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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – XII ZR 31/09

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Randnummer 2

Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beklagten nicht übergangen. Vielmehr hat er sich mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen Gehörsrügen.

Randnummer 3

Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 – III ZR 443/04 – NJW-RR 2006, 63, 64).

Zitierte Vorschriften

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