Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.05.2002 – XII ZR 74/00
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129 € (= 100.000 DM)
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Nach der Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, daß das Gastronomierecht im Einvernehmen der Beteiligten von der Beklagten auf den Sportverein und von diesem auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen wurde, der es in die von ihm gegründete Klägerin eingebracht hat. Dieser konnten, wie sich aus der "Absichtserklärung" vom 20. Dezember 1996 ergibt, ebenfalls im Einvernehmen mit der Beklagten und dem Sportverein die Rechte aus dem Unterpachtvertrag übertragen werden.
Gerber Sprick Weber-Monecke Ahlt Vézina
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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