Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2002 – XII ZR 54/01
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.981,75
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Zwar tragen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beweislast die Entscheidung nicht (vgl. BGHZ 126, 124; Urteil vom 26. November 1997 – XII ZR 28/96 – NJW 1998, 594).
Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Beweiswürdigung der landgerichtlichen Zeugenaussage (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 – I ZR 25/89 – NJW 1991, 1183). Im Ergebnis kann die Entscheidung aber jedenfalls deshalb bestehen bleiben, weil der Klägerin ein eigenes erhebliches Mitverschulden aufgrund des Umstandes zuzurechnen ist, daß sie den Vermieter nicht abgemahnt hat.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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