenüber der ersten Endöffnung (10a) in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

Randnummer 26

eine Druckgaskammer (30), die zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und dem Diffusorabschnitt (40) angeordnet ist;

Randnummer 27

eine erste zerreißbare Platte (24), die die erste Endöffnung (10a) zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und der Druckgaskammer (30) verschließt;

Randnummer 28

eine zweite zerreißbare Platte (31), die die zweite Endöffnung (10b) zwischen der Druckgaskammer (30) und dem Diffusorabschnitt (40) verschließt;

Randnummer 29

einen Zünder (23) und einen Formkörper aus einem Gaserzeugungsmittel (26), die in der Zündvorrichtungskammer (20) untergebracht sind; und

Randnummer 30

ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die Druckgaskammer (30) geladen wird;

Randnummer 31

dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 32

eine Menge A (J/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer (20) geladenen Formkörper aus dem Gaserzeugungsmittel (26) erzeugt wird,

Randnummer 33

eine Querschnittsfläche B (cm2), orthogonal zur axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) der Druckgaskammer (30) an einem Abschnitt in der Nähe der Zündvorrichtungskammer (20), und

Randnummer 34

eine Dichte C (g/cm3) des in der Druckgaskammer (30) geladenen Gases,

Randnummer 35

einen Energiesteuerfaktor erfüllen, dargestellt durch die folgende Gleichung (I):

Randnummer 36

A/B x C = 320 bis 490 (I).

Randnummer 37

4. Gasgenerator, umfassend:

Randnummer 38

eine Zündvorrichtungskammer (20), die an einer ersten Endöffnung (10a) eines zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

Randnummer 39

einen Diffusorabschnitt (40), der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung (10b) gegenüber der ersten Endöffnung (10a) in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

Randnummer 40

eine Druckgaskammer (30), die zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und dem Diffusorabschnitt (40) angeordnet ist;

Randnummer 41

eine erste zerreißbare Platte (24), die die erste Endöffnung (10a) zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und der Druckgaskammer (30) verschließt;

Randnummer 42

eine zweite zerreißbare Platte (31), die die zweite Endöffnung (10b) zwischen der Druckgaskammer (30) und dem Diffusorabschnitt (40) verschließt;

Randnummer 43

einen Zünder (23), der ein Zündmittel enthält, und einen Formkörper aus einem Gaserzeugungsmittel (26), die in der Zündvorrichtungskammer (20) untergebracht sind; und

Randnummer 44

ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die Druckgaskammer (30) geladen wird;

Randnummer 45

dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 46

eine Menge A (J/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer (20) geladenen Formkörper aus dem Gaserzeugungsmittel (26) erzeugt wird,

Randnummer 47

eine Menge D (J/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem Zünder (23) erzeugt wird,

Randnummer 48

eine Querschnittsfläche B (cm2), orthogonal zur axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) der Druckgaskammer (30) an einem Abschnitt in der Nähe der Zündvorrichtungskammer (20), und

Randnummer 49

eine Dichte C (g/cm3) des in der Druckgaskammer (30) geladenen Gases,

Randnummer 50

einen Energiesteuerfaktor erfüllen, dargestellt durch die folgende Gleichung (II):

Randnummer 51

(A+D)/B x C = 430 bis 580 (II).

Randnummer 52

Wegen des Wortlauts der auf die nebengeordneten Patentansprüche 1 oder 4 rückbezogenen Patentansprüche 2, 3 und 5 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Randnummer 53

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen war. Denn der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

Randnummer 54

1. Die Patentanmeldung betrifft einen Gasgenerator, der in einer Airbagvorrichtung verwendet werden kann, die in einem Kraftfahrzeug oder dergleichen montiert ist.

Randnummer 55

Die Anmeldung geht davon aus, dass Gasgeneratoren, die für Airbagvorrichtungen verwendet würden, Gasgeneratoren umfassten, bei denen nur ein Gaserzeugungsmittel als eine Gasquelle verwendet werde, und Gasgeneratoren, in welchen Argon, Helium oder dergleichen als Gasquelle unter hohem Druck eingefüllt werde. Bei einem Gasgenerator der letztgenannten Art verschließe vor der Auslösung eine zerreißbare Platte einen Gasauslassweg zwischen einer Druckgaskammer, in der ein Gas unter hohem Druck eingefüllt sei, und einer Gasauslassöffnung innerhalb der Druckgaskammer. Während der Auslösung werde die zerreißbare Platte zerrissen und der Gasauslassweg geöffnet, um das Gas zu entladen (vgl. geltende Beschreibung, Abs. 0002).

