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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 24.01.2012 – 17 W (pat) 84/07

Patentbeschwerdeverfahren – vom Patentschutz ausgeschlossenes Verfahren zur Aufbereitung von Dokumenten –
Spruchkörper
17. Senat
Normenkette
§ 1 Abs 3 PatG, § 1 Abs 4 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 019 434.6-53

…

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die vorliegende Patentanmeldung welche die innere Priorität einer Anmeldung vom 4. April 2005 in Anspruch nimmt, wurde am 25. April 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

Randnummer 2

„Verfahren zur Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Dokumenten“.

Randnummer 3

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 unter das Patentierungsverbot falle, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf eine geschäftliche Tätigkeit als solche gerichtet sei und daher dem Patentschutz nicht zugänglich sei.

Randnummer 4

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Randnummer 5

Der Anmelder stellt den Antrag,

Randnummer 6

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Randnummer 7

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Randnummer 8

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 – 9,

Randnummer 9

gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 – 9,

Randnummer 10

gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 – 9,

Randnummer 11

sämtliche Anträge vom 20. Januar 2012 und

Randnummer 12

jeweils mit noch anzupassender Beschreibung Seiten 1 – 3

Randnummer 13

vom Anmeldetag.

Randnummer 14

Ferner regt der Anmelder die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Rechtsfrage an, ob die Lehre der neu vorgelegten Ansprüche zur Lösung eines technischen Problems dienlich ist oder eine Aufforderung zum technischen Handeln ist.

Randnummer 15

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen geänderten Gliederung versehen, lautet:

Randnummer 16

(A1) „Verfahren zum automatischen Erkennen zur Auswertung und Überprüfung von Daten aus Informationen eines von einem Gutachter zur Behebung von Schadensfällen erstellten Dokumentes, dessen Daten eine gering ausgeprägte Strukturierung aufweisen können, mit folgenden Verfahrensschritten:

Randnummer 17

(B1) Automatische Erkennung und Erfassung der in den Dokumenten enthaltenen Daten mittels einer Erfassungseinrichtung anhand der festgelegten Formulierungen, Begriffe und/oder Termini, auf die ein Computerprogramm Zugriff hat;

Randnummer 18

(C1) Auswertung und Korrektur der so erfassten Daten hinsichtlich Fehler, Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten und prüfungsrelevanter Merkmale durch Einbeziehung von Daten eines gespeicherten Expertenwissens in einem programmierten Plausibilitätsverfahren, welches dafür notwendige Prüfregeln und Heuristiken programmtechnisch verarbeitet; und

Randnummer 19

(D1) automatische Auswahl der Daten von Reparaturbetrieben auf der Grundlage bestimmter Kriterien der abgespeicherten Daten bezüglich der realen Lohn- und Materialverrechnungssätze der Reparaturbetriebe, die sich in einem vorgegebenen Umkreis des Anspruchstellers befinden.“

Randnummer 20

Zum nebengeordneten Patentanspruch 9 und zu den Unteransprüchen 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.

Randnummer 21

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, hier mit einer an den Hauptantrag angepassten Gliederung versehen, lautet:

Randnummer 22

(A2) „Verfahren zum automatischen Erkennen zur Auswertung und Überprüfung von Daten aus Informationen eines von einem Gutachter zur Behebung von Schadensfällen erstellten Dokumentes, dessen Daten eine gering ausgeprägte Strukturierung aufweisen können, mit folgenden Verfahrensschritten:

Randnummer 23

(B2) Automatische Erkennung und Erfassung der in den Dokumenten enthaltenen Daten mittels einer Erfassungseinrichtung anhand der festgelegten Formulierungen, Begriffe und/oder Termini, auf die ein Computerprogramm Zugriff hat;

Randnummer 24

(C2) Auswertung und Korrektur der so erfassten Daten hinsichtlich Fehler, Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten und prüfungsrelevanter Merkmale durch Einbeziehung von Daten eines gespeicherten Expertenwissens in einem programmierten Plausibilitätsverfahren, welches dafür notwendige Prüfregeln und Heuristiken programmtechnisch verarbeitet; wobei

