Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZR 54/08
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision nicht übergangen. Vielmehr hat er - wie es infolge des Wegfalls des ursprünglich gegebenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich war (BGH Beschlüsse vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - NJW 2005, 154, 155 f. und vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - NJW 2004, 3188 f.) - überprüft, ob eine Revision Aussicht auf Erfolg hätte. Er hat sich nicht nur mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst, sondern er hat das Berufungsurteil auch darüber hinaus revisionsrechtlich überprüft. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält - auch den erhobenen Gehörsrügen - und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Erfolgsaussicht hat. Sofern dies im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 nicht vollständig zum Ausdruck kommen sollte, wäre darin allenfalls ein auf einem Versehen bei der Abfassung beruhender Begründungsmangel zu sehen, jedoch keine (entscheidungserhebliche) Gehörsverletzung.
Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in XII ZR 54/08 entschieden?“