Randnummer 56

Die japanische Patentanmeldung JP 2014-069 628 A (= Druckschrift D1) offenbare einen hybriden Gasgeneratortyp, umfassend ein Druckgas und ein Gaserzeugungsmittel. Wie dort in Figur 1 dargestellt, habe der Gasgenerator 1 einen zünderseitigen Deckelteil 9, der an einem Ende eines Gehäuses 3 mit einer Berstscheibe 14 verschlossen sei, und einen ausstoßseitigen Deckelteil 7, der an dem gegenüberliegenden Endteil des Gehäuses 3 mit einer Berstscheibe 13 verschlossen sei. Der Gasgenerator weise einen mittleren Teil auf, der mit einem Druckgas G0 gefüllt sei.

Randnummer 57

Druckschrift D1, Fig. 1

Randnummer 58

Nach der Lehre der Druckschrift D1 ermögliche es das Gaserzeugungsmittel 11, das zum Zeitpunkt der Verbrennung erzeugte Verbrennungsgas zusammen mit dem Druckgas G0 für die Expansion eines Airbags zu verwenden. In dem befüllten Gasgenerator sei das Innere mit dem Druckgas G0 und dem Gaserzeugungsmittel 11 so beladen, dass das Molverhältnis (Druckgas/Verbrennungsgas) des Druckgases zu dem durch die Verbrennung des Gaserzeugungsmittels 11 erzeugten Verbrennungsgas in einem Bereich von 80 bis 130 liege. In der Druckschrift D1 werde weiter beschrieben, dass im Gasgenerator der Anzünder 10 betätigt werde, um das Gaserzeugungsmittel 11 zu verbrennen, wodurch das Verbrennungsgas erzeugt werde. Wenn der Innendruck des zünderseitigen Deckelteils 9 durch das erzeugte Verbrennungsgas erhöht werde, platze die Berstscheibe 14, womit das Verbrennungsgas in das Gehäuse 3 eindringen könne. Wenn dann das Druckgas G0 in dem Gehäuse 3 durch dieses Verbrennungsgas erhitzt werde, um den Innendruck des Gehäuses 3 zu erhöhen, platze die Berstscheibe 13, um das Druckgas G0 und das Verbrennungsgas als ein Expansionsgas G aus den in dem ausstoßseitigen Deckelteil 7b vorgesehenen Gasaustrittsöffnungen nach außen austreten zu lassen, wodurch der Airbag der Airbagvorrichtung expandiert werde. Dies bedeute, dass durch eine Druckerhöhung eines dem Druckgas G0 entsprechenden Partialdrucks die Berstscheibe 13 zerreiße, um das Gas aus den Gasaustrittsöffnungen 7b durch den ausstoßseitigen Deckelteil 7 austreten zu lassen (vgl. geltende Beschreibung, Absatz 0003).

Randnummer 59

Beim Gasgenerator gemäß der weiter von der Anmelderin genannten japanischen Patentanmeldung JP 2003-520 153 A (= Druckschrift D4) werde im Unterschied zu der Druckschrift D1 kein Verbrennungsgas aus einem Gaserzeugungsmittel zum Zerreißen der Berstscheibe an der Seite der Gasaustrittsöffnungen verwendet (vgl. geltende Beschreibung, Absatz 0004).

Randnummer 60

2. Die vorliegende Patentanmeldung nennt sinngemäß als Aufgabe, einen Gasgenerator zur Verfügung zu stellen, der es ermöglicht, eine zerreißbare Platte, die einen Gasauslassweg verschließt, mit einer möglichst geringen Energie zuverlässig zu zerreißen (vgl. geltende Beschreibung, Absatz 0009). Der Beschreibung ist ergänzend zu entnehmen, dass es das Ziel des beanspruchten Gegenstands sein soll, dass die zweite zerreißbare Platte nicht durch einen hohen, quasi-statischen Druck zerrissen werden soll, sondern durch eine Druckwelle (vgl. geltende Beschreibung, Seite 6, dritter Absatz).

