Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.03.2003 – XII ZR 65/00
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.188
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite in die Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf diese Weise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentlichen dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf Grund einer anderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -).
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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