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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZB 43/23

Spruchkörper
13. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB43.23.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. Juli 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung weist keinen Begründungsmangel auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22, NVwZ-RR 2024, 524 Rn. 12; vom 26. März 2024 - XIII ZB 2/22, juris Rn. 6 mwN). Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine eigenständige Prüfung durch das Haftgericht nicht stattgefunden hat, sind nicht ersichtlich. Solche zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Allein der Umstand, dass ein vorgefertigter Beschluss, der weite Teile des Haftantrags übernimmt, dem Betroffenen noch in der Anhörung übergeben wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit dem Haftantrag auseinandergesetzt, den Sachverhalt nicht gewürdigt und keine eigenständige Prüfung der Haftvoraussetzungen vorgenommen.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff | | Tolkmitt | | Picker

| Holzinger | | Kochendörfer |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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