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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – XIII ZR 14/19

Spruchkörper
13. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Kostenansatz entspricht der Kostengrundentscheidung im Urteil des Senats vom 3. März 2020, die den Beklagten als Insolvenzverwalter in die Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt, und dem vom Senat festgesetzten Gegenstandswert. Die Ermäßigung des Streitwerts zum 15. Oktober 2018 hat keinen Einfluss auf die Gebühr für das Revisionsverfahren.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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