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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 17.06.2010 – 17 W (pat) 41/05

Patentbeschwerdeverfahren - "Katalog für Datenträger" – Wiedergabe von Informationen – keine Erfindung
Spruchkörper
17. Senat
Normenkette
§ 1 Abs 3 Nr 4 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 11 984.3-53

…

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Eder sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung

Randnummer 2

"Katalog für Datenträger"

Randnummer 3

ist am 31. März 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Randnummer 4

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts mangels Neuheit zurückgewiesen.

Randnummer 5

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

Randnummer 6

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Randnummer 7

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 9,

Randnummer 8

Beschreibung Seiten 1 bis 4

Randnummer 9

und 1 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren, jeweils vom Anmeldetag,

Randnummer 10

gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 7,

Randnummer 11

gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 5,

Randnummer 12

gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 3,

Randnummer 13

gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 bis 3,

Randnummer 14

gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1 bis 3,

Randnummer 15

wobei sämtliche Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sind,

Randnummer 16

jeweils noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren jeweils wie Hauptantrag.

Randnummer 17

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, mit einer Gliederung versehen, lautet:

Randnummer 18

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen,

Randnummer 19

b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist,

Randnummer 20

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 21

c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind,

Randnummer 22

d) und dass die weiteren Informationen einen Auszug und/oder eine Zusammenfassung der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen.

Randnummer 23

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, mit einer Gliederung versehen, lautet:

Randnummer 24

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen,

Randnummer 25

b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist,

Randnummer 26

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 27

c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind,

Randnummer 28

d) und dass die weiteren Informationen einen Auszug und/oder eine Zusammenfassung der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen,

Randnummer 29

e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen.

Randnummer 30

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, mit einer Gliederung versehen, lautet:

Randnummer 31

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen,

Randnummer 32

b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist,

Randnummer 33

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 34

c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind,

Randnummer 35

c1) dass die weiteren Informationen Audio- und/oder Videosignale sind oder die weiteren Informationen Programmcode für Videospiele und/oder interaktive Unterhaltungs- oder Lernprogramme sind,

Randnummer 36

d) und dass die weiteren Informationen einen Auszug und/oder eine Zusammenfassung der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen,

Randnummer 37

e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen.

Randnummer 38

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, mit einer Gliederung versehen, lautet:

Randnummer 39

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen,

Randnummer 40

b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist,

Randnummer 41

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 42

c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind,

Randnummer 43

c1) dass die weiteren Informationen Audio- und/oder Videosignale sind oder die weiteren Informationen Programmcode für Videospiele und/oder interaktive Unterhaltungs- oder Lernprogramme sind,

Randnummer 44

d) und dass die weiteren Informationen einen Auszug und/oder eine Zusammenfassung der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen,

Randnummer 45

e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen

Randnummer 46

f) und die alphanumerischen Zeichen bibliographische Informationen darstellen und die bibliographischen Informationen Titel, Verlag, Erscheinungsdatum, Autor und/oder Interpret und Bestellnummer umfassen.

Randnummer 47

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, mit einer Gliederung versehen, lautet:

Randnummer 48

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen,

Randnummer 49

b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist,

Randnummer 50

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 51

c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind,

Randnummer 52

c1') dass die weiteren Informationen Audio- und/oder Videosignale sind,

Randnummer 53

d') und dass die weiteren Informationen einen Auszug der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen,

Randnummer 54

e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen

Randnummer 55

f) und die alphanumerischen Zeichen bibliographische Informationen darstellen und die bibliographischen Informationen Titel, Verlag, Erscheinungsdatum, Autor und/oder Interpret und Bestellnummer umfassen.

Randnummer 56

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5, mit einer Gliederung versehen, lautet:

Randnummer 57

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen,

Randnummer 58

b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist,

Randnummer 59

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 60

c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind,

Randnummer 61

c1'') dass die weiteren Informationen Programmcode für Videospiele und/ oder interaktive Unterhaltungs- oder Lernprogramme sind,

Randnummer 62

d'') und dass die weiteren Informationen einen Auszug der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen

Randnummer 63

und eine begrenzte Version der Spiele oder Programme enthalten,

Randnummer 64

e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen

Randnummer 65

f) und die alphanumerischen Zeichen bibliographische Informationen darstellen und die bibliographischen Informationen Titel, Verlag, Erscheinungsdatum, Autor und/oder Interpret und Bestellnummer umfassen.

