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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 25.11.2013 – 15 W (pat) 2/09

Patentbeschwerdeverfahren – „Phthalocyanin-Derivate und deren Anwendungen in optischen Aufzeichnungsmedien“ – zur Ausführbarkeit einer Lehre zur chemischen Synthese – Fachmann ist ein in der präparativen organischen Synthese erfahrener Chemiker – keine erfinderische Tätigkeit
Spruchkörper
15. Senat
Normenkette
§ 34 Abs 4 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent DE 10 2005 025 674

…

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Dr. Egerer, Dr. Kortbein und Dr. Lange

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Auf die am 3. Juni 2005 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 10 2005 025 674 mit der Bezeichnung

Randnummer 2

„Phthalocyanin-Derivate und deren Anwendungen in optischen Aufzeichnungsmedien“

Randnummer 3

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. März 2007.

Randnummer 4

Nach Prüfung des dagegen eingelegten Einspruchs hat die Patentabteilung 43 das Patent in der Anhörung am 18. September 2008 wegen mangelnder Ausführbarkeit widerrufen. Dem Widerrufsbeschluss lagen die drei Patentansprüche in der erteilten Fassung mit folgendem Wortlaut zugrunde:

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Randnummer 5

In dem Beschluss ist ausgeführt, der Patentgegenstand sei mangels Offenbarung einer nacharbeitbaren Lehre bezüglich des Verfahrens zur Herstellung der chemischen Bindung zwischen den substituierten oder unsubstituierten Ferrocenen und Phthalocyanin-Derivaten über Brücken mit einer Anhydrid-Gruppierung nicht ausführbar. Die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Verbindungen gegenüber den Druckschriften EP 1 104 431 B1 (1) und WO 02/83796 A1 (2) konnten deshalb nicht beurteilt werden.

Randnummer 6

Weitere im Einspruchsverfahren vorgebrachte Druckschriften, Dokumente und sonstige Unterlagen sind:

Randnummer 7

(3) Analysenreport vom 31. Mai 2007

Randnummer 8

(4) „HPLC and UV/VIS Analytics of the example 3 in the Tsai Patent“, 11. Mai 2007

Randnummer 9

(5) J. Am. Soc. Mass Spectrum 15 (2004) 1727-1736

Randnummer 10

(6) Solid State Sciences 4 (2002) 851-858

Randnummer 11

(7) Macromolecules 26 (1993) 1936-1940

Randnummer 12

(8) CD-ROM Professionals CD recordable Handbook, (1996) 173-190

Randnummer 13

(9) Zirkularbrief von Pulstec Industrial Co. Ltd., (1.10.2001)

Randnummer 14

(10) Z. Anorg. Allg. Chemie 628 (2002) 209-216

Randnummer 15

(11) Analysenreport betreffend BAJ-4122/3

Randnummer 16

(12) Analysenreport betreffend BAJ-4241/2

Randnummer 17

(13) Pretsch et al. Tabellen zur Strukturaufklärung …, Springer Berlin 1976, Seiten B45, B50, B55 und I 125, I 130, I 135, I 185

Randnummer 18

(14) zivilrechtlicher Antrag vom 26. 7.2007

Randnummer 19

(14A) englische Übersetzung von (14)

Randnummer 20

(15) zivilrechtliche Klagerwiderung II vom 13.9.2005 der/des Patentinhaber(in)s

Randnummer 21

(15A) beglaubigte englische Übersetzung von (15)

Randnummer 22

(16) einstweilige Verfügung des Amts/Bezirksgerichts Taoyuan vom 11.6.2003

Randnummer 23

(16A) englische Übersetzung von (16) – beglaubigte Fassung wird nachgereicht

Randnummer 24

(17) Infringement Assessment Report of the Patent „….“ vom 7. 4. 2005

Randnummer 25

(18) Irgaphor Ultragreen MX Broschüre

Randnummer 26

(19) bis (21) eidesstattliche Versicherungen

Randnummer 27

Gegen die Entscheidung der Patentabteilung 43 über den Widerruf des Patents hat der Patentinhaber mit Schriftsatz vom 26. November 2008 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2008 aufzuheben und das Patent in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Randnummer 28

Der Patentinhaber und Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde auf weitere Dokumente und Druckschriften (22) bis (28) Bezug:

Randnummer 29

(22) Science 267 (1995) 1969-1972

Randnummer 30

(23) Henderson, McIndoe: „Mass Spectrometry of Inorganic and Organometallic Compounds“, John Wiley & Sons, Ltd. England 2005, S 141-148.