Randnummer 61

3. Gelöst werde diese Aufgabe jeweils durch einen Gasgenerator gemäß Patentanspruch 1 und Patentanspruch 4.

Randnummer 62

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

Randnummer 63

M1 Gasgenerator, umfassend:

Randnummer 64

eine Zündvorrichtungskammer (20), die an einer ersten Endöffnung (10a) eines zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

Randnummer 65

M2 einen Diffusorabschnitt (40), der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung (10b) gegenüber der ersten Endöffnung (10a) in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

Randnummer 66

M3 eine Druckgaskammer (30), die zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und dem Diffusorabschnitt (40) angeordnet ist;

Randnummer 67

M4 eine erste zerreißbare Platte (24), die die erste Endöffnung (10a) zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und der Druckgaskammer (30) verschließt;

Randnummer 68

M5 eine zweite zerreißbare Platte (31), die die zweite Endöffnung (10b) zwischen der Druckgaskammer (30) und dem Diffusorabschnitt (40) verschließt;

Randnummer 69

M6 einen Zünder (23) und einen Formkörper aus einem Gaserzeugungsmittel (26), die in der Zündvorrichtungskammer (20) untergebracht sind; und

Randnummer 70

M7 ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die Druckgaskammer (30) geladen wird;

Randnummer 71

dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 72

M8 eine Menge A (J/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer (20) geladenen Formkörper aus dem Gaserzeugungsmittel (26) erzeugt wird,

Randnummer 73

eine Querschnittsfläche B (cm2), orthogonal zur axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) der Druckgaskammer (30) an einem Abschnitt in der Nähe der Zündvorrichtungskammer (20), und

Randnummer 74

eine Dichte C (g/cm3) des in der Druckgaskammer (30) geladenen Gases,

Randnummer 75

einen Energiesteuerfaktor erfüllen, dargestellt durch die folgende Gleichung (I):

Randnummer 76

A/B x C = 320 bis 490 (I).

Randnummer 77

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 lässt sich wie folgt gliedern (Unterschiede zum Patentanspruch 1 sind durch Unterstreichung hervorgehoben):

Randnummer 78

M1 Gasgenerator, umfassend:

Randnummer 79

eine Zündvorrichtungskammer (20), die an einer ersten Endöffnung (10a) eines zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

Randnummer 80

M2 einen Diffusorabschnitt (40), der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung (10b) gegenüber der ersten Endöffnung (10a) in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

Randnummer 81

M3 eine Druckgaskammer (30), die zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und dem Diffusorabschnitt (40) angeordnet ist;

Randnummer 82

M4 eine erste zerreißbare Platte (24), die die erste Endöffnung (10a) zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und der Druckgaskammer (30) verschließt;

Randnummer 83

M5 eine zweite zerreißbare Platte (31), die die zweite Endöffnung (10b) zwischen der Druckgaskammer (30) und dem Diffusorabschnitt (40) verschließt;

Randnummer 84

M6* einen Zünder (23), der ein Zündmittel enthält, und einen Formkörper aus einem Gaserzeugungsmittel (26), die in der Zündvorrichtungskammer (20) untergebracht sind; und

Randnummer 85

M7 ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die Druckgaskammer (30) geladen wird;

Randnummer 86

dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 87

M8* eine Menge A (J/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer (20) geladenen Formkörper aus dem Gaserzeugungsmittel (26) erzeugt wird,

Randnummer 88

eine Menge D (J/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem Zünder (23) erzeugt wird,

Randnummer 89

eine Querschnittsfläche B (cm2), orthogonal zur axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) der Druckgaskammer (30) an einem Abschnitt in der Nähe der Zündvorrichtungskammer (20), und

Randnummer 90

eine Dichte C (g/cm3) des in der Druckgaskammer (30) geladenen Gases,

Randnummer 91

einen Energiesteuerfaktor erfüllen, dargestellt durch die folgende Gleichung (II):

Randnummer 92

(A+D)/B x C = 430 bis 580 (II).

Randnummer 93

4. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Ingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Gasgeneratoren für aufblasbare Insassenrückhaltesysteme verfügt.

Randnummer 94

5. Einige Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 bedürfen der Erläuterung:

Randnummer 95

Die Patentansprüche 1 und 4 sind jeweils auf einen Gasgenerator 1 gerichtet, der eine Zündvorrichtungskammer 20 (Merkmal M1) und eine Druckgaskammer 30 (Merkmal M3) umfasst. Figur 1 zeigt eine mögliche Ausführungsform dieser Gasgeneratoren:

Randnummer 96

Figur 1

Randnummer 97

Die Zündvorrichtungskammer 20 ist nach Merkmal M1 an einer ersten Endöffnung 10a eines zylindrischen Gehäuses 10 angeordnet. Unter einer Zündvorrichtungskammer ist der Bereich des Gasgenerators zu verstehen, der sich an einem Ende des Gehäuses befindet und dazu dient, den Gasgenerator zu zünden. Durch das Zünden soll erreicht werden, dass Gas zur Befüllung des Airbags aus dem Gasgenerator austritt.

