Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – XIII ZB 13/19

Spruchkörper
13. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Januar 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Haftanordnung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei der Anhörung beim Amtsgericht nicht zugegen war. Das Amtsgericht I. hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt für das Verfahren bevollmächtigt hatte, da sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nur gegenüber dem Amtsgericht R. mit Schriftsatz vom 30. November 2017 legitimiert hatte und der Betroffene selbst gegenüber dem Amtsgericht I. nicht angegeben hatte, dass er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt habe.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Meier-Beck Kirchhoff Hohoff Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Picker ist erkrankt und kann

deshalb nicht unterschreiben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in XIII ZB 13/19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten