Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XIII ZB 136/19
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23. September 2019 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 25. November 2019 den Betroffenen für den Zeitraum vom 5. November bis zum 17. Dezember 2019 in seinen Rechten verletzt haben.
Von den Gerichtskosten in allen Instanzen trägt der Betroffene 61%. Weitere Gerichtskosten und Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt 39% der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen; im Übrigen trägt sie dieser selbst.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Verlegung des Betroffenen aus dem Transitbereich des Flughafens in die Rückführungseinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg ab dem 5. November 2019 bis zu seiner Zurückverlegung am 17. Dezember 2019 war unzulässig und verletzte ihn in seinen Rechten. Insoweit wird auf die Begründung in dem Senatsbeschluss über den Aussetzungsantrag des Betroffenen verwiesen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19, juris Rn. 8- 10).
Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Soweit der Betroffene erstmals mit der Rechtsbeschwerde rügt, dass die Unterbringung im Transitbereich menschenunwürdig gewesen sei, und Tatsachen hierzu vorbringt, kann dieses neue Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in XIII ZB 136/19 entschieden?“