Randnummer 31

(24) IR-EAC-76-5-MCH.PDF, IR-Spektrum einer Probe gemäß Ausführungsbeispiel 3

Randnummer 32

(25) 80214ESI07.PDF, ESI-MS Spektrum der Probe aus (24)

Randnummer 33

(26) 80214ESI07-2.PDF,ESI-MS Spektrum, Vergrößerung von (25)

Randnummer 34

(27) 80214ESI08.PDF, ESI-MS Spektrum der Probe gemäß Ausf.beisp. 3 – Wh.

Randnummer 35

(28) 80214ESI08-2.PDF, ESI-MS Spektrum, Vergrößerung von (27).

Randnummer 36

Insbesondere führt er aus, der Einwand der unzureichenden Offenbarung bzw. Ausführbarkeit der Erfindung könne jedenfalls im Lichte von (22) bis (28) nicht aufrechterhalten werden. Des Weiteren gehe sowohl die Einsprechende als auch die Patentabteilung lediglich auf das Ausführungsbeispiel 3, nicht aber auf die allgemeine Beschreibung des Streitpatents ein. Darüber hinaus seien die Verfahren der Druckschriften (5) bis (7) und (10) signifikant unterschiedlich zu dem Verfahren des Ausführungsbeispiels 3, ebenso jene der Druckschriften (11) und (12).

Randnummer 37

Zudem belegten die Massenspektren (25) bis (28) der gemäß Beispiel 3 hergestellten Verbindung, neben dem IR-Spektrum, die Identität anspruchsgemäßer Verbindungen mit der betreffenden Anhydrid-Gruppierung in der molekularen Brücke zwischen dem Phthalocyanin und dem Ferrocen.

Randnummer 38

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 hat der Patentinhaber und Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, und hat im Übrigen um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Randnummer 39

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Randnummer 40

In ihrer mit Schriftsatz vom 5. November 2013 nachgereichten Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die im Streitpatent angegebenen analytischen Daten des Ausführungsbeispiels 3 genügten nicht. Die Nacharbeitung dieses Ausführungsbeispiels belege die ausschließliche Bildung anderer, nicht beanspruchter Produkte, wobei sie sich unter anderem auf die Druckschriften J. Am. Soc. Mass Spectrum 15 (2004) 1727-1736 (5), Solid State Sciences 4 (2002) 851-858 (6), Macromolecules 26 (1993) 1936-1940 (7) und Z. Anorg. Allg. Chemie 628 (2002) 209-216 (10) sowie auf massenspektrometrische Untersuchungen nebst ausführlichen Erläuterungen hierzu stützt. Außerdem reiche auch die Offenbarung in dem allgemeinen Beschreibungsteil für die Ausführbarkeit nicht aus.

Randnummer 41

Ergänzend verweist die Einsprechende auf die mangelnde Neuheit und die mangelnde erfinderische Tätigkeit des Patentgegenstands.

Randnummer 42

Zur mündlichen Verhandlung ist für den Beschwerdeführer wie angekündigt niemand erschienen.

Randnummer 43

Die Vertreter der Beschwerdegegnerin beantragen,

Randnummer 44

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 45

Die Beschwerdeführerin stellt mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 den Antrag,

Randnummer 46

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2008 aufzuheben

Randnummer 47

und

Randnummer 48

das Patent DE 10 2005 025 674 in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten.