Randnummer 25

(D2) das automatische Verfahren zur Prüfung der Plausibilität der Gutachten die Prüfungen

Randnummer 26

- Anordnung von Bauteilen am Fahrzeug und die schlüssige Notwendigkeit zu deren Reparatur;

Randnummer 27

- Vollständigkeit von Ersatzteilen oder Maßnahmen;

Randnummer 28

- Fehlen von notwendigen Arbeiten;

Randnummer 29

- Fehler beim Umfang oder in der Ausführung von Lackierarbeiten;

Randnummer 30

- Fehlerhafte Ausstattungsmerkmale;

Randnummer 31

- Notwendigkeit von De- und Montagearbeiten;

Randnummer 32

- Beurteilung der Reparaturwürdigkeit durch Vergleich des Fahrzeugwertes zu den Reparaturkosten;

Randnummer 33

- Beurteilung der Reparaturdauer

Randnummer 34

umfasst; und

Randnummer 35

(E2) automatische Auswahl der Daten von Reparaturbetrieben auf der Grundlage bestimmter Kriterien der abgespeicherten Daten bezüglich der realen Lohn- und Materialverrechnungssätze der Reparaturbetriebe, die sich in einem vorgegebenen Umkreis des Anspruchstellers befinden.“

Randnummer 36

Zum nebengeordneten Patentanspruch 9 und zu den Unteransprüchen 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.

Randnummer 37

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, hier ebenfalls mit einer an den Hauptantrag angepassten Gliederung versehen, lautet:

Randnummer 38

(A3) „Verfahren zum automatischen Erkennen zur Auswertung und Überprüfung von Daten aus Informationen eines von einem Gutachter zur Behebung von Schadensfällen erstellten Dokumentes, dessen Daten eine gering ausgeprägte Strukturierung aufweisen können, mit folgenden Verfahrensschritten:

Randnummer 39

(B3) Automatische Erkennung und Erfassung der in den Dokumenten enthaltenen Daten mittels einer Erfassungseinrichtung anhand der festgelegten Formulierungen, Begriffe und/oder Termini, auf die ein Computerprogramm Zugriff hat;

Randnummer 40

(C3) Auswertung und Korrektur der so erfassten Daten hinsichtlich Fehler, Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten und prüfungsrelevanter Merkmale durch Einbeziehung von Daten eines gespeicherten Expertenwissens in einem programmierten Plausibilitätsverfahren, welches dafür notwendige Prüfregeln und Heuristiken programmtechnisch verarbeitet; wobei

Randnummer 41

(D3) das automatische Verfahren zur Prüfung der Plausibilität der Gutachten die Prüfungen

Randnummer 42

- Anordnung von Bauteilen am Fahrzeug und die schlüssige Notwendigkeit zu deren Reparatur;

Randnummer 43

- Vollständigkeit von Ersatzteilen oder Maßnahmen;

Randnummer 44

- Fehlen von notwendigen Arbeiten;

Randnummer 45

- Fehler beim Umfang oder in der Ausführung von Lackierarbeiten;

Randnummer 46

- Fehlerhafte Ausstattungsmerkmale;

Randnummer 47

- Notwendigkeit von De- und Montagearbeiten;

Randnummer 48

- Beurteilung der Reparaturwürdigkeit durch Vergleich des Fahrzeugwertes zu den Reparaturkosten;

Randnummer 49

- Beurteilung der Reparaturdauer

Randnummer 50

umfasst; und

Randnummer 51

(A3) dass nach der Auswertung und einer Fehlerkennzeichnung der Kalkulationsdaten des Fremdgutachtens durch das vorprogrammierte, Expertenwissen verarbeitende Plausibilitätsverfahren automatisch die programmtechnisch vorgegebene Korrektur der Kalkulationsdaten der Fremdgutachten durchgeführt wird; und

Randnummer 52

(B3) Automatische Erzeugung der Daten von Reparaturbetrieben auf der Grundlage von abgespeicherten Daten bezüglich der realen Lohn- und Materialverrechnungssätze der Reparaturbetriebe, die sich in einem vorgegebenen Umkreis des Anspruchstellers befinden.“

Randnummer 53

Zum nebengeordneten Patentanspruch 9 und zu den Unteransprüchen 2 bis 8 wird wieder auf die Akte verwiesen.