Randnummer 98

Ein Diffusorabschnitt 40, der mit einer Vielzahl von Gasauslassöffnungen 44 versehen ist, ist an einer zweiten Endöffnung 10b gegenüber der ersten Endöffnung 10a in axialer Längsrichtung – also am gegenüberliegenden Ende – des zylindrischen Gehäuses 10 angeordnet (Merkmal M2). Infolge des Zündens des Gasgenerators tritt Gas über die Gasauslassungsöffnungen 44 des Diffusorabschnitts 40 aus dem Gasgenerator aus.

Randnummer 99

Zwischen der Zündvorrichtungskammer 20 und dem Diffusorabschnitt 40 ist gemäß Merkmal M3 die Druckgaskammer30 angeordnet. Diese dient der Aufnahme des in Merkmal M7 beschriebenen Druckgases.

Randnummer 100

Eine erste zerreißbare Platte 24 verschließt die erste Endöffnung 10a zwischen der Zündvorrichtungskammer 20 und der Druckgaskammer 30, eine zweite zerreißbare Platte 31 verschließt die zweite Endöffnung 10b zwischen der Druckgaskammer 30 und dem Diffusorabschnitt 40 (Merkmale M4 und M5). Die erste zerreißbare Platte 24 trennt die Zündvorrichtungskammer 20 von der Druckgaskammer 30 ab, sodass die Zündvorrichtungskammer 20 einen geschlossenen Bereich bildet, solange der Gasgenerator nicht gezündet wird. Wie der geltenden Beschreibung, Seite 6, dritter Absatz zu entnehmen ist, wird die zweite zerreißbare Platte 31 nicht deshalb zerrissen, weil das Verbrennungsgas des Gaserzeugungsmittels einen Gesamtdruck innerhalb der Druckgaskammer erhöht, sondern weil sich eine Druckwelle, angetrieben von der Energie, die von dem Gaserzeugungsmittel erzeugt wurde, durch das Druckgas ausbreitet, bevor es insgesamt zu einem Druckanstieg innerhalb der Druckgaskammer kommt. Aufgrund der dadurch entstehenden Verbindung zwischen der Druckgaskammer 30 und dem Diffusorabschnitt 40 tritt das Druckgas über die mindestens eine Gasauslassungsöffnung 44 des Diffusorabschnitts 40 aus dem Gasgenerator aus und kann bspw. in den Airbag einer Airbagvorrichtung strömen.

Randnummer 101

In der Zündvorrichtungskammer 20 sind ein Zünder 23 und ein Formkörper aus einem Gaserzeugungsmittel 26 untergebracht (Merkmal M6). Ein Gas, das als eine Gasquelle dient, wird in die Druckgaskammer geladen (Merkmal M7). Gegenüber Merkmal M6 des Anspruchs 1 ergänzt Merkmal M6* des Patentanspruchs 4, dass der Zünder ein Zündmittel enthält.

Randnummer 102

Der Gasgenerator gemäß Patentanspruch 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Merkmal M8

Randnummer 103

- eine Menge A (J/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer 20 geladenen Formkörper aus dem Gaserzeugungsmittel 26 erzeugt wird,

Randnummer 104

- eine Querschnittsfläche B (cm2), orthogonal zur axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses 10 der Druckgaskammer 30 an einem Abschnitt in der Nähe der Zündvorrichtungskammer 20, und

Randnummer 105

- eine Dichte C (g/cm3) des in der Druckgaskammer 30 geladenen Gases

Randnummer 106

einen Energiesteuerfaktor erfüllen, der durch die Gleichung I dargestellt wird:

Randnummer 107

A/B x C = 320 bis 490 (I).

Randnummer 108

Ein Verfahren zum Bestimmen der Menge A, d. h. der Energie, die beim Verbrennen des Gaserzeugungsmittels pro Zeiteinheit erzeugt wird, ist in der geltenden Beschreibung in den Absätzen 0011 bis 0013 erläutert. Die Querschnittsfläche B ist die Querschnittsfläche, die einem Innendurchmesser des zylindrischen Gasgenerators entspricht. Bei der Dichte C handelt es sich um die Dichte des Druckgases, welches sich vor Betätigung des Gasgenerators in der geschlossenen Druckgaskammer befindet.

