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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 Ni 11/11 (EP)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Bauelement zur Wärmedämmung“ (europäisches Patent) – zum Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren – unzulässige Einbeziehung nicht angegriffener Patentansprüche
Spruchkörper
10. Senat
Normenkette
§ 81 PatG, § 64 PatG

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

…

…

betreffend das europäische Patent 0 892 118

(DE 598 13 471)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl. Ing. Küest, Prof. Dr. Dr. Ensthaler und Dipl.-Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 892 118 wird im Umfang seiner Ansprüche 1 und 4 bis 9 teilweise für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klage richtet sich gegen das europäische Patent 0 892 118, das auf eine Anmeldung vom 11. Mai 1998 zurückgeht und unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung 19731093 in deutscher Verfahrenssprache mit der Bezeichnung „Bauelement zur Wärmedämmung“ erteilt worden ist. Das Patent umfasst 22 Patentansprüche, von denen mit der vorliegenden Klage die Ansprüche 1 und 4 bis 9 angegriffen werden. Die Unteransprüche 4 bis 9 sind auf den Hauptanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Randnummer 2

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:

Randnummer 3

„1. Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper (2) mit integrierten Bewehrungsstäben (3, 4, 5), die sich quer zum Isolierkörper (2) durch diesen hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen, wobei das Bauelement zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des Isolierkörpers (2) laufenden Hohlraum (6, 7) aufweist,

Randnummer 4

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 5

dass der Hohlraum (6, 7) zumindest teilweise mit Brandschutzmaterial (6a, 7a) gefüllt ist.“

Randnummer 6

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 4 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 892 118 B1 Bezug genommen.

Randnummer 7

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchstaben a EPÜ) geltend.

Randnummer 8

Sie beruft sich auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

Randnummer 9

NK2 DE 43 00 181 A

Randnummer 10

NK3 EP 0 658 660 A1

Randnummer 11

NK4 DE 195 08 292 A1

Randnummer 12

NK7 DE 42 11 762 A1

Randnummer 13

NK8 DE 93 10 222 U1

Randnummer 14

NK9 DE 296 05 209 U1

Randnummer 15

NK10 EP 0 119 165 A2

Randnummer 16

NK11 EP 0 150 664 A1

Randnummer 17

NK14 DE 37 44 016 A1

Randnummer 18

NK16 CH 685 252 A5

Randnummer 19

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den Schriften NK14 und NK16 nicht neu sei und dass er überdies dem Durchschnittsfachmann – ausgehend von den Entgegenhaltungen NK2 bzw. NK16 – auch nahe gelegt sei. Letzteres gelte auch für die Merkmale der abhängigen Ansprüche 4 bis 9.

Randnummer 20

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 21

das europäische Patent 0 892 118 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 und 4 bis 9 für nichtig zu erklären.

Randnummer 22

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 23

die Klage in vollem Umfang,

Randnummer 24

hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1 und 4 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1 und 4 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 (beide Hilfsanträge eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012, Bl. 132 ff. d. A.),

Randnummer 25

abzuweisen.

Randnummer 26

In der Fassung des Hilfsantrags I ist Patentanspruch 1 um die Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1 und 9 ergänzt und lautet wie folgt (Ergänzungen sind unterstrichen):

Randnummer 27

„1. Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper (2) mit integrierten Bewehrungsstäben (3, 4, 5), die sich quer zum Isolierkörper (2) durch diesen hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen, wobei das Bauelement zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des Isolierkörpers (2) laufenden Hohlraum (6, 7) aufweist,

Randnummer 28

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 29

dass der Hohlraum (6, 7) zumindest teilweise mit Brandschutzmaterial (6a, 7a) gefüllt ist, dass der Hohlraum (6, 7) durch eine Profilleiste (8, 9) gebildet ist, die mit dem Isolierkörper (2) verbunden ist, und dass das Brandschutzmaterial durch eine Wand (8b, 9b) vom Isolierkörper (2) getrennt ist.“

Randnummer 30

Auf den so geänderten Patentanspruch 1 sollen gemäß Hilfsantrag I Unteransprüche 4 bis 20 rückbezogen sein, wobei diese – unter Wegfall der Ansprüche 4 und 9 und entsprechender Umnummerierung ab Anspruch 5 – dem Wortlaut der erteilten Unteransprüchen 4 bis 22 entsprechen.

