Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – XIII ZB 13/19
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Januar 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Haftanordnung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei der Anhörung beim Amtsgericht nicht zugegen war. Das Amtsgericht I. hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt für das Verfahren bevollmächtigt hatte, da sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nur gegenüber dem Amtsgericht R. mit Schriftsatz vom 30. November 2017 legitimiert hatte und der Betroffene selbst gegenüber dem Amtsgericht I. nicht angegeben hatte, dass er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt habe.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Meier-Beck Kirchhoff Hohoff Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Picker ist erkrankt und kann
deshalb nicht unterschreiben.
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