Randnummer 109

Der Energiesteuerfaktor ist gemäß Patentanspruch 4 um einen weiteren Parameter D (J/ms) ergänzt, der die Energie angibt, die pro Zeiteinheit von dem Zünder 23 erzeugt wird. Nach Merkmal M8* erfüllen die Parameter A bis D einen Energiesteuerfaktor, der durch die Gleichung II dargestellt wird:

Randnummer 110

(A+D)/B x C = 430 bis 580 (II).

Randnummer 111

Der jeweilige Energiesteuerfaktor gemäß Gleichung I bzw. II gibt eine Dimensionierungsvorschrift an, die es dem Fachmann unter anderem ermöglicht, auch bei Vorgabe eines oder mehrerer der Parameter, beispielsweise einer begrenzten Querschnittsfläche, die weiteren Parameter des Gasgenerators so zu dimensionieren, dass ein Gasgenerator zur Verfügung gestellt werden kann, der eine zerreißbare Platte, die den Gasauslassweg verschließt, mit einer möglichst geringen Energie zuverlässig zerreißt.

Randnummer 112

6. Die geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der Anmeldung nicht und sind damit zulässig (§ 38 PatG).

Randnummer 113

a) Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 wurden vor dem Hintergrund des Standes der Technik lediglich in eine zweiteilige Fassung gebracht. Anspruch 4 entspricht dabei dem ursprünglichen Anspruch 2.

Randnummer 114

Anspruch 2, der auf eine modifizierte Gleichung I‘ gerichtet ist, basiert auf den Absätzen 0018 und 0020 der beim DPMA am 25. Juli 2018 eingegangenen deutschsprachigen Anmeldeunterlagen.

Randnummer 115

Anspruch 3 entspricht einer der Alternativen zur Anordnung eines Filters gemäß dem ursprünglichen Anspruch 3, welcher nunmehr auf den ersten der unabhängigen Ansprüche rückbezogen ist.

Randnummer 116

Anspruch 5 basiert auf Absatz 0023 in Verbindung mit Abs. 0018 der Anmeldeunterlagen.

Randnummer 117

Anspruch 6 entspricht einer der Alternativen zur Anordnung eines Filters gemäß dem ursprünglichen Anspruch 3, wobei der Rückbezug in Bezug auf den unabhängigen Anspruch 4 angepasst wurde.

Randnummer 118

Anspruch 7 basiert auf dem Absatz 0038 in Verbindung mit Figur 2 der Anmeldunterlagen.

Randnummer 119

Anspruch 8 basiert auf Absatz 0037 der Anmeldeunterlagen.

Randnummer 120

Außerdem wurden in allen Ansprüchen Bezugszeichen ergänzt.

Randnummer 121

b) Die Beschreibung und die Figuren sind gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung vom 25. Juli 2018 unverändert.

Randnummer 122

7. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Randnummer 123

Die Angabe des Ergebnisses der Gleichungen I und II als einheitenloser Wert stellt die Ausführbarkeit der Erfindung nicht infrage. Denn dieser Wertebereich ist – im Unterschied zu den einzelnen Werten der Gleichungen – nicht als Angabe einer konkreten physikalischen Eigenschaft des jeweiligen Gasgenerators gedacht, sondern dient nur der Abschätzung, ob eine gewählte Dimensionierung der einzelnen Parameter der Gleichungen die Anforderungen der zugrundeliegenden Aufgabe erfüllt. Die Verwendung von dimensionslosen Kennzahlen (auch Ähnlichkeitskennzahlen) in einem dimensionslosen mathematischen Modell zum Charakterisieren physikalischer Vorgänge („Ähnlichkeitstheorie“) durch Entdimensionalisierung, d. h. durch Entfernen von dimensionsbehafteten Größen aus einer physikalischen Gleichung durch eine geeignete Substitution von Variablen, ist nicht unüblich.