Randnummer 66

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin an, dass der Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums in den beantragten Fassungen dem Patentschutz zugänglich sei. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass Schutz für einen technischen Gegenstand, nämlich für ein optisches Aufzeichnungsmedium beansprucht werde. Mit dem beanspruchten Gegenstand werde auch eine konkrete technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst. Dadurch, dass auf dem Aufzeichnungsmedium nur Auszüge von Nutzinformationen gespeichert würden, werde Speicherplatz eingespart und auch nur eine geringe Verarbeitungsleistung benötigt. Deshalb dürfe das beanspruchte Aufzeichnungsmedium nicht als einer der in § 1 Abs. 3 PatG genannten Gegenstände oder Tätigkeiten gewertet werden, die "als solche" nicht als Erfindungen anzusehen seien.

II.

Randnummer 67

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents in den beantragten Fassungen entweder als Wiedergabe von Informationen nicht als Erfindung anzusehen ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 3, Nr. 4; § 4 PatG).

Randnummer 68

1. In der Anmeldung wird eingangs ausgeführt, dass für Datenträger wie Audio-CDs eine Vielzahl von Katalogen veröffentlicht würden, in denen bspw. nach Interpreten sortiert alle in letzter Zeit erschienenen Audio-CDs enthalten seien. Da die Handhabung von gedruckten Katalogen umständlich sei, seien seit einiger Zeit Kataloge auf CD-ROM bekannt, die neben geringeren Herstellungskosten den Vorteil aufwiesen, dass mittels eines Computers sehr einfach Suchen durchgeführt werden könnten. Bisher bekannte Kataloge wiesen allerdings den Nachteil auf, dass eine Suche nur nach abstrakten Suchbegriffen wie bibliographischen Informationen möglich sei. Diese Suche könne sich als schwierig erweisen, wenn dem Kunden keine genaueren Angaben bekannt seien. Der Patentanmeldung liege daher die Aufgabe zugrunde, einen Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums zu schaffen, mit dem diese Nachteile vermieden werden (vgl. S. 1, Z. 4 - S. 2, Z. 12 der Beschreibung).

Randnummer 69

2. Entsprechend bezieht sich Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auf einen Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums. Das Aufzeichnungsmedium enthält zu jedem der aufgelisteten Datenträger einen Satz von alphanumerischen Zeichen, der das Auffinden eines bestimmten, im "Katalog" aufgelisteten Datenträgers, bspw. einer Audio-CD, ermöglichen soll (Merkmale a) und b)). Die alphanumerischen Zeichen können bspw. bibliographische Informationen sein (vgl. S. 3, Z. 14 - 23).

Randnummer 70

Merkmal c) schlägt vor, zu jedem in dem "Katalog" aufgelisteten Datenträger neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen auf dem Aufzeichnungsmedium abzulegen. Merkmal d) spezifiziert die Art der abgelegten weiteren Informationen als Auszug und/oder Zusammenfassung der Nutzinformation der aufgelisteten Datenträger. Für den Fall, dass es sich um einen "Katalog" handelt, in dem Audio-CDs verzeichnet sind, könnte die weitere Information bspw. aus einem Auszug aus der Audioaufzeichnung des Datenträgers bestehen (vgl. S. 4, Z. 1 - 8).

Randnummer 71

Der Fachmann, etwa ein im Bereich der Unterhaltungstechnik tätiger Elektronikingenieur, versteht die Merkmale des Anspruchs 1 in der Weise, dass als "Katalog" ein optisches Aufzeichnungsmedium dienen soll, dessen Aufzeichnungen per Computer lesbar sind, bspw. einer CD-ROM (vgl. S. 2, Z. 31 - 32). Dabei soll die Aufzeichnung zu jedem Katalogobjekt aus alphanumerischen Zeichen (Textinformationen) bestehen und aus weiteren Informationen, bspw. Auszügen der auf dem jeweiligen Datenträger bzw. Katalogobjekt vorhandenen Bild- oder Tonaufzeichnungen.

Randnummer 72

Es ist nachvollziehbar, dass durch die Benutzung eines optischen Aufzeichnungsmediums, bspw. einer von einem Computer lesbaren CD-ROM (vgl. S. 1, Z. 12 - 18) als "Katalog" die Suche nach einem bestimmten Katalogobjekt komfortabler gestaltet werden kann. Denn zum Auffinden eines bestimmten Katalogobjekts können nicht nur alphanumerische Zeichen wie bibliographische Daten benutzt werden, sondern auch die weiteren Informationen, bspw. in Form von Auszügen von Musikstücken.