Randnummer 49

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Randnummer 50

Die Beschwerde des Patentinhabers ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 51

Eine Entscheidung über die Herstellbarkeit streitpatentgemäßer Verbindungen kann dahinstehen, da der Gegenstand des Streitpatents, sofern noch neu, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Randnummer 52

1. Die Offenbarung im Sinne der Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents ist anhand der allgemein sowie der beispielsgemäß in der Patentschrift beschriebenen chemischen Synthesen bzw. Synthesewege in Verbindung mit dem Wissen und Können des in der präparativen organischen Synthese erfahrenen Chemikers zu prüfen und zu bewerten (vgl. DE 10 2005 025 674 B4 S 10 [0029] i. V. m. [0028] sowie S. 11 bis 12 Beisp 1 bis 3).

Randnummer 53

Gemäß der Beschreibung des Streitpatents (vgl. S. 10 [0029]) sind mehrere Synthesewege zur kovalenten Anbindung einer substituierten oder unsubstituierten Ferrocenyl-Gruppe über eine Anhydrid-Gruppierung offenbart, die sich wie folgt darstellen und bewerten lassen:

Randnummer 54

1) Ferrocencarbonsäure + (am Benzolring des Phthalimidrests durch) Acylchlorid-substituiertes Phthalocyanin

Randnummer 55

2) Ferrocencarbonsäure-Perester + (am Benzolring des Phthalimidrests durch) Aldehyd-Rest substituiertes Phthalocyanin (Acyloxylierung unter Metallkatalyse)

Randnummer 56

3) Ferrocencarbonsäure + Oxalsäure (oder Oxalylchlorid), Umsetzung des erhaltenen Zwischen- bzw. Reaktionsprodukts mit durch Hydroxyl substituierte Phthalocyanine (katalytisch, z. B. Pyridin)

Randnummer 57

In den Ausführungsbeispielen des Streitpatents wird die Synthese der beanspruchten Phthalocyanin-Derivate über den dritten Syntheseweg eingeschlagen und nach den Angaben des Patentinhabers auch realisiert, wobei – in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik – der formylierte Phthalimidrest des Phthalocyanins (Beisp 1) zunächst mittels Na-Borhydrid zur Hydroxymethylgruppe reduziert wird, um das „hydroxylierte“ (durch Hydroxyl-substituierte) Phthalocyanin zu erhalten (Beisp 2), welches danach gemäß Beispiel 3 mit Oxalylchlorid umgesetzt wird. Dabei ist nicht auszuschließen, dass Verbindungen mit der Brückenstruktur -CH2-O-CO-CO-O-CO- auch tatsächlich entstehen bzw. erhalten werden. Verbindungen mit dieser Brückenstruktur fallen unter die allgemeine Markush-Formel des Patentanspruchs 1 und zwar insofern, als in der Restebedeutung G = -C-O-C(=O)- am ersten C-Atom zwei freie Valenzen vorhanden sind, die durch zwei H-Atome „abzusättigen“ sind (vgl. DE 10 2005 025 674 B4 Anspr 1 i. V. m. S. 3 bis 4 [0012], S. 4 bis 8 [0015], [0016]).

Randnummer 58

Der zweite Syntheseweg bedient sich, für den Fachmann ersichtlich, einer mit den Namen Karash-Sosnovsky verbundenen Reaktion zwischen Perestern, insbesondere von t-Butylperestern, und z. B. Aldehyden, wobei die Bildung eines an Phthalocyanin über die Brücke -CH2-CO-O-CO- gebundenen Ferrocens und damit die geforderte Anhydrid-Gruppierung aus t-Butylperferrocencarboxylat und dem formylierten Phthalocyanin-Derivat nicht auszuschließen ist.

Randnummer 59

Der erste Syntheseweg führt zu Phthalocyanin-Derivaten mit Brücken der Formel -X-(CH2)n-CO-O-CO-, wobei n = 0 bis n und X eine Bindung oder ein ggf. substituiertes Heteroatom bedeutet, im einfachsten Fall ausgehend von Phthalocyanyl-acetylchlorid und Ferrocencarbonsäure beispielsweise zur Brücke -CH2-CO-O-CO-.