Randnummer 124

Auch einzelne, im Prüfungsverfahren gerügte Formulierungen in der Beschreibung stellen die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nicht in Frage. Insbesondere kommt es für ein ausreichendes Verständnis der beanspruchten Gasgeneratoren nicht auf ergänzende Erläuterungen des beanspruchten Gasgenerators in der Beschreibung an. Denn der prinzipielle Aufbau der beanspruchten Hybrid-Gasgeneratoren gemäß jeweiligem Oberbegriff ist aus dem Stand der Technik bekannt sowie dem Fachmann geläufig. Des Weiteren sind die einzelnen, in die Gleichungen des jeweiligen kennzeichnenden Merkmals einfließenden Größen klar und eindeutig den Eigenschaften einzelner Komponenten des Gasgenerators zuordenbar. Diese Merkmale stehen auch nicht im Widerspruch zur Beschreibung, so dass der Fachmann in der Lage ist, die Erfindung ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten praktisch umzusetzen.

Randnummer 125

8. Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen.

Randnummer 126

Der Energiesteuerfaktor gemäß den Patentansprüchen 1 und 4, d. h. die jeweilige Gleichung I bzw. II, gibt dem Fachmann eine Dimensionierungsvorschrift an die Hand, die es ermöglicht, eine Kombination von Parametern des jeweiligen Gasgenerators so zu wählen, dass die zerreißbare Platte, die den Gasauslassweg verschließt, mit einer möglichst geringen Energie zuverlässig zerrissen wird. Somit wird der Energiesteuerfaktor in Verbindung mit technischen Vorrichtungen, nämlich Gasgeneratoren, praktisch verwertet. Dabei kommt dem Energiesteuerfaktor, welcher die technischen Eigenschaften des entsprechenden Gasgenerators charakterisiert, jeweils auch eine technische Bedeutung zu, indem technische Parameter des Gasgenerators zueinander in Beziehung gesetzt werden. Bei der vorliegenden Anmeldung handelt es sich somit nicht um eine wissenschaftliche Theorie oder mathematische Methode als solche (§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG).

Randnummer 127

Beansprucht ist auch keine Art einer nachfolgenden wissenschaftlichen Erklärung und Systematisierung einer bisher augenscheinlich bereits empirisch befolgten Lehre (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 1 Rn. 80; Busse / Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 1 Rn. 37 mit Verweis auf das Urteil „Diffuseureinsatz“ des Reichsgerichts von 1938 (RG GRUR 39, 533)), da nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann vor dem Anmeldezeitpunkt die einzelnen Parameter des beanspruchten Energiesteuerfaktors in Beziehung zueinander gesetzt und gezielt berücksichtigt hat.

Randnummer 128

Ob einzelne, bislang durch Versuchsreihen (empirisch) dimensionierte Hybrid-Gasgeneratoren im Stand der Technik eine entsprechende Parameterkombination aufweisen, wie sie durch den jeweiligen Energiesteuerfaktor beschrieben ist, ist eine Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit, nicht des Patentierungsausschlusses.

Randnummer 129

9. Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

Randnummer 130

9.1 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

Randnummer 131

a) Druckschrift D1 (JP 2014 - 069 628 A) betrifft einen Gasgenerator, der – wie in der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung erläutert – den prinzipiellen Aufbau eines Hybrid-Gasgenerators beschreibt. Figur 1 der Druckschrift D1 zeigt in den Worten des Patentanspruchs 1 die folgenden Merkmale:

Randnummer 132

Druckschrift D1, Fig. 1

Randnummer 133

M1 Gasgenerator (Bezugszeichen 1), umfassend: eine Zündvorrichtungskammer (Bezugszeichen 9), die an einer ersten Endöffnung eines zylindrischen Gehäuses (Bezugszeichen 3) angeordnet ist;

Randnummer 134

M2 einen Diffusorabschnitt, der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung gegenüber der ersten Endöffnung in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses angeordnet ist (Bezugszeichen 7, 7a, 7b);

Randnummer 135

M3 eine Druckgaskammer (Bezugszeichen 4), die zwischen der Zündvorrichtungskammer und dem Diffusorabschnitt angeordnet ist;

Randnummer 136

M4 eine erste zerreißbare Platte (Bezugszeichen 14), die die erste Endöffnung zwischen der Zündvorrichtungskammer und der Druckgaskammer verschließt;

Randnummer 137

M5 eine zweite zerreißbare Platte (Bezugszeichen 13), die die zweite Endöffnung zwischen der Druckgaskammer und dem Diffusorabschnitt verschließt;

Randnummer 138

M6 einen Zünder und einen Formkörper aus einem Gaserzeugungsmittel (Bezugszeichen 11), die in der Zündvorrichtungskammer untergebracht sind;

Randnummer 139

M7 und ein Gas (Bezugszeichen G0), das als eine Gasquelle dient, die in die Druckgaskammer (Bezugszeichen 4) geladen wird;

