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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Urteil vom 30.10.2013 – 1 Ni 36/12 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
Spruchkörper
1. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

…

…

betreffend das europäische Patent 0 976 174 (DE 598 02 904)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Voit, Dr.-Ing. Scholz, Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 0 976 174 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

1. Zugfederklemme mit einer Stromschiene (1) und einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2), mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6), an der an der Klemmfeder (2) ein den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes Klemmstück (7) angeordnet ist, mit stetigen Krümmungen verläuft, wobei das Klemmstück (7) ein Fenster (8) mit einer Klemmkante (9) aufweist und wobei die Kraftableitungsstelle (6) zwischen der Stütz- und Befestigungsstelle (3) und dem Fenster (8) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

2. Zugfederklemme nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung gegenüber ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung dicker ausgeführt ist.

3. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 - 2, dadurch gekennzeichnet,

daß die Breite der Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung gegenüber denjenigen Bereichen mit niedrigerer Federspannung vergrößert ist.

4. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 2 - 3, dadurch gekennzeichnet,

daß zusätzlich zur Verstärkung der Klemmfeder (2) der E-Modul des Federblattmaterials erhöht ist.

5. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 -4, dadurch gekennzeichnet,

daß in dem Bereich der Klemmfeder (2) mit niedrigerer Federspannung der E-Modul des Federblattmaterials partiell erniedrigt ist.

6. Zugfederklemme nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß der E-Modul des Federblattmaterials der Klemmfeder (2) in deren geschwächtem Bereich durch Wärme- oder Strahlenbehandlung erniedrigt ist.

7. Zugfederklemme nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß als Federblattmaterial für die Klemmfeder (2) Bänder verwendet sind, die aus aneinander angereihten, miteinander verschweißten Abschnitten von unterschiedlicher Federsteifigkeit bestehen.

8. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 - 7, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung im Querschnitt relativ zu ihren übrigen Bereichen geschwächt ist.

9. Zugfederklemme nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,

daß im Bereich der Querschnittschwächung der Klemmfeder (2) aus dem Federblattmaterial fensterartige Aussparungen (18) ausgestanzt sind.

10. Zugfederklemme nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet,

daß die Querschnittsschwächung des Federblattmaterials der Klemmfeder (2) zu den Bereichen mit höherer Federspannung hin kontinuierlich abnimmt.

11. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 8-10, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) lediglich in ihrem zur Kraftableitungsstelle (6) hin liegenden Biegebereich (5) im Querschnitt relativ zu ihrem übrigen Bereich geschwächt ist.

12. Federkraftklemme nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,

daß die Querschnittsschwächung der Klemmfeder (2) zur Kraftableitungsstelle (6) hin zunimmt.

13. Federkraftklemme nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) im Biegebereich (5) mit der Querschnittsschwächung eine gegenüber ihrer Ausgangsbreite (B) im übrigen Biegebereich (4) durch eine ein- oder beidseitige Einbuchtung (11) verringerte Breite (b) hat.

14. Federkraftklemme nach einem der Ansprüche 10 -13, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) über ihren gesamten Biegebereich (4, 5) hinweg etwa die Form eines Viertelkreises hat.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

III. Das Urteil ist für beide Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 976 174 B1 (Streitpatent), das am 16. April 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 197 15 971 vom 17. April 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 598 02 904 geführt. Es betrifft eine Zugfederklemme mit einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder und umfasst in der erteilten Fassung 16 Ansprüche, die in vollem Umfang angegriffen sind. Anspruch 1 der erteilten Fassung lautet wie folgt:

Randnummer 2

1. Zugfederklemme mit einer Stromschiene (1) und einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2), mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6), an der an der Klemmfeder (2) ein den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes Klemmstück (7) angeordnet ist, mit stetigen Krümmungen verläuft, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

Randnummer 3

Wegen der weiteren, mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 976 174 B1 Bezug genommen.

Randnummer 4

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Anspruchs 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung sei unzureichend offenbart und im Übrigen sei das Patent weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung der behaupteten fehlenden Patentfähigkeit beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:

Randnummer 5

NK4: DE 196 46 103 C1

Randnummer 6

NK5: DE 295 14 509 U1

Randnummer 7

NK6: Meissner et al: „Handbuch Federn", VEB Verlag Technik, Berlin, 1988, Seiten 1-19, Seiten 76-77, 94-97 und Seiten 108-229.