Randnummer 54

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 führte der Senat mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Webseitenanzeige“ (BGH GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige) aus, dass die mit der Beschwerdebegründung eingereichte Fassung des Patentanspruchs 1 dem Patentschutz gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht zugänglich sein dürfte, da es sich bei der beanspruchten Lehre um ein „Computerprogramm für Datenverarbeitungsanlagen als solches“ handelt.

Randnummer 55

Der Anmelder reichte daraufhin mit Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 neue Patentansprüche 1 – 9 ein.

Randnummer 56

Er trägt dazu vor, dass die tatsächliche Leistung der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre darin liege, in kurzer Zeit eine Überprüfung eines von einem Gutachter angefertigten Schadensgutachtens durchzuführen. Eine solche Überprüfung sei mit herkömmlicher menschlicher Verstandestätigkeit nicht zu bewältigen. Die beanspruchte Lehre beinhalte eine softwarebasierte Überprüfung von Gutachten nach objektiven Gesichtspunkten mit technischen Mitteln, so dass die Überprüfung und die überprüften Gutachten rechtlich weniger angreifbar würden, was einen Beitrag zur Rechtssicherheit bedeute. Der Anmeldung liege somit die konkrete technische Problemstellung zugrunde, ein bestehendes, von einem Gutachter angefertigtes Gutachten mit technischen Mitteln einer objektiven Überprüfung zu unterziehen, welche weitgehend frei von subjektiver Beurteilung sei, um damit rechtlichen Angriffen eher widerstehen zu können. Das beanspruchte Verfahren ermögliche die Überprüfung einer großen Menge von Gutachten. Anhand der in einem Gutachten erfassten Begriffe werde ein beschriebener Schaden auf ein virtuelles Modell abgebildet. Hierfür sei eine Datenbank mit einem Regelwerk vorhanden, das Informationen über Bauteile und zusammenhängende, eindeutige Reparaturwege enthalte, die die jeweiligen aus betriebswirtschaftlicher Sicht optimierten Sollreparaturabläufe beschreiben würden. Mit Hilfe des hier gespeicherten, auf technischem Wissen beruhenden Expertenwissens würden die aus den Gutachten entnehmbaren Schadenskonstellationen zur Unterstützung einer Nachbearbeitung der Gutachten auf die gespeicherten Sollreparaturwege abgebildet, was eine Vermeidung falscher Schadensgutachten unterstütze. Durch Mängel auffällig gewordene Gutachten, d. h. Gutachten, welche falsche Bauteile, inkonsistente Reparaturwege oder aber zu hohe Kosten ausweisen, würden automatisch korrigiert oder einer manuellen Nachbearbeitung zugeführt.

Randnummer 57

Weiterhin führt der Anmelder aus, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Glasflaschenanalysesystem“ (BGH GRUR 2010, 660 – Glasflaschenanalysesystem) die zum Patent angemeldeten Gegenstände dem Patentschutz zugänglich seien. Jedes Gutachten werde als „Produkt“ per OCR einer Messung unterworfen, deren Ergebnis mit hinterlegten Informationen verglichen werde. Das erzielbare Ergebnis sei ohne technische Mittel nicht durchführbar und bringe nicht nur eine Zeitersparnis und eine hohe Treffsicherheit für eine Vielzahl von Dokumenten bzw. Gutachten mit sich sondern trage auch wesentlich zu einer Verringerung der Kosten im Versicherungswesen bei. Nach allem stelle die Lehre nach dem Patentanspruch 1 eine Lehre zum technischen Handeln dar, welche dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich sei.

II.

