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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.07.2025 – XIII ZB 18/25

Spruchkörper
13. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:140725BXIIIZB18.25.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. März 2025 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er nach Erledigung der Haft noch die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehrt, hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. April 2025 (XIII ZB 18/25, juris) verwiesen, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen worden ist. Der Betroffene hat während der bis 10. Juni 2025 laufenden Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keine ergänzende Begründung eingereicht und damit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

Randnummer 2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Randnummer 3

III. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN). Vielmehr waren nur die allgemeinen Grundsätze, unter denen Sicherungshaft angeordnet werden darf, auf einen konkreten Einzelfall anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2025 - XIII ZB 18/25, juris Rn. 7).

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Holzinger

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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