Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – XIII ZR 14/19
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Senats vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin, die in der Berufungsinstanz gegenüber der Schuldnerin unterlegen ist, hat mit ihrem Rechtsmittel ihr gesamtes ursprüngliches Klagebegehren gegenüber der Schuldnerin weiterverfolgt. Der Streitwert für den Revisionsrechtszug betrug daher - wie vom Senat festgesetzt - bei Eingang des Rechtsmittels 18.930.007,17 Euro. Mit der Wiederaufnahme des Rechtsstreits nach dessen Unterbrechung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hat sich das Begehren der Klägerin dahingehend geändert, dass sie nunmehr Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle begehrt hat. Aufgrund der Mitteilung des Insolvenzverwalters, dass die Insolvenzquote ca. 2 bis 3 % betragen werde, hat der Senat den Streitwert ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme auf einen Wert in Höhe von 559.286,73 Euro festgesetzt, dies sind 3 % von 18.930.007,17 Euro. Inwiefern eine abweichende Festsetzung des Streitwerts geboten wäre, zeigt die Gegenvorstellung nicht auf.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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