Randnummer 140

Der Druckschrift D1 sind die in dem kennzeichnenden Merkmal M8 angeführten Parameter einer Menge A (J/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer geladenen Formkörper aus dem Gaserzeugungsmittel erzeugt wird, eine Querschnittsfläche B (cm2), orthogonal zur axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses der Druckgaskammer an einem Abschnitt in der Nähe der Zündvorrichtungskammer, und eine Dichte C (g/cm3) des in der Druckgaskammer geladenen Gases nicht zu entnehmen (vgl. Größenangaben in Abs. 0007, 0011, 0012, 0018, 0020). Somit stützen sich die Eigenschaften des aus Druckschrift D1 bekannten Gasgenerators nicht auf einen Energiesteuerfaktor gemäß vorliegendem Patentanspruch 1.

Randnummer 141

Mangels Angaben zur Wanddicke des Gasgenerators ist ein Ableiten der Querschnittsfläche aus dem in Absatz 0020 der Druckschrift D1 angegebenen Durchmesser nur näherungsweise möglich. Zudem lassen die der Druckschrift D1 entnehmbaren Treibsatzbrennzeiten, dort nur beschrieben bis zur vollständigen Entfaltung des Airbags (Abs. 0020: 14 ms) bzw. bis zur Aufrechterhaltung der Airbag-Füllung nach der vollständigen Entfaltung (Gesamtbrenndauer ca. 50 ms; Abs. 0019), keine Bestimmung der Energiemenge pro Zeiteinheit im Sinne des Parameters A zu. Dementsprechend ist Druckschrift D1 auch implizit kein Energiesteuerfaktor zu entnehmen, bei dem die vorstehend genannten Parameter A, B und C durch die Gleichung (I) A/B x C = 320 bis 490 beschrieben sind (vgl. Merkmal M8).

Randnummer 142

b) Druckschrift D2 (US 2003/0116949 A1) betrifft ebenfalls einen Hybrid-Gasgenerator.

Randnummer 143

Aus dieser Druckschrift sind folgende Merkmale in den Worten des Patentanspruchs 1 bekannt:

Randnummer 144

M1 Gasgenerator, umfassend: eine Zündvorrichtungskammer, die an einer ersten Endöffnung eines zylindrischen Gehäuses angeordnet ist;

Randnummer 145

Druckschrift D2, Fig. 1

Randnummer 146

Fig. 1; Abs. 0024: An inflator 1 includes a substantially cylindrical pressure container 4 having a gas storage 2 filled with a high-pressure gas.; Abs. 0025: a shock wave generator 10 includes … a tube 14 … an initiator 16

Randnummer 147

M2 einen Diffusorabschnitt, der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung gegenüber der ersten Endöffnung in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses angeordnet ist;

Randnummer 148

Fig. 1 und Abs. 0024: A gas jet port 6 is provided at an axial end (distal end) of the pressure container 4; Abs. 0031: The gas ejected from the gas jet port 6 passes through the diffuser 24, …

Randnummer 149

M3 eine Druckgaskammer, die zwischen der Zündvorrichtungskammer und dem Diffusorabschnitt angeordnet ist;

Randnummer 150

Fig. 1 und Abs. 0024: An inflator 1 includes a substantially cylindrical pressure container 4 having a gas storage 2 filled with a high-pressure gas.

Randnummer 151

M4 eine erste zerreißbare Platte, die die erste Endöffnung zwischen der Zündvorrichtungskammer und der Druckgaskammer verschließt;

Randnummer 152

Fig. 1 und Abs. 0025: a closure disk 18 closing the distal end of the tube 14 and arranged to burst upon generation of the shock wave in the tube 14 for opening the distal end of the tube 14

Randnummer 153

M5 eine zweite zerreißbare Platte, die die zweite Endöffnung zwischen der Druckgaskammer und dem Diffusorabschnitt verschließt;

Randnummer 154

Fig. 1 und Abs. 0025: burst disk 8

Randnummer 155

M6 einen Zünder und einen Formkörper aus einem Gaserzeugungsmittel, die in der Zündvorrichtungskammer untergebracht sind;

Randnummer 156

Fig. 1 und Abs. 0025: an initiator 16 installed at the rear end of the pressure container 4; Abs. 0027: The initiator 16 is adapted to actuate when electrodes 20, 22 provided at the rear end for conducting power are energized. Then, the initiator 16 generates a gas with a pressure higher than that of the gas in the tube 14.