Randnummer 73

3. Der Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums mit aufgezeichneten alphanumerischen Zeichen und weiteren Informationen betrifft die Wiedergabe von Informationen und ist deshalb aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG nicht als Erfindung anzusehen.

Randnummer 74

Der Anspruch 1 schlägt vor, auf einem Aufzeichnungsmedium alphanumerische Zeichen und weitere Informationen über Datenträger aufzubringen. Um die gewünschte Funktion als Katalog erfüllen zu können, müssen die auf diesem Aufzeichnungsmedium aufgezeichneten Informationen wiedergegeben werden. Insoweit ist die Wiedergabe von Informationen Gegenstand des Anspruchs 1.

Randnummer 75

Die Anmelderin führt hiergegen an, dass Anspruch 1 auf einen körperlichen Gegenstand gerichtet sei, nämlich auf ein Aufzeichnungsmedium, deshalb auf technischem Gebiet liege und der im § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG genannte Ausschlusstatbestand nicht greife. Dieser Auffassung war bei Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu folgen. In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" hat der Bundesgerichtshof zur Patentfähigkeit eines Aufzeichnungsmediums bzw. eines digitalen Speichermediums ausgeführt, dass eine solche Lehre nicht schon deshalb patentiert werden kann, "weil dieser Anspruch insbesondere auf eine Diskette [vorliegend: Aufzeichnungsmedium] und damit auf einen körperlichen Gegenstand gerichtet ist" (vgl. BGH in GRUR 2002, 143, III. 2. b)).

Randnummer 76

Auch das von der Anmelderin vorgebrachte Argument, dass mit dem beanspruchten Katalog in Form eines Aufzeichnungsmediums eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst werde und deshalb der genannte Ausschlusstatbestand nicht zum Tragen komme, greift nicht.

Randnummer 77

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Aufzeichnungsträger" (abgedruckt in GRUR 2005, 749) zwar ausgeführt, dass es dem Patentschutz nicht entgegenstehe, dass eine Vorrichtung die Wiedergabe von Informationen betreffe. "Maßgeblich sei vielmehr, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen" (vgl. a. a. O. Leitsatz 2.).

Randnummer 78

Derartige Anweisungen finden sich im Anspruch 1 nicht. Der Anspruch schlägt lediglich vor, auf einem Aufzeichnungsmedium zwei verschiedene Informationen aufzubringen bzw. wiederzugeben. Er enthält aber keine Anweisungen, die aufzeigen, dass technische Probleme bei dem Aufbringen oder der Wiedergabe dieser unterschiedlichen Informationen zu überwinden waren und mit welchen technischen Mitteln oder Maßnahmen sie gelöst wurden.

Randnummer 79

In diesem Zusammenhang erweist sich auch das Argument, dass Speicherplatz eingespart würde, weil auf dem Aufzeichnungsmedium nur Auszüge von Nutzinformationen gespeichert seien, und folglich eine geringere Verarbeitungsleistung erforderlich sei, als nicht stichhaltig. Denn dass auf dem als "Katalog" verwendeten Aufzeichnungsmedium nicht die vollständigen Nutzinformation aufgezeichnet sind, findet seine Rechtfertigung nicht in technischen Umständen, sondern darin, dass der Katalog, ebenso wie herkömmliche Kataloge, dazu dienen soll, Kunden anzureizen, die im Katalog aufgelisteten Datenträger käuflich zu erwerben.

Randnummer 80

Der Katalog in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterfällt somit dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG und ist daher nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anzusehen.

Randnummer 81

4.1 Der Katalog nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch die Ergänzung des Merkmals e).

Randnummer 82

Danach soll jeder für einen Datenträger vorhandene Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthalten, die eine Adresse der weiteren Informationen darstellen. Wie in Figur 1 i. V. m. S. 3, Z. 5 - 12 der Anmeldung gezeigt, kann der Datenbereich für die alphanumerischen Zeichen (B) von dem Datenbereich für die weiteren Informationen (N) auf dem Aufzeichnungsmedium getrennt sein. Um bspw. nach Aufsuchen eines Datenträgers anhand von bibliographischen Daten im Bereich der alphanumerischen Zeichen die weiteren Informationen bspw. in Form eines Ausschnitts aus einem Musikstück wiedergeben zu können, ist es erforderlich, die zugehörige weitere Information im anderen Bereich aufzufinden. Dies kann als konkrete technische Problemstellung erkannt werden. Merkmal e) schlägt zu diesem Zweck vor, jedem Satz von alphanumerischen Zeichen Daten hinzuzufügen, die die Adresse der zugehörigen weiteren Informationen darstellen, also den Speicherbereich kennzeichnen, in dem sich die jeweils zugehörige weitere Information befindet.