Randnummer 31

Hilfsantrag II entspricht dem Hilfsantrag I mit dem Unterschied, dass er die dort enthaltenen Unteransprüche 8 bis 20 (entsprechend den erteilten Unteransprüchen 10 bis 22) nicht vorsieht.

Randnummer 32

Der Senat hat den Parteien mit Schriftsatz vom 22. November 2012 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner in dem Hinweis geäußerten vorläufigen Auffassung, wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der NK14 in neuheitsschädlicher Weise vorweggenommen sei, nicht festhalte.

Randnummer 33

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 34

Die Klage ist zulässig und auch erfolgreich. Das Streitpatent hat in dem angegriffenen Umfang weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der von der Beklagten hilfsweise beantragten Fassungen Bestand.

Randnummer 35

1. Die Erfindung betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben, die sich quer zum Isolierkörper durch diesen hindurch erstrecken und seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Verbindung stehen, wobei der Isolierkörper zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des Isolierkörpers laufenden Hohlraum aufweist.

Randnummer 36

In der Streitpatentschrift ist ausgeführt dass ein solches Bauelement aus der DE 43 00 181 A1 (= NK2) bekannt sei. Dort würden Hohlkammern vorgeschlagen, die aus einem härteren Wandmaterial als der Isolierkörper bestünden und von den Bewehrungsstäben durchquert seien. Dadurch würden die Bewehrungsstäbe stabil am Isolierkörper fixiert. Dieses Bauelement habe sich zwischenzeitlich erfolgreich bewährt. Unter bestimmten Umständen könne es für derartige Bauelemente notwendig sein, Brandschutzvorkehrungen zu treffen. So werde in der EP 0 658 660 A 1 (= NK3) vorgeschlagen, den Isolierkörper durch oberhalb und unterhalb des Isolierkörpers montierte Brandschutzplatten zu schützen. Durch die DE 195 08 292 A1 (= NK4) sei ein Bauelement zur Wärmedämmung bekannt geworden, bei dem nicht brennbares Material eingesetzt werde (Beschr. Abs. 1 bis 4).

Randnummer 37

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es (siehe Beschr. Abs. 5), ein Bauelement zur Wärmedämmung zur Verfügung zu stellen, bei dem sich die Vorteile der eingangs beschriebenen Konstruktion, wie z. B. der erhöhte Schutz des Isolierkörpers im rauen Baustellenbetrieb, mit einem hohen Brandschutzstandard verbinden ließen. Außerdem solle das Bauelement kostengünstig in der Herstellung und auf der Baustelle einfach einzubauen sein.

Randnummer 38

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ein Bauelement mit folgenden Merkmalen vor:

Randnummer 39

1.1 Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil,

Randnummer 40

1.2 bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben,

Randnummer 41

1.2.1 die sich quer zum Isolierkörper erstrecken und

Randnummer 42

1.2.2 in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen,

Randnummer 43

wobei

Randnummer 44

1.3 das Bauelement zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des Isolierkörpers laufenden Hohlraum aufweist;

Randnummer 45

- Oberbegriff -

Randnummer 46

1.3.1 der Hohlraum ist zumindest teilweise mit Brandschutzmaterial gefüllt.

Randnummer 47

- Kennzeichen -

Randnummer 48

3. Der Patentgegenstand betrifft somit ein zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil (z. B. einem Balkon) einzubauendes Bauelement.

Randnummer 49

a) Zuständiger Fachmann hierfür ist ein Dipl.-Bauingenieur (FH) der Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau, mit Spezialkenntnissen in der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Bauelementen im Massivbaubereich.

Randnummer 50

b) Dieser Fachmann entnimmt dem Merkmal 1.2, dass das Bauelement aus einem Isolierkörper besteht. Der Begriff „Isolierkörper“ impliziert, dass es sich um einen Gegenstand handeln muss, der eine isolierende Eigenschaft mit einer körperlichen Ausgestaltung verbindet. Offen bleibt dabei, auf welche Weise die Isolierung und die Körperlichkeit bewirkt werden. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 besteht der Isolierkörper aus Styropor (Beschr. Sp. 3 Z. 27), wodurch andere isolierende Materialen bzw. Ausgestaltungen aber nicht ausgeschlossen sind. Nach dem Anspruchswortlaut ist es z. B. nicht ausgeschlossen, dass der Isolierkörper durch einen hohlen, lediglich mit Luft gefüllten Kasten gebildet wird. Ein derartiges Element würde nämlich die körperliche Struktur des Kastens mit der wärmeisolierenden Eigenschaft der Luft verbinden.