Randnummer 60

Die Frage der Ausführbarkeit des Gegenstands des Streitpatents ist damit nicht nur auf das Ausführungsbeispiel 3 und den Ablauf der Umsetzung von Oxalylchlorid mit Ferrocencarbonsäure und einem Hydroxymethyl-Phthalocyanin-Derivat beschränkt, sondern betrifft darüber hinaus auch die anspruchsgemäß weit überwiegende Zahl von Verbindungen mit einer Anhydridgruppe, jedoch ohne einen Oxalylrest in der Brückenstruktur, zu deren Herstellung es des Einsatzes von Oxalylchlorid oder eines anderen Oxalsäurederivats zur Ausbildung der speziellen Gruppierung –CH2-O-CO-CO-O-CO- nicht bedarf.

Randnummer 61

Die Möglichkeit zur Herstellung beanspruchter Verbindungen kann aber auch bei Berücksichtigung der experimentellen Untersuchungen zum Ausführungsbeispiel 3 und den hierzu vorgelegten Daten für Verbindungen mit einem Oxalylrest in der Brückenstruktur nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

Randnummer 62

Der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin, nach deren Ausführungen der Ester und nicht das Anhydrid entsteht, ist zwar insoweit beizutreten, als die in dem Streitpatent angegebenen Analysedaten zur stofflichen Identifizierung des Reaktionsprodukts bzw. Reaktionsgemisches des Beispiels 3 nicht ausreichen. Jedoch ist davon auszugehen, dass die beanspruchten Verbindungen – in Abhängigkeit von den genauen Verfahrensbedingungen – in erheblich schwankenden Mengenanteilen in dem Produktgemisch vorliegen können und insbesondere bei niedriger Konzentration in Abhängigkeit von der analytischen Methode nur schwer nachweisbar sind. Auch nach den auf die Einsprechende zurückgehenden vorveröffentlichten Druckschriften EP 1 104 431 B1 (1) und WO 02/83796 A1 (2) ist nicht auszuschließen, dass mit der Zielsetzung des Erhalts der beanspruchten Verbindungen diese auch in größerer Menge bzw. in größerem Anteil am Produktgemisch erhältlich sind. Denn die Lehre der Druckschrift (1) umfasst in dem Kollektiv der Markush-Formel (I) auch die beanspruchten Verbindungen mit der Anhydrid-Gruppierung des vorliegenden Streitpatents (vgl. (1) z. B. Anspr 1 i. V. m. S. 5 Z. 38 bis 39) und deren Herstellung (vgl. (1) S. 10 [0050] bis S. 13 [0065]), ebenso wie die Lehre der Druckschrift (2) in dem Kollektiv der Formel IVa (vgl. (2) S. 17 bis S. 18 i. V. m. S. 11 bis S. 16, insbes S. 12 le Abs. und S. 13 Abs. 1 und le Abs.).

Randnummer 63

Was die nach Ansicht der Einsprechenden bei der Umsetzung von Ferrocencarbonsäure und Oxalylchlorid ausschließlich zu beobachtende Bildung von Ferrocencarbonsäurechlorid anbelangt, so findet diese Umsetzung in der von Einsprechenderseite zitierten Literatur jedenfalls nicht wie in Beispiel 3 des Streitpatents unter Anwendung einer in-situ-Weiterreaktion und auch im Übrigen nicht unter mit Bespiel 2 übereinstimmenden Bedingungen statt (vgl. insbes (10) S. 211 re Sp. le Abs. bis S. 212 li Sp Abs. 2 i. V. m. S. 214 Synthese E).

