Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.04.2005 – XII ZR 35/05
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers vom 21. März 2005 gegen den Kostenansatz vom 10. März 2005 (Kostenrechnung vom 15. März 2005, Kassenzeichen: 780051009983) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluß vom 9. März 2005 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.
Zitierte Vorschriften
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