Randnummer 51

c) Ferner ist dem Merkmal 1.2 zu entnehmen, dass der Isolierkörper, aus dem das Bauelement besteht, mit integrierten metallischen Bewehrungsstäben ausgestattet sein muss. Dies ist so zu verstehen, dass die Bewehrungsstäbe bereits ab Werk, d. h. schon vor der Verlegung des Bauelements in den Isolierkörper integriert sein müssen, d. h. es reicht nicht aus, wenn die Bewehrungsstäbe erst bei der Verlegung eingefügt werden.

Randnummer 52

d) Gemäß Merkmal 1.3 weist das Bauelement „zumindest“ an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des Isolierkörpers laufenden Hohlraum auf. Diese Formulierung umfasst Ausgestaltungen, wie sie in den Figuren 1 bis 4 des Streitpatents gezeigt sind, wo sich Hohlräume (die gemäß Merkmal 1.3.1 zumindest teilweise mit Brandschutzmaterial gefüllt sind) über bzw. unter einem Isolierkörper aus Polyurethanformschaum befinden. Da nach dem Anspruchswortlaut das Bauelement den Hohlraum „aufweist“, handelt es sich bei letzterem nicht um ein separates Bauteil, vielmehr ist der Hohlraum ein integrierter Bestandteil des aus einem Isolierkörper bestehenden Bauelements.

Randnummer 53

Nach der Formulierung des Merkmals 1.3 sind auch noch weitere streitpatentgemäße Ausgestaltungen denkbar. Insbesondere muss der Hohlraum nicht auf Bereiche an der Ober- und/oder Unterseite des Isolierkörpers beschränkt sein, sondern er kann darüber hinaus größere Bereiche des Isolierkörpers umfassen. Im äußersten Fall ist es sogar möglich, dass der Isolierkörper zur Gänze aus einem Hohlraum besteht, also die Form eines hohlen Kastens einnimmt. Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Patentbeschreibung. Zwar werden dort – wie gesagt – nur Ausführungsbeispiele gezeigt, bei denen die Hohlräume lediglich an der Ober- und/oder Unterseite des Isolierkörpers angeordnet sind. Maßgeblich für die Auslegung eines Patentanspruchs ist aber dessen Wortlaut; die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).

Randnummer 54

e) Da es sich bei den Hohlräumen nicht um gesonderte Bauteile, sondern um Bestandteile der Isolierkörper handelt, spielt es bei Merkmal 1.2.1 keine Rolle, durch welche Bereiche der Isolierkörper hindurch sich die metallischen Bewehrungsstäbe erstrecken. Dieses Merkmal ist demnach auch dann erfüllt, wenn die Stäbe (anders als in den Figuren 1 bis 4 des Streitpatents gezeigt) durch einen Hohlraum hindurchgehen.

II.

Randnummer 55

In seiner erteilten Fassung erweist sich Patentanspruch 1 als nicht bestandsfähig.

Randnummer 56

1. Entgegen der Meinung der Klägerin ist der Gegenstand dieses Anspruchs allerdings durch die Offenlegungsschrift DE 37 44 016 A1 (NK 14) nicht neuheitsschädlich vorweg genommen.

Randnummer 57

In Fig. 16 dieser Schrift ist ein Bauelement 8, das u. a. zur Wärmedämmung eingesetzt werden kann (s. Beschr. Sp. 1 Z. 6 f.), zwischen einer Decke 26, d. h. einem Gebäude, und einer vorkragenden Balkonplatte 24, d. h. einem Außenteil, dargestellt (Merkmal 1.1). Dieses Bauelement besteht aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper (erstes Teilmerkmal von Merkmal 1.2). Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Bauelement – abgesehen von dem nach Merkmal 1.3.1 einzubringenden Brandschutzmaterial – lediglich mit Luft oder mit sonstigem wärmedämmenden Material gefüllt ist (s. o. I.3.b), oder ob das Brandschutzmaterial zugleich wärmedämmende Eigenschaften aufweist.

