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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.04.2005 – XII ZR 35/05

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers vom 21. März 2005 gegen den Kostenansatz vom 10. März 2005 (Kostenrechnung vom 15. März 2005, Kassenzeichen: 780051009983) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gründe

Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Beklagte seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22).

Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluß vom 9. März 2005 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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