Randnummer 8

NK7: Alwin Geisel „Berechnung, Gestaltung und Herstellung von Formfedern aus Draht und Band", in Draht 22 (1971) 6, Seiten 376-381.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 10

das europäische Patent EP 0 976 174 B1 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 15 gemäß Schriftsatz vom 8. Juli 2013 erhält (Hauptantrag),

Randnummer 13

hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 zum Schriftsatz vom 8. Juli 2013 erhält (Hilfsantrag 1),

Randnummer 14

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhält (Hilfsantrag 2),

Randnummer 15

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhält (Hilfsantrag 3).

Randnummer 16

Die Beklagte, die die erteilte Fassung des Streitpatents nicht mehr verteidigt, hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, Patentanspruch 15 des Hilfsantrags 1 auch nicht mehr zu verteidigen. Im Übrigen hält sie den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassung für patentfähig.

Gründe

Randnummer 17

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Randnummer 18

In Bezug auf den Hauptantrag ist der Gegenstand des Streitpatents durch die Entgegenhaltung DE 295 14 509 U1 (NK5) neuheitsschädlich vorweggenommen, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 52 EPÜ, da alle Merkmale des Streitpatentgegenstands bereits aus dieser Entgegenhaltung bekannt sind.

Randnummer 19

Ohne Erfolg bleibt die Klage aber hinsichtlich der verteidigten Fassung des Hilfsantrags 1, denn hier ist der Gegenstand des Streitpatents gegenüber den in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ.

Randnummer 20

Auf die weiteren Hilfsanträge braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

I.

Randnummer 21

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Zugfederklemme mit einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder.

Randnummer 22

Bei solchen an sich bekannten Zugfederklemmen ist die aus einem Federblatt aus Stahl gebogene Klemmfeder über den gesamten Biegebereich hinweg gleich breit und gleich dick. Dadurch wird der nahe der Befestigungsstelle liegenden Bereich der Klemmfeder, an der ein Ende der Klemmfeder fest eingespannt ist, stärker beansprucht als die zum beweglichen Ende der Klemmfeder hin liegenden Bereiche. Daher wurden bei den bekannten Zugfederklemmen die Federblätter auf ihre Belastung an der Befestigungsstelle hin dimensioniert. Dies hat zur Folge, dass die Federblätter in ihren übrigen Bereich überdimensioniert und damit die Klemmen in ihrem Volumen insgesamt größer sind, als es zur Aufbringung der Klemmkraft eigentlich erforderlich wäre.

Randnummer 23

Als objektive Aufgabe der Erfindung ist es daher anzusehen, die Federcharakteristiken des zur Verfügung stehenden Materials besser auszunutzen, um dadurch die klemmkraftbedingte Baugröße der Klemme zu verringern.

Randnummer 24

Demzufolge ist mit Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) Folgendes beansprucht (Merkmalsgliederung hinzugefügt): eine

Randnummer 25

a Zugfederklemme mit

Randnummer 26

b einer Stromschiene (1) und

Randnummer 27

c1 einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2),

Randnummer 28

d11 mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und

Randnummer 29

c2 die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6),

Randnummer 30

d21 an der

Randnummer 31

d22 an der Klemmfeder (2) ein

Randnummer 32

d12 den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes

Randnummer 33

d23 Klemmstück (7) angeordnet ist,

Randnummer 34

c3 mit stetigen Krümmungen verläuft.

Randnummer 35

dadurch gekennzeichnet, daß

Randnummer 36

c4 die Klemmfeder (2)

Randnummer 37

c41 in ihren Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt

Randnummer 38

und/oder

Randnummer 39

c42 in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

Randnummer 40

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

Randnummer 41

a Zugfederklemme mit

Randnummer 42

b einer Stromschiene (1) und

Randnummer 43

c1 einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2),

Randnummer 44

d11 mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und

Randnummer 45

c2 die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6),

Randnummer 46

d21 an der

Randnummer 47

d22 an der Klemmfeder (2) ein

Randnummer 48

d12 den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes

Randnummer 49

d23 Klemmstück (7) angeordnet ist,

Randnummer 50

c3 mit stetigen Krümmungen verläuft,

Randnummer 51

e wobei das Klemmstück (7) ein Fenster (8) mit einer Klemmkante (9) aufweist und

Randnummer 52

f1 wobei die Kraftableitungsstelle (6) zwischen der Stütz- und Befestigungsstelle (3) und dem Fenster (8) angeordnet ist,

Randnummer 53

dadurch gekennzeichnet, daß

Randnummer 54

c4 die Klemmfeder (2)

Randnummer 55

f2 in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten

Randnummer 56

c41 Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt

Randnummer 57

und/oder

Randnummer 58

f2 in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten

Randnummer 59

c42 Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

II.

Randnummer 60

1. Der einschlägige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik, der mehrjährige Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen Kontaktteilen hat.