Randnummer 58

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach den beiden Hilfsanträgen beanspruchte Lehre gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Randnummer 59

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Dokumenten.

Randnummer 60

Laut Beschreibungseinleitung (Absätze [0001] und [0002] der Offenlegungsschrift) liege die Hauptanwendung des beschriebenen Verfahrens im Bereich der Erstellung von Gutachten, insbesondere von Gutachten zur Schadensbearbeitung für Versicherungsfälle. Für die Erstellung solcher Dokumente würden derzeit noch Ausdrucke zur Anwendung kommen, welche in Papier oder elektronischer Textform aufbereitet seien. Die Auswertung der Daten der Gutachten erfolge anschließend mit Hilfe von Analyse- und Kalkulationsverfahren. Dabei seien die Dokumente in der Regel nur wenig oder gar nicht strukturiert, so dass je nach Umfang und Inhalt des durch ein Gutachten beurteilten Falles unterschiedliche Werte und Ausdrücke an verschiedenen Positionen im Text erschienen. Die bekannten klassischen Texterkennungsprogramme seien aufgrund der gering ausgeprägten bzw. fehlenden Strukturierung der Gutachten zur Erkennung der Dokumentendaten ungeeignet, so dass die Daten der Gutachten für Nachkalkulation und Überprüfung manuell neu erfasst werden müssten.

Randnummer 61

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zu schaffen, das manuelle Tätigkeiten bei der Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Dokumenten zur Bearbeitung von Gutachten durch automatische Abläufe ersetzt, die Bearbeitungszeiten verkürzt, die Genauigkeit und Treffsicherheit der Gutachten erhöht sowie die Kosten der Versicherungswirtschaft für die Analyse und Überprüfung der Gutachten für die Gutachten senkt (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0006]).

Randnummer 62

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Dokumenten zu verbessern, ist ein Programmierer oder Informatiker anzusehen, welcher eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Programmierung von Expertensystemen besitzt, welche Eingaben auswerten, Datenbanken als Wissensbasis abfragen und logische Schlussfolgerungen ziehen können.

Randnummer 63

2. Zum Hauptantrag

Randnummer 64

Das auf dem Gebiet der Technik liegende Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, weil es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Randnummer 65

2.1 | | 2.1 Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schlägt seinem Wortlaut nach zur Lösung der Aufgabe ein Verfahren zum automatischen Erkennen zur Auswertung und Überprüfung von Daten aus Informationen eines von einem Gutachter zur Behebung von Schadensfällen erstellten Dokumentes vor. Das Verfahren dient demnach der automatischen Überprüfung von Dokumenten, die Schadensgutachten beinhalten (Merkmal (A1)).

Randnummer 66

Mit dem ersten Verfahrensschritt (Merkmal (B1)) wird vorgeschlagen, die in den Dokumenten enthaltenen Daten mit Hilfe einer Erfassungseinrichtung zu erfassen und zu erkennen. Dies wird unter Berücksichtigung von in den Dokumenten enthaltenen festgelegten Formulierungen, Begriffen und/oder Termini vorgenommen. Ein Computerprogramm kann auf die erfassten Daten bei der weiteren Verarbeitung zugreifen.

Randnummer 67

Anschließend werden die erfassten Daten geprüft, ausgewertet und – falls nötig – korrigiert. Die Überprüfung beruht auf der Ausnutzung eines in einer Wissensbasis hinterlegten Expertenwissens sowie auf der Anwendung eines computerimplementierten Plausibilitätsverfahrens, welches Prüfregeln und Heuristiken verwendet (Merkmal (C1)).

Randnummer 68

Die in Merkmal (D1) enthaltene Anweisung bezieht sich auf eine automatische Auswahl von Reparaturbetrieben aus einer Datenbank, welche für die Behebung des im jeweiligen Schadensgutachten beurteilten Schadensfalles in Frage kommen. Die Auswahl der Betriebe orientiert sich dabei im Wesentlichen an den zu erwartenden auf realen Lohn- und Materialverrechnungssätzen beruhenden Reparaturkosten sowie an der geographischen Lage der Betriebe relativ zum Ort des Anspruchstellers.