Randnummer 157

M7 und ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die Druckgaskammer geladen wird;

Randnummer 158

Fig. 1 und Abs. 0024: a gas storage 2 filled with a high-pressure gas

Randnummer 159

Druckschrift D2 gibt die Parameter A, B und C des kennzeichnenden Merkmals M8 weder direkt noch indirekt an, vielmehr fehlen geeignete Größenangaben völlig. Dementsprechend ist der Druckschrift D2 weder direkt noch indirekt ein Energiesteuerfaktor zu entnehmen, bei dem die vorstehend genannten Parameter A, B und C durch die folgende Gleichung: A/B x C = 320 bis 490 beschrieben sind (vgl. Merkmal M8).

Randnummer 160

c) Druckschrift D3 (EP 2 349 794 B1) ist in Bezug auf Betriebsparameter eines Gasgenerators nur ein TTFG-Wert (TTFG = Time to First Gas) von 1,4 ms (Absatz 0055; in Vergleich zu 6 ms bzw. 25 ms bei konventionellen Gasgeneratoren) zu entnehmen, aber nicht die eingesetzte Energiemenge. Druckschrift D3 macht zudem keine Angabe dazu, wie Zünder, Geometrie des Gasbehälters und Inhalt des Gasbehälters zu dimensionieren bzw. zueinander in Beziehung zu setzen sind.

Randnummer 161

d) Weder die von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung genannte Druckschrift JP 2003-520 153 A (= Druckschrift D4), welche bereits keinen Hybrid-Gasgenerator im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 beschreibt, noch die ebenfalls bereits in der Anmeldung genannte Druckschrift JP 2005-199 867 A (= Druckschrift D5), die sich mit der Wahl eines geeigneten Gaserzeugungsmittels befasst, nehmen die Gleichungen bzw. Wertebereiche des Energiesteuerfaktors des kennzeichnenden Merkmals M8 vorweg und geben auch keine Parameter explizit oder ableitbar an, die bei Anwendung der Gleichung (I) gemäß Merkmal 8 im Bereich des beanspruchten Energiesteuerfaktors nach Anspruch 1 liegen.

Randnummer 162

Nach alledem erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit als neu gegenüber den Druckschriften D1 bis D5.

Randnummer 163

9.2 Die Ausführungen zu dem kennzeichnenden Merkmal M8 des Patentanspruchs 1 gelten in analoger Weise für das kennzeichnende Merkmal M8* des Patentanspruchs 4, das ergänzend zu Anspruch 1 mit der Menge D (J/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem Zünder erzeugt wird, einen weiteren Parameter aufweist und den Energiesteuerfaktor mit der Gleichung (II) als

Randnummer 164

(A+D)/B x C = 430 bis 580

Randnummer 165

beschreibt.

Randnummer 166

Aufgrund der im Stand der Technik fehlenden Angaben zu Parametern entsprechend Merkmal M8* erweist sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 4 als neu gegenüber den Druckschriften D1 bis D5.

Randnummer 167

10. Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

Randnummer 168

Die Patentansprüche 1 und 4 sind dem Fachmann durch keine der Druckschriften D1, D2 oder D3 allein oder in Kombination nahegelegt. Die vorgenannten Druckschriften geben weder konkrete Werte von Parametern selbst oder entsprechend ableitbare Größen an, die für den jeweiligen Gasgenerator in den Bereich des Energiesteuerfaktors entsprechend Gleichung (I) nach Merkmal M8 bzw. Gleichung (II) nach Merkmal M8* fallen würden (vgl. die obigen Ausführungen unter Ziff. 9 zur Neuheit), noch finden sich in den Dokumenten Hinweise auf eine systematische Betrachtung der Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Parametern, wie sie in den vorliegend beanspruchten Gleichungen angegeben sind und die eine Bestimmung und Einstellung des Energiesteuerfaktors im Sinne von Merkmal 8 bzw. 8* nahelegen könnten.

Randnummer 169

Die Gegenstände der bereits in der Anmeldung genannten weiteren Druckschriften D4 und D5 betreffen keine Hybrid-Gasgeneratoren, liegen somit vom Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1 und 4 noch weiter ab und können daher für den Fachmann weder als Ausgangspunkt dienen noch Hinweise für die Realisierung von Energiesteuerfaktoren liefern.

Randnummer 170

Vor diesem Hintergrund ist der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 4 dem Fachmann aus dem vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt.

Randnummer 171

11. Da auch die übrigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

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