Randnummer 61

2. Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis des Wortlauts der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 zugrunde:

Randnummer 62

2.1 Unter dem Begriff „Federspannung“ ist die Biegespannung zu verstehen, wie sie in der von der Klägerin eingereichten Anlage NK6: (Handbuch Federn von Meissner et al.) beschrieben ist.

Randnummer 63

2.2 Da zu den Angabenpaaren „verstärkt“ und „geschwächt“, sowie „höhere Federspannung“ und „niedrigere Federspannung“ keine Bezugsgrößen angegeben sind, ist diesen nicht mehr Inhalt beizumessen, als dass die Klemmfeder einen ersten Bereich hat, in dem sie zu irgendeinem Zeitpunkt unter einer höhere Biegespannung steht als in einem zweiten Bereich, der relativ zum ersten unter einer niedrigeren Biegespannung steht. Die Klemmfeder soll in dem ersten Bereich relativ zum zweiten Bereich stärker sein, d. h. ein größeres Widerstandsmoment haben. Dies ist gleichbedeutend mit der Aussage, dass die Klemmfeder im zweiten Bereich relativ zum ersten schwächer sein soll. Anders als die Klägerin meint, führt diese Unbestimmtheit nicht dazu, dass die Erfindung für den Fachmann nicht so deutlich und vollständig offenbart wäre, dass er sie ausführen kann (Artikel 100c EPÜ). Vielmehr zeigt auch der diesbezügliche, in der mündlichen Verhandlung durch Diagramme veranschaulichte Vortrag der Klägerin, dass der Fachmann in der Lage ist, sinnvolle Bezugsgrößen zu wählen. Allerdings ist der Patentanspruch 1 in einer Allgemeinheit formuliert, der sich offenbar auch die Patentinhaberin nicht bewusst war.

Randnummer 64

2.3 Der Begriff „Kraftableitungsstelle“ gibt lediglich an, dass die in der Klemmfeder wirksame Biegespannung an dieser Stelle in ein anderes Bauteil abgeleitet wird. Da aber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht zu entnehmen ist, wo die Klemmfeder endet und das Klemmstück beginnt, und die Kraft auch ausschließlich in das Klemmstück abgeleitet werden kann, ist die Nennung dieser beiden Einzelheiten nicht geeignet, eine bestimmte Stelle im Verlauf des gebogenen Federblattmaterials als Kraftableitungsstelle zu definieren, zumal Klemmfeder und Klemmstück einstückig ineinander übergehen können.

Randnummer 65

Somit sind bei der Betrachtung, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, alle Stellen als Kraftableitungsstelle in Betracht zu ziehen, an denen aus einem Teil der Zugfederklemme Kräfte in einen anderen abgeleitet werden könnten.

Randnummer 66

Die Argumentation der Beklagten, man müsse die Patentschrift als ihr eigenes Lexikon betrachten und daher den Patentanspruch vorrangig anhand der Zeichnung und der dazugehörenden Beschreibung auslegen, geht hier fehl. Maßgebend ist vielmehr der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und lediglich ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH Spannschraube, GRUR 1999, 909).

Randnummer 67

2.4 Eine im mathematischen Sinn stetige Funktion hat keine Sprünge. Die Angabe „stetige Krümmung“ bedeutet daher, dass die Klemmfeder keinen Knick hat.

Randnummer 68

3. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) nicht neu und damit nicht patentfähig (Art. 54 EPÜ, Art 52 Abs. 1 EPÜ).

Randnummer 69

Aus der DE 295 14 509 U1 (NK5) ist nämlich Folgendes bekannt: eine

Randnummer 70

a Zugfederklemme mit

Randnummer 71

b einer Stromschiene 3 und

Randnummer 72

c1 einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder 1 (Seite 3, Zeile 6: „Zugfeder“),

Randnummer 73

d1 mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene 3 unter Kontaktierung verspannbar ist (Seite 3, Zeilen 13 bis 16), und

Randnummer 74

c2 die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle 4 bis zu einer Kraftableitungsstelle (Fensterkante 7; an dieser Stelle wird die aufgrund der Biegespannung der Klemmfeder 1 wirkende Kraft in die Stromschiene 3 bzw. in einen bestimmungsgemäß dort eingeklemmten Leiter abgeleitet),

Randnummer 75

d21 an der

Randnummer 76

d22 an der Klemmfeder 1 ein

Randnummer 77

d12 den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene 3 verspannendes

Randnummer 78

d23 Klemmstück (freies Ende des Schenkels 2 unterhalb des Fensters 5) angeordnet ist,

Randnummer 79

c3 mit stetigen Krümmungen verläuft (Seite 3, Zeile 6: „schlaufenförmig gebogen“).