Randnummer 69

Resultat dieses Verfahrens ist die Angabe einer Anzahl von nach festgelegten Kriterien ausgewählten Reparaturbetrieben, die die Reparatur des Schadensfalls auf Basis des überprüften und ggfs. nachgebesserten Gutachtens vornehmen können. Das Verfahren wird auf einem (üblichen) Rechner bzw. Netzwerk durchgeführt; es ist keine an das Verfahren angepasste spezielle Rechnerarchitektur ausgewiesen.

Randnummer 70

2.2 Das auf dem Gebiet der Technik liegende Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Randnummer 71

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen“ (BGH, a. a. O. - Webseitenanzeige).

Randnummer 72

2.2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auf dem Gebiet der Technik gemäß § 1 Abs. 1 PatG.

Randnummer 73

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt schon deshalb zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet, weil er eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (vgl. BGH BIPMZ 2010, 326 - Dynamische Dokumentengenerierung).

Randnummer 74

2.2.2 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist vom Patentschutz ausgeschlossen, da keine Anweisungen erkannt werden können, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

Randnummer 75

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. BGH BIPMZ 2005, 77 – Anbieten interaktiver Hilfe).

Randnummer 76

Im vorliegenden Fall liegt die tatsächliche Leistung der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre darin, die an sich in Gutachten enthaltenen Informationen einer elektronischen Datenverarbeitung zugänglich zu machen und insbesondere den Prozess zur Auswertung, Überprüfung und Entscheidung über eine ggfs. erforderliche Korrektur unter Verwendung eines gespeicherten Expertenwissens so zu strukturieren und aufzubereiten, dass die Ausführung eines solchen Prozesses unter Verwendung herkömmlicher Datenverarbeitungsmittel automatisiert werden kann.

Randnummer 77

Das objektive Problem besteht demnach darin, zum Zweck einer Automatisierung die ursprünglich gedanklichen Anweisungen und manuellen Tätigkeiten zur Aufbereitung, Analyse und Auswertung der in den Gutachten enthaltenen Daten in computergerechte Anweisungen zu überführen.

Randnummer 78

Dieses Problem ist ein reines Problem der Datenverarbeitung, und zwar der Bereitstellung von Informationen, deren Aufbereitung, Abruf und Auswertung; es hat keinen Bezug zur Welt der Technik.

Randnummer 79

Die Lösung durch Verwendung einer (semantischen) Analyse sowie eines Expertensystems in solcher Weise, dass die Daten der Gutachten überprüft und ggfs. korrigiert werden können, verlangt keine technischen Überlegungen. Auch der Vorschlag, die im Datenbestand enthaltenen Datensätze zu Fachwerkstätten nach Kriterien zu filtern, ist eine reine Softwaremaßnahme, die keinerlei technische Überlegungen erfordert.

Randnummer 80

Der technische Charakter der angeführten Erfassungseinrichtung steht dabei ebenso außer Zweifel wie die Technizität der zur Datenverarbeitung verwendeten Systemkomponenten. Hieraus ergibt sich aber noch kein technisches Problem, welches mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde.

Randnummer 81

Weiterhin lassen sich die automatische Erkennung und Erfassung der Dokumentendaten, deren Auswertung und Korrektur sowie die automatische Auswahl der Reparaturbetriebe lediglich dem allgemeinen Problem zuordnen, die für das wirtschaftliche Ergebnis einer Kostensenkung relevanten Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung selbsttätig zu ermitteln und bereitzustellen. Dies ist aber kein konkretes technisches Problem im Sinne der Rechtsprechung, sondern geht nicht über die allgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung eines außertechnischen Ergebnisses der elektronischen Datenverarbeitung zu bedienen (BGH GRUR 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung). Dementsprechend enthält der Patentanspruch 1 auch kein Lösungsmittel, das über die Anweisung an den Fachmann hinausginge, die Datenermittlung und –verarbeitung „automatisch“ vorzunehmen.