Randnummer 64

Auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermag die Frage der Ausführbarkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht restlos zu klären. Zwar ist – in Übereinstimmung mit der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts – einerseits für eine ausreichende Offenbarung nicht nur bei Polymermassen, sondern auch bei niedermolekularen Stoffen und bei product-by-process Ansprüchen die Ausführbarkeit im gesamten beanspruchten Bereich erforderlich (vgl. BGH GRUR 2010, 414 – Thermoplastische Zusammensetzung; BGH GRUR 1978, 162 – 7-Chlor-6-demethyltetracyclin). Andererseits genügt im Falle eines Herstellungsverfahrens für die Offenbarung jedoch ein Weg zur Ausführung der Erfindung (vgl. BGH 2001, 813 –Taxol), wobei die Ausführungsform, anders als bei einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme erforderlich, nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sein muss (vgl. BGH GRUR 2010, 916 – Klammernahtgeräte; Schulte PatG 9. Aufl. § 34 Rdn. 391).

Randnummer 65

Einer abschließenden Entscheidung über die Frage der Herstellbarkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1, der über die Verbindung bzw. das Verbindungsgemisch des Ausführungsbeispiels 3 hinaus eine sehr große Zahl weiterer Einzelverbindungen umfasst, und damit über die diesbezügliche Ausführbarkeit der Erfindung bedarf es in vorliegendem Fall nicht, da es dem Gegenstand des Streitpatents im beanspruchten Umfang jedenfalls an der erforderlichen Neuheit und/oder erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem einschlägigen Stand der Technik mangelt.

Randnummer 66

2. Sofern die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents anzuerkennen ist, sind aus den Akten keine Daten oder sonstige Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich Gründe für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik, der in den vorveröffentlichten Druckschriften EP 1 104 431 B1 (1) und WO 02/83796 A1 (2) offenbart ist, ergeben könnten.

Randnummer 67

a) Ein großer Teil der gemäß Formelbild des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beanspruchten Phthalocyanin-Derivate fallen unter das Kollektiv der in der vorveröffentlichten Druckschrift (1) allgemein offenbarten Phthalocyanin-Derivate (vgl. (1) S. 4 Formel (I) i. V. m. S. 5 Z. 38 bis 39), wobei E für wenigstens zwei Atome und Atomgruppen aus der Gruppe -CH2-, -C(=O)-, CH(C1-C4-Alkyl)-, -C(C1-C4-Alkyl)2-, -NH-, -S-, -O- und CH=H steht. Entsprechendes gilt, mit Ausnahme der in (1) offensichtlich fehlerhaft wiedergegebenen Atomgruppe -CH=CH-, für die vorveröffentlichte Druckschrift (2) (vgl. a. a. O. S. 17 Formel (IVa) i. V. m. S. 18 vorle Abs. und S. 17 Abs. 1). Demnach ergeben sich aus (1) oder (2) unter anderem auch Verbindungen mit einer Anhydrid-Gruppierung (zweimal -CO- und einmal -O-) und damit eine Anbindung über eine Brücke -G-CO-O-CO- gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents. Es ergeben sich aber auch Verbindungen mit einer zusätzlichen Carbonylgruppe (dreimal -CO- und einmal -O-) sowie einer Anbindung an den Phthalocyanylrest über -CH2-O- entsprechend dem Beispiel 3 des Streitpatents, zumal die formylierte und durch Na-Borhydrid-reduzierte Hydromethylgruppe als Phthalocyanin-Zwischenprodukt auch in (1) und (2) dominiert. Die Herstellbarkeit erscheint in (1) und (2) – unter Anlegen des gleichen Bewertungsmaßstabs wie beim Streitpatent – auch im formelmäßig allgemein offenbarten Umfang gegeben (vgl. z. B. (2) S. 12 le Abs. i. V. m. S. 13 Abs. 1 sowie S. 13 le Abs.), wobei zu den Estervorstufen bzw. -zwischenstufen selbstverständlich auch die dem Fachmann als präparativ wertvoll bekannten t-Butyl-Perester zählen (siehe vorstehend Syntheseweg 2).