Randnummer 58

Im eingebauten Zustand erstrecken sich metallische Bewehrungsstäbe quer zum Isolierkörper durch diesen hindurch, stehen beidseits vor (Merkmal 1.2.1) und damit seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung (vgl. Spalte 4, ab Zeile 50 und Figur 16).

Randnummer 59

Das in Fig. 16 der NK14 gezeigte Bauelement mit kastenförmigem Hohlprofil erfüllt auch das Merkmal 1.3, weil dieses nicht das Vorhandensein eines vom übrigen Isolierkörper zu unterscheidenden Hohlraumes verlangt, sondern es genügen lässt, dass der Isolierkörper insgesamt als Hohlraum ausgebildet ist (s. o. I.3.c).

Randnummer 60

Ferner ist Merkmal 1.3.1 erfüllt, weil das Hohlprofil der NK14 zum besseren Brandschutz ganz oder teilweise mit dafür geeignetem Material gefüllt ist, wofür z. B. Perlithe, Blähton oder faseriges Material wie Mineralwolle in Betracht kommen (Spalte 2 ab Zeile 29).

Randnummer 61

Die Offenbarung der NK14 unterscheidet sich jedoch vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents durch das zweite Teilmerkmal 1.2, wonach der zu verlegende Isolierkörper schon vor der Verlegung mit integrierten metallischen Bewehrungsstäben versehen sein muss (s. o. I.3.b). In NK14 Spalte 4 Zeilen 50 bis 57 wird zwar ein Ausführungsbeispiel mit einer von Bewehrungsstäben durchgriffenen Fugenplatte genannt. Daraus geht aber nicht hervor, ob diese Fugenplatte schon vor der Verlegung von den Bewehrungsstäben durchgriffen ist oder ob die Stäbe erst bei bzw. nach Verlegung der Fugenplatte durch diese hindurchgeführt werden. Weil dem Fachmann Fugenplatten sowohl mit als auch ohne integrierte Bewehrungsstäbe bekannt sind, handelt sich dabei auch nicht etwa um eine Selbstverständlichkeit, die der Fachmann beim Lesen der Entgegenhaltung einfach mitliest, und die deshalb deren Offenbarungsgehalt zugerechnet werden könnte (vgl. BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

Randnummer 62

2. Auch gegenüber dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist die Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 gegeben. Insbesondere lassen sich weder der Offenlegungsschrift DE 43 00 181 A (NK2) noch der schweizerischen Patentschrift CH 685 252 A5 (NK16) Angaben zur Füllung der dort gezeigten Hohlkammern entnehmen, weshalb dort jeweils zumindest das kennzeichnende Merkmal 1.3.1 nicht verwirklicht ist.

Randnummer 63

3. Jedoch ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung dem Fachmann durch den am Prioritätstag vorliegenden Stand der Technik nahe gelegt.

Randnummer 64

a) Der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt ist, ein Bauelement zur Wärmedämmung mit einem verbesserten Brandschutz auszustatten, wird von der Schrift DE 43 00 181 A (NK2) ausgehen. Diese Schrift beschreibt in Spalte 3 ab Zeile 7 ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil (entsprechend Merkmal 1.1) mit in Form von rechteckigen Hohlkammern ausgebildeten Leisten, die von den Bewehrungsstäben durchquert sind und oben und unten mit dem in seiner Höhe entsprechend verkürzten Isolierkörper verbunden werden.

Randnummer 65

Ebenso wie beim Streitpatent ist auch bei der NK2 die in Spalte 3 Zeile 9 genannte Hohlkammer kein separater, vom Isolierkörper zu unterscheidender Bauteil, vielmehr handelt es sich bei ihr um einen integralen Bestandteil des Isolierkörpers. Die genannte Ausführungsform entspricht nämlich dem Gegenstand des Unteranspruchs 5 der NK2, bei dem die Leiste, die (entsprechend Patentanspruch 4) den oberen und/oder unteren Bereich des Isolierkörpers bildet, als Hohlkammer ausgebildet ist.