Randnummer 82

Dass die in der Expertendatenbank gespeicherten Daten zu Bauteilen „technische Daten“ sein mögen, ist ebenso ohne Belang. So kann der Bedeutungsinhalt der gespeicherten und verarbeiteten Daten die Zugänglichkeit zum Patentschutz ebenfalls nicht begründen, denn die Art der Daten oder die Frage ihres Ursprungs hat für die Beurteilung der Zugänglichkeit der beanspruchten Lehre zum Patentschutz keine Relevanz (BGH, a. a. O. – Rentabilitätsermittlung).

Randnummer 83

Die angeführten Prüfregeln und Heuristiken, welche die vom Anmelder genannten Reparaturwege abbilden, sind ebenfalls nicht geeignet, der beanspruchten Lehre die Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln zuzuerkennen, denn die beanspruchte Lehre befasst sich nicht mit der Frage, wie diese Regeln ermittelt werden, sondern lehrt lediglich, dass diese Regeln bereitgestellt und angewendet werden sollen.

Randnummer 84

Ferner stellt die dem Expertenwissen zugrundeliegende Datenbank allenfalls eine strukturierte Sammlung von Daten dar, auf die mit Hilfe einer Verwaltungssoftware zugegriffen werden kann. Nach BGH GRUR 2009, 479 – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten handelt es sich bei den Vorgängen der Sammlung und Speicherung von Daten um außertechnische Vorgänge (vgl. BGH, a. a. O. Abschnitt II 3.). Die Speicherung von Daten in einer Datenbank ist daher als nicht-technisch einzustufen, unabhängig davon, ob die gespeicherten Daten technische, wirtschaftliche oder kaufmännische Größen beschreiben.

Randnummer 85

Der Anmelder ist der Ansicht, dass das beanspruchte Verfahren nach der Entscheidung „Glasflaschenanalysesystem“ (BGH, a. a. O. - Glasflaschenanalysesystem) dem Patentschutz zugänglich sei. Im Gegensatz hierzu ist allerdings im vorliegenden Fall schon kein Bezug zu einer Messung im Sinne des Vergleichs einer physikalischen Größe mit einer festgesetzten Einheit und der Bestimmung ihrer Maßzahl erkennbar, so dass bereits aus diesem Grund die Argumentation des Anmelders nicht zu überzeugen vermag. Dementsprechend ist dem beanspruchten Verfahren auch kein messtechnisches Mittel entnehmbar. In der o. g. Entscheidung waren es die vorrichtungsmäßig gekennzeichneten Merkmale des zu beurteilenden Patentanspruchs, insbesondere das infrarotempfindliche Sensorsystem zur Bestimmung der Energieverteilung einer von einem Produkt abgestrahlten Infrarotstrahlung, die der Lösung des Problems dienten, das dem damaligen Schutzbegehren zugrundelag. Vergleichbare Merkmale sind dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 jedoch nicht entnehmbar, so dass dessen vorstehender Bewertung auch nicht entgegensteht, dass dem Analysesystem aus der Entscheidung „Glasflaschenanalysesystem“ eine zugrundeliegende technische Problemstellung zugebilligt wurde.

Randnummer 86

Da nach allem ein Datenverarbeitungsproblem durch Maßnahmen aus dem Bereich der reinen Informatik gelöst wird, liegt keine „schutzwürdige Bereicherung der Technik vor“ (vgl. BGH in BIPMZ 2002, 114 – Suche fehlerhafter Zeichenketten; BIPMZ 2004, 428 – Elektronischer Zahlungsverkehr). Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist als „Programm als solches“ gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich.

Randnummer 87

2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen zwangsläufig auch die übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

Randnummer 88

3. Zum Hilfsantrag 1

Randnummer 89

Der auf dem Gebiet der Technik liegende Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen.

