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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.07.2004 – XII ZR 84/04

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus Nr. I 2 des Endurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2002 (11 UF 3146/01) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz eingestellt, soweit die Beklagte hieraus für die Zeit vom 3. November 2003 an einen höheren monatlichen Unterhaltsbetrag als 186,60 € (579 ,29 € abzüglich 392,69 €) vollstreckt.

Gründe

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 769 Abs. 1 ZPO in dem im Tenor bezeichneten Umfang einzustellen, da der Kläger eine zulässige Abänderungsklage erhoben hat, der nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Erfolgsaussicht in der Revisionsinstanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 2004 - AN 15 K 04.00336).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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