Randnummer 66

Damit zeigt die Schrift NK2 in diesem Ausführungsbeispiel ein Bauelement mit einem Isolierkörper und mit an seiner Ober- und/oder Unterseite in Längsrichtung des Isolierkörpers verlaufenden Hohlräumen, durch die sich integrierte metallische Bewehrungsstäbe hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen (Merkmale 1.1. bis 1.2.2). Das Merkmal 1.2.1 ist unabhängig davon erfüllt, dass nach dem Ausführungsbeispiel von NK2 Spalte 3 ab Zeile 7 die Bewehrungsstäbe die Hohlkammern durchqueren (s. o. I.3.e).

Randnummer 67

Allerdings fehlen in der NK2 Angaben zur Füllung der Hohlkammern (Merkmal 1.3.1). Wenn der Fachmann dieses bekannte Bauelement hinsichtlich seiner Brandschutzeigenschaften verbessern will, liegt es aber auf der Hand, die Hohlkammern mit Brandschutzmittel zu füllen, um so die Bewehrung möglichst lange vor den die Tragfähigkeit stark herabsetzenden, hohen Temperaturen infolge eines Brandereignisses zu schützen. Anregungen hierzu kann er auch z. B. der Entgegenhaltung NK14 (dort Spalte 2 ab Zeile 29) entnehmen.

Randnummer 68

Aus diesem Grund beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Randnummer 69

b) Dagegen kann das Dokument NK16 dem Fachmann keine Anregung i. S. d. Gegenstands von Patentanspruch 1 vermitteln. Diese Schrift zeigt in Fig. 3 ein Kragplattenanschlusselement und somit ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil. Die NK 16 hat aber wegen zweier Profilträger (vgl. A1) oberhalb und unterhalb der Bewehrungsstäbe vor allem die Zielrichtung, die Bewehrungsstäbe zu fixieren. Hinweise, die Bewehrungsstäbe durch den Isolierkörper zu führen und auf einen Profilträger zu verzichten, sind der NK16 nicht zu entnehmen. Daher ist auch kein Grund erkennbar, wodurch der Fachmann veranlasst sein könnte, die dort gezeigte Bewehrungsführung im Sinne der patentgemäßen abzuändern.

III.

Randnummer 70

Die Fassung der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 stellt keine zulässige Verteidigung des Streitpatents dar, weil darin auch die im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen erteilten Unteransprüche 10 bis 22 (entsprechend 8 bis 20 gemäß Hilfsantrag I) einbezogen und durch Rückbezug auf den geänderten Anspruch 1 auch inhaltlich angepasst werden sollen. Die Verteidigung nicht angegriffener Patentansprüche mit einem - und sei es nur durch die geänderte Rückbeziehung auf einen nunmehr enger gefassten, übergeordneten Patentanspruch - eingeschränkten Gegenstand würde dem im Nichtigkeitsverfahren geltenden Antragsgrundsatz zuwider laufen (vgl. BPatGE 36, 35, 36; ebenso Busse, § 82 Rn. 75, a. A. Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 81 Rn. 127).

IV.

Randnummer 71

Auch in der Fassung des Hilfsantrags II ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig.

Randnummer 72

Gemäß Hilfsantrag II soll der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch konkretisiert werden, dass

Randnummer 73

(a) der Hohlraum durch eine Profilleiste gebildet ist, die mit dem Isolierkörper verbunden ist und dass

Randnummer 74

(b) das Brandschutzmaterial durch eine Wand vom Isolierkörper getrennt ist.

Randnummer 75

Das zusätzliche Merkmal (a) entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung NK2. Der dortige Patentanspruch 5 schützt – wie bereits dargelegt - eine Ausgestaltung des Bauelements, bei der der untere und/oder obere Bereich des Isolierkörpers durch eine als Hohlkammer ausgebildete Leiste gebildet wird.

Randnummer 76

Bei dieser Ausgestaltung ist der Hohlraum zwangsläufig durch eine Wand vom Isolierkörper getrennt. Ihn mit Brandschutzmaterial zu füllen, bedarf wiederum keiner erfinderischen Tätigkeit (s. o. II.3). Daher ist das zusätzliche Merkmal (b) dem Fachmann durch die Schrift NK2 nahe gelegt.

Randnummer 77

Somit kommt eine (teilweise) Klageabweisung auch nicht auf der Grundlage des Hilfsantrags II in Betracht.

V.

Randnummer 78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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