Randnummer 68

Für diese vom Patentanspruch 1 des Streitpatents umfassten Phthalocyanin-Derivate gilt der Grundsatz, wonach die allgemeine Offenbarung des Standes der Technik die allgemeine Offenbarung des Streitpatents neuheitschädlich vorwegnimmt. Dies gilt insbesondere auch für die gemäß Streitpatent gegenüber (1) und (2) ausschließlich ggf. substituiert alkenyl- bzw. alkinyloxylierten Phthalocyanin-Reste (vgl. (1), (2) und DE 10 2005 025 674 B4 den 2,4-dimethyl-3-pentyloxy-Rest in den Beispielen).

Randnummer 69

Die Lehre der Druckschriften (1) oder (2) nimmt somit einen sehr großen Anteil des Stoffkollektivs des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in allgemeiner Weise neuheitsschädlich vorweg.

Randnummer 70

Dagegen ist die gemäß Beispiel 3 hergestellte Einzelverbindung bzw. das gemäß Beispiel 3 hergestellte Reaktionsgemisch, sofern die Verbindung mit der Brückengruppierung -CH2-O-CO-CO-O-CO- tatsächlich entsteht, unter Berücksichtigung von BGH-Olanzapin nicht explizit aus (1) oder (2) zu entnehmen und damit demgegenüber als neu anzusehen.

Randnummer 71

b) Selbst wenn man aber der Argumentation des Patentinhabers folgte und die spezielle Kombination der Atomgruppen in der Brücke E in Form einer Anhydrid-Gruppierung als aus (1) und (2) nicht entnehmbar ansehen und die Neuheit demgegenüber anerkennen wollte, so stellt sich die Frage nach der erfinderischen Tätigkeit der beanspruchten Verbindungen gegenüber den in (1) und (2) expressis verbis offenbarten, strukturell nächstkommenden, beispielsweise eine Estergruppierung in der Brücke enthaltenden Verbindungen.

Randnummer 72

Für das Produkt(gemisch) des Beispiels 3 des Streitpatents liegen keinerlei zahlenmäßig bestimmt gehaltenen Vergleichsversuche gegenüber strukturell nächstkommenden Verbindungen aus (1) und/oder (2) vor, anhand derer gegebenenfalls ein überraschender technischer Effekt glaubhaft erscheint, erst recht nicht für die Phthalocyanin-Derivate des Streitpatents im Umfang des Patentanspruchs 1.

Randnummer 73

Schließlich ist auch aus den Anwendungsbeispielen 4 bis 7 mit der Verbindung bzw. dem Verbindungsgemisch des Beispiels 3 des Streitpatents kein technischer Effekt zu entnehmen, der über das aus dem Stand der Technik bekannte hinausgeht und die erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

Randnummer 74

Vielmehr sind wesentliche Einflüsse auf die hier im Vordergrund stehenden optischen Eigenschaften der Verbindungen aufgrund der relativ geringen strukturellen Unterschiede in der Brücke, die den Phthalocyanin-Rest mit dem Ferrocen-Rest verbindet und die zudem nicht über die allgemeinen Vorgaben des Standes der Technik in (1) und (2) hinausgehen, nicht zu erwarten und im Übrigen von dem Patentinhaber auch nicht dargelegt worden.

Randnummer 75

Der Gegenstand des Streitpatents beruht deshalb, sofern und soweit noch neu, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Randnummer 76

3. Der Patentinhaber und Beschwerdeführer hat von dem ihm durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eingeräumten Möglichkeit der Erörterung von Ausführbarkeit, Neuheit und erfinderischer Tätigkeit keinen Gebrauch gemacht. Er verteidigt sein Patent in dem Beschwerdeverfahren ersichtlich nur im Umfang des mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 eingereichten Antrags, dessen Stoffanspruch 1 und Verwendungsansprüche 2 und 3 in der erteilten Fassung jedenfalls mangels Neuheit und/oder erfinderischere Tätigkeit nicht bestandsfähig sind. Über seinen schriftsätzlichen Vortrag hinaus hat er nichts zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit ausgeführt, was den Senat hätte zu einem anderen Ergebnis gelangen lassen können. Es war deshalb, wie geschehen, zu beschließen.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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