Randnummer 80

wobei

Randnummer 81

c4 die Klemmfeder 1

Randnummer 82

c41 in ihren Bereichen 6 mit (aufgrund der Hebelwirkung) höherer Federspannung (relativ zum Fenster 5) verstärkt

Randnummer 83

und

Randnummer 84

c42 in ihren Bereichen 2 mit (aufgrund der zur Stromschiene 3 nahezu senkrechten Ausrichtung) niedrigerer Federspannung (durch das Fenster 5) geschwächt ist.

Randnummer 85

Somit ist eine Zugfederklemme, die alle im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Merkmale aufweist, vollständig durch die DE 295 14 509 U1 (NK5) vorweggenommen. Somit war der Hauptantrag der Beklagten abzuweisen.

Randnummer 86

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu (Art. 54 EPÜ): Gegenüber dem Hauptantrag ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dahingehend konkretisiert, dass

Randnummer 87

das Klemmstück (7) das Fenster (8) einschließlich der Klemmkante (9) umfasst (Merkmal e); und

Randnummer 88

die Kraftableitungsstelle (6) zwischen der Stütz- und Befestigungsstelle (3) und dem Fenster (8) angeordnet ist (Merkmal f1).

Randnummer 89

Weiter sind die in den Merkmalen c41 sowie c42 genannten Bereiche durch das Merkmal f2 auf solche beschränkt, die zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) gemäß Merkmal f1 angeordnet sind.

Randnummer 90

Weder gemäß DE 295 14 509 U1 (NK 5) noch gemäß DE 196 46 103 C1 (NK 4) ist vorgesehen, die Biegesteifigkeit der dortigen Klemmfedern zwischen den Stützstellen und den Fenstern gezielt in Abhängigkeit von der auftretenden Federspannung zu verändern.

Randnummer 91

Weiteren Stand der Technik hat die Klägerin nicht genannt, der aus ihrer Sicht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt.

Randnummer 92

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ):

Randnummer 93

Aus den beiden genannten Druckschriften DE 295 14 509 U1 (NK 5) sowie DE 196 46 103 C1 (NK 4) ist zwar jeweils eine Zugfederklemme bekannt, die alle im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Merkmale aufweisen, wobei die grundsätzliche Bauart der darin gezeigten Käfigzugfeder nach Kenntnis des Senats ohnehin seit dem Jahr 1978 (DE 27 06 482 A1) bekannt ist und bereits zum Grundwissen des Fachmanns zu zählen ist.

Randnummer 94

Wie auch die Beklagte anhand der DE 68 02 185 U (E4) belegt hat, waren schon vorher schraubenlose Zugfederklemmen bekannt, bei denen ein zu kontaktierender elektrischer Leiter durch eine aus einem Federblatt gebogene Klemmfeder gegen eine Stromschiene gezogen wird. Außerdem hatte der Fachmann zu diesem Zeitpunkt bereits das Problem erkannt, dass derartige Verbindungsklemmen eine verhältnismäßig große Bauweise und dennoch einen unzureichenden spezifischen Kontaktdruck aufweisen (vgl. E4, Seite 2, Absatz 3).

Randnummer 96

Trotzdem konnte die Klägerin keinen Beleg dafür erbringen, dass der Fachmann die theoretische Überlegung bei der Konstruktion von Klemmfedern für Zugfederklemmern berücksichtigt hat, die in der (NK 6) „Handbuch Federn“ (dort insbesondere Seite 121, Bild 5.15) sowie in der (NK 7) „Berechnung, Gestaltung und Herstellung von Formfedern aus Draht und Band“ (dort in Absatz 2.2) dokumentiert ist, wonach bei einer einseitig eingespannten Biegefeder durch einen veränderlichen Querschnitt eine konstante Biegespannung über die Längserstreckung der Biegefeder erzielt werden kann. Dies geht zu ihren Lasten.

Randnummer 97

Die beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vorliegende Übertragung an sich bekannten Fachwissens auf einen Gegenstand, der über den beträchtlichen Zeitraum von der Bekanntmachung der (E4) DE 68 02 185 U am 27. März 1969 bis zum Prioritätsdatum des Streitpatents 17. April 1997 in seiner grundsätzlichen Konstruktion nicht verändert wurde, obwohl dem Fachmann die damit verbundenen Probleme bewusst waren, ist daher nach Erkenntnis des Senats als erfinderische Tätigkeit zu werten. Da auch die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 direkt oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 den an sie zu stellenden Anforderungen genügen, war dem Hilfsantrag 1 der Beklagten statt zu geben.

Randnummer 98

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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