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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 06.12.2012 – 15 W (pat) 14/07

(Patentbeschwerdeverfahren - "Safener Isoxadifen" - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs 1 und des Art 1 Nr 8 und Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 1610/96 (juris-Abkürzung: EGV 1610/96) - zur Klärung, ob unter die Begriffe Erzeugnis und Wirkstoff auch ein Safener fällt - zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel)
Spruchkörper
15. Senat
Normenkette
Art 3 Abs 1 EGV 1617/96, Art 1 Nr 8 EGV 1610/96, Art 1 Nr 3 EGV 1610/96, Art 2 EGV 1107/2009, § 16a PatG

Leitsatz

Isoxadifen II

1. b ein für den Gebrauch in einer Pflanzenschutzmittelzubereitung zugelassener Stoff eine eigene toxische, phytotoxische oder pflanzenschützende Wirkung entfaltet, ist anhand einer objektiv wissenschaftlichen Bewertung zu bestimmen. Auf eine von der Zulassungsbehörde vorgenommene – ggf. wechselnde und nur vorübergehende – rein verwaltungstechnische Einordnung eines Bestandteils einer Pflanzenschutzmittelzubereitung, hier eines Safeners, als Wirkstoff oder als Beistoff kommt es im Erteilungsverfahren eines ergänzenden Schutzzertifikats insoweit nicht an.

2. Entfaltet ein in einer Pflanzenschutzmittelzubereitung zugelassener Stoff (hier: Isoxadifenethyl) eine eigene, unmittelbar pflanzenschützende Wirkung, die zwar nicht in der Hemmung eines Schadorganismus besteht, jedoch den Schutz der Nutzpflanze vor einem Herbizid bewirkt, indem die toxische Wirkung des Herbizids auf die Nutzpflanze herabgesetzt wird (Herbizid-Antidot, Safener), so handelt es sich um einen „Wirkstoff“ i.S.d. Art. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel und damit um ein „Erzeugnis“ gemäß Art. 1 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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