Randnummer 90

3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal (D2), wobei

Randnummer 91

(D2) „das automatische Verfahren zur Prüfung der Plausibilität der Gutachten die Prüfungen

Randnummer 92

- Anordnung von Bauteilen am Fahrzeug und die schlüssige Notwendigkeit zu deren Reparatur;

Randnummer 93

- Vollständigkeit von Ersatzteilen oder Maßnahmen;

Randnummer 94

- Fehlen von notwendigen Arbeiten;

Randnummer 95

- Fehler beim Umfang oder in der Ausführung von Lackierarbeiten;

Randnummer 96

- Fehlerhafte Ausstattungsmerkmale;

Randnummer 97

- Notwendigkeit von De- und Montagearbeiten;

Randnummer 98

- Beurteilung der Reparaturwürdigkeit durch Vergleich des Fahrzeugwertes zu den Reparaturkosten;

Randnummer 99

- Beurteilung der Reparaturdauer

Randnummer 100

umfasst“.

Randnummer 101

Das Merkmal (D2) betrifft die konkrete Art der Prüfungen, wie sie zur Prüfung der Gutachten auf Plausibilität herangezogen werden sollen und ist deshalb nicht anders zu bewerten als Merkmal (C1) gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (siehe Abschnitt 2.2.2). Die Bestimmung und Anwendung solcher Prüfungen fällt in den Bereich des Qualitätsmanagements, der Logistik und der Versicherungswirtschaft. Ihr liegen keine technischen Überlegungen zugrunde.

Randnummer 102

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 kann deshalb nicht anders als der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beurteilt werden, weil der darüber hinaus gehenden Lehre keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln entnehmbar sind.

Randnummer 103

3.2 Mit dem Patentanspruch 1 fallen ebenfalls die Patentansprüche 2 bis 9.

Randnummer 104

4. Zum Hilfsantrag 2

Randnummer 105

Der auf dem Gebiet der Technik liegende Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterfällt dem Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG.

Randnummer 106

4.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sachlich durch das Merkmal (E3)

Randnummer 107

(E3) „dass nach der Auswertung und einer Fehlerkennzeichnung der Kalkulationsdaten des Fremdgutachtens durch das vorprogrammierte, Expertenwissen verarbeitende Plausibilitätsverfahren automatisch die programmtechnisch vorgegebene Korrektur der Kalkulationsdaten der Fremdgutachten durchgeführt wird“.

Randnummer 108

Das Merkmal (E3) beinhaltet die Kennzeichnung von Fehlern in den Kalkulationsdaten sowie deren automatische Korrektur durch das Plausibilitätsverfahren. Die in Hinsicht auf die Arbeitsweise des verwendeten Programmmittels enthaltenen Anweisungen sind dabei sehr allgemein gehalten, so dass sich dem Merkmal nichts entnehmen lässt, was über die bloße Anweisung hinausgeht, eine vormals gedankliche und manuelle Maßnahme auf eine reine Softwaremaßnahme abzubilden, welche eine Fehlerkennzeichnung und –korrektur „automatisch“ durchführt.

Randnummer 109

Eine solche Maßnahme hat aber keine Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln zum Gegenstand (siehe Abschnitt 2.2.2).

Randnummer 110

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist demnach als „Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches“ gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen.

Randnummer 111

4.2 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 9.

III.

Randnummer 112

Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.

IV.

Randnummer 113

Die Anregung des Anmelders auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG war nicht aufzugreifen.

Randnummer 114

Danach ist die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Randnummer 115

Durch die vorliegende Anmeldung wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, zu der eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorläge.

Randnummer 116

In den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, a. a. O. - Webseitenanzeige; BGH, a. a. O. - Dynamische Dokumentengenerierung; BGH, a. a. O. – Rentabilitätsermittlung) sind diejenigen Erfordernisse wiedergegeben, nach denen einem Verfahren der Datenverarbeitung die Zugänglichkeit zum Patentschutz zuerkannt werden kann und deren Erfüllung auch beim Gegenstand der Anmeldung zu überprüfen war. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung. Eine vom vorliegenden Beschluss abweichende Rechtsprechung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts ist nicht erkennbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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