Randnummer 83

4.2 Soweit man die Kenntnis einer solchen Adressierung eines Speicherbereichs nicht dem Grundwissen des Fachmanns zurechnen will, so ist sie jedenfalls aus der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen DE 39 18 781 A1 (D1) nahe gelegt.

Randnummer 84

In dieser Druckschrift ist eine Informationsverarbeitungseinrichtung beschrieben, in der Sätze von alphanumerischen Zeichen (Titel) in einer Dokumentendaten-Tabelle 61 aufgelistet sind. Um die zu einem bestimmten Satz von alphanumerischen Zeichen gehörigen weiteren Informationen (Seitennummern, Bildnummern in Seitendaten-Tabelle 62) auffinden zu können, sind die Sätze von alphanumerischen Zeichen jeweils um eine Adresse (Dokumentennummer) ergänzt, mit der die zugehörigen weiteren Informationen aufgefunden werden können (vgl. Sp. 2, Z. 15 - 28 i. V. m. Fig. 3 der D1).

Randnummer 85

Bei der bekannten Informationsverarbeitungseinrichtung stellen die weiteren Informationen zwar keinen Auszug oder eine Zusammenfassung von in einem Katalog aufgelisteten Datenträgern dar (vgl. Merkmal d). Es lag für den Fachmann aber nahe, das in der D1 beschriebene allgemeine Prinzip der Verknüpfung von zusammengehörigen Informationen in verschiedenen Speicherbereichen durch Vorsehen einer Adresse auch in diesem Zusammenhang zu verwenden.

Randnummer 86

Der Katalog gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Randnummer 87

5. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die weiteren Informationen Audio- und/oder Videosignale oder Programmcode für Videospiele und/oder interaktive Unterhaltungs- oder Lernprogramme sein sollen (vgl. Merkmal c1).

Randnummer 88

Allein in der Angabe, dass eine bestimmte Art von Informationen aufgezeichnet oder wiedergegeben soll, kann noch keine technische Anweisung erkannt werden.

Randnummer 89

Ein in technischer Hinsicht geänderter Aufbau oder eine geänderte Arbeitsweise des Katalogs in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums ergibt sich aus Merkmal c1) nicht.

Randnummer 90

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 stellt sich seinem technischen Gehalt nach nicht anders dar als Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1. Der Katalog gemäß Patentanspruch 1 beruht daher ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist nicht patentfähig.

Randnummer 91

6. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber Hilfsantrag 2 um Merkmal f) ergänzt, dem gemäß die alphanumerischen Zeichen bibliographische Informationen darstellen, nämlich Titel, Verlag, Erscheinungsdatum u. ä.

Randnummer 92

Wie bereits zum Hilfsantrag 2 ausgeführt, ergibt sich durch diese Angaben in technischer Hinsicht kein geänderter Aufbau oder eine geänderte Arbeitsweise des Katalogs in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums.

Randnummer 93

Der Patentanspruch 1 gemäß dieser Fassung stellt sich seinem technischen Gehalt nach nicht anders dar als Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1. Der Katalog gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht deshalb gleichfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist nicht patentfähig.

Randnummer 94

7. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 3 durch das Weglassen der Varianten, dass die weiteren Informationen auch Programmcode sein können (Merkmal c1') und die weiteren Informationen eine Zusammenfassung der Nutzinformation sein können (Merkmal d'). Wie zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unter Hinweis auf Hilfsantrag 2 erläutert, ist keine der dort genannten Varianten patentfähig. Entsprechend kann der Verzicht auf einzelne Varianten nicht zur Patentfähigkeit führen.

Randnummer 95

8. Nicht anders ist der Katalog nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 zu bewerten. Abweichend von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird dort die Variante beansprucht, dass die weiteren Informationen Programmcode für Videospiele und/oder interaktive Unterhaltungs- oder Lernprogramme sind und nicht Audio- und/oder Videosignale (vgl. Merkmal c1''); dementsprechend handelt es sich bei der Auszugsinformation um eine begrenzte Version der Spiele oder Programme (Merkmal d''). Diese Variante war bereits Gegenstand der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und ist aus den hierzu erläuterten Gründen nicht patentfähig.

Randnummer 96

Bei dieser Sachlage konnte keinem der Anträge der Patentanmelderin gefolgt werden.

Randnummer 97

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

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